KS 03.04.01 Heimatschein (HS)(15.04.2003)
UFFIZI FEDERAL DA LA GIUSTIA
EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN OFFICE FÉDÉRAL DE L’ÉTAT CIVIL UFFICIO FEDERALE DELLO STATO CIVILE UFFIZI FEDERAL DAL STADI CIVIL
3003 Bern, den 15.04. 2003 An die
- E. 172 – ISR-Doku 7.7 - für die Einwohnerkontrollen zuständigen Dienststellen der Kantone An die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen An den Schweizerischen Verband für Zivilstandswesen An den Schweizerischen Verband der Einwohnerkontrollen
Heimatschein (HS); Neuerungen im Zusammenhang mit der Informatisierung der Zivilstandsregisterführung (Projekt INFOSTAR)
Sehr geehrte Damen und Herren Die Zuständigkeit betreffend den Heimatschein wurde vom damaligen Bundesamt für Polizei (BAP) ans Bundesamt für Justiz (BJ) übertragen; das BAP orientierte Sie mit Schreiben vom 31. Juli 2002 darüber. Im BJ ist es unsere Dienststelle (EAZW), die sich ab dem 1. September 2002 mit der Regelung betreffend die Heimatscheine befasst. Im Folgenden möchten wir Sie über die Gründe für den Zuständigkeitswechsel sowie über bereits realisierte und bevorstehende Änderungen im Bereich der Heimatscheine informieren.
1 Der Heimatschein als Zivilstandsdokument
Der Heimatschein ist nach der eidgenössischen Verordnung der Bürgerrechtsausweis der Schweizer Staatsangehörigen im Inland1; Grundlage für seine Ausstellung ist seit 1980 zwingend das Familienregister2. Einzig dieses durch die Zivilstandsämter geführte Register gibt zur Zeit verbindlich darüber Auskunft, ob eine Person das Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt. Das Familienregister wird in den Jahren ab 2003 durch das elektronische Personenstandsregister INFOSTAR mit gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter und zentraler Datenbank abgelöst. Dies bot Anlass zur Überprüfung der Abläufe und der im Zivilstandswesen auszustellenden Dokumente. Dabei
Artikel 1 Absatz 1 der V über den Heimatschein vom 22. 12. 1980 (SR 143.12) Artikel 4 der Heimatscheinverordnung
zeigte sich, dass dem Heimatschein als Dokument zur Bekanntgabe von Daten über Bürgerrecht und Personenstand der Schweizerinnen und Schweizer an die Einwohnerkontrollen nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt wie seit seiner Entstehung um die Mitte des 19. Jahrhunderts. Einerseits sind Zivilstandsereignisse, die Änderungen des Personenstands und Bürgerrechts bewirken, den Einwohnerkontrollen ohnehin von Amtes wegen mitzuteilen. Anderseits vermag die Hinterlegung eines Heimatscheines in der Wohngemeinde trotz den bestehenden Kontrollmechanismen die (bösgläubig vermutlich seltene) Begründung eines zweiten Stimmrechts- und Wahldomizils nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Die Beibehaltung des Heimatscheines als Bindeglied zwischen Zivilstandsdienst und Einwohnerkontrollen rechtfertigt sich daher bloss noch während eines beschränkten Zeitraumes. Unter den gegebenen Voraussetzungen sehen wir vor, das neue Heimatscheinformular in der massgebenden Verordnung3 neu als Zivilstandsdokument aufzuführen. Bis zum Inkrafttreten der Teilrevision der ZStVF gilt das vorliegende Schreiben als Weisung des EAZW gemäss Artikel 188n Absatz 5 ZStV. Sobald die massgebenden Daten der Schweizer Bürgerinnen und Bürger im elektronischen Personenstandsregister INFOSTAR erfasst sind und die Datenbekanntgabe an die Einwohnerkontrollen auf zeitgemässere Weise stattfinden kann, wird man auf das Dokument „Heimatschein“ verzichten können. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Zivilstandsämter Heimatscheine wie andere Zivilstandsdokumente ausstellen und dabei unverhältnismässigen Kontrollaufwand möglichst vermeiden.
