31.1 Geburt eines Kindes bekannter Abstammung im Inland(15.12.2004; Stand: 01.01.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Geburt eines Kindes bekannter Abstammung im Inland
Geschäftsfall Geburt
Geburt Inland
0 Systematische Übersicht
1 Vorprüfung
Start 1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Örtlich
1.1.2 Sachlich
Meldung der Geburt 1.1.3 Persönlich
2 Kontrolle der Geburtsmeldung
2.1 Identität der meldenden Person
Vorprüfung
2.2 Meldepflicht und Meldeberechtigung
2.3 Form der Meldung
Abbruch; 2.3.1 Schriftlichkeit Zuständig? nein bei Ausstand 2.3.2 Mündlichkeit Fallübergabe 2.4 Meldefrist
2.4.1 Meldung innert der gesetzlichen Frist
ja
2.4.2 Meldung nach Ablauf der gesetzlichen Frist
Kontrolle Meldung, Fehlende 2.5 Angaben über die Eltern Dokumente und 2.5.1 Wohnsitz Angaben und Auskünfte 2.5.2 Gemeindebürgerrecht bzw. ausländische Dokumente beschaffen Staatsangehörigkeit
2.6 Geburtszeit
Alle Angaben 2.7 Geburtsort und Dokumente nein 2.8 Vornamensgebung vorhanden? 2.9 Entstehung der Kindesverhältnisse Rückerfas- 2.9.1 Mutter verheiratet oder seit weniger als 300 ja sung der Person/en Tagen verwitwet
2.9.2 Mutter nicht verheiratet oder seit mehr als 300
Vorbereitung der Tagen verwitwet Beurkundung 2.10 Bestimmung des Familiennamens des Kindes Auftrag zur 2.10.1 Massgebendes Recht Rückerfassung 2.10.2 Unterstellung unter das Heimatrecht
2.10.3 Andere amtliche Namen
Personen im nein 2.11 Feststellung des Bürgerrechtes bzw. der System abrufbar? Staatsangehörigkeit des Kindes Aufnahme 2.11.1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht nein ausländische ja Person/en 2.11.2 Ausländische Staatsangehörigkeit
2.12 Statistische Angaben
Daten im System Fehlende 3 Vorbereitung der Beurkundung nein Ereignisse
3.1 Daten nicht abrufbar
aktuell? beurkunden
3.2 Daten abrufbar
ja
4 Beurkundung
Beurkundung
5 Amtliche Mitteilungen
6 Abgabe von Registerauszügen
Amtliche 6.1 Geburtsurkunde Mitteilungen
6.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC)
6.3 Geburtsbestätigung
Abgabe von
6.4 Familienausweis
Registerauszügen 6.5 Nachführung des Familienbüchleins
7 Archivierung der Belege
Archivierung 7.1 Geburtsmeldung Belege 7.2 Ärztliche Bescheinigung
7.3 Korrespondenzen
Ende
1 Vorprüfung
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Örtlich
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache der Geburt im Gebiet des Zivilstandskreises (Art. 1 ZStV). Es ist zu überprüfen, ob die Geburt zweifelsfrei im Gebiet des einem ordentlichen Zivilstandsamt zugeordneten Zivilstandskreises erfolgt ist (Art. 20 Abs. 1 ZStV).
Hat die Geburt in einem Fahrzeug während der Fahrt in der Schweiz oder in die Schweiz stattgefunden, ist sie in dem Zivilstandskreis zu beurkunden, wo die Mutter das Fahrzeug (Auto, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) verlassen hat (Art. 20 Abs. 2 ZStV).
An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten sind vom Zivilstandsamt des Heimatortes zu beurkunden. Erwirbt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, so erfolgt die Beurkundung durch das Zivilstandsamt des Kantons Basel Stadt, sofern die Beurkundung der Geburt im Ausland nicht möglich ist (Art. 20b Abs. 1 ZStV in Verbindung mit Art.
56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter
Schweizer Flagge; SR 747.30).
