Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_3/2022

9F_3/2022

Rubrum

Urteil vom 21. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Agrisano Krankenkasse AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2021 (9C_612/2021).

Nach Einsicht

in die als "Wiedererwägung/Einsprache/Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 3. Februar 2022 gegen das Urteil 9C_612/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2021 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_612/2021 auf eine Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2021 (KV 2021/3) mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist,

dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 8F_17/2019 vom 29. November 2019 mit Hinweisen),

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die Revision namentlich nicht dazu dient, allfällige frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_6/2021 vom 26. Februar 2021 mit Hinweis),

dass die Eingabe vom 3. Februar 2022 - soweit sie überhaupt sachbezogen ist - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da darin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG angerufen werden, sondern der Gesuchsteller einzig seinen Standpunkt der vorangegangenen Verfahren wiederholt und die eigene Sicht der Dinge darlegt,

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 61, Art. 66, Art. 109, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in