Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_14/2019

9F_14/2019

Rubrum

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2019 (9C_325/2019).

Nach Einsicht

in das (am 11. Juli 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Revisionsgesuch der A.________ vom 8. Juli 2019 (Poststempel) gegen das bundesgerichtliche Urteil 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019,

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019 auf die gegen den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2019 gerichtete Beschwerde der A.________ nicht eingetreten ist, da diese den inhaltlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht genügte,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile 9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019, je mit Hinweisen),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit Hinweis),

dass die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 8. Juli 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag (Überprüfung des Urteils 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019) enthält, den Ausführungen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, was darauf hindeuten würde, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vor,

dass daran insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Verwaltung ihr mit Datum vom 28. Juni 2019 einen Termin für eine orthopädische Untersuchung habe zukommen lassen, nichts zu ändern vermag, dient doch die Revision namentlich nicht dazu, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteile 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 und 9F_14/2018 vom 7. November 2018),

dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 61, Art. 66, Art. 93 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in