34.4 Namenserklärung(01.01.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Geschäftsfall Namenserklärung
Namenserklärung
0 Systematische Übersicht
1 Vorprüfung
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Örtlich
1.1.2 Persönlich
2 Prüfung
2.1 Identität
2.2 Dokumente
2.3 Rechtliche Voraussetzungen
2.3.1 Name des Kindes miteinander
verheirateter Eltern
2.3.2 Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
2.3.3 Namenserklärung nach Art. 13d
Schlusstitel ZGB
2.3.4 Zustimmung des Kindes
2.4 Namensführung
2.5 Bürgerrecht
3 Vorbereiten der Beurkundung
3.1 Daten nicht abrufbar
3.2 Daten abrufbar
4 Namenserklärung
4.1 Erstellung der Urkunde
4.2 Abgabe der Erklärung
4.3 Zustimmung des über
zwölfjährigen Kindes
4.4 Abgabe der Erklärung sowie Zustimmung des über zwölfjährigen
Kindes durch Vermittlung einer Vertretung der Schweiz im Ausland
5 Beurkundung
6 Amtliche Mitteilungen
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Bestätigung einer
Namenserklärung
7.2 Namensnachweis
7.3 Bestätigung über die
Beurkundung
7.4 Familienbüchlein
8 Archivierung der Belege
8.1 Namenserklärungsurkunde im
Original
8.2 Korrespondenzen
1 Vorprüfung
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Örtlich
Zur Beurkundung der Erklärung über die Namensführung des Kindes miteinander verheirateter Eltern (Art. 270 Abs. 2 ZGB), nicht miteinander verheirateter Eltern (Art. 270a Abs. 2 und 3 ZGB) oder nach Art. 13d SchlT ZGB ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig (Art.
Im Ausland kann die Namenserklärung auf der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
Die Abgabe der Zustimmung zur Änderung des Namens des über zwölfjährigen Kindes kann unabhängig vom Abgabeort der oben beschriebenen Namenserklärung in der Schweiz auf jedem Zivilstandsamt respektive im Ausland bei der Schweizer Vertretung erfolgen (Art. 37b Abs. 2 ZStV).
1.1.2 Persönlich
Für die Beurkundung der Namenserklärung haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes und der Schweizer Vertretung im Ausland die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
2 Prüfung
2.1 Identität
Die erklärungswillige Person hat sich anlässlich des persönlichen Kontaktes beim Zivilstandsamt respektive bei der Schweizer Vertretung im Ausland mittels Pass oder Identitätskarte auszuweisen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV). Dasselbe gilt bezüglich der Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen (Kontrollfragen, keine Suggestivfragen), dass eine Person nicht die Daten einer fremden Person missbräuchlich für sich beansprucht oder Dokumente einer fremden Person für sich benutzt, um die eigene Identität zu verschleiern oder zu verschweigen.
2.2 Dokumente
Können die aktuellen Daten der betroffenen Personen im System abgerufen werden, müssen ausser dem Wohnsitznachweis des Kindes keine weiteren Dokumente beigebracht werden (Art. 16 Abs. 4 ZStV).
2.3 Rechtliche Voraussetzungen
2.3.1 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern
Haben die Eltern bei der Eheschliessung bestimmt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam schriftlich erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). Diese Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Eheschliessung eine Namensbestimmung abgegeben haben (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Sie gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.
Die Unterschriften der Eltern sind zu beglaubigen (Art. 37 Abs. 5 ZStV).
2.3.2 Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
Hat die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB).
Für jedes weitere Kind ist eine erneute Abgabe einer Erklärung erforderlich.
Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird (Art. 270a Abs. 3 ZGB). In diesem Fall ist soweit möglich (Adresse bekannt) die Mutter über die erfolgte Namensänderung des Kindes mittels einer Bestätigung über die Namenserklärung zu informieren (Art. 37a Abs. 3 ZStV). Es handelt sich dabei um eine reine Informationspflicht ohne Rechtsmittelanspruch. Bei Fragen ist die Mutter an die Kindesschutzbehörde zu verweisen, welche die elterliche Sorge übertragen hat.
Die Übertragung der elterlichen Sorge an beide Eltern gemeinsam oder an den Vater allein ist mit dem aktuellen Entscheid der Kindesschutzbehörde und der datierten Rechtskraftbescheinigung (Berechnung Jahresfrist) zu belegen.
Die Unterschriften der Eltern und gegebenenfalls des Kindes (Art. 37a Abs. 5 sowie Art. 18 Abs. 1 Bst. k ZStV) sind zu beglaubigen.
2.3.3 Namenserklärung nach Art. 13d Schlusstitel ZGB
Führen die Eltern nach dem 01.01.2013 aufgrund einer Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB (bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen) keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie gemeinsam bis am 31.12.2013 erklären, dass das minderjährige Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat (Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB).
Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor dem 01.01.2013 übertragen, so kann die unter Art. 270a Absätze 2 und 3 ZGB vorgesehene Erklärung bis zum 31.12.2013 abgegeben werden (Art. 13d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Übertragung der elterlichen Sorge an beide Eltern gemeinsam oder an den Vater allein ist mit einer aktuellen Bestätigung der Kindesschutzbehörde zu belegen (der Entscheid liegt unter Umständen bereits Jahre zurück und könnte zwischenzeitlich aufgehoben worden sein).
Die Unterschriften sind zu beglaubigen (Art. 14b Abs. 2 ZStV).
2.3.4 Zustimmung des Kindes
Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB). Die Zivilstandsbeamtin resp. der Zivilstandsbeamte muss bei einer das Kind betreffenden Namenserklärung die Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes einholen. Fehlt diese Zustimmung oder wird sie vom betreffenden Kind ausdrücklich verweigert, so darf der Name des Kindes nicht geändert werden. Der eingegebene Geschäftsfall Namenserklärung ist zu verwerfen.
Die Zustimmung des Kindes hat persönlich zu erfolgen. Es ist dem Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, zumutbar, sich selber oder in Begleitung seiner Eltern auf das Zivilstandsamt zu begeben. Da Kinder in diesem Alter nicht mehr zwingend bei den Eltern wohnen (z.B. in Folge einer Ausbildung), kann die Zustimmung bei jeder Zivilstandsbeamtin oder bei jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz abgegeben werden. Befindet sich das Kind im Ausland, so kann die Zustimmung auf der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
Die Unterschrift des Kindes ist zu beglaubigen (Art. 18 Abs. 1 Bst. l ZStV).
2.4 Namensführung
Eine Änderung der amtlichen Schreibweise des Namens ist im Rahmen der Erklärung nicht zulässig.
2.5 Bürgerrecht
Erwirbt das minderjährige Kind den Namen des anderen Elternteils, so erhält es, sofern dieser das Schweizer Bürgerecht besitzt, dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen (Art. 271 Abs. 2 ZGB). Die erklärenden Eltern und das betroffene über zwölfjährige Kind sind vor der Abgabe der Namenserklärung resp. der Zustimmung dazu über die allfällige Änderung des Bürgerrechts zu informieren.
3 Vorbereiten der Beurkundung
3.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten der erklärungswilligen Person im System nicht abrufbar, ist die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
Handelt es sich bei der erklärungswilligen Person um eine ausländische Person, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (siehe Fachprozess Nr. 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsangehörige") eingeleitet werden (Art. 15 Abs. 2 ZStV).
3.2 Daten abrufbar
Es ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Die erklärungswillige Person bestätigt die Richtigkeit der Angaben schriftlich (Formular 8.1).
Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis nicht beurkundete Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind.
4 Namenserklärung
4.1 Erstellung der Urkunde
Sind die Daten der betroffenen Person im System aktuell verfügbar, so ist die Urkunde (Formulare 4.0.1 gegebenenfalls 4.0.1.1) zu erstellen und die Namenserklärung kann entgegengenommen werden.
4.2 Abgabe der Erklärung
Die vorbereitete Urkunde ist von den erklärungswilligen Personen sowie von der Zivilstandsbeamtin bzw. vom Zivilstandsbeamten zeitgleich zu unterzeichnen (Art. 18 Abs. 1 ZStV). Es ist nicht zulässig, die Unterschriften der erklärungswilligen Personen auf anderem Weg einzuholen; sie müssen persönlich im Beisein der Urkundsperson geleistet werden. Geben sie die Erklärung nicht auf dem gleichen Zivilstandsamt ab, so ist die Urkunde zu diesem Zweck an das mitwirkende Zivilstandsamt weiterzuleiten. Dieses bezeugt sodann die Unterschrift der erklärenden Person ebenfalls mittels Unterschrift und sendet die Urkunde zurück an das zuständige Zivilstandsamt, welches den Geschäftsfall bearbeitet (massgebendes Erklärungsdatum ist die zuletzt erfolgte Unterschrift). Befinden sich die Erklärenden im Ausland, so kann die Erklärung auf der Vertretung der Schweiz abgegeben werden (Ziff. 4.4 nachfolgend).
4.3 Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes
Betrifft die Erklärung ein minderjähriges Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, so ist die vorbereitete Urkunde vom Kind sowie von der Zivilstandsbeamtin bzw. vom Zivilstandsbeamten zeitgleich zu unterzeichnen (Art. 18 Abs. 1 ZStV). Gegebenenfalls ist die Unterschrift des Kindes unter Mitwirkung eines anderen Zivilstandsamtes einzuholen (siehe Ziff. 2.3.4). Die von den erklärungswilligen Personen und der entgegennehmenden Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnete Urkunde ist zu diesem Zweck an das mitwirkende Zivilstandsamt weiterzuleiten. Dieses bezeugt sodann die Unterschrift des zustimmenden Kindes ebenfalls mittels Unterschrift und sendet die Urkunde zurück an das zuständige Zivilstandsamt, welches den Geschäftsfall abschliesst (massgebendes Erklärungsdatum ist die zuletzt erfolgte Unterschrift).