2 Ausstellung und Kontrolle
Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass für eine das Schweizer Bürgerrecht besitzende Person jeweils nur ein Heimatschein ausgestellt wird; verändert sich das Bürgerrecht, der Personen- oder Familienstand, so stellt das für den Heimatort zuständige Zivilstandsamt auf Bestellung einen neuen HS aus. Grundlage des Heimatscheines ist für die noch nicht an INFOSTAR angeschlossenen Zivilstandsämter weiterhin das Familienregister. Die an das elektronische Register angeschlossenen Zivilstandsämter stellen die HS auf Grund der Daten in der zentralen Datenbank aus. Besitzt eine Person mehrere Gemeindebürgerrechte, so übermittelt das ausstellende nichtangeschlossene Zivilstandsamt allen andern Heimat-Zivilstandsämtern eine Kopie (mindestens der ersten Seite) des HS. Bereits angeschlossene Ämter senden nur den nicht angeschlossenen Zivilstandsämtern eine Kopie des HS. Anhand der Liste der Geschaftsfälle kann das angeschlossene Zivilstandsamt eines Heimatortes überprüfen, ob für eine Person bereits ein HS auf Grund der Daten in Infostar ausgestellt wurde. Die Überprüfung in Bezug auf allenfalls konventionell, auf Grund des Familienregisters ausgestellte Heimatscheine kann Verordnung über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung vom 31. 5. 1996 (ZStVF; SR 211.112.6)
mit Hilfe der bisherigen Kontrollen geschehen. Die Überführung bisheriger, sehr unterschiedlich angelegter Heimatscheinkontrollen in ein neues, von INFOSTAR gestütztes System wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und kann deshalb nicht realisiert werden.
3 Änderungen der Gestaltung und des Inhalts
Der auf Grund des elektronischen Personenstandsregisters ausgestellte Heimatschein weist das Erscheinungsbild der andern INFOSTAR-Dokumente auf und entspricht damit nicht mehr dem im Anhang zur Heimatscheinverordnung wiedergegebenen Muster. Ein wichtiges Merkmal der INFOSTAR-Dokumente sind die einheitlichen Kopf- und Fusszeilen. Die Kopfzeile enthält jeweils u.a. das Datum, bis zu welchem die Angaben nachgeführt sind, und die individuelle Nummer zur Identifizierung des Dokuments. Da es sich in der Regel um mehrere Seiten umfassende Dokumente handelt, wird in der Fusszeile neben der konkreten Seitenzahl die Gesamtzahl der Seiten genannt. Umfasst ein ausserhalb des Zivilstandsdienstes zu verwendendes Dokument mehrere Blätter, so hat jedes den Amtsstempel (als Prägestempel) und die Unterschrift der verantwortlichen Person aufzuweisen. Weil der Bund den Zivilstandsämtern nicht Druckertypen vorschreiben kann, die einen Duplexdruck (recto/verso) zulassen, werden vermehrt Heimatscheine ausgestellt werden, die zwei Blätter umfassen. Wir haben uns deshalb entschlossen, auf die Wiedergabe des im bisherigen Formular auf der Rückseite gedruckten Hinweistextes zu verzichten. In INFOSTAR wird die Person nicht wie im Familienregistersystem durch die Familienbeziehungen, sondern durch individuelle Merkmale identifiziert. Das bedeutet, dass Hinweise auf die angestammte Familie (X „geb. Y“) auf das Unerlässliche beschränkt werden. So wird im Heimatschein zwar (in der separaten Rubrik „Ledigname“) noch der Name angegeben, den die Titularin oder der Titular selber vor der ersten Ehe geführt hat; in Bezug auf die andern im Dokument erscheinenden Personen (Eltern, aktuelle Ehefrau bzw. Ehemann) wird jedoch der bisherige Zusatz „geb. Y“ weggelassen. Ferner werden die Namen der letzten früheren Ehegatten als nicht mehr aktuelle Familienbeziehungen weggelassen. Schliesslich werden auf Grund der zentral nachgeführten Verzeichnisse die jeweils aktuellen Namen der Bürgergemeinden und der Geburtsorte in den Heimatscheinen aufgeführt.