An Bord eines im Ausland landenden schweizerischen Luftfahrzeuges erfolgte Geburten werden dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) gemeldet (Art. 20b Abs. 1 ZStV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Januar 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges; SR 748.225.1); dieses entscheidet, wo die Geburt zu beurkunden ist, wenn sich die Eintragung in ein ausländisches Geburtsregister als unmöglich erweist.
Ist eine im Ausland erfolgte Geburt in der Schweiz zu beurkunden, weil keine ausländische Geburtsurkunde beigebracht werden kann (oben erwähnte Sonderfälle sowie gerichtliche Feststellung; Art. 20b Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. a ZStV), so sind die Unterlagen der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten (Prüfung der Zuständigkeit, Klärung systemtechnischer Fragen).
1.1.2 Sachlich
Es ist zu unterscheiden, ob das Kind lebend oder tot geboren worden ist. Wenn das Kind unmittelbar nach vollendeter Geburt stirbt, ist es als lebend geboren zu beurkunden (Art. 9 Abs. 1 ZStV).
Wird eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzufordern (Art. 35 Abs. 5 ZStV). Wenn das Kind als tot geboren gemeldet wird, ist das Zivilstandsamt nur in begründeten Zweifelsfällen verpflichtet, Abklärungen vorzunehmen; es darf davon ausgegangen werden, dass das Kind vor der vollendeten Geburt gestorben ist und dass die Voraussetzungen für die Beurkundung der Totgeburt erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 ZStV).
1.1.3 Persönlich
Für die Beurkundung der Geburt haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV). Die Ausstandsregeln gelten auch für die Entgegennahme der mündlichen Geburtsanmeldung (siehe Ziffer 2.3.2).
2 Kontrolle der Meldung
2.1 Identität der meldenden Person
Wird die Geburt mündlich gemeldet, hat sich die meldende Person auszuweisen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV; Pass, Identitätskarte).
2.2 Meldepflicht und Meldeberechtigung
Es ist zu kontrollieren, in welcher Eigenschaft die Person die Meldepflicht erfüllt (Art. 34 ZStV).
Die Verantwortlichen in Spitälern, Geburtskliniken usw. haben die für die Anmeldung der Geburt befugten Personen zu bezeichnen und dem Zivilstandsamt zu melden (Delegation der Meldepflicht; Unterschriftenkarte). Änderungen in der Liste der meldeberechtigten Personen sind nachzuführen.
Wenn die im Inland oder Ausland erfolgte Geburt gerichtlich festgestellt wird, so obliegt die Geburtsanmeldung dem Gericht (Art. 40 Abs. 1 Bst. a ZStV). Die Meldung erfolgt durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde oder nach kantonalem Recht direkt an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt (Art. 43 Abs. 1 ZStV). Die Zuständigkeit für die gerichtlich festgestellte Geburt richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 ZStV, wenn der Geburtsort in der Schweiz liegt und nach Artikel 20b Absatz 3 ZStV, wenn der Geburtsort im Ausland liegt (siehe Fachprozess Nr. 31.7 "Feststellung Geburt oder Tod").
2.3 Form der Meldung
2.3.1 Schriftlichkeit
In der Regel wird die Geburt schriftlich gemeldet. Zu diesem Zweck sind Formulare zur Verfügung zu stellen, die alle nötigen Angaben enthalten. Die Verwendung des Formulars des Bundesamtes für Statistik ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die unterzeichnete Geburtsanmeldung bildet den Beleg für die Beurkundung.
Ist auf der Geburtsanmeldung des ehelichen Kindes nur die Unterschrift eines Elternteils vorhanden, so ist bezüglich der Meldung des Namens (siehe Ziffer 2.10.1) und der Vornamen (siehe Ziffer 2.8) zu vermuten, dass das Einverständnis des anderen Ehepartners stillschweigend vorliegt (analog Vertretung der ehelichen Gemeinschaft).
2.3.2 Mündlichkeit
Wenn die Geburt ausnahmsweise mündlich gemeldet wird, ist eine Geburtsanmeldung (Formular 1.0.1) zu erstellen. Die ausgefüllte und unterzeichnete Geburtsanmeldung bildet den Beleg für die Beurkundung.
