WS 10.13.07.01 Massnahmen gegen Zwangsheiraten und erzwungene eingetragene Partnerschaften(01.07.2013; Stand: 01.01.2025)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Massnahmen gegen Zwangsheiraten und erzwungene eingetragene Partnerschaften sowie gegen Minderjährigenehen
Zwangsheiraten und -partnerschaften sowie Minderjährigenehen
Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen gestützt auf Artikel 84 der Zivilstandsverordnung (ZStV)
sowie gegen Minderjährigenehen
1 Rechtsgrundlagen und System
1.1 ZGB, PartG, IPRG, ZStV, AlG, AsylG, StGB
Am 15. Juni 2012 hat das Parlament das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten1 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 4. Oktober 2012 unbenutzt abgelaufen. Am 27. März 2013 hat der Bundesrat beschlossen, diese Änderungen per 1. Juli 2013 in Kraft zu setzen. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesversammlung Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten beschlossen und damit das Zivilgesetzbuch (ZGB)2, das Partnerschaftsgesetz (PartG)3, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)4, das Strafgesetzbuch (StGB)5 sowie das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AlG)6 und das Asylgesetz (AsylG)7 geändert. Die Referendumsfrist ist am 3. Oktober 2024 unbenutzt abgelaufen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesrat diese Änderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Die Umsetzung der Änderungen von 2013 hat zu Anpassungen der Zivilstandsverordnung8 geführt.
Auf die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 9 hatten die Gesetzesreformem hingegen keine Auswirkungen. Denn die Massnahmen gegen Zwangsheiraten und gegen Minderjährigenehen sind von öffentlichem Interesse; der Informationsaustausch zwischen den Zivilstandsbehörden und den anderen Behörden, insbesondere im Bereich des Kindesschutzes und des Strafrechts, ist somit von der Gebührenpflicht ausgenommen (siehe Art. 3 ZStGV).
1.2 Vorarbeiten zum Gesetz
Das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten von 2013 gibt der am 23. Februar 2011 an das Parlament überwiesenen Botschaft des Bundesrates10 Folge. Die Revision
1 BBl 2012 5937. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210. 3 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, Partnerschaftsgesetz (PartG), SR 211.231. 4 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG), SR 291. 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0.
6 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (AlG), SR 142.20. 7 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31.
8 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), SR 211.112.2; die geänderte Verordnung und die
Erläuterungen zur Revision sind im Internet publiziert unter www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen.html.
9 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV), SR
172.042.110.
10 Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 zu einem Bundesgesetz über Massnahmen gegen
Zwangsheiraten, BBl 2011 2185, im Internet publiziert unter www.admin.ch/ch/d/ff/2011/2185.pdf (nachfolgend: Botschaft 2011).
sowie gegen Minderjährigenehen
von 2024 folgt auf die Botschaft des Bundesrates, die am 23. August 2023 an das Parlament überwiesen wurde11.
1.3 Massnahmen gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenehen
Die Zivilstandsämter sind ausdrücklich verpflichtet zu prüfen, ob keine Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht12.
Darüber hinaus sollten Ehen mit Minderjährigen bekämpft werden.
Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht13. Das bedeutet, dass in der Schweiz keine Minderjährigenehen geschlossen werden können. Im Ausland gültig geschlossene Ehen werden mit bestimmten Ausnahmen anerkannt. Zu den Ausnahmen gehören die besonderen Regeln, die für Minderjährigenehen gelten: Die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen wird verweigert, solange nicht beide Ehegatten das Alter von 16 Jahren vollendet haben oder wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung einer der Ehegatten das Alter von 18 Jahren noch nicht vollendet hat und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte14. Die Einzelheiten werden in Ziffer 4.2 unten festgelegt. Zwangsheiraten und Minderjährigenehen können zudem von Amtes wegen für ungültig erklärt werden15.
Des Weiteren sind die Zivilstandsbehörden zur Meldung bei der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde verpflichtet, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass bei einer Ehe ein Ungültigkeitsgrund vorliegt16. Für die Klage gilt Schweizer Recht17.
Schliesslich sind die Zivilstandsbehörden gehalten, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, anzuzeigen18. Dies betrifft insbesondere die Zwangsehen, die als Fall qualifizierter Nötigung betrachtet und als Verbrechen eingestuft werden; strafbar sind im Fall von Zwangsheirat übrigens auch im Ausland begangene Taten19.
In Frage kommen namentlich folgende Straftaten20:
Verletzung der sexuellen Integrität21;
Verbrechen oder Vergehen gegen die Familie22; 11 Botschaft des Bundesrates vom 23. August 2023 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), BBl 2023 2127, im Internet publiziert unter www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2127/de (nachfolgend: Botschaft 2023). 12 Vgl. Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und 66 Abs. 2 Bst. f ZStV. 13 Vgl. Art. 44 IPRG. 14 Vgl. Art. 45 Abs. 3 IPRG. 16 Vgl. Art. 106 Abs. 1 ZGB, 9 Abs. 1 und 2 PartG, 16 Abs. 8 ZStV.
19 Vgl. Art. 181a StGB, der sowohl zivile als auch religiöse Zwangsheiraten als auch die erzwungene
eingetragene Partnerschaft unter Strafe stellt sowie auch die Botschaft 2011, Ziff. 2.3. 20 Vgl. Art. 65 Abs. 2 ZStV. 21 Vgl. Art. 187–200 StGB. 22 Vgl. Art. 213–220 StGB.
sowie gegen Minderjährigenehen
Urkundenfälschung23;
Verstösse gegen Art. 115 bis 122 AlG.
Konkret bedeutet dies, dass die Zivilstandsbehörden die Tatsachen melden, die sie feststellen. Die juristische Qualifikation dieser Tatsachen obliegt dagegen den Strafverfolgungsbehörden.
Im Rahmen von Kindesanerkennungen oder der Registrierung von Geburten sind ungeregelte Aufenthalte nicht zur Anzeige zu bringen. Diese Weisung erfolgt im Einverständnis mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM).
Die Bundesverfassung24 und verschiedene internationale Übereinkommen25 verpflichten zu einer raschen Eintragung aller Geburten ohne Ausnahme26. Diese Pflicht wird im ZGB27, der Zivilstandsverordnung28 sowie Weisungen und Kreisschreiben des EAZW29 konkretisiert.
Eine Strafanzeige könnte dazu führen, dass Betroffene ihre Kinder nicht anerkennen, oder dass werdende Mütter bei der Geburt auf medizinische Pflege verzichten und so unter Umständen sich oder das Kind gefährden.
Das Gesetz verpflichtet die Zivilstandsbehörden, sowohl die Geburten zu erfassen, als auch ungeregelte Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen. Diese Pflichten widersprechen sich. Die Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Pflicht zur Registrierung der Geburt oder der Elternschaft wichtiger ist als die Pflicht, einen ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen.
Gestützt auf diese Ausführungen erlischt die Pflicht zur Strafanzeige wegen ungeregeltem Aufenthalt, und die Zivilstandsbehörden verstossen nicht gegen ihre Anzeigepflicht, wenn sie auf eine Strafanzeige verzichten30.
23 Vgl. Art. 251–257 StGB.
24 Vgl. die Art. 7, 14, ,37, 38 und 122 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV), SR 101.
25 Vgl. die Art. 8, 12, und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), Art. 24 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2), und die Art. 2, 4, 7 und 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-KRK; SR 0.107). Art. 7 Abs. 1 UN-KRK lautet: «Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden». Dieser Artikel ist direkt anwendbar und kann vor jeder Behörde angerufen werden (vgl. BGE 125 I 257). Die Schweiz hat sich verpflichtet, alle diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 2 Abs. 2, 3 Ziff. 4 sowie 4 und 7 UN-KRK).
26 Vgl. den Bericht des Bundesrates «Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder» vom 6. März
2009 in Erfüllung des Postulates 06.3861 Vermot-Mangold «Kinder ohne Identität in der Schweiz» vom 20. Dezember 2006, namentlich Ziff. 2.2 und 6.1 ff. 27 Vgl. die Art. 9, 33, 39 bis 49 und 252 ff. ZGB. 28 Vgl. die Art. 7–9, 15–17, 19, 20, 34, 35 und 91 ZStV. 29 Vgl. namentlich die die Weisungen Nr. 10.08.10.01 «Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister» und die Weisung Nr. 20.08.10.01 «Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind». 30 Vgl. Art. 14 und 305 StGB; siehe auch BGE 130 IV 7, E. 7.
sowie gegen Minderjährigenehen
1.4 Erzwungene eingetragene Partnerschaften oder mit einer minderjährigen Person
Von der Zwangsproblematik waren bisher ausschliesslich die Eheschliessungen betroffen. Fälle erzwungener eingetragener Partnerschaften oder von Partnerschaften mit einer minderjährigen Person sind bis jetzt keine bekannt. Dessen ungeachtet sind zur Vermeidung von Missbräuchen analoge Bestimmungen für die eingetragene Partnerschaft vorgesehen, die sowohl zivil- als auch strafrechtlich sanktioniert werden31.
