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KS 20.08.10.01 Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind(01.10.2008; Stand: 01.01.2011)

BJ 5a56P8PehrSz · Bundesamt für Justiz (BJ)

Vom 1. Okt. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ofj-ufg/5a56p8pehrsz/de/ks-20-08-10-01-beurkundung-der-geburt-eines-kindes-auslandischer-eltern-deren-daten-im-personenstandsregister-nicht-abrufbar-sind-01-10-2008-stand-01-01-2011

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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KS 20.08.10.01 Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind(01.10.2008; Stand: 01.01.2011)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

Geburt eines Kindes ausländischer Eltern

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

1 Vorbemerkungen

1.1 Grundsatz

Jede Geburt ist innert drei Tagen dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt zu melden1. Sie wird vom Zivilstandsamt desjenigen Zivilstandskreises beurkundet, in dem sie stattgefunden hat2. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hat die Beurkundung ohne Verzug vorzunehmen, gleichgültig, ob es sich um die Beurkundung der Geburt eines Kindes schweizerischer oder ausländischer Eltern handelt3.

Können die Daten der Eltern im Beurkundungssystem abgerufen werden4, ist die Voraussetzung für eine sofortige Beurkundung der Geburt des gemeldeten Kindes erfüllt. Stehen die Personenstandsdaten der Eltern im Beurkundungssystem jedoch noch nicht zur Verfügung, müssen sie vorgängig so rasch als möglich aufgenommen werden5.

Dieses Kreisschreiben regelt das Verfahren betreffend die Aufnahme der ausländischen Mutter sowie des ausländischen Vaters des Kindes als Voraussetzung für die anschliessende Beurkundung der Geburt und die Abgabe einer Geburtsurkunde auf Bestellung.

1.2 Aufnahme der Mutter und des Vaters in das Personenstandsregister

Wenn die Personenstandsdaten der betroffenen Personen im Beurkundungssystem nicht abrufbar sind, muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Daten über den Personenstand

  • der Mutter und, wenn diese verheiratet ist,

  • ihres Ehemannes (weil er der rechtliche Vater6 des Kindes ist) oder

  • des anerkennungswilligen Vaters, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet ist

vorgängig der Beurkundung der Geburt des Kindes im Personenstandsregister7 aufnehmen8. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Daten der Eltern des Kindes ins Personenstands-

Art. 35 Abs. 1 ZStV. Art. 20 Abs. 1 ZStV. Ist im Gegensatz dazu die Abstammung des Kindes unbekannt, so ist das Kind als Findelkind ins Personenstandsregister aufzunehmen, vgl. Art. 15 Abs. 2 ZStV. Z.B. weil sich die Eltern in der Schweiz verheiratet haben oder weil bereits früher die Geburt eines Kindes beurkundet worden ist. Art. 15a Abs. 2 ZStV. Der Ehemann der Mutter gilt kraft gesetzliche Vermutung als Vater des Kindes, Art. 255 Abs. 1 ZGB. Elektronisches resp. Informatisiertes Personenstandsregister Infostar, Art. 39 Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004, 2911 2913). An diesem registerrechtlichen Mechanismus hat die Einführung des Informatisierten Personenstandsregisters Infostar (vgl. Fn. 7) nichts geändert; auch im altrechtlichen papiernen Zivilstandsregister (Geburts- und Familienregister) galt grundsätzlich derselbe Mechanismus. Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; SR 0.107) garantiert nicht bloss das Recht des Kindes auf unverzügliche Ein-

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

register trifft diese eine Mitwirkungspflicht9, zu der sie die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte anhält10.

die Vorlage aller notwendigen Dokumente unter Tragung der damit verbundenen Kosten durch die Eltern des Kindes12.