Erscheint nur ein Elternteil zur Anmeldung der Geburt des ehelichen Kindes so genügt dessen Unterschrift auf der Geburtsanmeldung (Formular 1.0.1) bezüglich der Meldung des Namens (siehe Ziffer 2.10.1) und der Vornamen (siehe Ziffer 2.8). Es gilt die Vermutung, dass das Einverständnis des anderen Ehepartners stillschweigend vorliegt (analog Vertretung der ehelichen Gemeinschaft).
Sind die Daten der Mutter bzw. der Eltern im System abrufbar (Art. 16 Abs. 4 ZStV), so ist die Geburtsanmeldung aufzubereiten und auszudrucken. Die meldende Person bestätigt die Angaben im Formular unterschriftlich als richtig und vollständig. Sind die Daten im System noch nicht abrufbar, wird ein inhaltlich gleichlautendes Dokument konventionell erstellt.
2.4 Meldefrist
2.4.1 Meldung innert der gesetzlichen Frist
Die Geburt ist innert drei Tagen zu melden (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Erfolgt die Meldung per Post, gilt der Poststempel als Meldetag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag (geltend am Amtssitz des Zivilstandsamtes), so läuft die Frist erst am folgenden Werktag ab.
2.4.2 Meldung nach Ablauf der gesetzlichen Frist
Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen (Art. 35 Abs. 2 ZStV). Eine verspätete Meldung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 35 Abs. 3 ZStV). Liegt die Geburt mehr als dreissig Tage zurück, erlässt diese nach Abklärung der genauen Umstände eine Verfügung. Hat die Geburt in der Schweiz stattgefunden, ist sie zwingend durch das zuständige Zivilstandsamt zu beurkunden.
Wer die Geburt verspätet meldet, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen die Meldepflicht geahndet werden (Art. 35 Abs. 3 ZStV).
2.5 Angaben über die Eltern
2.5.1 Wohnsitz
Es sind sowohl der Wohnsitz der Mutter als auch der Wohnsitz ihres Ehemannes bzw. des Vaters des Kindes zu belegen oder in geeigneter Weise abzuklären. Fehlt ein Wohnsitz, tritt an seine Stelle der gewöhnliche Aufenthaltsort (Art. 20 IPRG).
Haben die Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz, so ist der Name der Wohngemeinde zu beurkunden. Massgebend ist der amtliche Name der Gemeinde im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes gemäss dem im System hinterlegten Verzeichnis. Eine Präzisierung des Wohnortes der Eltern (Gemeindeteil, Flurnamen, Adresse) ist nicht erforderlich, weil die Wohngemeinde die Eltern des Kindes gestützt auf die Angaben in der amtlichen Geburtsmitteilung identifizieren kann.
Haben die Eltern ihren Wohnsitz im Ausland, so wird der Wohnsitzstaat gemäss dem im System hinterlegten Verzeichnis beurkundet. Ausserdem werden der ausländische Wohnort sowie wenn nötig der Gliedstaat, der Bezirk oder das Department als Zusatzangabe erfasst.
2.5.2 Gemeindebürgerrecht bzw. ausländische Staatsangehörigkeit
Das Beurkundungssystem gibt Auskunft über das Gemeindebürgerrecht oder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern (Art. 16 Abs. 4 ZStV).
Aufgrund der Geburtsanmeldung ist festzustellen, ob die im System beurkundeten Angaben über die Staatsangehörigkeit der Eltern auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Gegebenenfalls ist die Staatsangehörigkeit gestützt auf einen entsprechenden Nachweis des Heimatstaates zu aktualisierten, damit sie korrekt auf das Kind übertragen wird (siehe Fachprozess Nr. 30.4 "Nachführung in Sonderfällen").
2.6 Geburtszeit
Die Stunden des Tages sind von 0 bis 24 zu zählen. 24.00 Uhr ist die letzte mögliche Geburtszeit eines Tages, 00.01 die erste des folgenden Tages. In jedem Falle ist die genaue Geburtszeit zu erheben; das Beurkundungssystem lässt keine ungenauen Angaben über die Geburtszeit zu.
Bei Umstellung auf die mitteleuropäische Zeit (im Herbst) ist die letzte Stunde vor der Umstellung bis 2.59 mit A zu bezeichnen und die erste Stunde ab 2.00 Uhr bis 2.59 nach der Umstellung mit B.