Gemäss dem Willen des Gesetzgebers wird die eingetragene Partnerschaft – die der Ehe entsprechende Rechte und Pflichten begründet – mit der Ehe gleichgesetzt und mit denselben Massnahmen geschützt32. Die vorliegenden Erläuterungen zur Eheschliessung sind dementsprechend auch auf die eingetragene Partnerschaft anwendbar.
1.5 Empirische Daten zur Problematik der Zwangsheiraten und den Minderjährigenehen
Das sozioökonomische Profil der von Zwangsheiraten und Minderjährigenehen betroffenen Personen ist äusserst uneinheitlich. Allgemein herrscht aber Einigkeit darüber, dass es sich um eine mit transnationalen Aspekten verbundene Form der häuslichen Gewalt handelt33. Was das Ausmass des Phänomens betrifft, so wurden in einer Studie für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2017 145 Verdachtsfälle von Zwangsheirat und 226 Verdachtsfälle von Minderjährigenehen ermittelt; zwei Klagen auf Annullierung der Ehe aufgrund von Zwang und zehn Klagen aufgrund der Minderjährigkeit der Ehegatten wurden eingereicht34.
2 Begriff der Zwangsheirat und der Minderjährigenehe
2.1 Begriff der Zwangsheirat
Gemäss dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte darf eine Ehe «nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden»35.
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gewährt den Frauen ausserdem «gleiches Recht auf Eheschliessung» und «gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung»36.
Demnach darf niemand, weder Mann noch Frau, gegen seinen oder ihren Willen verheiratet werden.
31 Vgl. Art. 9–9b, 10 und 37b PartG und Art. 181a StGB sowie die Botschaft 2023, Ziff. 5.4. 32 Botschaft 2011, Ziff. 1.3, 1.5 und 2.1 ad Art. 6 und 9 PartG. 33 Siehe die Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass, von Anna Neubauer und Janine Dahinden der Universität Neuenburg durchgeführt. Die Studie ist im Internet publiziert unter www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/publikationen/zwangsheirat/zuszwangsheirat-d.pdf. 34 Botschaft 2023, Ziff. 1.1.6. 35 Vgl. Art. 23 Abs. 3 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). 36 Vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b (SR 0.108).
sowie gegen Minderjährigenehen
Konkret ist jede Person frei, die Ehe zu schliessen oder nicht, und gegebenenfalls den Ehegatten oder die Ehegattin zu wählen37. Diese Freiheit kann auch mit dem Recht auf persönliche Freiheit38 und dem Verbot der Diskriminierung wegen der Lebensform39 in Verbindung gebracht werden.
Jede Person ist damit frei, allein oder in einer Paarbeziehung zu leben, gegebenenfalls den Bund der Ehe einzugehen (oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, sofern dies die betroffene Rechtsordnung erlaubt) oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft (Konkubinat) zu leben.
Negativ definiert gilt als Zwangsheirat demnach eine Ehe, die ohne das Einverständnis der Eheleute oder eines der Ehegatten geschlossen worden ist.
Der Umfang des Begriffs der Zwangsheirat wird in Artikel 181a StGB, der 2013 eingeführt und 2024 angepasst wurde, weiter präzisiert:
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine zivile oder religiöse Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
2.2 Unterschied zwischen Zwangsheirat und Minderjährigenehe
Zu unterscheiden ist zwischen einer Zwangsheirat und einer Minderjährigenehe. Bei einer Zwangsheirat wird die Verbindung gegen den freien Willen eines oder beider Ehegatten geschlossen. Dabei bedeutet die blosse Tatsache, dass mindestens einer der beiden Verlobten noch nicht 18 Jahre alt ist, nicht zwangsläufig, dass eine Zwangsheirat vorliegt, da die Ehe nicht zwingend gegen den Willen des Minderjährigen geschlossen wurde. Es wäre daher nicht richtig, sämtliche Minderjährigenehen als Zwangsheirat zu qualifizieren, genauso wie es Zwangsheiraten gibt, die keine Ehen mit einem Minderjährigen sind. 40
2.3 Unterschied zwischen Zwangsheirat und arrangierter Heirat
Entsprechend muss unterschieden werden zwischen (verbotenen) Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten, bei denen die Wahlfreiheit der Verlobten nicht eingeschränkt wird.
Das entscheidende Argument des Gesetzgebers bei der Beratung der Motion Heberlein Trix (06.3658) «Massnahmen gegen Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten» im Parlament lautete wie folgt41:
37 Diese Rechte leiten sich ebenfalls vom in der BV (Art. 14) und in der EMRK (Art. 12) verankerten
Recht auf Ehe ab. 38 Vgl. Art. 10 BV. 39 Vgl. Art. 8 Abs. 2 BV. 40 Botschaft 2023, Ziff. 1.1.2.3.
41 Siehe die Intervention von Bundesrätin Widmer-Schlumpf am 2. Juni 2008 im Ständerat; AB 2008
S 355.
sowie gegen Minderjährigenehen
«Nach Ansicht des Bundesrates besteht Handlungsbedarf einzig in Bezug auf Zwangsheiraten, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzen. Demgegenüber kann eine arrangierte Heirat, wenn sie nicht mit Zwang verbunden ist, zu einer selbstbestimmten Ehe führen. Der freie Wille der Betroffenen ist in einem solchen Fall unberührt.»
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung in der Realität schwer vollziehbar
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Strafbarkeit der nunmehr als Verbrechen eingestuften Zwangsheiraten sind die Zivilstandsämter im Zweifel gehalten, die festgestellten Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Diese können gestützt auf die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bestimmen, ob eine Zwangsheirat vorliegt, und die Opfer, wenn erforderlich schützen (siehe Ziff. 3.2 hiernach).
3 Präventive Massnahmen gegen Zwangs- und Minderjährigenehen
3.1 Pflichten der Zivilstandsämter bei offensichtlichen Zwangsheiraten
Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes muss das Zivilstandsamt die Fälle von Zwangsheirat nicht systematisch aufdecken, sondern prüfen, «ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht»43.
Auch wenn in empirischen Studien nachgewiesen worden ist, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen öfter mit der Problematik der Zwangsheirat konfrontiert sind44, muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nicht systematisch abklären, ob eine solche Heirat vorliegt, insbesondere wenn die Verlobten aus einer der am meisten betroffenen Bevölkerungsgruppen stammen.
Dieses Vorgehen würde nicht nur dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, sondern unter anderem auch einen schweren Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft oder der sozialen Stellung45 darstellen.
Die Massnahmen gegen Zwangsheiraten sind nicht neu. Seit jeher hat die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung zu verweigern, wenn die Ehe nicht im freien Einverständnis der Verlobten geschlossen wird.
Im Rahmen der dringlichen Massnahmen gegen die Zwangsheiraten hat der Bundesrat in Artikel 65 ZStV bereits den neuen Absatz 1bis eingefügt, der am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung lautet wie folgt:
«Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.»
42 Vgl. die Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass (a.a.O.). 43 Vgl. Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und 66 Abs. 2 Bst. f ZStV. 44 Vgl. die Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass (a.a.O.). 45 Vgl. Art. 8 Abs. 2 BV.
sowie gegen Minderjährigenehen
Konkret werden die Verlobten auf die Straffolgen der Zwangsheirat hingewiesen46, wenn sie das Formular «Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB)» ausfüllen.
Das Zivilstandsamt muss somit seine Mitwirkung verweigern, wenn derartige Umstände offensichtlich, d.h. klar und deutlich, zu erkennen sind.
Mit anderen Worten muss augenfällig sein, wie gegenüber einer oder beiden verlobten Personen Gewalt oder Druck ausgeübt wird. Entweder sind die Gewalt und der Druck dem Personal des Amtes aufgefallen (z.B. üben Personen, welche die Verlobten aufs Amt begleiten, Druck aus), oder eine oder beide verlobten Personen oder Dritte haben dem Personal davon berichtet.
Im Gegensatz zum Verfahren, das zur Bekämpfung von Scheinehen eingeführt wurde (siehe allerdings den Fall unter Ziff. 3.4 hiernach)47, hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten nicht an, sondern meldet die festgestellten Tatsachen unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden48. Die Einzelheiten sind unter den Ziffern 3.2 und 3.7 hiernach geregelt.
3.2 Pflichten der Zivilstandsbehörden bei einem Verdacht auf Zwangsheirat
Mit der Revision, die am dem 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, wurden die Zivilstandsbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen49. Sie müssen namentlich den Strafverfolgungsbehörden die Umstände anzeigen, die Tatbestandsmerkmal einer versuchten Zwangsheirat sein könnten; dies deshalb, weil auch der blosse Versuch strafbar ist50.
Die Strafverfolgungsbehörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zum Schutz des oder der Opfer51. Bei Bedarf sind diese Massnahmen auf das eventuell gefährdete Personal der Zivilstandsbehörden auszuweiten.
