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WS 10.07.12.01 Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten; Beurkundung von Ungültigerklärungen; Anerkenn

BJ ktQ7HerV1BvX · Bundesamt für Justiz (BJ)

Vom 5. Dez. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ofj-ufg/ktq7herv1bvx/de/ws-10-07-12-01-umgehung-des-auslanderrechts-verweigerung-der-eheschliessung-durch-die-zivilstandsbeamtin-oder-den-zivilstandsbeamten-beurkundung-von-ungultigerklarungen-anerkenn

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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WS 10.07.12.01 Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten; Beurkundung von Ungültigerklärungen; Anerkenn

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Umgehung des Ausländerrechts: – Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten – Beurkundung von Ungültigerklärungen – Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende Weisungen.

Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Beurkundung von Ungültigerklärungen Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

1 Rechtsgrundlagen

1.1 ZGB, PartG, ZStV, AuG, VZAE, IPRG

Mit Datum vom 16. Dezember 2005 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 1 verabschiedet, das in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen wurde.

Das AuG beinhaltet neue Instrumente zur Bekämpfung von Eheschliessungen und Partnerschaften, die lediglich zum Zwecke der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen werden.

Dies führt insbesondere zu Änderungen des ZGB 2 und des PartG 3, als weitere Folge davon wird die Zivilstandsverordnung 4 entsprechend angepasst.

Daher kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte in Zukunft im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs die Mitwirkung am Verfahren der Eheschliessung bzw. der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft verweigern 5.

Andererseits können bereits geschlossene Scheinehen und Scheinpartnerschaften für ungültig erklärt werden 6, und die Anerkennung von im Ausland zum Zwecke der Umgehung der schweizerischen Gesetzgebung geschlossenen Scheinehen und Scheinpartnerschaften kann verweigert werden 7.

Diese Regelung verstärkt im Übrigen die Zusammenarbeit zwischen Zivilstandsbehörden und Ausländerbehörden, insbesondere durch die Einführung einer Meldepflicht, wonach die Zivilstandsbehörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bestimmte Ereignisse melden müssen 8. Überdies werden missbräuchliche Eheschliessungen und Scheinpartnerschaften und deren Förderung inskünftig unter Strafe gestellt 9.

Im Rahmen der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Massnahmen gegen Zwangsheiraten 10 sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verpflichtet, die für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie einen Anlass zur Annah-

AuG; der Gesetzestext ist zu finden unter: http://www.admin.ch/opc/de/federalgazette/2005/7365.pdf. ZGB; die entsprechenden Bestimmungen sind zu finden unter: http://www.admin.ch/opc/de/federalgazette/2005/7365.pdf. PartG; die entsprechenden Bestimmungen sind zu finden unter: http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2005/7365.pdf. ZStV; die Änderungen finden sich unter: http://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2007/5625.pdf. Vgl. Art. 97a ZGB, Art. 6 Abs. 2 und 3 PartG, Art. 74a und Art. 75m ZStV. Vgl. Art. 105 Ziff. 4 ZGB, Art. 9 Abs.1 lit. c PartG. Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,

Ziff. 1.3.7.8.

Vgl. Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); die Verordnung ist zu finden unter: http://www.admin.ch/opc/fr/classified-compilation/20070993/index.html. Vgl. Art. 115 ff. AuG. Der Gesetzestext ist publiziert unter http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/5937.pdf.

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me haben, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ungültig ist 11. In den neuen Vorschriften sind ausserdem das anwendbare Recht und der Gerichtsstand für die besagte Klage präzisiert worden 12.

Schliesslich sind die Zivilstandsbehörden aufgrund der neuen Regelung gehalten, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, mithin auch die Verstösse gegen das AuG, anzuzeigen 13.

Konkret bedeutet dies, dass die Zivilstandsbehörden die Tatsachen melden, die sie feststellen. Die juristische Qualifikation dieser Tatsachen obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

Im Rahmen von Kindesanerkennungen oder der Regstrierung von Geburten sind ungeregelte Aufenthalte nicht zur Strafanzeige zu bringen. Diese Weisung erfolgt im Einverständnis mit dem BFM.

