36.2 Aufhebung der Verschollenerklärung im Inland oder im Ausland(01.08.2010; Stand: 01.04.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Aufhebung der Verschollenerklärung im Inland oder im Ausland
Geschäftsfall Verschollenerklärung
Aufhebung Verschollenerklärung
0 Systematische Übersicht
1 Beleg
Start
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Gerichtsurteil
2.1.1 Schweizerisches Gerichtsurteil
2.1.2 Ausländischer Entscheid
2.2 Sachlich
Ausländisches Abbruch; Abklärung 2.3 Persönlich Gerichtsurteil nein Sachverhalt anerkannt?
3 Prüfung
ja
3.1 Allgemeines
Abbruch; bei Ausstand
3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde bei
Zuständig? nein Fallübergabe ausländischen Entscheiden
3.3 Zivilstand
ja
3.4 Nachbeurkundung von ausländischen
Formelle und materielle Zivilstandsereignissen Prüfung
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Rückerfassung Vorbereitung der der Person/en
4.2 Daten abrufbar
Beurkundung
5 Beurkundung
Daten abrufbar? nein Auftrag zur 6 Amtliche Mitteilungen Rückerfassung
ja 7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Heimatschein
Beurkundung 7.2 Bestätigung über die Beurkundung
8 Archivierung der Belege
ausländische 8.1 Mitteilung über die Aufhebung der Daten aktuell? nein Ereignisse beurkunden Verschollenerklärung
8.2 Korrespondenzen
ja
Amtliche Mitteilungen
Abgabe von Registerauszügen
Archivierung der Belege
Ende
1 Beleg
Die Umstossung einer Verschollenerklärung hat durch ein Gericht zu erfolgen. Es muss ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen oder eines ausländischen Gerichtes vorliegen, wonach die Verschollenerklärung einer Person aufgehoben wird (Art. 40 Abs. 1 Bst. c ZStV). Die Aufhebung wird rückwirkend auf den Tag der Rechtswirksamkeit der Verschollenerklärung wirksam.
Dadurch wird der Weg frei für die Nachbeurkundung weiterer Ereignisse der betroffenen Person, die seit der Verschollenerklärung eingetreten sind (z.B. Tod, Entstehung eines Kindesverhältnisses, Heirat etc.).
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV).
2.1.1 Schweizerisches Gerichtsurteil
Fehlt eine kantonale Regelung, fällt die Beurkundung der gerichtlichen Aufhebung der Verschollenerklärung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am Sitz des Gerichts. Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, ist die Beurkundung nur dann zwingend, wenn die Daten in Infostar abrufbar sind.
2.1.2 Ausländischer Entscheid
Die im Ausland erfolgte Aufhebung der Verschollenerklärung ist im Heimatkanton der betroffenen Person zu beurkunden. Besitzt die betroffene Person Gemeindebürgerrechte in mehreren Kantonen, hat dasjenige Zivilstandsamt die Beurkundung durchzuführen, dem die ausländische Urkunde zu diesem Zweck zugestellt wird.
Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, ist die Beurkundung der Aufhebung der Verschollenerklärung nur dann zwingend, wenn die Daten abrufbar sind.
2.2 Sachlich
Meldet sich eine für verschollen erklärte Person oder werden im Ausland beurkundete Zivilstandsereignisse (z.B. Eheschliessung, Ehescheidung, Tod) gemeldet, ist von Amtes wegen die Aufhebung der Verschollenerklärung einzuleiten, weil das Schicksal der betroffenen Person inzwischen bekannt ist und sie nicht mehr als verschollen gilt.
Die bekannt gewordenen ausländischen Zivilstandsereignisse dürfen erst nach der Aufhebung der Verschollenerklärung beurkundet werden.
2.3 Persönlich
Für die Beurkundung der gerichtlichen Aufhebung der Verschollenerklärung haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzlichen Ausstandspflichten zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
3 Prüfung
3.1 Allgemeines
Das Gerichtsurteil muss im Dispositiv vorliegen und das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthalten. Es muss ausserdem im Original unterzeichnet oder als mit dem Original übereinstimmende Fotokopie bescheinigt sein (Art. 43 Abs. 6 ZStV).
3.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde bei ausländischen Entscheiden
Die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person entscheidet über die Anerkennbarkeit der im Ausland erfolgten Aufhebung der Verschollenerklärung. Sie kann sich dabei auf die Beurteilung (summarische Übersetzung und Bestätigung über die Echtheit des Dokumentes) der für den ausländischen Gerichtsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen. Besitzt die betroffene Person Gemeindebürgerrechte in mehreren Heimatkantonen, entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die in den Besitz des Gerichtsurteils gelangt ist.