2.7 Geburtsort
Massgebend ist der Name der politischen Gemeinde im Zeitpunkt der Geburt. Die Schreibweise ergibt sich aus dem im System hinterlegten Gemeindeverzeichnis. Eine weitere Präzisierung des Ortes der Geburt (Gemeindeteil, Flurname, Gebäude usw.) ist nicht zulässig.
Wurde das Kind während einer Fahrt oder während eines Fluges geboren, so kann dieser Umstand aus technischen Gründen nicht in dem für die Angabe des Geburtsortes vorgesehenen Beurkundungsfeld erwähnt werden; hilfsweise ist als Geburtsort der Name der Gemeinde einzutragen, in der die Mutter nach der Geburt das Fahrzeug verlassen hat (Art. 20 Abs. 2 ZStV). Manchmal lässt sich der tatsächliche Ort der Geburt ohnehin nicht mit Sicherheit dem Gebiet einer schweizerischen Gemeinde zuordnen.
Zulässig ist in besonderen Fällen eine Zusatzangabe, wenn die Fahrt die Landesgrenze oder Gemeindegrenzen überschritten hat z.B. "während der Fahrt zwischen Lörrach (Deutschland) und Basel" (Einsteigeort und Ort, wo die Mutter das Fahrzeug verlassen hat) oder "während des Fluges von Hongkong in die Schweiz" (Abflug und Landung). Die Angabe von Koordinaten als weiterer Hinweis zum tatsächlichen Geburtsort ist zulässig.
2.8 Vornamensgebung
Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanmeldung mitzuteilen (Art. 37c Abs.
2 ZStV). Die Erteilung des Vornamens obliegt den Eltern (Art. 301 Abs. 4 ZGB). Sie haben
deshalb die Geburtsanmeldung zu unterzeichnen oder eine separate Erklärung betreffend die Vornamensgebung abzugeben. Unterzeichnet nur die Mutter oder nur der Vater, darf von der Zustimmung des anderen Elternteils ausgegangen werden. Streiten sich die Eltern über die Vornamensgebung, so ist eine einvernehmliche Entscheidung anzustreben oder wenn möglich die Wünsche beider Eltern zu berücksichtigen.
Vornamen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, sind zurückzuweisen, wenn nötig mit beschwerdefähiger Verfügung (Art. 37c Abs. 3 ZStV). Zurückzuweisen sind insbesondere Sachbegriffe, Ziffern und Buchstaben oder eine unverhältnismässig hohe Anzahl von Vornamen. Die Eltern des Kindes sind gegebenenfalls zu informieren und zu beraten (Art. 16 Abs. 5 ZStV).
Tot geborene Kinder erhalten nur dann einen Familiennamen und Vornamen, wenn dies gewünscht wird (Art. 9 Abs. 3 ZStV); in diesem Zusammenhang genügt die unaufgeforderte Meldung.
In speziellen Fällen sind die Eltern im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten bezüglich der Vornamensgebung im Interesse des Kindes auf Anfrage oder von Amtes wegen zu beraten.
2.9 Entstehung der Kindesverhältnisse
2.9.1 Mutter verheiratet oder seit weniger als 300 Tagen verwitwet
Das Beurkundungssystem schlägt den Ehemann bzw. den vor weniger als 300 Tagen verstorbenen oder gerichtlich für verschollen erklärten Ehemann als Vater des Kindes vor (Art. 255 Abs. 1 bis 3 ZGB).
Das Kindesverhältnis entsteht durch Vermutung der Vaterschaft, falls das massgebende Recht dies vorsieht. Das vorgeschlagene Kindesverhältnis ist bei der Beurkundung nicht zu berücksichtigen, wenn massgebendes ausländisches Recht eine Entstehung des Kindesverhältnisses zum weniger als dreihundert Tage zuvor verstorbenen oder für verschollen erklärten Ehemann der Mutter nicht vorsieht.
