34.1 Namensänderung(01.01.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Änderung des Namens durch Entscheid im Inland oder im Ausland
Geschäftsfall Namensänderung
Namensänderung
0 Systematische Übersicht
1 Beleg
Start
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Namensänderungs- oder 2.1.1 Entscheid einer schweizerischen Behörde Anerkennungsentscheid
2.1.2 Entscheid einer ausländischen Behörde
2.2 Sachlich
Abbruch; bei Ausstand 2.3 Persönlich Zuständig? nein Fallübergabe
ja
3 Prüfung
3.1 Allgemeines
Formelle und materielle 3.2 Erstreckung der Namensänderung auf Prüfung Rückerfassung Familienmitglieder der Person/en
3.3 Wirkung der Namensänderung auf das
Bürgerrecht Vorbereitung der Beurkundung
4 Vorbereiten der Beurkundung
Auftrag zur Rückerfassung 4.1 Daten nicht abrufbar
4.2 Daten abrufbar
Daten abrufbar? nein
5 Beurkundung
Aufnahme nein ausländische Person
6 Amtliche Mitteilungen
ja
7 Abgabe von Registerauszügen
Fehlende 7.1 Familienausweis Daten aktuell? nein Ereignisse beurkunden
7.2 Namensnachweis
7.3 Heimatschein
7.4 Bestätigung über die Beurkundung
Beurkundung
7.5 Familienbüchlein
8 Archivierung der Belege
Amtliche Mitteilungen
8.1 Mitteilung über die Namensänderung
8.2 Korrespondenzen
Abgabe von Registerauszügen
Archivierung der Belege
Ende
1 Beleg
Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid (Verfügung oder Beschluss) einer schweizerischen Behörde oder eine rechtskräftige Verfügung einer Aufsichtsbehörde über die Anerkennung eines entsprechenden ausländischen Entscheides betreffend die Änderung eines Namens vor (Art. 23 und 41 Bst. c und d ZStV).
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV).
2.1.1 Entscheid einer schweizerischen Behörde
Fehlt eine kantonale Regelung, fällt die Beurkundung der Namensänderung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am Sitz der Behörde.
Handelt es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer ohne familienrechtliche Beziehung zu einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, darf auf die Beurkundung der Namensänderung verzichtet werden, wenn die Daten der betroffenen Person im System nicht abgerufen werden können; die Erfüllung der amtlichen Mitteilungspflicht bleibt vorbehalten.
2.1.2 Entscheid einer ausländischen Behörde
Die Anerkennung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons oder, wenn die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons ihres schweizerischen Familienmitgliedes (Art. 32 Abs. 1 IPRG; Art. 23 ZStV). Sind nach dieser Regel mehrere Heimatkantone betroffen, entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die zuerst in den Besitz des Dokumentes gelangt ist.
Handelt es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer ohne familienrechtliche Beziehungen zu einem schweizerischen Familienmitglied, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons oder die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein neues Ereignis zu beurkunden ist, über die Anerkennbarkeit der ausländischen Namensänderung und ordnet zugleich deren Beurkundung an, sofern die Daten der ausländischen Person im System abrufbar sind.
Die Beurkundung erfolgt in dem Kanton, dessen Aufsichtsbehörde die Dokumente anerkannt hat. Fehlt eine interne kantonale Regelung, fällt die Beurkundung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am Heimatort oder, wenn kein Bezug zu einem Heimatort besteht, am Wohnort oder am Ort, an dem ein weiteres Ereignis der betroffenen Person zu beurkunden ist.
2.2 Sachlich
Jede Änderung, Einfügung, Aufhebung oder Verschiebung eines Namens in eine andere Namenskategorie sowie die Änderung der Schreibweise, das Setzen oder Entfernen von Bindestrichen oder Akzenten und die Änderung der Reihenfolge der Vornamen fällt unter den Begriff der Namensänderung.
Im Namensänderungsentscheid ist genau zu bezeichnen, welcher Name geändert wird und welcher Namenskategorie der neue Name zuzuordnen ist (Familienname, Ledigname, Vornamen oder andere amtliche Namen).