4 Bestellung und Verlust
Die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung über die Bekanntgabe von Personendaten4 sind auf den Heimatschein als Zivilstandsdokument anwendbar. Der HS ist daher in der Regel von der berechtigten Person selber oder von einer durch sie bevollmächtigte Person oder Amtsstelle beim Zivilstandsamt anzufordern. Die teilweise übliche direkte Bestellung des Doku-
Artikel 29 ff. ZStV (SR 211.112.1)
ments durch die Einwohnerkontrolle (z. T. sogar ohne Kenntnisgabe an die berechtigte Person) mit der Aufforderung ans Zivilstandsamt, die Kostenrechnung dem Titular oder der Titularin der Urkunde zuzusenden, ist nicht zulässig und führt überdies oft zu Problemen beim Inkasso. Wird ein neuer Heimatschein nicht wegen einer Standes- oder Bürgerrechtsänderung, sondern wegen wegen Verlusts des früher ausgestellten Dokumentes angefordert, empfehlen wir, die Bestellerin oder der Besteller schriftlich erklären zu lassen, dass sie oder er keinen vom Zivilstandsamt dieser oder einer andern Heimatgemeinde ausgestellten Heimatschein mehr besitzt.
5 Gebühren
Bis zur Aufnahme dieser Position in die eidgenössische Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen5 (mit Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Juli 2004) wird das Zivilstandsamt für die Ausstellung eines Heimatscheines, unabhängig davon, ab es sich um einen konventionell, auf Grund des Familienregisters oder um ein auf Grund der Daten im elektronischen Personenstandsregister ausgestellten Heimatschein handelt die Gebühr nach kantonalem Tarif erheben. Im Rahmen der Vorbereitung zur Teilrevision der Gebührenverordnung werden wir eine Gebühr in der gleichen Höhe wie für den Personenstandsausweis6 vorschlagen. Dies rechtfertigt sich, weil der Heimatschein jenem Zivilstandsdokument inhaltlich weitgehend entspricht, weil für neu ausgestellte HS wegen der Informatisierung keine aufwändige Kontrolle mehr geführt werden muss und auf das wenig zweckmässige Verfahren zur Amortisierung angeblich nicht mehr vorhandener HS nach unserem Dafürhalten künftig verzichtet werden könnte.
6 Ersuchen um Unterstützung an die kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen Mit dem vorliegenden Schreiben können wir wahrscheinlich nicht alle Verwaltungsstellen erreichen, die in Gemeinden und Kantonen ein Interesse haben, über die den Heimatschein betreffenden Neuerungen informiert zu werden. Wir ersuchen deshalb alle Adressaten, namentlich die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen, höflich, den Inhalt dieses Schreibens in ihrem Kanton bzw. in den Gemeinden ihres Kantons möglichst allen interessierten Amtsstellen zur Kenntnis zu bringen. Es ist wahrscheinlich, dass mit Änderungen kantonaler Erlasse über den Heimatschein zusätzliche Vereinfachungen erzielt werden können. Zusätzliche Informationen über das System INFOSTAR und insbesondere auch über die in der ersten Einführungsphase verwendeten Formulare sind im Internet zugänglich (http://www.infostar.admin.ch/) und werden möglichst laufend aktualisiert.
ZStGV, SR 172.042.110 gegenwärtig Fr. 25.--
Es scheint uns sinnvoll, die Dienststellen ausserhalb des Zivilstandswesens ebenfalls auf diese Informationsmöglichkeit hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüssen
EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN
Martin Jäger
Beilage: Muster eines Heimatscheins (ausgestellt auf Grund von INFOSTAR)