Als Zivilstandsbehörden gelten die Zivilstandsämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sowie das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen; soweit die Schweizer Vertretungen im Ausland beim Ehevorbereitungsverfahren mitgewirkt haben52, ist das betroffenen Personen ebenfalls angemessen zu schützen.
Sollten mehrere Zivilstandsbehörden gleichzeitig von einem Fall von Zwangsheirat Kenntnis erlangen (z.B. die beiden Zivilstandsämter am jeweiligen Wohnsitz der beiden Verlobten oder das Zivilstandsamt und seine Aufsichtsbehörde), so sind grundsätzlich alle gehalten, die Straftat den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
46 Vgl. Art. 65 Abs. 2 ZStV. 50 Vgl. Art. 22 und 181a StGB sowie die Botschaft 2011, Ziff. 2.1 ad Art. 99 ZGB. 51 Vgl. Art. 16 Abs. 7 ZStV. 52 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c ZStV.
sowie gegen Minderjährigenehen
Aus praktischen Gründen steht es ihnen frei zu entscheiden, ob nur eine Behörde die verfügbaren Informationen zwecks Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden sammelt. In diesem Fall wird eine Kopie der Anzeige an die anderen betroffenen Zivilstandsbehörden gesandt. Zwar ist auch das Personal der schweizerischen Vertretungen im Ausland verpflichtet, die bei der Bearbeitung eines Eheschliessungsgesuchs festgestellten Straftaten anzuzeigen53. Aus denselben praktischen Gründen ist aber vorzusehen, dass die Zivilstandsbehörden im Inland die Anzeige erstatten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen am Sitz des für das Ehevorbereitungsverfahren zuständigen Zivilstandsamts kann die Zivilstandsbehörde benennen, welche die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten soll.
Ob ein Versuch der Zwangsheirat vorliegt, wird schliesslich, je nach Vorsatz des Täters oder der Täter und nach Grad der Erfüllung der Straftat, von den Strafverfolgungsbehörden bestimmt. Allein diese sind dafür zuständig.
In Erfüllung ihrer Anzeigepflicht müssen die Zivilstandsbehörden zudem nicht nur in offensichtlichen Fällen Anzeige erstatten (siehe Ziff. 3.1 hievor), sondern die festgestellten Tatsachen auch bei Zweifeln in Bezug auf das Vorliegen einer Zwangsheirat den Strafverfolgungsbehörden anzeigen und die Trauung verweigern54.
Die Anzeige ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons am Sitz der Zivilstandsbehörde zu erstatten, welche die Feststellungen getroffen hat. Der Anzeige beizulegen ist eine Kopie der Akten betreffend die Vorbereitung der Eheschliessung. Auf Anfrage teilt die Strafverfolgungsbehörde der Zivilstandsbehörde mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt
Aufgrund der Unabhängigkeit der Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsbehörden führt die Einstellung des Strafverfahrens nicht zwingend dazu, dass einer Wiederaufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens oder einem erneuten Eheschliessungsgesuch derselben Personen entsprochen wird. Denn deren Entlastung kann auf Gründen beruhen, die für das Zivilstandswesen nicht massgeblich sind (die Schuldunfähigkeit der betreffenden Person oder deren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens können zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen, obwohl die Voraussetzungen für eine Zwangsheirat objektiv erfüllt sind).
3.3 Pflichten der Zivilstandsämter anlässlich der Trauung
Eine Zwangsheirat kann sowohl während des Ehevorbereitungsverfahrens als auch anlässlich der Trauung erkannt werden. Es ist ausserdem wichtig, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der die Trauung vornehmen soll und möglicherweise das Vorbereitungsverfahren nicht selbst durchgeführt hat56, die Trauung verweigern kann, wenn die Umstände erst zu diesem Zeitpunkt auf eine Zwangsheirat schliessen lassen.
54 Vgl. Art. 67 Abs. 3 und 71 Abs. 5 ZStV. 55 Vgl. Art. 16, 22, 31 und 301 StPO. 56 Vgl. Art. 99 Abs. 3 ZGB und 67 Abs. 2 ZStV.
sowie gegen Minderjährigenehen
In offensichtlichen Fällen einer Zwangsheirat verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung, erklärt die Trauungsermächtigung für ungültig (durch das Verwerfen des Geschäftsfalles «Eheschliessung» in Infostar) und setzt die Verlobten sowie die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten, die oder der das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt hat, durch eine formelle Verfügung darüber in Kenntnis. Die Verfügung wird den betroffenen Personen gemäss dem Verfahren unter Ziffer 3.7 hiernach eröffnet.
Bei einem Verdacht auf Zwangsheirat wird das Verfahren sistiert; im Übrigen wird sinngemäss auf Ziffer 3.2 hievor verwiesen.
3.4 Pflichten der Zivilstandsämter bei einem Verdacht auf Zwangsheirat und rechtsmissbräuchliche Eheschliessung (Art. 97a ZGB)
Gemäss den Materialien zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten57 muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung verweigern, wenn eine Eheschliessung unter Zwang und zugleich missbräuchlich erfolgen könnte, und den Fall den Strafbehörden anzeigen. Grundsätzlich führt sie oder er somit keine Anhörung der Verlobten im Sinne von Artikel 97a ZGB durch.
Allerdings werden möglicherweise erst bei der Anhörung der Verlobten Umstände erkennbar, die auf eine Zwangsheirat schliessen lassen, weil sich eine oder einer der Verlobten bei dieser Gelegenheit der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten anvertraut.
Wird nach Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung verneint, dass es sich um eine Zwangsheirat handelt, so prüft die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, ob die Eheschliessung nicht gestützt auf Artikel 97a ZGB zu verweigern ist.
Siehe ebenfalls die Weisungen EAZW 10.07.12.01 «Rechtmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften» vom 5. Dezember 200758.
3.5 Pflichten der Zivilstandsbehörden bei Minderjährigenehen
Seit der Revision, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, untersteht die Eheschliessung ausschliesslich schweizerischem Recht59. Es ist deshalb beispielweise nicht mehr möglich, in der Schweiz gestützt auf ausländisches Recht Personen unter achtzehn Jahren zu verheiraten.
Erfahren die Zivilstandsbehörden davon, dass Minderjährige eventuell im Ausland verheiratet werden sollen, so müssen sie dies im Falle einer potenziellen Zwangsheirat60 den Strafverfolgungsbehörden und den Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes61 anzeigen. Denn
57 Siehe Botschaft 2011, Ziff. 2.1 ad Art. 99 ZGB. 58 Publiziert unter www.eazw.admin.ch. 59 Vgl. Art. 44 IPRG. 61 Vgl. Art. 315 ZGB und 50 Abs. 3 ZStV.
sowie gegen Minderjährigenehen
die Straftat der Zwangsheirat ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen oder versucht wird62; gegebenenfalls sind überdies Massnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes oder der betroffenen Kinder zu treffen63.
3.6 Pflichten der Zivilstandsbehörden bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Die obigen Vorschriften gelten sinngemäss bei Hinweisen auf eine Zwangsheirat im Rahmen der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses64.
Im konkreten Fall verweigern die Zivilstandsbehörden die Ausstellung dieses Zeugnisses und zeigen die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an. Um den Schutz der betroffenen Personen sicherzustellen, wird ihnen die Verweigerung durch die Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt. Siehe ebenfalls die Ausführungen unter den Ziffern 3.1 bis 3.5 und 3.7.
Gemäss den verfügbaren empirischen Daten65 werden zahlreiche Zwangsehen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland geschlossen. Dementsprechend ist den Massnahmen gegen Zwangsheiraten bei der Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie bei der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken (siehe Ziff. 4.1 ff. hiernach). Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist insbesondere ausgeschlossen, wenn einer der Verlobten minderjährig ist oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gesuch offensichtlich nicht Ausdruck des freien Willens der Verlobten ist.66
3.7 Musterbriefe für Verweigerungsverfügungen und Anzeigen
Im Anhang befinden sich Musterbriefe für Verfügungen zuhanden der Verlobten und für die Erstattung einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Zum Schutz der Opfer, zur Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses und der Rechte der Verfahrensparteien wird die Verfügung betreffend die Verweigerung der Eheschliessung oder die Sistierung des Verfahrens den Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Diese sind anzuhalten, die Verfügung den betroffenen Personen zusammen mit der Eröffnung der Strafuntersuchung zu überreichen. Die Strafverfolgungsbehörden sind namentlich verpflichtet, umgehend die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen67. Dabei geht es vor allem darum, die potenziellen Opfer zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung hinsichtlich einer allfälligen Zwangsheirat angemessen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund verweigern die Zivilstandsbehörden den betroffenen Personen Auskünfte, ohne den Sachverhalt vorgängig den Strafverfolgungsbehörden unterbreitet zu haben. Die Strafverfolgungsbehörden ihrerseits sind anzuhalten, die Verfügung der Zivilstandsbehörden den betroffenen Personen persönlich zu überreichen oder in einer anderen Weise zukommen zu lassen, die Gewähr für deren Schutz bietet.