1.3 Schwierigkeiten

Die Aufnahme der Eltern des Kindes bereitet namentlich dann Schwierigkeiten, wenn sie respektive mindestens die Mutter nicht innert nützlicher Frist Dokumente beizubringen vermögen, welche

  • die Identität der Mutter, und, für den Fall, dass sie angibt verheiratet zu sein,

  • den Bestand ihrer Ehe sowie

  • die Identität ihres Ehemannes und rechtlichen Vaters des Kindes nachweisen13.

Probleme treten insbesondere in Fällen auf, in welchen die Eltern des Kindes Schwierigkeiten haben, Urkunden aus dem Ausland zu beschaffen14 oder in welchen die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkommen15. Es kann daher in der Praxis in Einzelfällen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Beurkundung von Geburten ausländischer Kinder kommen.

tragung seiner Geburt in ein Register, sondern auch das Recht auf Erwerb eines Namens und einer Staatsangehörigkeit sowie insbesondere auf Kenntnis seiner Eltern und damit seiner Abstammung. Letzteres bedingt, dass nicht bloss die Geburt des Kindes isoliert zu beurkunden ist, sondern dass zusätzlich die Identität der Eltern nachgewiesen und ins Zivilstandsregister (heute: Infostar) aufgenommen wird. Art. 16 Abs. 5, insbesondere auch Abs. 2 ZStV. Die Mitwirkungspflicht ist von den Betroffenen innert nützlicher Frist zu erfüllen. In der Regel wird eine zweimalige schriftliche Aufforderung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten an die Eltern des Kindes genügen, wovon eine Aufforderung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. In dieser Aufforderung kann die Anwendung von Art. 292 StGB angedroht werden ("Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft"), wobei die Androhung ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nehmen muss und diese wörtlich zitieren sollte. Durch vom Zivilstandsamt autorisierte(n) Übersetzerin oder Übersetzer. Z.B. Zivilstandsdokumente oder Reiseausweise. Grundsätzlich haben die Eltern Originaldokumente zu beschaffen. Bei der Übernahme von Kopien anderer Dienste (z.B. Migrationsbehörden) hat sich die Zivilstandbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zu vergewissern, dass sich die Originale bei diesen befinden. Weisen die Eltern nach, dass sie hinsichtlich der Übersetzungskosten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, so sind ihnen diese auf ihr Gesuch hin im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 1 lit. a ZStGV) zu erlassen. Jedenfalls in Fällen, in welchen das anwendbare Recht analog demjenigen des ZGB den Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater des Kindes bezeichnet (vgl. Fn. 6). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 68 f. IPRG davon abweichende Regelungen nach Massgabe des anwendbaren ausländischen Rechts. Vgl. Fn. 12. Vgl. Fn. 10.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

1.4 Vorgehen

Es ist in drei Stufen vorzugehen:

  • Als erste Stufe ist das Verfahren um vorgängige Aufnahme der Eltern des Kindes in das Personenstandsregister mit vollständigen Personenstandsdaten der Eltern zu eröffnen (Ziff. 2 hiernach);

  • führt diese erste Stufe nicht zum Erfolg, so ist als zweite Stufe das Verfahren um vorgängige Aufnahme der Eltern mit unvollständigen Personenstandsdaten der Eltern durchzuführen (Ziff. 3 hiernach);

  • führt auch diese zweite Stufe nicht innert vernünftiger Frist zum Erfolg, so bleibt, in dritter Stufe, als Ausweg in dringenden Fällen das Ausstellen einer befristeten und zweckgebundenen zivilstandsamtlichen Bestätigung über die beim Zivilstandsamt eingegangene Anmeldung einer Geburt (Ziff. 4 hiernach).

1.5 Beurkundung der Geburt

Nach der Aufnahme der Eltern in das Personenstandsregister mit vollständigen (Abschluss erste Stufe) oder ausnahmsweise mit unvollständigen Personenstandsdaten (Abschluss zweite Stufe) steht einer sofortigen Beurkundung der Geburt des Kindes und der Abgabe einer Geburtsurkunde nichts im Wege.