Wenn die Namensänderung weder durch Erklärung noch als Folge eines Zivilstandsereignisses von Gesetzes wegen eintritt, muss ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vorliegen.
2.3 Persönlich
Für die Beurkundung der Namensänderung haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
3 Prüfung
3.1 Allgemeines
Der Entscheid muss in Rechtskraft erwachsen sein. Er muss ausserdem im Original unterzeichnet oder als mit dem Original übereinstimmende Fotokopie bescheinigt sein. Nicht ordnungsgemäss erfolgte Mitteilungen sind zurückzuweisen, weil sie den rechtlichen Anforderungen eines Beleges für die Beurkundung nicht genügen (Art. 43 Abs. 6 ZStV).
3.2 Erstreckung der Namensänderung auf Familienmitglieder
Die Namensänderung ist persönlich. Sie gilt nur für die auf dem Entscheid ausdrücklich aufgeführte(n) Person(en) (auch Kinder). Eine Erstreckung auf weitere Familienmitglieder findet ohne entsprechenden Nachweis nicht statt.
3.3 Wirkung der Namensänderung auf das Bürgerrecht
Erwirbt das schweizerische Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen, sofern dieser Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 271 Abs. 2 ZGB).
In allen anderen Fällen bleibt die Namensänderung ohne Auswirkungen auf das Bürgerrecht der vom Namensänderungsentscheid betroffenen Person.
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten der Person im System nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht und hat sie keine familienrechtlichen Beziehungen zu einer Schweizerin oder einem Schweizer, kann auf die Aufnahme in das Personenstandsregister und die anschliessende Beurkundung der Namensänderung verzichtet werden. Hingegen muss die Mitteilungspflicht erfüllt werden (Weiterleitung des Dokumentes an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthalts).
4.2 Daten abrufbar
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis alle vor dem Tag, an dem die Namensänderung rechtskräftig geworden ist, eingetretenen und noch nicht beurkundeten Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind.
5 Beurkundung
Sobald die aktuellen Daten (nach der Regel x – 1, d.h. Stand am Tage vor der rechtskräftigen Namensänderung) im System zur Verfügung stehen, ist die Namensänderung sowie eine allfällige Änderung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (siehe Ziff. 3.3) unverzüglich zu beurkunden.
6 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person (Art. 49 Abs. 1 ZStV), – an das Bundesamt für Statistik (Art. 52 ZStV) sowie – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen
– an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 ZStV), – an das Bundesamt für Migration, wenn das Ereignis eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft.
Wurde die Geburt der betroffenen Person in der Schweiz in einem in Papierform geführten Register beurkundet, ist die Namensänderung auch dem Geburtsort mitzuteilen (Art. 98 ZStV).
Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV).
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Familienausweis
Handelt es sich um eine Namensänderung während bestehender Ehe, ist der ungültig gewordene Familienausweis (Formular 7.4) gegen Rückgabe kostenfrei zu ersetzen.
7.2 Namensnachweis
Auf Wunsch kann ein Namensnachweis (Formular 7.8) abgegeben werden.
7.3 Heimatschein
Mit der Änderung des Namens wird der Heimatschein ungültig, weil die Angaben nicht mehr aktuell sind. Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines neuen Heimatscheines (Formular 7.7) verlangen.
7.4 Bestätigung über die Beurkundung
Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte Änderung der Namensführung für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt wird. Dies dient dazu, dass das Immatrikulationsregister nachgeführt und Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können.
Diese Bestätigung kann auch im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beurkundung der im Ausland erfolgten Namensänderung (Art. 32 IPRG) von der Aufsichtsbehörde abgegeben werden.
7.5 Familienbüchlein
Wird ein schweizerisches Familienbüchlein vorgelegt, ist die Namensänderung im dafür vorgesehenen Feld (Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht) anzumerken. Die Eintragung ist mit dem Amtsstempel zu versehen; eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
8 Archivierung der Belege
8.1 Mitteilung über die Namensänderung
Der Entscheid oder die amtliche Mitteilung betreffend die Änderung der Namensführung ist als Beleg aufzubewahren.
Handelt es sich um den Entscheid einer ausländischen Behörde, ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Anerkennung ebenfalls bei den Belegen aufzubewahren.
8.2 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.
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