2.9.2 Mutter nicht verheiratet oder seit mehr als 300 Tagen verwitwet
Das Beurkundungssystem meldet, wenn das Kind vorgeburtlich anerkannt worden ist, und schlägt den Anerkennenden als Vater vor. Fehlt sowohl in der Geburtsanmeldung als auch im System ein Hinweis auf eine vorgeburtliche Anerkennung des Kindes, ist es als rechtlich vaterlos zu beurkunden; Angaben über die Vaterschaft in der Geburtsanzeige begründen kein Kindesverhältnis, können aber als Indiz für eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft dienen.
2.10 Bestimmung des Familiennamens des Kindes
2.10.1 Massgebendes Recht
Haben die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz in der Schweiz, untersteht der Familienname des Kindes schweizerischem Recht. Er ist deshalb sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizerinnen und Schweizer nach den in der Schweiz geltenden Namensregeln zu bestimmen (Art. 37 Abs. 1 IPRG; Art. 270 ff. ZGB).
Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern: Das Kind erhält den Namen, den die Eltern anlässlich der Eheschliessung für ihre Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3 ZGB) respektive den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (Art. 160 Abs. 2 ZGB).
Führen die Schweizer Eltern gestützt auf ausländisches Recht einen Doppelnamen, welcher nur bezüglich einzelner Namensteile miteinander übereinstimmt (Mutter AD, Vater CD), so gilt der übereinstimmende Namensteil (D) nicht als gemeinsamer Name im Sinne des Schweizer Rechts. Gelangt anlässlich der Geburt eines Kindes dieser Eltern Schweizer Recht auf den Namen zur Anwendung, so ist nach den Regeln von Art. 37 Absatz 2 ZStV vorzugehen.
Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes (oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt, siehe Prozess Nr. 34.4 "Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes") gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). Die Abgabe dieser Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Eheschliessung den Namen ihrer Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Diese Erklärung kann nur einmal im vorgeschriebenen Zeitraum der Geburt des ersten Kindes abgegeben werden. Danach gilt sie für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
Das ZGB sieht keine Regel vor, wie sich der Name eines Kindes verheirateter Eltern bestimmt, die weder einen gemeinsamen Familiennamen führen, noch eine Namensbestimmung anlässlich der Eheschliessung abgegeben haben. Darunter fallen insbesondere auch diejenigen Fälle, wonach Ehegatten nach einer Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB keinen gemeinsamen Namen mehr führen und noch keine gemeinsamen Kinder haben.
Ausserdem können Eheleute aufgrund der Anwendung von ausländischem Recht unter Umständen unterschiedliche Namen führen, ohne dass sie anlässlich der Eheschliessung die Möglichkeit hatten, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen. In diesen Fällen müssen die Eltern den Namen ihrer Kinder mit der Geburtsanmeldung ihres ersten Kindes bestimmen (Art. 37 Abs. 2 ZStV). Sie haben später keinen Anspruch auf Abgabe einer Erklärung nach Art 37 Abs. 3 ZStV.
Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern: Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Ueberträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern (Nachweis muss von diesen mittels der durch die Kindesschutzbehörde genehmigten Vereinbarung erbracht werden), so können diese mit der Geburtsanmeldung erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (siehe Prozess Nr. 34.4 "Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes").
Es kann Fälle geben, in denen die geschiedene Frau den Namen eines früheren Ehegatten führt. Ein vor dem 1.1.2013 geborenes Kind, erwarb gestützt auf die in diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 270 Abs. 2 ZGB vor 1.1.2013) den aktuell geführten Namen der Mutter (Name des früheren Ehegatten). Bringt die Frau nun ein weiteres Kind nach dem 1.1.2013 zur Welt, so erhält dieses den Ledignamen der Mutter, welcher nicht deren aktuell geführtem Namen entspricht (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Dies hat zur Folge, dass die Kinder gleicher Eltern unter Umständen nicht gleich heissen. In dieser Konstellation haben die Eltern die Möglichkeit, bis zum 31.12.2013 eine Erklärung nach Art. 270a Abs. 2 ZGB abzugeben. Damit würden beide Geschwister den Ledignamen des Vaters tragen. Soll der Ledigname der Mutter Name der gemeinsamen Kinder werden, so müsste für das erste Kind eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB beantragt werden. Möchte die Mutter auf ihren Ledignamen zurückkehren, so kann sie eine Erklärung nach Art. 119 ZGB abgeben.
