WS 10.19.03.01.a4 - Anhang 4

Weisung Nr. 10.19.03.01 Anhang 4 Übersichtsraster asyl- und ausländerrechtlicher Status

Aufenthaltsstatus und Aufforderung zur Beschaffung von Sicherstellung nach Art. 10 AsylG Ausweisart Dokumenten Vertiefte Meldung von Aus- Aufenthaltsstatus Bereits vorhandene Neuausstellung von Keine Pässe oder Sämtliche im Überprüfung Zivilstandsweis- Dokumente ohne Dokumenten mit Sicher- Identitätsaus- Ausland von ereignissen nach art Kontaktaufnahme Kontaktaufnahme mit stellung weise vom ausgestellte Dokumenten Art. 51 Abs. 1 mit heimatlichen heimatlichen Heimatstaat Dokumente im Heimatstaat ZStV Behörden Behörden

N Asylsuchende x x x (diskret) x

S Schutzbedürftige x x x (diskret) x

Vorläufige Aufnahme

Mit Flüchtlingseigenschaft F x x x (diskret) x als Flüchtling

Aufenthaltsbewilligung B mit x x x (diskret) x Flüchtlingseigenschaft1

Niederlassungs- C bewilligung mit x x x (diskret) x Flüchtlingseigenschaft1

Abgewiesene x x x x x Asylbewerber

Ohne Flüchtlingseigenschaft Vorläufige Aufnahme F x x x x x (mit Asylverfahren) Vorläufige Aufnahme F x x x x x (ohne Asylverfahren)2

B Aufenthaltsbewilligung x x x x

Niederlassungs- C x x x x bewilligung

1 mit oder ohne Asylstatus 2 Art. 10 AsylG betrifft ausschliesslich Personen, welche ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben.

Weisung Nr. 10.19.03.01 Anhang 4

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit Flüchtlingseigenschaft (B- oder C-Ausweis) Flüchtlinge mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können über den Asylstatus verfügen oder nicht. Dies spielt für die Zivilstandsbehörden grundsätzlich keine Rolle, da lediglich die Frage, ob jemand Flüchtling ist, wesentlich ist. Im ZEMIS wird dies jedoch unterschiedlich dargestellt. In beiden dargestellten Situationen verfügt eine Person über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und über die Flüchtlingseigenschaft.

Asylgewährung = Flüchtling