AM 140.7 Ehen und eingetragene Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt(01.12.2009; Stand: 01.03.2010)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Unterbindung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt Vorbereitungen im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
Ehen und eingetragene Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende amtliche Mitteilungen mit Weisungscharakter.
Unterbindung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt Vorbereitungen im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
1 Ausgangslage
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament die gesetzlichen Änderungen zur Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt verabschiedet. Das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) sowie das Partnerschaftsgesetz (PartG) werden in diesem Zusammenhang ebenfalls geändert. Die vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen (BBL 2009 4385) sind im Internet publiziert (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/4385.pdf).
Die Änderungen sehen vor, dass in Zukunft ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Im Weiteren werden die Zivilstandsbehörden einen im Vergleich zu heute erweiterten Zugriff auf das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) haben und sie werden verpflichtet sein, die Identität von Verlobten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt nicht nachweisen, der zuständigen Behörde zu melden. Diese Neuerungen werden auch für eingetragene Partnerschaften gelten.
Die Referendumsfrist ist am 1. Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen.
2 Vorbereitungen im Hinblick auf die Einführung der neuen Bestimmungen
Die genannten Bestimmungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Abklärungen des Bundesamtes für Migration (BFM) haben ergeben, dass diese Frist notwendig ist, damit die betroffenen Informatiksysteme vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen entsprechend angepasst werden können. Zudem berücksichtigt diese Frist die gegenwärtig erfolgenden Änderungen im Bereich der Visavorschriften.
Bis am 1. Januar 2011 müssen alle Zivilstandsämter sowie die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst einen Online-Zugang (direkter Zugriff mittels Abrufverfahren) zu den Datenbeständen aus dem Ausländer- und Asylbereich und aus dem Visabereich haben (davon ausgenommen sind Informationen rein organisatorischer Natur oder Informationen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt, die für die Migrationsbehörden von Interesse sind).
Die Erweiterung der bereits bestehenden Zugriffsrechte auf ZEMIS (vgl. Art. 9 Bst. k und Art.
10 Bst. i der ZEMIS-Verordnung) wird im Hinblick auf die Inkraftsetzung der genannten
Bestimmungen am 1. Januar 2011 automatisch erfolgen. Zivilstandsämter und kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die schon heute Zugriff auf ZEMIS haben, brauchen diesen daher nicht erneut zu beantragen.
Um das reibungslose Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2011 sicherzustellen, sorgen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst dafür, dass der Zugriff auf ZEMIS für sie und die ihnen unterstellten Zivilstandsämter bis spätestens 30. Juni 2010 beantragt wird.
Unterbindung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt Vorbereitungen im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
Das Zugriffsbegehren ist direkt an das Bundesamt für Migration (BFM) zu richten (gleiches gilt für die Meldung allfälliger Benutzeränderungen). Die Adresse lautet wie folgt:
Bundesamt für Migration (BFM) ZEMIS Support Tel.: 031 324 55 40 Quellenweg 6 Fax: 031 325 95 00
3003 Bern E-Mail: ZEMIS-Support@bfm.admin.ch
3 Überprüfung der Vorbereitungen
Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst haben dem EAZW bis spätestens 16. Juli 2010 schriftlich zu bestätigen, dass der Zugriff auf ZEMIS für sie und die ihnen unterstellten Zivilstandsämter beantragt wurde bzw. dass diese Stellen bereits einen Zugriff auf ZEMIS haben.
4 Ausbildung und andere Fragen zu ZEMIS
Zuständig für den Betrieb und die Benutzerverwaltung von ZEMIS ist der ZEMIS-Support des BFM.
Fragen im Zusammenhang mit ZEMIS sind direkt an den ZEMIS-Support zu richten; das EAZW ist nicht in der Lage, diese zu beantworten.
Änderungen betreffend ZEMIS-Benutzerinnen und -Benutzer (z.B. infolge von Personalmutationen auf einem Zivilstandsamt) sind ebenfalls direkt dem ZEMIS-Support zu melden (siehe Adresse unter Ziff. 2 hievor).
Der ZEMIS-Support wird vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2011 eine Benutzerschulung in den Kantonen organisieren. Zur Vereinbarung der Schulungstermine werden deshalb im Laufe des Sommers 2010 alle kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst kontaktiert. Über die Einzelheiten wird der ZEMIS-Support informieren.
5 Zukünftige Nutzung von ZEMIS
Für den Betrieb von ZEMIS bleibt auch nach dem 1. Januar 2011 das BFM zuständig.
Mutationen werden weiterhin dem ZEMIS-Support mitzuteilen sein.
Der nachträgliche Erlass ausführlicher Weisungen bleibt vorbehalten.
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6 Inkrafttreten und Weisungscharakter
Die vorliegenden Mitteilungen treten sofort in Kraft. Sie haben Weisungscharakter (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV).
EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW
Mario Massa