KS 89.10.01.a1 - Anhang 1
Anhang / 89-10-01
In diesem Anhang werden einzelne Absätze des Kreisschreibens mit Beispielen ergänzt. Sie sind im folgenden mit den Ziffern der entsprechenden Absätze bezeichnet.
112 Eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich und ein
Schweizer mit schweizerischem Wohnsitz wollen in der Schweiz heiraten. Die Brautleute erklären dem schweizerischen Zivilstandsbeamten, dass die Braut nach der Eheschliessung in der Schweiz, wo sie sich bereits seit einigen Wochen aufhalte, Wohnsitz nehmen werde. Es gibt keine objektiven Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung aufkommen lassen. In einem solchen Fall richtet sich der von der Ehefrau nach der Heirat zu führende Familienname nach schweizerischem Recht (Art. 160 und 30 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IPRG).
121 Ein Italiener anerkennt in der Schweiz das Kind einer ledigen Italienerin. Die
Eltern wohnen in der Schweiz. Der Familienname des anerkannten Kindes richtet sich somit nach schweizerischem Recht (Art. 270 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IPRG). Die Eltern wünschen jedoch, dass das anerkannte Kind den Namen des Vaters trägt. Sie optieren deshalb beim Zivilstandsbeamten, der die Anerkennung beurkundet, für das italienische Heimatrecht (Art. 37 Abs. 2 IPRG).
123 Eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, wo sie aufgewachsen ist, heiratet in ihrem Heimatstaat einen Schweizer Bürger, der
ebenfalls in Frankreich wohnt. Die Brautleute beabsichtigen nicht, nach der Heirat in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Obwohl die Französin aufgrund der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht erwirbt 1 , kann sie ihren nach der Heirat zu führenden Familiennamen nicht dem Schweizer Recht unterstellen, da ihre effektive Staatsangehörigkeit die französische ist (Art. 37 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 IPRG).
124 Das in der Schweiz geborene Kind unverheirateter italienischer Eltern wird mit
dem Familiennamen der Mutter ins Geburtsregister eingetragen, da die Eltern in der Schweiz wohnen (Art. 37 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 270 Abs. 2 ZGB). Kurze Zeit nach Abschluss der Eintragung machen die Eltern geltend, dass sie irrtümlicherweise den Familiennamen ihres Kindes nicht dem italienischen Heimatrecht, nach welchem das Kind den Familiennamen des Vaters erhalte, unterstellt hätten (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Die zuständige Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen verfügt eine entsprechende Berichtigung (Art. 45 Abs. 2 ZGB, Art. 50 Abs. 2 ZStV).
231 Eine Französin, die nach französischem Recht ihren Familiennamen "Dupont"
nach der Heirat in Frankreich mit dem Schweizer "Meyer" beibehält, wird im französischen Reisepass mit "Dupont épouse Meyer" bezeichnet. Im Familienregister ihres schweizerischen Heimatortes 2 ist "Dupont" einzutragen.
1Seit der Aufhebung von Art. 3 BüG per 1. Januar 1992 ist dies nicht mehr der Fall (Fussnote vom 1. Juli 1995). 2Seit der Aufhebung von Art. 3 BüG per 1. Januar 1992 ist dies nicht mehr der Fall (Fussnote vom 1. Juli 1995).
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232 Ebenfalls nicht einzutragen sind unter anderem die Namenszusätze "Jr."
(junior) oder "Sr." (senior) sowie etwa ''III" (der dritte).
24 Die tschechoslowakischen Eheleute "Marek" halten sich 1989 vorübergehend
in der Schweiz auf. Ihr Wohnsitz liegt in der CSSR. Die Ehefrau bringt in der Schweiz eine Tochter zur Welt. Diese ist im Geburtsregister nach tschechoslowakischem Namensrecht unter dem Familiennamen "Markova" einzutragen (Art. 37 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit dem tschechoslowakischen Kollisionsrecht). Die Tochter nimmt später in der Schweiz Wohnsitz und wird hier als ledige Frau im Jahre 2010 Mutter eines Knaben, dessen Familienname dem schweizerischen Recht untersteht (Art. 37 Abs. 1 IPRG). Da die Mutter ihrerseits in der Schweiz geboren wurde, wäre ihr im Geburtsregister eingetragener Name "Markova" unverändert auf ihr Kind zu übertragen (Art. 270 Abs. 2 ZGB). Die Mutter optiert jedoch für ihr Heimatrecht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Nach tschechoslowakischem Recht ist der Name dem Geschlecht des Kindes anzupassen. Somit lautet der im schweizerischen Geburtsregister einzutragende Familienname des Kindes "Marek".