In begründeten Fällen können die Namenserklärung und die Zustimmung des Kindes auch ausserhalb der Amtsräume des Zivilstandsamtes entgegengenommen werden (Spital, Gefängnis).
4.4 Abgabe der Erklärung sowie Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes durch
Vermittlung einer Vertretung der Schweiz im Ausland
Im Ausland kann die Erklärung sowie gegebenenfalls die Zustimmung des über zwölfjährigen minderjährigen Kindes bei der Schweizer Vertretung abgeben werden. Diese erstellt das Formular, welches von den erklärungswilligen Personen und gegebenenfalls vom über zwölfjährigen Kind sowie von der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters der Schweizerischen Vertretung im Ausland zeitgleich unterzeichnet wird. Das Originaldokument wird sodann durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt im Heimatkanton der betroffenen Personen weitergeleitet.
Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet die Erklärung im Geschäftsfall Namenserklärung. Als Datum der Erklärung resp. der Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes ist das Datum der Unterschriftsbeglaubigung auf der Schweizer Vertretung und als Ort der Namenserklärung ist der Sitz des beurkundenden Zivilstandsamtes in das Personenstandsregister aufzunehmen (Vermerk auf Maske Zusatzangaben „wurde auf der Schweizer Vertretung in … abgegeben"). Eine Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde entfällt, weil es sich nicht um ein ausländisches Dokument handelt.
5 Beurkundung
Sobald die Unterschriften der erklärenden Personen sowie gegebenenfalls des zustimmenden, über zwölfjährigen Kindes von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bzw. von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung im Ausland beglaubigt worden sind, ist die Namenserklärung rechtsgültig erfolgt.
Die Beurkundung der Namenserklärung sowie eine allfällige Änderung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist unverzüglich oder spätestens am folgenden Arbeitstag nach Abgabe der Erklärung respektive nach Erhalt der Dokumente (bei Abgabe der Erklärung auf der Schweizer Vertretung im Ausland) durchzuführen (Art. 19 und 28 ZStV).
Die Beurkundung im Personenstandsregister muss nicht zwingend von der gleichen Person vorgenommen werden, welche die Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt hat. Die Ausstandsregeln gelten jedoch auch für diese Urkundsperson (Ziffer 1.1.2).
6 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des betroffenen Kindes (Art. 49 Abs. 1 ZStV), – an das Bundesamt für Statistik (Art. 52 ZStV) sowie – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen
– an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 ZStV), – an das Bundesamt für Migration, wenn das Ereignis eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft (Art. 51 ZStV sinngemäss). Obwohl keine ausdrückliche Vorschrift besteht, erscheint es sinnvoll, auch Namenserklärungen mitzuteilen, damit beispielsweise Reiseausweise für anerkannte Flüchtlinge auf den korrekten Namen lautend ausgestellt werden können.
Wurde die Geburt des minderjährigen Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Register beurkundet, ist die Namenserklärung nach Art. 270a Abs. 2 und 3 ZGB sowie nach Art.13d SchlT ZGB auch dem Geburtsort mitzuteilen (Art. 98 ZStV).
Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV).
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Bestätigung einer Namenserklärung
Auf Wunsch oder gegen Bestellung kann eine Urkunde abgegeben werden, woraus hervorgeht, dass eine Namenserklärung abgegeben wurde (Formular 4.1.2).
7.2 Namensnachweis
Auf Wunsch oder gegen Bestellung kann eine Urkunde über die aktuelle amtliche Namensführung abgegeben werden (Formular 7.8).
Mit diesem Dokument kann die betroffene Person nachweisen, welchen Namen sie amtlich führt. Sofern frühere Veränderungen des Namens im elektronischen Personenstandsregister beurkundet worden sind, können diese mit diesem Dokument ebenfalls nachgewiesen werden.
7.3 Bestätigung über die Beurkundung
Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland durch Erklärung erfolgte Änderung der Namensführung beurkundet wurde. Dies dient dazu, dass das Immatrikulationsregister nachgeführt und Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können.
7.4 Familienbüchlein
Ein vor der Einführung der elektronischen Ereignisbeurkundung ausgestelltes Familienbüchlein wird auf Wunsch kostenfrei nachgeführt. In ausländischen Familienbüchlein dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden (Ausnahme: Familienbüchlein der CIEC).
8 Archivierung der Belege
8.1 Namenserklärungsurkunde im Original
Die unterzeichnete und vom Zivilstandsamt respektive von der Schweizer Vertretung im Ausland beglaubigte Namenserklärung ist als Beleg zu archivieren. Dieses Dokument darf nicht herausgegeben oder durch eine Fotokopie ersetzt werden.
8.2 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.