Die Bundesverfassung 14 und verschiedene internationale Übereinkommen 15 verpflichten zu einer raschen Eintragung aller Geburten ohne Ausnahme 16. Diese Pflicht wird im ZGB 17, der Zivilstandsverordnung 18 sowie Weisungen und Kreisschreiben des EAZW 19 konkretisiert.

Eine Strafanzeige könnte dazu führen, dass Betroffene ihre Kinder nicht anerkennen oder dass werdende Mütter bei der Geburt auf medizinische Pflege verzichten und so unter Umständen sich oder das Kind gefährden.

Das Gesetz verpflichtet die Zivilstandsbehörden sowohl die Geburten zu erfassen als auch ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen. Diese Pflichten widersprechen sich. Die Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Pflicht zur Registrierung der Geburt oder der Elternschaft wichtiger ist als die Pflicht, einen ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen.

Vgl. die Art. 106 Abs. 1 ZGB ,und 9 Abs. 1 und 2 PartG. 13 bis Vgl. die Art. 7, 14, ,37, 38 und 122 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Vgl. die Art. 8, 12, und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 24 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (SR 0.103.2), und die Art. 2, 4, 7 und 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK; SR 0.107). Art. 7 Abs. 1 UNKRK lautet: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden". Dieser Artikel ist direkt anwendbar und kann vor jeder Behörde angerufen werden (vgl. BGE 125 I 257). Die Schweiz hat sich verplichtet, alle diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 2 Abs. 2, 3 Ziff. 4 sowie 4 und 7 UNKRK). Vgl. den Bericht des Bundesrates "Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder" vom 6. März 2009 in Erfüllung des Postulates 06.3861 Vermot-Mangold "Kinder ohne Identität in der Schweiz" vom 20. Dezember 2006, namentlich Ziff. 2.2 und 6.1 ff. Vgl. die Art. 9, 33, 39 bis 49 und 252 ff. ZGB. Vgl. die Art. 7 bis 9, 15 bis 17, 19, 20, 34, 35 und 91 ZStV. Vgl. namentlich die die Weisungen Nr. 10.08.10.01 "Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister " und die Weisung Nr. 20.08.10.01 "Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind.

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Gestützt auf diese Ausführungen erlischt die Pflicht zur Strafanzeige wegen ungeregeltem Aufenthalt und die Zivilstandsbehörden handeln zulässig, indem sie auf die Strafanzeige verzichten 20.

Für die Massnahmen gegen Zwangsheiraten sind die Weisungen des EAZW 10.13.07.01 betreffend "Zwangsheiraten und -partnerschaften" vom 1. Juli 2013 massgebend 21.

2 Verweigerung der Mitwirkung der Zivilstandsbeamtin oder des

Zivilstandsbeamten

2.1 Grundsatz

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte verweigert die Mitwirkung an der Eheschliessung, wenn einer der Verlobten offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will 22.

Die eingetragene Partnerschaft unterliegt denselben Grundsätzen 23.

Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots 24 in Bezug auf den Rechtsmissbrauch im Bereich der Ausländergesetzgebung.

2.2 Kompetenz

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist einzig die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte befugt, eine Eheschliessung bzw. die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft zu verweigern, da alleine sie bzw. er mit der Ehevorbereitung und der Trauung respektive mit dem Vorverfahren und der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft betraut ist. Diese Befugnis ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte in direktem Kontakt zu den Verlobten oder Partnern steht und daher als einzige Person den konkreten Einzelfall zu beurteilen vermag.

Es ist aus diesem Grund unzulässig, diese Kompetenz an andere Behörden, namentlich an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst, an die Ausländerbehörden oder an andere Stellen, beispielsweise an ad-hoc-Kommissionen, zu delegieren. Vorbehalten sind die Mitarbeit durch das Personal der Schweizer Vertretungen im Ausland 25 sowie die Unterstützung und Beratung durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst und deren Intervention hinsichtlich der Überprüfung ausländischer Zivilstandsdokumente in Anwendung

Vgl. Art. 14 und 305 StGB; siehe auch BGE 130 IV 7, E. 7. Der Weisungstext ist publiziert unter www.eazw.admin.ch. Vgl. Art. 6 PartG. Vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB: "Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz". Siehe Ziff. 2.11 hiernach.