253 Ein argentinisch-schweizerischer Doppelbürger ist mit einem Doppelnamen
nach argentinischem Recht im Familienregister eingetragen. Seine Ehefrau bringt in Argentinien, wo die Familie wohnt, ein Kind zur Welt. Nach argentinischem IPR, das gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG anwendbar ist, richtet sich die Namensführung des Kindes nach argentinischem Recht. Das Kind erhält somit einen Doppelnamen, der mit demjenigen des Vaters nicht identisch ist. Im vorliegenden Fall überträgt sich der im Familienregister eingetragene Familienname des Vaters nicht unverändert auf das Kind, da nicht schweizerisches, sondern argentinisches Recht anwendbar ist.
31 1961 wird in Rio de Janeiro ein Knabe geboren, dessen (miteinander verheiratete) Eltern Schweizer Bürger sind. Die Meldung der Geburt zur Eintragung in die schweizerischen Register erfolgt erst 1979. Der Knabe wird in der Schweiz mit dem Familiennamen des Vaters eingetragen (zwingende Anwendung des schweizerischen Heimatrechts gemäss Art. 8 NAG, der im Zeitpunkt der Geburt noch in Kraft stand), obwohl die brasilianische Geburtsurkunde für den Knaben einen Doppelnamen nach brasilianischem Recht anführt. 1989 verheiratet sich der 1961 geborene schweizerisch-brasilianische Doppelbürger, der weiterhin in Brasilien wohnt. An sich würde sich der nach der Heirat zu führende Familienname nach brasilianischem Recht bestimmen (Art. 37 Abs. 1 IPRG), d.h. der Doppelname wäre massgebend. Das aufgrund der Heirat zu eröffnende Blatt im Familienregister hat jedoch gleichwohl auf den bei der Eintragung der Geburt nach schweizerischem Recht festgelegten Familiennamen zu lauten, da ein Name, der bereits in einem schweizerischen Register figuriert, unverändert übernommen werden muss.
322 Ein Spanier beabsichtigt, sich in der Schweiz zu verheiraten. Er erklärt gegenüber dem Zivilstandsbeamten, er wünsche nur mit dem ersten Teil seines spanischen Doppelnamens in die schweizerischen Register eingetragen zu werden. Er legt den schweizerischen Ausländerausweis vor, der ebenfalls nur den ersten Teil des Doppelnamens anführt. Da der Spanier zudem seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und dadurch mit unserem Land eng verbun-
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den ist, kann der Zivilstandsbeamte dem Wunsch des Bräutigams entsprechen.
333 1986 wird in Spanien ein Kind geboren. Der Vater ist Spanier, die Mutter Schweizerin. Die Eltern wohnen in Spanien. Die Geburt wird 1989 zur Eintragung in die schweizerischen Register gemeldet. Das Kind ist mit dem nach spanischem Recht gebildeten Doppelnamen in das schweizerische Familienregister einzutragen, obwohl Art. 37 Abs. 1 IPRG im Zeitpunkt der Geburt noch nicht in Kraft stand (vgl. die bundesgerichtliche Praxis nach der Streichung von Art. 8 NAG).
334 Eine in den USA geborene Tochter von schweizerischen Eltern verheiratet
sich in den USA. Die Heirat wird im schweizerischen Familienregister eingetragen. Die Meldung der 1976 in den USA ausgesprochenen Scheidung erfolgt
1989 Die geschiedene Frau wird im Familienregister mit dem Familiennamen
des Ehegatten eingetragen, den sie nach dem Recht der USA beibehalten hat. Seit der Scheidung ist sie unter diesem Namen bekannt. 1976 war gemäss Art. 8 NAG auf die Namensführung nach der Scheidung das Heimatrecht anwendbar. Massgebend war die Staatsangehörigkeit der USA, da die Frau jedenfalls damals mit den USA am engsten verbunden war.