62 Vgl. Art. 181a StGB, der sowohl die Zwangsheirat als auch die erzwungene eingetragene Partnerschaft unter Strafe stellt. 63 Vgl. Art. 315 ZGB und 50 Abs. 3 ZStV. 64 Vgl. Art. 75 Abs. 2 ZStV. 65 Vgl. die Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass (a.a.O.). 66 Vgl. Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. c und f ZStV. 67 Vgl. Art. 16 Abs. 7 ZStV.
sowie gegen Minderjährigenehen
Bei einer offensichtlichen Zwangsheirat (siehe Ziff. 3.1 hievor) verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung68; bei einem Verdacht auf eine Zwangsheirat wird das Verfahren während der Strafuntersuchung sistiert; je nach Ausgang des Strafverfahrens (siehe Ziff. 3.2 hievor) nimmt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte das Ehevorbereitungsverfahren wieder auf oder verweigert die Trauung endgültig69.
Die Verweigerungs- oder Sistierungsverfügung ist jeweils beschwerdefähig. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung durch die Strafverfolgungsbehörden70.
Zur Gewährleistung einer schweizweit einheitlichen Praxis hat der Inhalt der Musterbriefe für Verfügungen und Anzeigen Weisungscharakter; die Musterbriefe sind also zwingend zu verwenden.
3.8 Zivilstand und Namen bei Verweigerung der Trauung
Wird die Trauung verweigert, so ist der Zivilstand der von der Zwangsheirat betroffenen Personen nicht zu ändern. Die «Verlobten» behalten den Zivilstand und den Namen, den sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hatten (z. B. «ledig»).
4 Nachträgliche Massnahmen gegen bereits geschlossene Zwangs- und
Minderjährigenehen
4.1 Phänomen und Darstellung des geltenden Systems
Gegen nachträglich entdeckte Zwangs- und Minderjährigenehen sind Massnahmen zu ergreifen.
Gemäss den verfügbaren empirischen Daten71 werden zahlreiche Zwangsehen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland geschlossen. Ab dem 1. Juli 2013 können in der Schweiz Ehen nur noch nach schweizerischem Recht geschlossen werden72, was bedeutet, dass Minderjährigenehen in der Schweiz verboten sind und die verbleibenden Fälle de facto internationale Sachverhalte sind.73
Dementsprechend ist den Massnahmen gegen Zwangsheiraten bei der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Das geltende System sieht seit 2025 wie folgt aus.
Ehen mit einer minderjährigen Person:
68 Vgl. Art. 67 Abs. 3 ZStV. 69 Vgl. Art. 67 Abs. 3 ZStV. 70 Vgl. Art. 90 ZStV. 71 Vgl. die Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass (a.a.O.). 72 Vgl. Art. 44 IPRG; siehe Ziff. 3.5 hievor. 73 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 1.1.4.1.
sowie gegen Minderjährigenehen
Das Eingehen einer gültigen Ehe mit einer minderjährigen Person ist in der Schweiz nicht möglich. Sollte eine solche Ehe dennoch in unserem Land geschlossen werden, beispielsweise durch die Verwendung gefälschter Dokumente, muss die Verbindung gemäss Artikel 105a ZGB von Amts wegen für ungültig erklärt werden und die Zivilstandsbehörden müssen der zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung machen, damit diese die Ungültigkeitsklage erheben kann. Die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen wird verweigert, solange beide Ehegatten das Alter von 16 Jahren noch nicht vollendet haben oder wenn zum Zeitpunkt der Eheschliessung einer der Ehegatten das Alter von 18 Jahren noch nicht vollendet hatte und mindestens einer von beiden Wohnsitz in der Schweiz hatte74. Zu beachten ist, dass die Anwendung internationaler Abkommen wie das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft75 und das EFTA-Übereinkommen76 der Verweigerung einer Anerkennung entgegenstehen kann. Wenn die betroffene Person dagegen zum Zeitpunkt der Eheschliessung unter 16 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kommt Artikel 105a ZGB zur Anwendung, und es kommt zu einem Ungültigkeitsverfahren, jedenfalls soweit nicht die Voraussetzungen der anderen Ausnahme erfüllt sind und einer der Ehegatten in der Schweiz Wohnsitz hatte; die Zivilstandsbehörden müssen der zuständige Behörde eine Meldung machen, damit diese die Ungültigkeitsklage erheben kann. Zudem werden die Kinderschutzbehörden benachrichtigt sowie – bei Verdacht auf eine strafbare Handlung – die Strafverfolgungsbehörden. Für die Einzelheiten dazu siehe Ziffern 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7.
Zwangsheiraten: Zwangsheiraten müssen gemäss Artikel 105 Ziffer 5 ZGB von Amtes wegen für ungültig erklärt werden; die Zivilstandsbehörden müssen der zuständigen Behörde eine Meldung machen, damit diese die Ungültigkeitsklage erheben kann; die Strafverfolgungsbehörden werden ebenfalls benachrichtigt. Siehe Ziffern 1.3, 4.2 und 4.7.
Zu erwähnen ist ausserdem der Fall, dass eine der verlobten Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder beide verlobte Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; in einem solchen Fall wird eine im Ausland geschlossene Ehe nicht anerkannt, wenn die Eheschliessung im Ausland in der offenbaren Absicht erfolgte, die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen77. Für Einzelheiten wird auf die Ziffern 4.2 und 4.5 verwiesen.
74 Vgl. Art. 45 Abs. 3 IPRG. 75 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, (FZA) SR 0.142.112.681.
76 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31
(nachfolgend: EFTA-Übereinkommen). 77 Vgl. Art. 45 Abs. 2 IPRG.
sowie gegen Minderjährigenehen
4.2 Bestimmungen für den Fall, dass eine Zwangsheirat oder eine Minderjährigenehe entdeckt wird
Gemäss dem Leitsatz «nulla annullatio matrimonii sine lege» entfalten rechtmässig geschlossene Ehen bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Ungültigerklärung ihre Wirkung78.
Sofern die Zivilstandsbehörden Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, melden sie dies der zuständigen Behörde, damit sie eine Klage auf Ungültigerklärung erhebt79. Die Daten werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde gesperrt80. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die gerichtliche Entscheidung, die die Ehe annulliert oder aufrechterhält, rechtskräftig geworden ist; die Erfassung der Ungültigerklärung der Ehe erfolgt gleichzeitig mit der Aufhebung der Sperre81.
Mit der Revision, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, sind Zwangs- und Minderjährigenehen gleich wie im Fall einer bigamischen Ehe, dauerhafter Urteilsunfähigkeit, Bestehen eines verbotenen Verwandtschaftsverhältnisses oder Umgehung des Ausländerrechts von Amtes wegen für ungültig zu erklären82.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Ungültigerklärung der Ehe im Falle der Minderjährigkeit eines Ehegatten spezifisch in Artikel 105a ZGB geregelt, der Folgendes festhält:
«1 Die Ehe wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte: 1. noch minderjährig ist und das Gericht ausnahmsweise zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen und seinem freien Willen entspricht; oder 2. volljährig geworden ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass er aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.»
Für die internationalen Sachverhalte sieht Artikel 45 IPRG Folgendes vor: «1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten. Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt: a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.»
In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden Ziffern 4.3 und 4.4 verwiesen.
78 Vgl. Art. 104 ZGB; Botschaft 2011, Ziff. 1.1.3.2. 79 Vgl. Art. 106 Abs. 1, zweiter Satz ZGB und 16 Abs. 8 ZStV. 82 Vgl. Art. 105 Ziff. 5 und 6 ZGB.
sowie gegen Minderjährigenehen
Darüber hinaus sind die Fälle zu erwähnen, in denen die Anerkennung von offensichtlichen Zwangsheiraten und Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren verweigert wird, die in den Anwendungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommen fallen, welche einer Nichtanerkennung entgegenstehen können. In diesem Zusammenhang wird auf Ziffer 4.5 und 4.6 unten verwiesen.
Mit der Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wurde Artikel 45 Absatz 1 IPRG um einen Satz ergänzt, der festhält, dass Artikel 45a vorbehalten bleibt. Dieser Zusatz dient der Klarstellung der Praxis: Die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe schliesst damit nicht per se die Ungültigkeitsklage aus; gegebenenfalls müssen die Zivilstandsbehörden die zuständige Behörde darüber informieren, damit diese die Ungültigkeitsklage erheben kann.83
Artikel 45a IPRG regelt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte, das auf die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbare Recht, die Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen und Nebenwirkungen sowie die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Ungültigerklärung einer Ehe.
Ausserdem sind diese Fälle den Strafverfolgungs- und Kindesschutzbehörden anzuzeigen. Siehe ebenfalls Ziffer 3.2, 3.7 sowie 4.7 hiernach.