Internationale Verhältnisse: Wohnen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Ausland, ist der Familienname des Kindes nach den Regeln des ausländischen Wohnsitzstaates zu bestimmen (Art. 37 Abs. 1 IPRG). Für eine korrekte Anwendung des ausländischen Namensrechts kann bei Unsicherheiten die Mitwirkung der betroffenen Personen (Art. 16 Abs. 5 ZStV) oder der Aufsichtsbehörde hilfreich sein.
2.10.2 Unterstellung unter das Heimatrecht
Ausländische Eltern, die in der Schweiz wohnen, können die Namensführung ihres Kindes ihrem Heimatrecht unterstellen. Diese Möglichkeit ist dann von Bedeutung, wenn der Familienname nach Regeln bestimmt wird, die vom schweizerischen Namensrecht abweichen. Die Eltern können diesen Wunsch bei der Geburtsanmeldung oder in einer separaten Erklärung äussern. Wenn nötig, haben sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 16 IPRG; Art. 16 Abs. 5 ZStV) nachzuweisen, dass die gewünschte Namensführung in der Form tatsächlich den Regeln des Heimatrechtes des Kindes entspricht.
Haben die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz in der Schweiz und besitzen sie verschiedene oder mehrere Staatsangehörigkeiten, können sie die Namensführung ihres Kindes dem Heimatrecht ihrer Wahl unterstellen unter der Voraussetzung, dass das Kind die entsprechende Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt.
Die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht setzt voraus, dass die entsprechende Staatsangehörigkeit beurkundet wird. Sie darf in diesem Fall nicht als "ungeklärt" bezeichnet werden. An den Nachweis, dass das Kind die gewünschte Staatsangehörigkeit erwirbt und den gewünschten Familiennamen führt, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es gelten die oben erwähnten Grundsätze.
Haben schweizerische Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz im Ausland, können sie den Namen ihres Kindes dem schweizerischen Heimatrecht unterstellen (siehe Ziffer 2.10.1).
Um Missverständnissen vorzubeugen, kann von den Eltern eine schriftliche Bestätigung verlangt werden, wonach die erfassten Daten hinsichtlich der Namensführung des Kindes richtig sind (Formular 4.0.1).
2.10.3 Andere amtliche Namen
Untersteht die Namensgebung ausländischem Recht (Art. 37 IPRG), so sind ausserdem auch andere amtliche Namen (Art. 24 Abs. 3 ZStV) zu beurkunden (z.B. angloamerikanische Mittelnamen). Untersteht der Name schweizerischem Recht, so sind ausnahmsweise andere amtliche Namen zu beurkunden, wenn für diese Namensgebung eine örtliche, familiäre oder religiöse Tradition geltend gemacht werden kann (BGE 116 II 504 E 3c).
2.11 Feststellung des Bürgerrechtes bzw. der Staatsangehörigkeit des Kindes
2.11.1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Besitzen der Vater oder die Mutter das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind gemäss den geltenden Regeln über den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 1 BüG). Besitzen sowohl der Vater als auch die Mutter das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 4 Abs. 2 BüG).
Erwirbt das Kind gestützt auf die Anwendung von ausländischem Recht sowohl den Ledignamen der Mutter als auch denjenigen des Vaters, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht von beiden Schweizer Elternteilen (Art. 271 Abs. 1 ZGB).
2.11.2 Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzen miteinander verheiratete ausländische Eltern die gleiche Staatsangehörigkeit, darf davon ausgegangen werden, dass auch das Kind diese Staatsangehörigkeit erwirbt.
Besitzen die Eltern des Kindes gemäss den im System beurkundeten Angaben unterschiedliche oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist abzuklären, welche Staatsangehörigkeit das Kind nach Mitteilung seiner Eltern in Übereinstimmung mit den rechtlichen Möglichkeiten durch Abstammung erhalten soll. Wird der Name des Kindes einem der Heimatrechte unterstellt, ist die Beurkundung der entsprechenden Staatsangehörigkeit neben allfälliger Angaben über den Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten zwingend (siehe Ziffer 2.10.2).