2 Aufnahme der Eltern mit vollständigen Daten

2.1 Zivilstand der Mutter

Behaupten die Eltern des Kindes, verheiratet zu sein, so haben sie die Ehe nachzuweisen. Sofern dieser Nachweis gelingt, sind die Mutter und deren Ehemann vor der Beurkundung der Geburt des Kindes im Personenstandsregister aufzunehmen und miteinander zu verknüpfen. Der Ehemann der Mutter des Kindes gilt kraft gesetzlicher Vermutung16 als dessen Vater; ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet oder gelingt der Nachweis der Ehe nicht, gilt das Kind rechtlich als vaterlos. Es kann von seinem Vater aber anerkannt werden.

Die Mutter ist gestützt auf beizubringende Dokumente über ihren Personenstand in das Personenstandsregister aufzunehmen. Werden die Daten bloss unvollständig belegt, ist nach

Ziff. 3 hiernach zu verfahren.

Vgl. Fn. 6 und 13.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

2.2 Aufnahme des Ehemannes bzw. des anerkennungswilligen Vaters

Wird die Ehe der Mutter nachgewiesen, ist der Ehemann ebenfalls in das Personenstandsregister aufzunehmen. Ist jedoch die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet oder gelingt der Nachweis der behaupteten Ehe nicht, wird der anerkennungswillige Vater des Kindes in das Personenstandsregister aufgenommen, damit nach der Beurkundung der Geburt unverzüglich auch die Anerkennung des Kindes beurkundet werden kann.

Der Ehemann bzw. der anerkennungswillige Vater des Kindes ist gestützt auf beizubringende Dokumente über seinen Personenstand in das Personenstandsregister aufzunehmen. Werden die Daten bloss unvollständig belegt, ist nach Ziff. 3 hiernach zu verfahren.

3 Aufnahme der Eltern mit unvollständigen Daten

3.1 Grundsatz

Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, können ausnahmsweise im Sinne der aktenmässigen Sicherstellung auch Daten verwendet werden, unter denen die Frau den schweizerischen Behörden bekannt ist. Wenn sie erklärt, verheiratet zu sein, müssen auch die Daten ihres ausländischen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen erfasst werden. Grundsätzlich ist die Eheschliessung nachzuweisen. Kann sie nicht direkt oder indirekt dokumentiert werden, bleibt das Kind rechtlich vaterlos. Möglich ist in diesem Falle die nachgeburtliche Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

3.2 Minimalangaben

Liefern die mitwirkungspflichtigen Eltern trotz Einräumung einer dafür nützlichen Frist17 die nötigen Angaben zur Aufnahme ins Personenstandsregister nicht, so sind sie ausnahmsweise mit unvollständigen18 Personenstandsdaten aufzunehmen.

Es sind sämtliche dokumentierte Angaben über die Eltern des Kindes in das Personenstandsregister aufzunehmen. Für die Beurkundung der Geburt eines rechtlich vaterlosen Kindes ist die Mutter mit mindestens folgenden Angaben über ihren Personenstand aufzunehmen:

  • Familienname: …;

  • Vorname: …;

  • Geschlecht: "weiblich";

  • Geburtsort: "unbekannt";

  • Zivilstand: "unbekannt";

  • Geburtsdatum: Geburtsjahr (wenn das genaue Geburtsdatum nicht belegt ist);

Vgl. Fn. 9 und 10. Art. 15a Abs. 4 ZStV.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

  • Abstammung: leer lassen (kein Eintrag);

  • Staatsangehörigkeit: "ungeklärt".

Ist die Ehe der Mutter des Kindes nachgewiesen, so muss ihr Ehemann ebenfalls in das Personenstandsregister aufgenommen werden, ausnahmsweise ebenfalls bloss mit unvollständigen Angaben über seinen Personenstand. Sind bloss seine Namen bekannt19, so ist ausnahmsweise wie folgt vorzugehen:

  • Aufnahme der Mutter in das Personenstandsregister20;

  • Beurkundung der Geburt des Kindes;

  • Nachführung der väterlichen Abstammung im Geschäftsfall "Person" mit der Funktion "Neuer Eintrag".