4.3 Nichtanerkennung von Ehen mit einer minderjährigen Person unter 16 Jahren
Gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a IPRG, der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, werden Ehen mit Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht 16 Jahre alt sind, nicht anerkannt.
Diese neue Bestimmung hält unmissverständlich fest, dass Ehen von sehr jungen Menschen nicht mit dem ordre public der Schweiz vereinbar sind; der Vorteil dieser Regelung ist darin zu sehen, dass die Betroffenen nicht mit der emotionalen Belastung eines Gerichtsverfahrens konfrontiert werden müssen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Alter zum Zeitpunkt der Eheschliessung und dem Alter, in dem eine Schweizer Behörde von der Verbindung Kenntnis erhält (Zeitpunkt der Prüfung).
Wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eheschliessung unter 16 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, dann findet Artikel 105a ZGB Anwendung und es kommt zu einem Ungültigkeitsverfahren (siehe Ziffer 4.2 oben), vorbehaltlich der anderen Ausnahme, bei welcher einer der Ehegatten in der Schweiz wohnhaft war (siehe Ziffer 4.4 unten). Die Nichtanerkennung erspart den betroffenen Personen (wie auch den Behörden) zunächst eine Klage auf Ungültigerklärung wegen Zwangsheirat nach Artikel 105 Ziffer 5 ZGB, da die Nichtanerkennung Vorrang hat84.
83 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 5.5 zu Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG. 84 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 4.2.1.2.
sowie gegen Minderjährigenehen
Gemäss den Gesetzesmaterialien85 ist daher das Alter des betreffenden Ehegatten zum Zeitpunkt der Prüfung des Dossiers massgebend. Die Nichtanerkennung bedeutet, dass die Ehe nach schweizerischem Recht keine Wirkung entfaltet, und eine Ungültigerklärung nicht erforderlich ist. Sobald die betroffene Person 16 Jahre alt wird, ist die Ehe grundsätzlich anzuerkennen, und die in Artikel 105 Ziffer 5 und 105a ZGB verankerten Ungültigkeitsgründe kommen zur Anwendung.
Eine Ungültigerklärung der Ehe vor dem 16. Lebensjahr pro futuro ist daher nicht vorgesehen. Sofern ein Ungültigkeitsverfahren am 1. Januar 2025, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung über die Nichtanerkennung, bereits hängig ist, kann es dennoch weitergeführt werden86. Bezüglich des Übergangsrechts wird zudem auf Ziffer 6.2 unten verwiesen.
Diese Überlegungen gelten auch für Zwangsheiraten mit einer minderjährigen Person. Die Nichtanerkennung schützt den betroffenen Ehegatten ausreichend. Nach seinem 16. Lebensjahr kann die Klage auf Aufhebung der Ehe mangels freiem Willen87 erhoben werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die über die Anerkennung und Eintragung einer solchen im Ausland geschlossenen Ehe zu entscheiden hat88, sowie auch die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit erstmals in das schweizerische Zivilstandsregister aufnehmen muss89, die Anerkennung und Eintragung der Ehe verweigern muss, solange einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Prüfung des Dossiers noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung das Alter von
18 Jahren noch nicht erreicht hatte und mindestens einer von beiden seinen Wohnsitz in der
Schweiz hatte. In diesen Fällen ist gemäss dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keine Ungültigkeitsklage zu erheben. Die Zivilstandsbehörden haben aber dennoch die zuständige Behörde zu informieren, damit diese die Ungültigkeitsklage erheben kann, sobald deren rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zeitpunkt der Klageeinleitung sowie die örtliche Zuständigkeit, erfüllt sind90. Dies gegebenenfalls nach einem Meinungsaustausch mit der zuständigen Kindesschutzbehörde, die der betroffenen Person bei Bedarf auch einen Verfahrensbeistand bestellen kann.
Es ist zu beachten, dass wie bei allen Bestimmungen des IPRG auch im Fall von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a IPRG (potenziell abweichende) internationale Verträge vorbehalten blei-
Dabei handelt es sich insbesondere um das FZA und EFTA-Übereinkommen. In diesem Zusammenhang wird auf Ziffer 4.6 unten verwiesen.
In diesen Fällen, in denen die Ehe ungeachtet der Minderjährigkeit eines Ehegatten oder des Verdachts auf Zwangsheirat dennoch anerkannt werden muss, ist die zuständige Behörde zu
85 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 5.5 zu Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG. 87 Vgl. Art. 105 Ziff. 5 ZGB. 88 Vgl. Art. 32 IPRG und 23 ZStV. 90 Vgl. auch die Botschaft 2023, Ziff. 5.4. 91 Vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG.
sowie gegen Minderjährigenehen
benachrichtigen, damit sie die Ungültigkeitsklage erheben kann92. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen auf Ziffer 4.2 oben verwiesen.
In jedem Fall sind die Zivilstandsbehörden verpflichtet, den zuständigen Behörden Straftaten, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, anzuzeigen93 und insbesondere alle Umstände zu melden, die auf einen Versuch einer Zwangsheirat hindeuten könnten, da auch der Versuch strafrechtlich geahndet wird94. Im Weiteren ist ein solcher Fall zudem der Kinderschutzbehörde zu melden. Im Übrigen wird auf die obenstehenden Ziffern 3.2, 3.7 und 4.7 verwiesen.
4.4 Nichtanerkennung von Minderjährigenehen, wenn einer der Ehegatten in der
Schweiz wohnhaft war
Gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b IPRG, der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, wird eine Ehe nicht anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung einer der Ehegatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und wenigstens einer von beiden Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Diese neue Bestimmung soll das immer wiederkehrende und als besonders stossende empfundene Problem lösen, dass Ehen während der Sommerferien geschlossen werden. Minderjährige Personen, die in der Schweiz leben, werden im Herkunftsland ihrer Familie verheiratet, manchmal während der Sommerferien. Nach der Eheschliessung kommt der zweite Ehegatte in die Schweiz. Die betroffenen minderjährigen Personen sind meist gut integriert; sie sind in der Schweiz aufgewachsen und haben hier die Schule besucht. Ihr Interesse an Schutz ist in diesen Fällen besonders hoch, während ihr Interesse an einer Fortsetzung der Ehe gering ist. Diese Situationen stellen sehr oft Zwangsheiraten im Sinne des Gesetzes dar (Art. 105 Ziff. 5 ZGB und 181a StGB), deren Nachweis jedoch schwierig zu erbringen ist und ohne die Mitwirkung der betroffenen Personen auch kaum identifiziert werden können. Die vorgesehene Nichtanerkennung erspart es der betroffenen Person (sowie auch den Behörden), eine Anfechtungsklage erheben zu müssen95.
Gemäss den Gesetzesmaterialien96 ist der Anknüpfungspunkt in diesen Fällen der Wohnsitz, während der Staatsangehörigkeit keine Bedeutung zukommt97. Der Wohnsitz wird in Artikel 20 IPRG definiert, der sich seinerseits auf Artikel 23 ZGB bezieht. Danach hat beispielsweise eine asylsuchende Person, die nicht sofort zurückgeschickt wurde und die hier ihren Lebensmittelpunkt hat die sich in der Schweiz mit der Absicht aufhält, sich hier niederzulassen, ihren Wohnsitz in der Schweiz. Wenn es aufgrund des jungen Alters einer Person nicht möglich ist, ihr einen Wohnsitz zuzuweisen, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b IPRG massgebend98. Zu beachten ist, dass es den Ehegatten freisteht, erneut
92 Vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZGB und 16 Abs. 8 ZStV. 94 Vgl. Art. 22 und 181a StGB, die Botschaft 2011, Ziff. 2.1 zu Art. 99 ZGB sowie die Botschaft 2023,
Ziff. 5.5 zu Art. 45 Abs. 3 Bst. a und Art. 45 Abs. 3 Bst. b ZGB.
95 Vgl. Art. 105 Ziff. 5 ZGB. 96 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 5.5 zu Art. 45 Abs. 3 Bst. b IPRG. 97 Dies im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 2 IPRG. 98 Vgl. Art. 20 Abs. 2 IPRG.
sowie gegen Minderjährigenehen
zu heiraten, sobald sie volljährig sind. Die Wiederverheiratung stellt dabei aber keine Heilung der nicht anerkannten ersten Ehe dar; dieser kommt weiterhin keine Wirkung zu.
Fälle, die unter das FZA oder das EFTA-Übereinkommen fallen, werden in Ziffer 4.6 unten besprochen.
Bezüglich der konkreten Aufgaben der Zivilstandsbehörden wird auf Ziffer 4.3 oben verwiesen.