Sind die Daten der betroffenen Person abrufbar, ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde zwingend, auch wenn die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Die Verfügung fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde am Wohnsitz einer oder eines Familienangehörigen oder, wenn eine neue Amtshandlung betreffend eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen bei einem Zivilstandsamt hängig ist, in diejenige im Ereigniskanton.
3.3 Zivilstand
Die Beurkundung der Aufhebung einer Verschollenerklärung hat keine Auswirkungen auf den Zivilstand. Wird die Verschollenerklärung aufgehoben, ist die betroffene Person mit dem Zivilstand zu bezeichnen, den sie im Zeitpunkt der Verschollenerklärung hatte.
Seit dem 1. Januar 2000 löst die Verschollenerklärung von Gesetzes wegen die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft auf (siehe Fachprozess 36.1 Verschollenerklärung) und lässt sie mit der Rückkehr der verschollenen Person nicht wieder aufleben.
Vor diesem Datum rechtskräftig gewordene Verschollenerklärungen haben nicht zwingend die Auflösung der Ehe der verschollenen Person zur Folge. Nur Folgen, die schon im Zeitpunkt der Verschollenerklärung eingetreten sind, sind zu berücksichtigen (z.B. Auflösung der Ehe gemäss damaligem kantonalem Recht; siehe dazu Art. 6 Abs. 2 SchlT ZGB). Ansonsten sind die betroffenen Personen bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung als verheiratet zu bezeichnen.
3.4 Nachbeurkundung von ausländischen Zivilstandsereignissen
Seit der Wirksamkeit der Verschollenerklärung im Ausland eingetretene Zivilstandsereignisse, insbesondere der Tod der für verschollen erklärten Person, dürfen erst nach der Beurkundung der Aufhebung der Verschollenerklärung im Personenstandsregister beurkundet werden.
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten der für verschollen erklärten Person bisher nicht in das Personenstandsregister übertragen worden, so ist die Aufhebung der Verschollenerklärung nur im Familienregister zu beurkunden.
Besitzt die betroffene Person mehrere Gemeindebürgerrechte, ist dafür zu sorgen, dass die Aufhebung der Verschollenerklärung in jedem Familienregister angemerkt wird. Anschliessend ist die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht und besteht keine familienrechtliche Beziehung zu einer Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, kann auf die Beurkundung der Aufhebung der Verschollenerklärung verzichtet werden, wenn die Daten im System nicht abrufbar sind. Hingegen muss die Mitteilungspflicht erfüllt werden (Weiterleitung des Dokumentes an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäss Art. 49 ZStV).
4.2 Daten abrufbar
Die Daten der für verschollen erklärten Person sind abrufbar. Damit sind die Voraussetzungen für die Beurkundung der Aufhebung der Verschollenerklärung erfüllt.
5 Beurkundung
Wenn die Verschollenerklärung im Geschäftsfall Verschollenerklärung beurkundet worden ist, ist auch die Aufhebung der Verschollenerklärung im Geschäftsfall Verschollenerklärung zu beurkunden.
Sind die Daten der für verschollen erklärten Person in das Personenstandsregister übertragen worden (Rückerfassung) oder wurde die ausländische Person als verschollen in das Personenstandsregister aufgenommen (Personenaufnahme), so ist die Aufhebung der Verschollenerklärung im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" zu beurkunden.
Sobald die Aufhebung der Verschollenerklärung beurkundet worden ist, sind mögliche weitere Zivilstandsereignisse der betroffenen Person zu beurkunden.
6 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes der von der Aufhebung der Verschollenerklärung betroffenen Person (Art. 49 Abs. 1 ZStV) und – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen
– an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 ZStV).
Wenn die Verschollenerklärung in einem in Papierform geführten Todesregister beurkundet wurde, ist ausserdem eine amtliche Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt zu erlassen mit dem Auftrag, die Eintragung über die Verschollenerklärung zu löschen.
Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV).
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Heimatschein
Wenn die Person, deren Verschollenerklärung aufgehoben worden ist, Wohnsitz in der Schweiz nimmt, kann die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes die Hinterlegung eines Heimatscheines verlangen.
7.2 Bestätigung über die Beurkundung
Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte Aufhebung der Verschollenerklärung für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt wird. Gleichzeitig werden auch die Wirkungen bescheinigt, damit das Immatrikulationsregister nachgeführt und die Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können.
Diese Bestätigung kann auch im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beurkundung der im Ausland erfolgten Aufhebung der Verschollenerklärung (Art. 32 IPRG) von der Aufsichtsbehörde abgegeben werden.
8 Archivierung der Belege
8.1 Mitteilung über die Aufhebung der Verschollenerklärung
Das inländische Gerichtsurteil bzw. der ausländische Entscheid betreffend die Aufhebung der Verschollenerklärung ist als Beleg zur Beurkundung aufzubewahren.
Handelt es sich um einen ausländischen Entscheid, ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Anerkennung ebenfalls bei den Belegen aufzubewahren.
8.2 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.
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