4 Zivilstandsamtliche Bestätigung über die Anmeldung einer Geburt

4.1 Grundsatz

Auf Verlangen der Beteiligten stellt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte eine zweckgebundene zivilstandsamtliche Bestätigung21 über die Tatsache einer vorliegenden Geburtsanmeldung aus.

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die zivilstandsamtliche Bestätigung ist nur auszustellen, wenn und solange das Verfahren der Beurkundung der Geburt gemäss den Verfahren nach Ziff. 2 und allenfalls 3 hiervor noch zu keiner Beurkundung der Geburt geführt hat22.

  • Sie ist nur dann auszustellen, wenn das Kind resp. seine Eltern dafür ein schützenswertes Interesse23 geltend machen.

  • Sie wird nur ausgestellt, wenn die Verzögerung der Beurkundung der Geburt gemäss den Verfahren nach Ziff. 2 und allenfalls 3 hiervor ein gewisses zeitliches Mass24 überschreitet und sich nachvollziehbar begründen lässt25.

D.h. es sind bei zwar nachgewiesener Ehe über den Ehemann insgesamt weniger Daten nachgewiesen als für seine Aufnahme in das Personenstandsregister minimal notwendig wären. Der Zivilstand und das Eheschliessungsdatum der Mutter kann gemäss Art. 15a Abs. 3 ZStV durch diese gemäss Art. 41 ZGB erklärt werden ("verheiratet seit: …"). Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZStV. Dabei handelt es sich, obwohl ausserhalb des Personenstandsregisters gemäss Art. 39 Abs. 1 ZGB ausgestellt, um eine öffentliche Urkunde nach Massgabe des Art. 9 ZGB. Eine Kopie dieser Urkunde gehört zur Belegesammlung. Subsidiarität der zivilstandsamtlichen Bestätigung zur eigentlichen Beurkundung der Geburt im Personenstandsregister. Z.B. Nachweis der Geburt des Kindes gegenüber Sozialversicherungen, Behörden, Arbeitgebern. Bloss kurzfristige Verzögerungen rechtfertigen die zivilstandsamtliche Bestätigung als Ausnahme von der Regel der Beurkundung der Geburt nicht. Vielmehr sind die Eltern zur Mitwirkung anzuhalten, vgl. Fn. 9 und 10. Andernfalls ist nicht die zivilstandsamtliche Bestätigung als Ausnahme, sondern die Aufnahme der Mutter (und des Vaters) und die anschliessende Beurkundung der Geburt die Regel, wenn nicht im Verfahren nach Ziff. 2, so doch in demjenigen nach Ziff. 3.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

  • Sie bezieht sich lediglich auf die Tatsache der beim Zivilstandsamt eingegangenen Geburtsanmeldung und lässt alle weiteren Fragen, insbesondere die Frage nach der Aufnahme der Eltern in das Personenstandsregister wie auch der eigentlichen Beurkundung der Geburt des Kindes nach den Verfahren gemäss Ziff. 2 und allenfalls 3 hiervor bewusst offen26.

  • Die Ausstellung der zivilstandsamtlichen Bestätigung entbindet die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten nicht davon, das Verfahren der Beurkundung der Geburt gemäss Ziff. 2 und allenfalls 3 hiervor ohne Verzug weiterzuverfolgen27.

4.2 Verfahren

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt die zivilstandsamtliche Bestätigung mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde28 aus; ohne Not ist keine grössere Zahl gleich oder ähnlich lautender Bestätigungen in Verkehr zu bringen29.