4.5 Verweigerung der Anerkennung offensichtlicher Zwangsheiraten und Minderjährigenehen von Personen unter 16 Jahren im Anwendungsbereich des FZA99
und des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation100
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die über die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe zu entscheiden hat101, oder das Zivilstandsamt, das einen ausländischen Staatsangehörigen erstmals in das schweizerische Zivilstandsregister aufnimmt102, muss in bestimmten Fällen die Eintragung der Ehe in der Schweiz unter Berufung auf den allgemeinen Vorbehalt des ordre public verweigern. 103 Wenn davon auszugehen ist, dass die Ehe später vom zuständigen Gericht für ungültig erklärt wird, wäre es stossend, eine solche Verbindung überhaupt anzuerkennen.
Die Eintragung der ausländischen Verbindung muss verweigert werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um eine Zwangsheirat handelt104 und einer oder beide Ehepartner sich eindeutig gegen die Eintragung ausspricht. Sie muss auch verweigert werden, wenn die Ehe mit einer minderjährigen Person unter 16 Jahren im Anwendungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommens geschlossen wurde (siehe Ziffer 4.6 unten). Allerdings muss die Ehe trotzdem der für die Ungültigkeitsklage zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden, da ausschliesslich das Gericht die Kompetenz besitzt, die Ungültigkeit mit Wirkung für alle (erga omnes) auszusprechen.
Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die Eheleute vorgängig anhören muss, falls nicht feststeht, dass ihre Rechte während des Ehevorbereitungsverfahrens im ausländischen Staat, in dem die Trauung vorgenommen wurde, ausreichend gewahrt worden sind. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die im Ausland geschlossene Ehe nicht auf Grundlage einer gefälschten Vollmacht geschlossen worden ist105.
Die Anerkennung ist auch dann zu verweigern, wenn die Ehe im Ausland unter Missachtung einer Verfügung der schweizerischen Zivilstandsbehörden betreffend die Verweigerung der Eheschliessung oder entgegen den Massnahmen oder Anordnungen anderer schweizerischer
99 SR 0.142.112.681. 100 SR 0.632.31. 101 Vgl. Art. 32 IPRG und 23 ZStV. 103 Vgl. Art. 27 Abs. 2, 32 IPRG und 23 ZStV. 104 Botschaft 2011, Ziff. 1.3.2.1.
105 Stellvertreterehen, die im Ausland rechtsgültig geschlossen worden sind, können in der Schweiz
weiterhin anerkannt werden, sofern der Stellvertreter gehörig bevollmächtigt wurde, was von der Aufsichtsbehörde, die zur Anerkennung der Ehe gestützt auf Art. 32 Abs. 3 IPRG angerufen wurde, zu überprüfen ist. Botschaft 2011, Ziff. 1.1.4.3 und 1.3.2.5.
sowie gegen Minderjährigenehen
Behörden wie namentlich der Strafverfolgungsbehörden oder der Erwachsenen- oder Kindesschutzbehörden geschlossen worden ist. (Letztere Tatsache wird den Zivilstandsbehörden zwar nicht von Amtes wegen mitgeteilt, sie können aber beispielsweise von den betroffenen Personen darauf hingewiesen worden sein.)
Die Verweigerung der Anerkennung der Ehe ist Gegenstand eines formellen Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen bzw. des Zivilstandsamts. Er wird den betroffenen Personen durch die Strafverfolgungsbehörden eröffnet (siehe Ziff. 3.7 hievor). Die Verweigerung der Eintragung entfaltet ihre Wirkung bis zum Urteil im Zivilverfahren, mit dem entweder die Anerkennung der Ehe verweigert oder die Ehe für ungültig erklärt oder aufrechterhalten wird.
Darüber hinaus ist der Fall den Strafverfolgungs- und Kindesschutzbehörden zu melden. Diese sind anzuhalten, gegebenenfalls zur Vertretung der Interessen des Kindes in den eingeleiteten Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren ad hoc einen Beistand zu ernennen. Siehe auch Ziffer 4.7 hiernach.
4.6 Vorbehalt des FZA und des EFTA-Übereinkommens und anderer potenziell divergierender internationaler Verträge bei Minderjährigenehen
Die Nichtanerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen unterliegt dem allgemeinen Vorbehalt von (potenziell abweichenden) internationalen Verträgen106.
Gemäss den Materialien zur Gesetzgebung107 handelt es sich dabei insbesondere um das FZA und das EFTA-Übereinkommen. Die Nichtanerkennung einer Ehe beraubt den Ehepartner gegebenenfalls der Möglichkeit, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, das ihm auf der Grundlage dieser internationalen Verträge zusteht.108 Die Heirat von Minderjährigen unter 16 Jahren ist in den EU- und EFTA-Staaten relativ selten, da auch diese Staaten das heiratsfähige Alter in der Regel auf 18 Jahre festgelegt haben, dies mit Ausnahme von Schottland, wo eine Heirat bereits mit 16 Jahren möglich ist. In einigen Staaten können Verlobte mit Zustimmung der Eltern und/oder einer amtlichen Genehmigung auch vor dem Erreichen des 18. Altersjahres heiraten. Eine solche Regel kennt etwa Estland, wo eine Eheschliessung unter 16 Jahren (15 Jahre) möglich ist, während die Rechtsvorschriften von Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg und Slowenien keine Mindestgrenze vorsehen. In all diesen Staaten muss die Eheschliessung jedoch zunächst durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung genehmigt werden (Finnland, Griechenland, Irland, Slowenien), wobei in einigen Staaten sogar die Zustimmung der Eltern erforderlich ist (Belgien, Frankreich, Luxemburg)109
106 Vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG. 107 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 7.2.2.
108 Vgl. Art. 7 Bst. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA bzw. Art. 7 Bst. d Anhang K und Art. 3 Anhang K
Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens. 109 Vgl. die Studie der Europäischen Agentur für Menschenrechte (FRA), die in Fussnote 65 der Botschaft 2023 zitiert ist. Die FRA-Studie ist abrufbar unter https://fra.europa.eu/en/publication/2017/mapping-minimum-age-requirements/marriage-consent-public-authority-andor-public-figure.
sowie gegen Minderjährigenehen
Einschränkungen der durch das FZA oder das EFTA-Übereinkommen gewährten Rechte sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Verträge110 oder durch andere zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird. Automatische Einschränkungen der Personenfreizügigkeit verstossen gegen diese internationalen Abkommen.
Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 IPRG ist daher für die Begünstigten der genannten Verträge, deren Ehe von einem EU- oder EFTA-Staat geschlossen oder anerkannt wurde, eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der sowohl das allgemeine Schutzinteresse, insbesondere die institutionelle Garantie der Ehe, als auch das individuelle Schutzinteresse der beiden betroffenen Ehegatten zu berücksichtigen sind.
In diesen Fällen wird die Ehe mit einer minderjährigen Person zunächst anerkannt, anschliessend ist dann in jedem Fall eine Ungültigkeitsklage zu erheben111; die Zivilstandsbehörden müssen somit die zuständige Behörde informieren, damit diese die Ungültigkeitsklage einreichen kann112. Bei Verdacht auf eine Zwangsheirat müssen zudem auch die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigt werden113.
Im Übrigen wird auf die Ziffern 3.2, 3.7, 4.2, 4.5 und 4.7 verwiesen.
4.7 Anzeige bei den Strafverfolgungs- und Kindesschutzbehörden
Die Erstattung einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden wird unter den Ziffern 3.2 und 3.7 hievor erläutert.
Im Fall einer Ehe von Personen unter 18 Jahren meldet die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die Tatsache der Kindesschutzbehörde, damit sie die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen treffen kann114.
4.8 Zivilstand und Namensführung bei einer Heirat, die im Ausland geschlossen
und in der Schweiz nicht anerkannt wurde
Wird die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe verweigert, so ändert sich die Rechtsstellung der von der Zwangsheirat betroffenen Personen nicht. Dementsprechend behalten die betroffenen Personen den Zivilstand und den Namen, den sie unmittelbar vor der Trauung im Ausland hatten (z.B. «ledig»).
110 Vgl. Art. 5 Anhang I FZA und Art. 5 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens.
112 Vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZGB und 16 Abs. 8 ZStV. 114 Vgl. Art. 315 ZGB und 50 Abs. 3 ZStV.
sowie gegen Minderjährigenehen
Bei einer Ungültigerklärung der Ehe erfolgt die entsprechende Mitteilung durch das Gericht unverzüglich, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist; die Eheungültigkeit wird im Zivilstandsregister mit dem Datum der Auflösung erfasst115. Der Zivilstand der Eheleute lautet «unverheiratet»116. Hat die Person das Schweizer Bürgerrecht oder ihren Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie, falls sie ihren Namen bei der Heirat geändert hat, jederzeit wieder ihren Ledignamen annehmen117.
Erhält das Gericht die Ehe aufrecht, so lautet der Zivilstand der Ehegatten «verheiratet»118. Der Name wird entsprechend den einschlägigen Vorschriften über die Eheschliessung bestimmt119.
4.9 Rechtliche Situation von Kindern, die in einer im Ausland geschlossenen und in
der Schweiz nicht anerkannten Ehe geboren wurden
Die Feststellung der Abstammung ist in den Artikeln 68 und 69 IPRG geregelt.
