WS 10.07.10.02.a1 - Anhang 1
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
MERKBLATT ZUM AUSWEIS ÜBER DEN REGISTRIERTEN FAMILIENSTAND
Allgemeine Hinweise
Das Dokument (Formular 7.3) wird als Auszug aus dem Personenstandsregister für eine schweizerische (allenfalls eingebürgerte) oder eine ausländische Einzelperson (Bezugsperson) ausgestellt.
Es gibt Auskunft über die Eltern und die registrierten Kinder sowie die aktuelle Ehefrau bzw. den aktuellen Ehemann oder die aktuelle eingetragene Partnerin bzw. den aktuellen eingetragenen Partner der Bezugsperson. Es werden nur Kinder aufgeführt, die im Zeitpunkt der Ausstellung zur Bezugsperson in einem Kindesverhältnis stehen.
Werden die Daten der Mutter und des Vaters der Bezugsperson nicht im Beurkundungssystem geführt (weil diese Personen noch nicht in das Personenstandsregister übertragen worden sind), erscheinen bloss ihre Namen als Angaben zur Abstammung der Bezugsperson. Diese Namen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses zur Bezugsperson.
Stand der Personendaten
Die Daten aller im Dokument aufgeführten Personen sind aktuell. Sie beziehen sich auf den Tag der Ausstellung (Stand der Daten).
Im Inland beurkundete Ereignisse
Im Ausweis über den registrierten Familienstand werden alle in der Schweiz beurkundeten Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen berücksichtigt.
Im Ausland beurkundete Ereignisse
Im Ausweis über den registrierten Familienstand werden alle im Ausland beurkundeten Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen entsprechend ihrer Gültigkeit für den schweizerischen Rechtsbereich berücksichtigt, soweit die betroffenen Personen diese gemeldet haben. Eine Meldepflicht besteht für Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen und Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen. Weil diese Meldepflicht nicht durchgesetzt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die letzte Standesänderung der im Dokument aufgeführten Personen fehlt, weil sie im Ausland eingetreten ist. Ausserdem werden im Ausland begründete Kindesverhältnisse (Geburt, Anerkennung, Feststellung der Vaterschaft, Adoption) nicht immer pflichtgemäss gemeldet.
Ausländische und eingebürgerte Personen
Ausländische Staatsangehörige werden nach ihrer Einreise frühestens anlässlich der Beurkundung des ersten in der Schweiz erfolgen Ereignisses in das Personenstandsregister aufgenommen. Vorher im Ausland beurkundete Ereignisse sind nicht zwingend bekannt. Der Ausweis über den registrierten Familienstand kann deshalb für die Zeit vor der Aufnahme in das Personenstandsregister betreffend die Bezugsperson unvollständig sein. Eine Einbürgerung hat auf diesen Sachverhalt keinen Einfluss, weil aus diesem Grunde allein keine Nachbeurkundung erfolgt. Das Einbürgerungsdatum erlaubt keine Rückschlüsse auf die Vollständigkeit oder Unvollständigkeit des Dokumentes. Auf Anfrage wird das Datum der Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister bescheinigt.
Oktober 2007