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von kantonalem Recht 26. Sollte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst, die zu einem konkreten Fall Stellung genommen hat, ein Rekurs anhängig gemacht werden, so muss diese ihre Zuständigkeit ablehnen und den gegen eine Verfügung betreffend die Verweigerung der Eheschliessung bzw. der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft eingelegten Rekurs an die nächst höhere Instanz weiterleiten ("Sprungrekurs").

In diesen zwei Verfahrensabschnitten können zwei verschiedene Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte involviert sein, vor allem wenn die Verlobten oder Partner einen anderen Zivilstandskreis für die Trauung bzw. die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft wählen 27. Infolgedessen ist jede involvierte Zivilstandsbeamtin oder jeder involvierte Zivilstandsbeamte befugt, die Mitwirkung an der Vorbereitung respektive an der Eheschliessung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zu verweigern 28.

2.3 Rechtsmissbrauch im Sinne des Gesetzes

Durch die Eheschliessung wird eine eheliche Gemeinschaft begründet 29. Ebenso manifestieren die Partner mit der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft den Willen, eine Lebensgemeinschaft einzugehen 30.

Diese beiden Institutionen werden ihres Sinnes entleert 31, wenn einer der Eheleute oder Partner keine eheliche Gemeinschaft begründen respektive keine Lebensgemeinschaft mit seinem Partner eingehen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn einer der Eheleute oder Partner einzig die aufenthaltsrechtlichen Vorteile einer Eheschliessung oder der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft anstrebt, ohne eine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, nicht jedoch, wenn das Paar eine Lebensgemeinschaft eingehen und mittels Eheschliessung oder Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in den Genuss der Bestimmungen über den Familiennachzug kommen will 32.

2.4 Beweis des Rechtsmissbrauchs

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer Scheinpartnerschaft kann im Allgemeinen nicht mittels direktem Beweis (beispielsweise aufgrund von Aussagen oder Schriftstücken, die ein Vgl. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 16 Abs. 6 ZStV. 28 bis bis Vgl. Art. 159 Abs. 1 ZGB. Vgl. Art. 2 Abs. 2 PartG und das Bundesgerichtsurteil 5A_785/2009 vom 2.2.2010. Vgl. BGE 131 II 265. Die Bestimmungen über den Familiennachzug sind in den Artikeln 42 bis 52 AuG geregelt. Der Familiennachzug von Personen, die in einer Beziehung zu einem EU- oder EFTA-Bürger stehen, ist im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geregelt (vgl. dessen Anhang I, Art. 24; SR 0.142.112.681) und im Anhang k des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31).

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entsprechendes Eingeständnis der Verlobten oder Partner enthalten) nachgewiesen werden, sondern aufgrund einer Reihe von Indizien.

In der Praxis handelt es sich dabei um folgende Indizien:

  • Die Ehe wird während eines hängigen Ausweisungsverfahrens (negativer Asylentscheid, Verweigerung der Verlängerung des Aufenthalts) geschlossen;

  • Die Eheleute kennen sich erst seit kurzer Zeit;

  • Zwischen den Eheleuten besteht ein grosser Altersunterschied (einer der Eheleute oder der Partner ist deutlich älter als der andere);

  • Derjenige Ehegatte, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt (Schweizer Bürger, EU-/EFTA-Bürger oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung), gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe (Alkoholiker, Drogenabhängige, Prostituierte) an;

  • Die Eheleute haben Verständigungsschwierigkeiten;

  • Die Ehegatten kennen die Lebensumstände (z.B. die familiäre Situation, die Wohnsituation, Freizeitbeschäftigungen etc.) des jeweils anderen nur schlecht;

  • Es besteht kein Bezug zur Schweiz;

  • Die Ehegatten machen widersprüchliche Aussagen;

  • Die Eheschliessung erfolgte gegen die Bezahlung von Geld oder die Überlassung von Drogen.

Die obgenannten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe finden sich in der Entschliessung des Rates der EU vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen wieder 33.

Siehe zur Veranschaulichung zwei Urteile des Bundesgerichts vom 09.08.2011 (5A_225/ 2011; Eheschliessung) und vom 02.02.2010 (5A_785/2009; Partnerschaft) 34.

2.5 Vorgehen des Zivilstandsbeamten

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nicht eine Hilfsperson der Ausländerbehörden sein. Diese oder dieser muss daher nicht systematisch untersuchen, ob die Verlobten oder Partner eine Scheinehe oder Scheinpartnerschaft eingehen wollen.