Gemäss diesen Bestimmungen bedeutet die Nichtanerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in der Schweiz nicht zwangsläufig, dass die in einer solchen Ehe geborenen Kinder nicht als von dem betreffenden Paar abstammend betrachtet werden.
Die Feststellung der Abstammung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; wenn keiner der Elternteile seinen Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes hat und die Eltern und das Kind die Staatsangehörigkeit ein und desselben Staates besitzen, ist das Recht dieses Staates anwendbar. Um zu bestimmen, welches Recht auf die Feststellung oder Anfechtung der Abstammung anwendbar ist, wird auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt.
Daraus folgt, dass das Kind als vom Ehemann der Mutter abstammend anzusehen ist, wenn die Ehe im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anerkannt wird, bzw. nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern, wenn dieses Recht beispielsweise dem Recht des Ortes entspricht, an dem die Ehe geschlossen wurde. Wenn die Ehe der Eltern nach einem der oben genannten Rechte als gültig anzusehen ist, muss dies nach herrschender Lehre für die Frage der Abstammung auch dann beachtet werden, wenn die Ehe in der Schweiz nicht anerkannt wird.
Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, gelten die Nichtanerkennungsgründe von Artikel 45 Absatz 3 IPRG, auch wenn die Ehe im Staat des vorherigen Aufenthalts gültig war. Im Interesse der Rechtssicherheit und um hinkende Rechtsverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland zu vermeiden, sollten die betroffenen Personen über die Möglichkeit der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsbeamten120 bzw. über gerichtliche Schritte zur Feststellung der Vaterschaft121
115 Vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. j, 8 Bst. o, 40 Abs. 1 Bst. d und 43 ZStV. 116 Vgl. Art. 8 Bst. f Ziff. 1 ZStV. 117 Vgl. Art. 109 Abs. 2, 119 ZGB, 37 IPRG, 13, 14 Abs. 3 ZStV. 118 Vgl. Art. 8 Bst. f Ziff. 1 ZStV. 119 Vgl. Art. 37 IPRG, 160 ZGB, 12 ZStV. 120 Vgl. Art. 260 ZGB und 11 ZStV. 121 Vgl. Art. 261 ZGB und allgemeine Feststellungsklage (vgl. Art. 88 ZPO).
sowie gegen Minderjährigenehen
oder deren Anfechtung122 informiert werden. Die Kinderschutzbehörde muss über die Existenz von Kindern, die während einer nicht anerkannten Ehe geboren wurden, informiert werden, damit diese Behörde die notwendigen kindesschutzrechtlichen Massnahmen ergreifen kann.123
5 Ergänzende Informationen zu den Zwangsheiraten
5.1 Information und Unterstützung der Ehegatten
Die Zivilstandsbehörden und insbesondere die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sind zur Information verpflichtet. Diese müssen auf das Verbot von Zwangsheiraten hingewiesen werden124.
Die Zivilstandsbehörden können zu diesem Zweck auf die vom EAZW vorbereiteten Merkblätter verweisen («Merkblatt über die Ehe in der Schweiz», verfügbar in drei Amtssprachen und in verschiedenen Fremdsprachen; «Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland»125).
Die Zivilstandsbehörden leiten die Öffentlichkeit und die betroffenen Personen auch an die Fachorganisationen weiter, insbesondere an die OHG-Beratungsstellen126 und an Hilfsorganisationen (z.B. BRAVA (früher: Terre des femmes127) und Zwangsheirat.ch128.
5.2 Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursache, Formen, Ausmass
Ergänzende Informationen finden die Zivilstandsbehörden in der Studie «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass129, die von Anna Neubauer und Janine Dahinden der Universität Neuenburg durchgeführt wurde. Ebenfalls zu erwähnen sind der Bericht von Christian Rüefli, Büro Vatter «Evaluation der zivilrechtlichen Bestimmungen zu Zwangs- und Minderjährigenheiraten» vom 27. März 2019 sowie der Bericht des Bundesrates «Evaluation der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches betreffend Zwangs- und Minderjährigenheiraten» vom 29. Januar 2020130.
122 Vgl. Art. 256 ZGB. 123 Vgl. Art. 315 ZGB und 50 Abs. 3 ZStV.
125 Die Merkblätter werden auf der Website des EAZW publiziert unter http://www.bj.admin.ch/content
/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html. 126 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG);
SR 312.5. 127 www.terre-des-femmes.ch. Allgemeine Informationen zu den Zwangsheiraten sowie zum Hilfsangebot für die betroffenen Personen in der Schweiz finden sich auf der Website www.gegenzwangsheirat.ch. 128 www.zwangsheirat.ch/. 129 Die Studie ist im Internet publiziert unter www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/publikationen/zwangsheirat/zus-zwangsheirat-d.pdf. 130 Beide Berichte sind publiziert unter www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/minderjaehrigenheirat.html.
sowie gegen Minderjährigenehen
6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
6.1 Datum des Inkrafttretens
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie heben alle bisherigen anderslautenden Richtlinien auf und ersetzen diese.
6.2 Am 1.1.2025 hängige Verfahren
Gemäss Artikel 7a SchlT ZGB unterliegt jede Ehe einer Person, die zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war und am 1. Januar 2025 noch nicht 25 Jahre alt ist, dem neuen Recht; der neue Eheungültigkeitsgrund nach Artikel 105a ZGB ist anwendbar, unabhängig davon, ob die Ehe vor oder nach der Revision geschlossen wurde.
Eine Ausnahme gilt dagegen für Ehen, bei denen der betroffene Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwischen 18 und 25 Jahre alt war. In diesen Fällen müssen die Behörden nicht eingreifen, da das bis am 31. Dezember 2024 geltende Recht die Heilung des Mangels vorsieht. Die Übergangsbestimmungen entbinden sie gleichzeitig auch davon, aktiv nach solchen Fällen zu suchen. Die Betroffenen werden jedoch die Möglichkeit haben, ihre Ehe aufgrund des neuen Ungültigkeitsgrundes im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit für ungültig erklären zu lassen. Der Ehegatte, der als Minderjähriger verheiratet war, kann diese Klage bis zum Tag vor seinem 25. Lebensjahr erheben.131
Der neue Aufhebungsgrund gilt für Verfahren, die vor Gerichten erster oder zweiter Instanz anhängig sind.
Gemäss Artikel 199b IPRG gilt die in Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a IPRG festgelegte Regel, wonach Ehen, die mit einer minderjährigen Person unter 16 Jahren geschlossen wurden, nicht anerkannt werden, auch für Ehen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden.
Gemäss den Gesetzesmaterialien132 können die betroffenen Ehen auch nicht Gegenstand einer Ungültigkeitsklage sein. Eine Klage auf der Grundlage von Artikel 105a ZGB ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die betroffene Person 16 Jahre alt wird. Eine Ausnahme ist dagegen für Ungültigkeitsklagen vorgesehen, die am 1. Januar 2025 bereits anhängig waren und ungeachtet des neuen Rechts weitergeführt werden können.
131 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 5.1 zu Art. 7a SchlT ZGB. 132 Vgl. die Botschaft 2023, Ziff. 5.5 zu Art. 199a und 199b IPRG.
sowie gegen Minderjährigenehen
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b IPRG wurde bewusst vom Anwendungsbereich von Artikel 199b IPRG ausgenommen und soll nur für Ehen gelten, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Zuvor geschlossene Ehen fallen hingegen unter den neuen Artikel 105a
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
David Rüetschi
Anhänge: Musterbriefe für Verfügungen betreffend die Verweigerung der Eheschliessung und für die Erstattung von Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden
133 Vgl. Art. 7a SchlT ZGB.
sowie gegen Minderjährigenehen
Anhänge
Musterbrief für eine Verfügung betreffend Verweigerung der Eheschliessung / Verweigerung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (siehe Ziff. 3.1, 3.6 und 3.7 der Weisungen):
Zivilstandsamt XX Rathaus 7777 XX
Persönlich eröffnet Frau / Herr A.
Frau / Herr B.
7777 XX, 15. Januar 2025
Betrifft: Ihr Ehevorhaben
Sehr geehrte Frau A./Sehr geehrter Herr A., sehr geehrte Frau B./ sehr geehrter Herr B.
Am 8. Januar 2025 haben Sie in unserem Amt ein Eheschliessungsgesuch eingereicht.
Gemäss unseren Feststellungen beruht Ihre Eheschliessung nicht auf Ihrem freien und vollen Einverständnis.
Nach den Artikeln 43a und 99 des Zivilgesetzbuchs sehen wir uns gezwungen, Ihnen die Trauung / die Ausstellung des erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses zu verweigern und diese Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Denn nach Artikel 181a des Strafgesetzbuchs ist die Zwangsheirat strengstens verboten.
Zu Ihrer Information legen wir Ihnen ein Dokument mit den genannten Gesetzesbestimmungen bei.
