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AM 140.10 Unterdrückung der automatischen elektronischen Meldungen an die Einwohnerkontrolle (Art. 49 ZSt

BJ 4jQ-aRenrgq9 · Bundesamt für Justiz (BJ)

Vom 1. Juni 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ofj-ufg/4jq-arenrgq9/de/am-140-10-unterdruckung-der-automatischen-elektronischen-meldungen-an-die-einwohnerkontrolle-art-49-zst

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

AM 140.10 Unterdrückung der automatischen elektronischen Meldungen an die Einwohnerkontrolle (Art. 49 ZSt

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Unterdrückung der automatischen elektronischen Meldungen an die Einwohnerkontrolle (Art. 49 ZStV)

Meldungsunterdrückung an die Einwohnerkontrolle

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende amtliche Mitteilungen mit Weisungscharakter.

Unterdrückung der automatischen elektronischen Meldungen an die Einwohnerkontrolle (Art. 49 ZStV)

1 Ausgangslage

Am 27. Januar 2010 wurde der Infostar-Release 5.0.0 produktiv eingeführt. Mit dieser Einführung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass die Meldungen an die Einwohnerkontrollen gemäss Artikel 49 der Zivilstandsverordnung (ZStV) automatisch und in elektronischer Form erfolgen können. Der Ablauf dieses Vorganges ist in den Releasenotes EAZW (Releasewechsel von 4.2.0 auf 5.0.0 vom 27. Januar 2010, Umsetzung der Projekte AHVN13- Nummer und Registerharmonisierung) unter der Ziffer 4 beschrieben (publiziert auf der Homepage des EAZW).

2 Problemstellung

Bis zur Einführung einer kompletten automatischen elektronischen EDV-Lösung ist gemäss Releasenotes EAZW vom 27. Januar 2010 zum Release 5.0.0 unter Ziffer 4.2 und 4.3 der Erlass von Papiermeldungen anstelle von elektronischen Meldungen vorgesehen. Diese sind insbesondere in folgenden Situationen zu versenden:

  • Die zuständige Einwohnerkontrolle ist noch nicht an die "Sedex-Plattform" angeschlossen;

  • ein meldepflichtiges Zivilstandsereignis wird ausnahmsweise im Geschäftsfall Person statt im entsprechenden Ereignisgeschäftsfall beurkundet;

  • ein Geschäftsfall wird von der Aufsichtsbehörde mit B32 bereinigt und die Bereinigung fällt in die Meldepflicht an die Einwohnerkontrolle.

Wird ein Geschäftsfall von der Aufsichtsbehörde freigeschaltet oder gelöscht und danach vom Zivilstandsamt abgeschlossen respektive neu erfasst, muss die Meldung an die Einwohnerkontrolle ausschliesslich in Papierform erfolgen.

Zunehmend erhält das EAZW Rückmeldungen, wonach Meldungen an die Einwohnerkontrollen, welche nach einer Bereinigung erlassen werden, nicht als "bereinigte oder berichtigte" Meldung (Vermerk auf der Papiermeldung) bezeichnet werden. Ebenfalls werden von gelöschten und wieder aufgebauten sowie freigeschalteten Ereignissen sowohl die Papiermeldung als auch die Meldung über die "Sedex-Plattform" aufbereitet und erlassen. Letzteres führt dazu, dass die Einwohnerkontrolle bereits registrierte Ereignisse ein zweites Mal automatisch in das Einwohnerkontrollregister eingibt; das entsprechende Ereignis ist dort danach doppelt erfasst.

3 Lösung

Müssen berichtigte Meldungen an die Einwohnerkontrolle in Papierform erlassen werden, so sind diese als "bereinigte oder berichtigte" Meldung zu kennzeichnen.

Werden Geschäftsfälle durch die Aufsichtsbehörde gelöscht oder freigeschaltet, ist bei deren Wiederaufbau respektive nach Berichtigung des freigeschalteten Geschäftsfalles zwingend auf der Maske "GF abschliessen" (ISR 0.08) die Checkbox "Sedex-

Unterdrückung der automatischen elektronischen Meldungen an die Einwohnerkontrolle (Art. 49 ZStV)

Meldung an Einwohnerkontrolle unterdrücken" mit einem Häkchen zu versehen, damit die Auslösung der automatischen elektronischen Meldung an die Einwohnerkontrolle unterdrückt wird.

Von dieser Weisung ausgenommen ist die Freischaltung eines Geschäftsfalles, mit dem für das entsprechende Ereignis der Wohnort bereinigt wird (in diesem Fall soll die Meldung an die korrekte Einwohnerkontrolle ausgelöst werden).

4 Inkrafttreten und Weisungscharakter

Die vorliegenden Mitteilungen treten sofort in Kraft. Sie haben Weisungscharakter (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV).

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa

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