Andererseits darf die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an offensichtlich missbräuchlichen Verfahren, d.h. wenn der Missbrauch "augenfällig" ist, nicht mitwirken 35.

Siehe Anhang. Die Urteile sind auf der Internetseite des Bundesgerichts veröffentlicht, unter www.bger.ch. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte verweigert die Mitwirkung, wenn zwei gesetzliche Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind: einerseits der mangelnde Wille zur Gründung einer ehelichen bzw. Lebensgemeinschaft und andererseits die Absicht, die gesetzlichen Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern zu umgehen (BGE vom 09.08.2011

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Einzig bei Vorliegen konkreter und schwerwiegender Indizien 36 für einen Rechtsmissbrauch soll die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte das Verfahren allenfalls suspendieren und die im Gesetz vorgesehen Überprüfungen vornehmen 37.

Wenn die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen noch "Restzweifel" in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft hat, kann sie oder er die Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern. Das Vorhandensein von Zweifeln im diesem Ausmass bedeutet, dass der Rechtsmissbrauch nicht offensichtlich ist.

Ist der Missbrauch jedoch offensichtlich und die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte überzeugt, dass zumindest einer der Verlobten oder Partner die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft zum Schein eingehen will, muss sie oder er die Mitwirkung am Verfahren verweigern und eine negative Verfügung betreffend die Mitwirkung erlassen 38.

Gemäss den Materialien in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten 39 muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung verweigern, wenn eine Eheschliessung unter Zwang und zugleich missbräuchlich erfolgen könnte, und den Fall den Strafbehörden anzeigen.

Grundsätzlich führt sie oder er somit keine Anhörung der Brautleute im Sinne von Artikel 97a ZGB durch. Allerdings werden möglicherweise bei der Anhörung der Brautleute Umstände erkennbar, die auf eine Zwangsheirat schliessen lassen, weil sich die Braut oder der Bräutigam bei dieser Gelegenheit der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten anvertraut.

Darüber hinaus sind die Weisungen des EAZW 10.13.07.01 über "Zwangsheiraten und - partnerschaften" vom 1. Juli 2013 massgebend 40.

2.6 Überprüfen des Aufenthaltsstatus

Ab 1.1.2011 müssen ausländische Verlobte und Partner im Rahmen der Vorbereitung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachweisen. Die Zivilstandsbehörden erhalten einen erweiterten Zugriff auf das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und müssen den Ausländerbehörden die Identität von Personen mit ungeregeltem Aufenthalt melden. Diesbezüglich wird auf die Weisungen 10.11.01.02 des EAZW vom 1. Januar 2011 "Rechtmässiger Aufenthalt" 41 verwiesen.

Vgl. BGE 129 II 49, Erwägung 5 a; BGE 123 II 49, Erwägung 5 cc. Vgl. dazu Ziff. 2.6 ff hiernach. Siehe Ziff. 2.9 hiernach. Siehe Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011, Ziff. 2.1 zu Art. 99 ZGB; der Text ist publiziert unter http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2011/2185.pdf. Die Weisungen sind unter www.eazw.admin.ch publiziert. Die Weisungen sind unter www.eazw.admin.ch veröffentlicht.

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2.7 Einsichtnahme in das Dossier der Ausländerbehörden, Einholen von

Auskünften bei anderen Behörden oder bei Dritten

Im Falle begründeter Zweifel bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe, d.h. wenn konkrete und schwerwiegende Indizien 42 für einen Missbrauch gegeben sind, fordert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte das Dossier der Ausländerbehörden an.

Anhand des Dossiers der Ausländerbehörden kann entschieden werden, ob im konkreten Einzelfall ein Missbrauch im Sinne von Art. 97a ZGB oder Art. 6 Abs. 2 PartG tatsächlich vorstellbar ist und insbesondere, ob sich einer der Verlobten in einer aus Sicht der Ausländerbehörden heiklen Situation befindet 43.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann bei Bedarf zusätzliche Auskünfte bei den Ausländerbehörden einholen 44.

