KS 20.07.06.02 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung; Geburt vor dem 1. Januar 2006 und Heirat der Eltern nach diesem Datum während der Unmündigkeit des Kindes(15.06.2
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung; Geburt vor dem 1. Januar 2006 und Heirat der Eltern nach diesem Datum während der Unmündigkeit des Kindes
Schweizer Bürgerrecht
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung; Geburt vor dem 1. Januar 2006 und Heirat der Eltern nach diesem Datum während der Unmündigkeit des Kindes
1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2006 sind betreffend Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung neue Bestimmungen in Kraft getreten1. Danach erwirbt das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater. Gleichzeitig wurde die Bestimmung aufgehoben, wonach das unmündige ausländische Kind das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet2. Offen gelassen wurde die Frage, ob das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind weiterhin das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung anlässlich der Heirat der Eltern erwirbt, obschon das Kindesverhältnis zum Vater vor der Gesetzesänderung ohne Bürgerrechtswirkung begründet worden ist.
Diese der Rechtsanwendung überlassene Frage ist inzwischen unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt von der zuständigen Behörde geklärt worden3. Das Kind erwirbt in diesem Falle das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen durch Abstammung, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sich die Eltern während seiner Unmündigkeit miteinander verheiraten.
2 Unterschiedliche Entscheide
Der Entscheid, ob ein ausländisches Kind unter diesen Umständen das Schweizer Bürgerrecht anlässlich der Heirat der Eltern von Gesetzes wegen erwirbt oder nicht, fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Eheschliessung der Eltern beurkundet. Während in den meisten Kantonen positiv entschieden wurde, ist der Entscheid in anderen Kantonen schwankend oder negativ ausgefallen. Es ist nicht bekannt, ob Beschwerden hängig sind. Sie wären gutzuheissen. In den meisten Fällen wurde ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt, das in einem vereinfachten Verfahren bewilligt wurde. Beim Bundesamt für Migration BFM hängige Einbürgerungsverfahren sind inzwischen eingestellt worden, weil dieser Weg für betroffene Kinder diskriminierend ist4. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen anlässlich der Eheschliessung der Eltern erfolgt ist.
3 Aufgaben der Zivilstandsämter
Die Zivilstandsämter haben ihre Praxis wenn nötig unverzüglich anzupassen. Bei erleichtert eingebürgerten Kindern ist die Art des Bürgerrechtserwerbs zu berichtigen, sofern dies
Art. 1 Abs. 1 und 2 BüG. Art. 1 Abs. 2 BüG in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung. Rundschreiben des Bundesamtes für Migration BFM vom 15.6.2007 (Beilage). Kostenpflicht, möglicher Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung; Geburt vor dem 1. Januar 2006 und Heirat der Eltern nach diesem Datum während der Unmündigkeit des Kindes
ausdrücklich beantragt wird (Ziffer 4.2). Negative Entscheide betreffend den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts sind von Amtes wegen oder auf Antrag in Wiedererwägung zu ziehen (Ziffer 4.3).
4 Berichtigungen
4.1 Pflicht
Die kantonalen Aufsichtsbehörden werden angewiesen, die Praxis ihrer Zivilstandsämter zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen durchzuführen. Das Verfahren ist kostenfrei und erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch.
4.2 Löschung der erleichterten Einbürgerung
Die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die erleichterte Einbürgerung beurkundet worden ist, löscht diesen Geschäftsfall auf Gesuch, weil das Kind das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen anlässlich der Heirat der Eltern erworben hat. Die Verfügung ist obsolet.
4.3 Berichtigung des Personenstandes des Kindes
Die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Eheschliessung der Eltern beurkundet worden ist, berichtigt den Personenstand des betroffenen Kindes im Geschäftsfall Berichtigung von Amtes wegen. Die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes ist zu limitieren (technischer Verlust). Gleichzeitig ist der Erwerb des Bürgerrechts des Vaters zu beurkunden (Eheschliessung der Eltern).
4.4 Amtliche Mitteilung
Das Zivilstandsamt hat berichtigte amtliche Mitteilungen zu erlassen, damit die Eintragung in den Registern der Wohngemeinde (Einwohnerkontrolle) richtiggestellt wird. Auf Bestellung ist ein Heimatschein für das Kind auszufertigen.
EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW
Mario Massa
Beilage: Rundschreiben des Bundesamtes für Migration BFM vom 15. Juni 2007 R:\PRIVAT\EAZW\EAZW3\20 Kreisschreiben\2007\20.07.06.02 Schweizer Bürgerrecht\20.07.06.02_Kreisschreiben_Schweizer Bürgerrecht_D