Besitzt die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche, österreichische oder italienische Staatsangehörigkeit, so ist die entsprechende Staatsangehörigkeit beim Kind zwingend zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob Angaben über den Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten beurkundet werden oder wegen der Unterstellung des Namens unter ein anderes ausländisches Heimatrecht beurkundet werden müssen, weil eine staatsvertraglich vereinbarte Mitteilungspflicht an den Heimatstaat zu erfüllen ist (Abkommen: Österreich SR 0.211.112.416.3; Deutschland SR 0.211.112.413.6; Italien SR 0.211.112.445.4).
An den Nachweis betreffend den möglichen Erwerb einer oder mehrerer Staatsangehörigkeiten durch Abstammung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Angabe über ausländische Staatsangehörigkeiten im Beurkundungssystem hat keine Beweiskraft, sondern bloss Indiziencharakter. Es genügen die praktische Erfahrung, Auskünfte der betroffenen Personen sowie die Nachschlagung der ausländischen Gesetzesbestimmungen. Der massgebliche Entscheid fällt in die Zuständigkeit der ausländischen Heimatbehörden. Dieser wird aber in der Regel frühestens anlässlich der Ausstellung neuer Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte) gefällt und liegt deshalb im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt noch nicht vor. Die Bereinigung der beurkundeten Daten bleibt ohnehin vorbehalten (Art. 9 Abs. 2 ZGB; Art. 29 ZStV). Weisen die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt mit entsprechenden Dokumenten nach, welche Staatsangehörigkeit das Kind tatsächlich besitzt, kann die Angabe der Staatsangehörigkeit des Kindes fortgeschrieben werden. Der Vorgang ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" durchzuführen und als "Feststellung der Staatsangehörigkeit" zu begründen.
2.12 Statistische Angaben
In der Geburtsmeldung fehlende statistische Angaben sind zu erheben und soweit möglich in der vorgeschriebenen Vollständigkeit zu erfassen (Art. 52 ZStV).
3 Vorbereitung der Beurkundung
3.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten der Mutter und, wenn sie verheiratet ist, die Daten ihres Ehemannes, dessen Vaterschaft entsprechend dem massgeblichen Recht vermutet wird, nicht abrufbar, ist die Rückerfassung (Art. 93 Abs. 1 ZStV) zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
Handelt es sich um eine ausländische Person, deren Daten im Familienregister nicht zur Verfügung stehen, muss sie vorgängig in das Personenstandsregister aufgenommen (Art. 15a Abs. 2 ZStV) werden (siehe Fachprozess 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsangehörige").
3.2 Daten abrufbar
Es ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis nicht beurkundete Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind (Art. 15 Abs. 3 ZStV).
4 Beurkundung
Mit der Beurkundung der Geburt wird gleichzeitig das von Gesetzes wegen entstandene Kindesverhältnis zwischen der Mutter und dem Kind beurkundet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Mutter Ausländerin ist. Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das Beurkundungssystem nicht vor.
Sofern das System das Kindesverhältnis zum Vater des Kindes vorschlägt, wird dieses anlässlich der Beurkundung der Geburt automatisch beurkundet. Vorbehalten bleibt die Ablehnung des vom System vorgeschlagenen Kindesverhältnisses durch die Urkundsperson aus rechtlichen Gründen. Darf das vom System vorgeschlagene väterliche Kindesverhältnis aus rechtlichen Überlegungen im Einzelfall nicht beurkundet werden, so ist dieser Entscheid als Zusatzangabe mit "kein Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter" zu begründen (Maske 0.07), obschon bereits die Ablehnung des als Vater vorgeschlagenen Ehemannes begründet wird (dieser Text ist nach Abschluss des Geschäftsfalles nicht mehr sichtbar).
5 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der Mutter und des Vaters (Art. 49 Abs. 1 Bst. a ZStV), – an das Bundesamt für Statistik (Art. 52 ZStV) sowie – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen
– an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde des Kindes Art. 49a Abs. 2 Bst. a ZStV), – an die Kindesschutzbehörde am Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZStV) oder wenn es innert 300 Tagen seit dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes geboren worden ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. b ZStV), – an das Bundesamt für Migration, wenn das Ereignis eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft (Art. 51 Abs. 1 Bst. a ZStV) sowie – an die ausländische Heimatbehörde des Kindes, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht (Art. 54 Abs. 1 ZStV).