4.3 Inhalt

Die zivilstandsamtliche Bestätigung enthält mindestens30 die folgenden Rubriken:

  • den Titel "Zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung einer Geburt";

  • die Tatsache und das Datum der Geburtsanmeldung an das Zivilstandsamt sowie die meldende Stelle oder Person und deren Funktion31;

  • Ort und Datum der gemeldeten Geburt;

  • den gemeldeten Vor- und Familiennamen des Kindes sowie dessen Geschlecht;

  • Angaben über die Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz der Mutter und ihres Ehemannes bzw. des gemeldeten Vaters des Kindes;

  • den Hinweis, dass das Zivilstandsamt die Geburt noch nicht im Personenstandsregister beurkundet hat sowie die Angabe des Grundes hierfür;

  • die Angabe des konkreten Verwendungszweckes32;

  • den Ort und das Datum der Ausstellung mit Name und Funktion der Urkundsperson sowie den Amtsstempel.

Die Bestätigung präjudiziert nicht die Aufnahme (Inhalt und Umfang) der später zu beurkundenden Daten der Eltern und des Kindes in das Personenstandsregister. Unter Anhaltung der Eltern des Kindes zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht, vgl. Fn. 9 und 10. Art. 45 ZStV. Sollte dies, z.B. wegen Verlusts, ausnahmsweise nötig werden, so sind die Tatsache der weiteren Ausfertigung wie auch der Grund hierfür auf den weiteren Ausfertigungen der zivilstandsamtlichen Bestätigung entsprechend zu vermerken, vgl. Fn. 30. Denkbar sind weitere Angaben, z.B. Vermerk über Tatsache und Grund der Ausstellung einer weiteren Ausfertigung, vgl. Fn. 29. Spitalverwaltung, Ärztin oder Arzt, Hebamme, Familienangehörige u.a. Z.B.: "Zur Vorlage bei der AHV-Ausgleichskasse". Die Ausstellung der zivilstandsamtlichen Bestätigung ersetzt die eigentliche Beurkundung der Geburt (mit vorgängiger Aufnahme der Mutter und allenfalls des rechtlichen Vaters) im Personenstandsregister nicht. Um zu verhindern, dass im Rechtsverkehr die zivilstandsamtliche Bestätigung in ihrer Qualität als blosses Behelfsdokument nicht erkannt und allenfalls zeitlich unbefristet und faktisch als Ersatz für ein ordentliches Geburtsdokument verwendet wird, ist sie mit einem angemessenen Verfalldatum zu versehen.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

4.4 Dokumentenvorlage

Die zivilstandamtliche Bestätigung ist nach Massgabe der im Anhang abgebildeten Vorlage auszustellen. Es ist sicherzustellen, dass deren Verwendung eine Verwechslung mit der amtlichen Geburtsurkunde, selbst bei flüchtiger Betrachtung, ausschliesst33.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa

Anhang Muster Zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung einer Geburt

R:\PRIVAT\EAZW\EAZW\20 Kreisschreiben\20.08.10.01 Geburt eines Kindes ausländischer Eltern\

Die zivilstandsamtliche Bestätigung ist auf Sicherheitspapier zu drucken.

im Personenstandsregister nicht abrufbar sind

Anhang

Zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung einer Geburt

Das Zivilstandsamt des Kreises bestätigt, dass die Geburt eines Kindes mit folgenden Angaben angemeldet worden ist:

Familienname: Vornamen: Geschlecht: M

Datum der Geburt: Geburtszeit: Geburtsort:

Familienname und Vornamen der Mutter: Familienname und Vornamen des Vaters: Wohnsitz der Mutter:

Wohnsitz des Vaters:

Meldende Stelle bzw. Person:

Datum der Anmeldung der Geburt:

Da die Identität der Eltern des Kindes bisher nicht nachgewiesen worden ist, konnte die Geburt noch nicht beurkundet werden. Aus diesem Grunde kann vorläufig keine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei und ist gültig bis .

Ort und Datum: Zivilstandsamt Kreis

Vorname und Name Zivilstandsbeamtin/er