WS 10.19.03.01.a3 - Anhang 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Weisung Nr. 10.19.03.01 Anhang 3
Übersicht Aufenthaltsstatus von Ausländerinnen und Ausländern für die Zivilstandsbehörden
1 Ausweise B und C
Aufenthalter und Niedergelassene ohne Flüchtlingseigenschaft (Ausweise B und C) Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Nach fünf oder zehn Jahren können sie die Niederlassung beantragen. Aus Sicht des Zivilstandswesens ist entscheidend, dass kein Asylhintergrund besteht und somit das AsylG nicht anwendbar ist.
Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweise B und C) Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft und liegen keine Asylausschlussgründe vor, erhält sie den Status eines anerkannten Flüchtlings mit Asyl sowie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Nach einer gewissen Zeit kann diesen Personen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Ausweis C).
2 Ausweis F
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, die als Flüchtlinge nach Art. 3 AsylG (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]) anerkannt wurden, denen aber wegen Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt wird und deren Wegweisung unzulässig ist (Art. 83 Abs. 8 AIG [Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20]). Asylausschlussgründe liegen beispielsweise vor, wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft erst durch ihre Ausreise aus ihrem Heimatland oder infolge exilpolitischer Tätigkeiten im Ausland erfüllt (Art. 54 AsylG) oder infolge verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig ist (Art. 53 AsylG).
Vorläufige Aufnahme mit Asylverfahren (Ausweis F) Abgewiesene Asylsuchende werden – obwohl sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen – vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AIG). Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft erhalten – wie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge auch – den Ausweis F.
Vorläufige Aufnahme ohne Asylverfahren (Ausweis F) Eine vorläufige Aufnahme ist auch einzig gestützt auf das AIG möglich. Diese Personengruppe erhält ebenfalls den Ausweis F. Aus Sicht des Zivilstandswesens ist massgebend, dass für vorläufig Aufgenommene ohne Asylverfahren das AsylG keine Anwendung findet.
Stand 2026
3 Ausweis N
Asylsuchende (Ausweis N) Asylsuchende dürfen sich in der Schweiz aufhalten, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist (Art. 42 AsylG). Als Asylsuchende gelten Personen, die sich in einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren befinden.
Rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber vor Ablauf der Ausreisefrist (Ausweis N) Abgewiesene Asylsuchende, deren Wegweisungsvollzug zumutbar, zulässig und möglich ist, dürfen sich bis zum Ablauf der verfügten Ausreisefrist in der Schweiz aufhalten. Ein eigener Ausweis ist nicht vorgesehen.
4 Ausweis S
Schutzbedürftige (Ausweis S) Schutzbedürftig ist, wer von einer schweren allgemeinen Gefährdung bedroht ist. Der Status berechtigt zu einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz (Art. 4 i.V.m. Art. 66 ff. AsylG).
5 Bestätigungsschreiben der Migrationsämter («Duldungsschreiben»)
Bestätigungsschreiben der Migrationsämter, wonach der rechtskräftige Wegweisungsentscheid derzeit nicht vollzogen wird («Duldung»), sind formell im AIG nicht vorgesehen. Sie werden in der Praxis aber teilweise von den kantonalen Migrationsämtern ausgestellt. Legt eine Person ein solches Schreiben vor, ist die ausstellende Behörde um Auskunft über das weitere Vorgehen zu ersuchen.