Falls dies hilfreich und notwendig 45 erscheint, weil beispielsweise festgestellt werden soll, ob einer der Verlobten sich unter Umständen in einer Abhängigkeitssituation vom andern befindet 46, kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auch Auskünfte bei anderen Behörden, beispielsweise bei Sozialversicherungen, Vormundschaftsbehörden, Einwohnerkontrollen, Steuerbehörden etc. einholen.

Im Übrigen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auch Auskünfte bei Drittpersonen einholen. Von dieser Massnahme ist jedoch mit Vorbehalt Gebrauch zu machen. Im Allgemeinen werden es die Verlobten oder Partner selber sein, die die Befragung von Drittpersonen, welche erwartungsgemäss weitergehende Auskünfte zum Nachweis der Aufrichtigkeit der fraglichen Beziehung erteilen können, vorschlagen 47. In diesen Fällen erscheint es angebracht, auch um den Arbeitsaufwand der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten in Grenzen zu halten, zunächst die Verlobten oder Partner aufzufordern, ihnen nachstehende Personen schriftlich zu nennen, unter exakter Angabe deren Identität und aktuellen Adressen. Bei Bedarf kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten oder Partner vorladen und ihnen zusätzliche Fragen stellen. Diese Fragen müssen jedoch die Intim- und Privatsphäre der Verlobten oder Partner respektieren und dürfen sich insbesondere nicht auf deren Sexualleben oder Gesundheitszustand beziehen.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, diese Auskünfte schriftlich einzuholen. Sollten die Auskünfte mündlich oder per Telefon erteilt werden, müssen sie im Nachgang schriftlich festgehalten werden 48.

Vgl. Ziff. 2.5 hievor. Bevorstehende Ausweisung, abgewiesenes Asylgesuch etc.; vgl. dazu Ziff. 2.4 hievor. Fragen betreffend die Bedingungen für den Aufenthalt, anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs gemachte Aussagen, allfällige frühere missbräuchliche Eheschliessungen oder Scheinpartnerschaften etc. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit können nur sachdienliche und notwendige Auskünfte verlangt werden. Massnahmen des Erwachsenenschutzes, Behinderung, Krankheit, Drogensucht, finanzielle Verschuldung etc. Vgl. Ziff. 2.7 hievor.

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Die von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten kontaktierten Behörden erteilen die verlangten Auskünfte gebührenfrei nach den Grundsätzen der Verwaltungsrechtshilfe 49.

Ist ein Grundrecht 50 betroffen, müssen angeforderte Auskünfte so rasch als möglich erteilt werden 51. Ansonsten ermahnt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die betroffene Behörde, innerhalb einer vernünftigen Frist – welche grundsätzlich die Dauer von 10 Tagen nicht überschreiten sollte – zu antworten. Sollte die betroffene Behörde nicht innert dieser Frist antworten, ist sie ein zweites Mal zur Beantwortung der Fragen zu ermahnen, unter Ansetzung einer Frist von maximal 5 Tagen 52.

Betreffend Auskünfte von Drittpersonen gilt es folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zu Behörden, welche zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, trifft die – üblicherweise von den Verlobten vorgeschlagenen – Drittpersonen keine Pflicht, Aussagen zu machen. Erteilen die angefragten Drittpersonen innerhalb einer vernünftig angesetzten Frist keine Auskunft, muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden. In der Tat gibt es keine gesetzliche Pflicht, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten Aussagen zu machen, und erst recht keine, als Zeuge auszusagen. Weder die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte noch die Verlobten bzw. Partner können einen Dritten verpflichten, Aussagen zu machen. Will die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte Auskünfte bei einem Dritten einholen, muss sie oder er die Drittperson ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine solche Pflicht besteht, muss diese aber gleichzeitig – für den Fall, dass sie bereit ist, Aussagen zu machen – zur Wahrheit ermahnen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte würdigt die erteilten Auskünfte nach freiem Ermessen. Sie oder er darf daher die Aussagen in Bezug auf den Entscheid unberücksichtigt lassen oder sie relativieren, sofern sie nicht glaubwürdig oder nicht auf freier Überzeugung beruhend erscheinen. Dagegen darf allein die Tatsache, dass eine Drittperson keine Auskunft erteilt hat, nicht als Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft gewertet werden.