Bei der Beurkundung einer Totgeburt entfallen amtliche Mitteilungen.
Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage.
6 Abgabe von Registerauszügen
6.1 Geburtsurkunde
Auf Wunsch kann sofort nach der Beurkundung oder jederzeit später eine Geburtsurkunde (Formular 1.2.3) abgegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zum Bezug einer Geburtsurkunde.
Die Angaben des Kindes in der Geburtsurkunde erscheinen aktuell auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes. Die Angaben über die Abstammung (Mutter und Vater) beziehen sich hingegen immer auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. Eine Änderung im Namen der Mutter oder des Vaters (nach Entstehung des Kindesverhältnisses) wird nicht nachgeführt, auch wenn sie durch nachträgliche Eheschliessung eingetreten ist.
6.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC)
Auf Bestellung kann sofort nach der Beurkundung oder jederzeit später ein Auszug aus dem Geburtsregister (Formular 1.80; CIEC) abgegeben werden. Dieses Dokument eignet sich insbesondere im Verkehr mit ausländischen Behörden.
Wird das Dokument im Geschäftsfall Geburt ausgefertigt, erscheinen die Angaben aller Personen (Kind, Mutter und Vater) unverändert im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsfalles Geburt.
Wird das Dokument im Geschäftsfall Dokument ausgefertigt, erscheinen die Angaben aller Personen (Kind, Mutter und Vater) mit den aktuellen Daten im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes.
6.3 Geburtsbestätigung
Auf Wunsch kann sofort nach der Beurkundung der Geburt oder später eine Geburtsbestätigung (Formular 1.2.2) abgegeben werden. Mit diesem Dokument können die anlässlich der Geburt beurkundeten Angaben unverändert nachgewiesen werden. Später eingetretene Änderungen im Namen, im Bürgerrecht und in der Abstammung werden nicht berücksichtigt.
Die Abgabe einer Geburtsbestätigung muss besonders begründet werden, wenn damit rechtlich nicht mehr bestehende Kindesverhältnisse belegt werden (z.B. nach einer gerichtlichen Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter oder nach der Beurkundung einer Volladoption). Bei der Abgabe einer Geburtsbestätigung an adoptierte Personen sind die besonderen Vorschriften über die Bezugsberechtigung zu beachten (Art. 268c ZGB).
6.4 Familienausweis
Gegen Rückgabe des früher (für die aktuelle Ehe) ausgestellten Familienausweises (Formular 7.4) wird ein nachgeführter Familienausweis kostenfrei abgegeben. Die erstmalige Ausstellung des Familienausweises ist kostenpflichtig.
6.5 Nachführung des Familienbüchleins
Ein vor der Einführung der elektronischen Ereignisbeurkundung ausgestelltes schweizerisches Familienbüchlein wird auf Wunsch kostenfrei nachgeführt. Ausserdem müssen CIEC- Familienbüchlein jederzeit kostenfrei nachgeführt werden. In andere ausländische Familienbüchlein dürfen hingegen keine Eintragungen vorgenommen werden.
7 Archivierung der Belege
7.1 Geburtsanmeldung
Die schriftliche Geburtsanmeldung sowie das Dokument betreffend die mündliche Geburtsanmeldung (Formular 1.0.1) sind als Belege zu archivieren.
7.2 Ärztliche Bescheinigung
Wurde eine Totgeburt beurkundet, ist eine ärztliche Bescheinigung bei den Akten aufzubewahren (Art. 35 Abs. 5 ZStV).
7.3 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren. Insbesondere ist eine separate Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das ausländische Heimatrecht aufzubewahren (allenfalls auf Formular 4.0.1).
M:\Org\PRIVAT\EAZW\EAZW\30 Fachprozesse\31 Natürliche Zivilstandsereignisse\31.1 Geburt Inland\31.1 Fachprozess_Geburt Inland_D 6_Jan