Die vorliegende Mitteilung wird Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden eröffnet, die mit der Untersuchung Ihres Falls beauftragt sind. Sie gilt als Verfügung, gegen die innert ... Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Z... Beschwerde erhoben werden kann (Adresse).
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auf eventuelle Anfragen um Auskunft Ihrerseits oder von dritter Seite nicht eingehen können und dass wir ausschliesslich den Behörden Auskunft erteilen, die mit Ihrem Fall befasst sind.
Freundliche Grüsse
Zivilstandsamt XX
(Unterschrift) Anhang: erwähnt
sowie gegen Minderjährigenehen
Musterbrief für eine Verfügung betreffend Sistierung des Ehevorbereitungsverfahrens (siehe
Ziff. 3.2 und 3.7 der Weisungen):
Zivilstandsamt XX Rathaus 7777 XX
Persönlich eröffnet Frau / Herr A.
Frau / Herr B.
7777 XX, 15. Januar 2025
Betrifft: Ihr Ehevorhaben
Sehr geehrte Frau A./Sehr geehrter Herr A., sehr geehrte Frau B./sehr geehrter Herr B.
Am 8. Januar 2025 haben Sie in unserem Amt ein Eheschliessungsgesuch eingereicht.
Gemäss unseren Feststellungen beruht Ihre Eheschliessung nicht auf Ihrem freien und vollen Einverständnis.
Nach den Artikeln 43a und 99 des Zivilgesetzbuchs sehen wir uns gezwungen, Ihr Ehevorbereitungsverfahren zu sistieren und diese Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Denn nach Artikel 181a des Strafgesetzbuchs ist die Zwangsheirat strengstens verboten.
Zu Ihrer Information legen wir Ihnen ein Dokument mit den genannten Gesetzesbestimmungen bei.
Die vorliegende Mitteilung wird Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden eröffnet, die mit der Untersuchung Ihres Falls beauftragt sind. Sie gilt als Verfügung, gegen die innert ... Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Z... Beschwerde erhoben werden kann (Adresse).
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auf eventuelle Anfragen um Auskunft Ihrerseits oder von dritter Seite nicht eingehen können und dass wir ausschliesslich den Behörden Auskunft erteilen, die mit Ihrem Fall befasst sind.
Freundliche Grüsse
Zivilstandsamt XX
(Unterschrift) Anhang: erwähnt
sowie gegen Minderjährigenehen
Musterbrief für eine Verfügung betreffend Verweigerung der Eheschliessung / Sistierung des Verfahrens durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten während der Trauung (siehe Ziff. 3.3 und 3.7 der Weisungen):
Zivilstandsamt YY Rathaus 8888 YY
Persönlich eröffnet Frau/Herr C.
Frau/Herr D.
8888 YY, 15. Januar 2025
Betrifft: Ihr Ehevorhaben
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr C., sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr D.
Am 8. Januar 2025 sind Sie in unserem Zivilstandsamt erschienen, um Ihre Trauung in unserem Zivilstandskreis vorzubereiten. Sie haben sich dafür eine Trauungsermächtigung berufen, die vom Zivilstandsamt XX am 20. Dezember 2024 erteilt worden ist.
Gemäss unseren Feststellungen / Gemäss unseren Feststellungen und auf den ersten Blick beruht Ihre Eheschliessung nicht auf Ihrem freien und vollen Einverständnis.
Nach den Artikeln 43a und 99 des Zivilgesetzbuchs sehen wir uns gezwungen, Ihnen die Trauung zu verweigern, die genannte Trauungsermächtigung aufzuheben / das Trauungsverfahren zu sistieren und diese Tatsachen dem Zivilstandsamt XX sowie den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Denn nach Artikel 181a des Strafgesetzbuchs ist die Zwangsheirat strengstens verboten.
Zu Ihrer Information legen wir Ihnen ein Dokument mit den genannten Gesetzesbestimmungen bei.
Die vorliegende Mitteilung wird Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden eröffnet, die mit der Untersuchung Ihres Falls beauftragt sind. Sie gilt als Verfügung, gegen die innert ... Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons ... Beschwerde erhoben werden kann (Adresse).
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auf eventuelle Anfragen um Auskunft Ihrerseits oder von dritter Seite nicht eingehen können und dass wir ausschliesslich den Behörden Auskunft erteilen, die mit Ihrem Fall befasst sind.
Freundliche Grüsse
Zivilstandsamt YY
(Unterschrift)
Anhang: erwähnt
sowie gegen Minderjährigenehen
Musterbrief für eine Verfügung betreffend Verweigerung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (siehe Ziff. 3.7 und 4.3 der Weisungen):
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons ZZ Schloss 9999 ZZ
Persönlich eröffnet Frau/Herr E.
Frau/Herr F.
9999 ZZ, 15. Januar 2025
Betrifft: Verweigerung der Anerkennung Ihrer Ehe
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr E., sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr F.
Am 8. Januar 2025 haben wir über unsere schweizerische Vertretung in AAA zwecks Anerkennung und Eintragung der Ehe in den schweizerischen Zivilstandsregistern die Urkunde der in BBB durchgeführten Trauung erhalten.
Wir haben festgestellt, dass einer von Ihnen noch nicht 16 Jahre alt ist.
Nach den Artikeln 32 und 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sowie Artikel 43a des Zivilgesetzbuchs sehen wir uns gezwungen, die Anerkennung Ihrer Ehe zu verweigern und diese Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Denn nach Artikel 181a des Strafgesetzbuchs ist die Zwangsheirat strengstens verboten, auch wenn sie im Ausland erfolgt.
Zu Ihrer Information legen wir Ihnen ein Dokument mit den genannten Gesetzesbestimmungen bei.
Die vorliegende Mitteilung wird Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden eröffnet, die mit der Untersuchung Ihres Falls beauftragt sind. Sie gilt als Verfügung, gegen die innert ... Tagen beim Departement … des Kantons ... Beschwerde erhoben werden kann (Adresse).
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir auf eventuelle Anfragen um Auskunft Ihrerseits oder von dritter Seite nicht eingehen können und dass wir ausschliesslich den Behörden Auskunft erteilen, die mit Ihrem Fall befasst sind.
Freundliche Grüsse
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons ZZ
(Unterschrift)
Anhang: erwähnt
Musterbrief für Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (siehe Ziff. 3.7 der Weisungen):
sowie gegen Minderjährigenehen
Zivilstandsamt XX Rathaus
7777 XX Eingeschrieben und per Fax
Staatsanwaltschaft Gerichtsgebäude 7777 XX
7777 XX, 15. Januar 2025
Betrifft: Anzeige einer potenziellen Zwangsheirat
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, sehr geehrter Herr Staatsanwalt
Am 8. Januar 2025 haben Frau/Herr A. und Frau/Herr B. in unserem Zivilstandsamt ein Eheschliessungsgesuch eingereicht.
Gemäss unseren Feststellungen und auf den ersten Blick beruht dieses Ehevorhaben nicht auf dem freien und vollen Einverständnis der Verlobten. Es könnte sich vielmehr um einen Versuch der Zwangsheirat im Sinne von Artikel 181a des Strafgesetzbuchs handeln.
Nach den Artikeln 43a und 99 des Zivilgesetzbuchs und den betreffenden Ausführungsbestimmungen (siehe Weisungen des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen im Anhang) sind wir verpflichtet, die Trauung zu verweigern und Ihnen diese Tatsachen zu melden. Für Ihre Untersuchungen senden wir Ihnen im Anhang die vollständigen Unterlagen zur Eheschliessung und einen Beschrieb unserer Feststellungen.
Nach Artikel 16 Absatz 7 der Zivilstandsverordnung bitten wir Sie, umgehend die nötigen Schutzmassnahmen für die betroffenen Personen zu treffen (sowie auch für das Personal unseres Amtes; diesbezüglich weisen wir Sie darauf hin, dass unsere Mitarbeiterin, Frau H., in einem Telefonanruf fast offen mit dem Tod bedroht worden ist; die Drohungen werden im genannten Beschrieb wiedergegeben. Dementsprechend bitten wir Sie, auch für Frau H. Schutzmassnahmen zu treffen).
Des Weiteren legen wir Ihnen zwei Exemplare unserer Verfügung betreffend die Verweigerung der Eheschliessung / die Sistierung des Ehevorbereitungsverfahrens bei. Wir bitten Sie, diese den Verlobten persönlich oder in einer anderen Weise, die Gewähr für deren Schutz bietet, zu überreichen. Denn zur Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses und zum Schutz der betroffenen Personen ist es nicht möglich, ihnen die Verfügung wie üblich per Post an ihren Wohnsitz zu senden oder durch uns persönlich auszuhändigen.
Nach Artikel 301 StPO bitten wir Sie, uns mitzuteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird, und uns zu informieren, falls Sie die Unterlagen an eine andere Behörde weiterleiten.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse Zivilstandsamt XX
(Unterschrift) Anhänge: erwähnt.