2.8 Anhörung der Verlobten

Bestehen Zweifel hinsichtlich eines Rechtsmissbrauchs, müssen die Verlobten oder die Partner von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten befragt werden. Es sei daran erinnert, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung bei einer Eheschliessung, die zugleich eine Zwangsehe und eine Scheinehe sein könnte, verweigern und den Fall den Strafbehörden anzeigen muss. Allerdings werden möglicherweise bei der Anhörung der Brautleute Umstände erkennbar, die auf eine Zwangsheirat schliessen

Vgl. Art. 14 BV und Art. 12 EMRK Besondere Gründe (umfassende Recherchen oder Fälle, die lange zurückliegen) können die Einräumung von längeren Fristen rechtfertigen.

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lassen, weil sich die Braut oder der Bräutigam bei dieser Gelegenheit der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten anvertraut 53.

Aus organisatorischen Gründen sowie aus Beweisgründen empfiehlt es sich – soweit möglich –, für die Anhörung einen zweiten Mitarbeiter beizuziehen, der die Antworten der befragten Personen protokolliert. Das Protokoll ist durch den befragten Verlobten oder Partner zu unterzeichnen, respektive es ist festzuhalten, wenn sich die betroffene Person weigert, das Protokoll zu unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss diese Anhörung zwingend von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten durchgeführt werden. Sie darf nicht an andere Behörden, namentlich an die Ausländerbehörden, delegiert werden 54.

Die Anhörung der Verlobten oder der Partner hat obligatorischen Charakter. Aus der Sicht der Verlobten oder der Partner stellt sie ein Recht dar. Diese haben auch die Möglichkeit, aus freien Stücken Belege zum Beweis der Aufrichtigkeit ihrer Beziehung einzureichen oder zu verlangen, dass Auskünfte bei Behörden oder Drittpersonen eingeholt werden 55. Ausser im Sonderfall, bei dem eine Ehe zugleich unter Zwang und missbräuchlich geschlossen werden könnte, darf die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nicht auf die Anhörung der Verlobten verzichten, um danach die Mitwirkung am Verfahren zu verweigern.

Weigert sich einer der Verlobten oder der Partner, Aussagen zu machen oder zur Anhörung zu erscheinen, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen. Aus Beweisgründen muss die Verweigerung der Mitwirkung seitens der Verlobten oder Partner ebenfalls protokolliert werden.

Die gestellten Fragen müssen stets die Privat- und die Intimsphäre der betroffenen Personen wahren und dürfen sich weder auf deren Sexualleben noch auf deren Gesundheitszustand beziehen. Gegenstand der Anhörung ist der Bestand der Beziehung in ihrem sozialen Umfeld; es geht dabei namentlich um die Umstände des Kennenlernens, darum, wie gut sich die Verlobten gegenseitig kennen, um die sozialen Aktivitäten des Paares sowie um das Verhältnis zur Familie und zu den Angehörigen.

Im Allgemeinen werden die Verlobten oder die Partner im Zeitpunkt der Einreichung der für die Eheschliessung bzw. für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft notwendigen Dokumente und Erklärungen angehört.

Die Beantwortung der Fragen bedarf keiner Vorbereitung, es sei denn, ein Übersetzer müsse beigezogen werden. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Paar zu tragen, ausser es handle sich um die Übersetzung in die Gebärdensprache, welche für die Verlobten oder Partner 56 kostenfrei ist. Die Kosten der Anhörung werden dem Paar gestützt auf die ZStGV 57 nur dann verrechnet, wenn auf das Gesuch wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird. Aus organisatorischen Gründen verlangt das Zivilstandsamt von den betrof-

Vgl. Ziff. 2.5 hievor und die Weisungen des EAZW 10.13.07.01 "Zwangsheiraten und -partnerschaften" vom 1. Juli 2013. Siehe Ziff. 2.2 hievor. Siehe Ziff. 2.6 hievor. Vgl. Art. 3 Abs. 2 ZStV. Vgl. ZStGV, Anhang 1, Ziff. 19.

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fenen Personen einen Kostenvorschuss und erstellt eine provisorische Rechnung, die erst als definitiv anzusehen ist, wenn die Verweigerung der Eheschliessung oder der Registrierung der Partnerschaft nicht bestritten wurde oder wenn diese durch die Beschwerdeinstanzen bestätigt wurde.

Die Verweigerung der Aussage, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, wird grundsätzlich negativ gewertet. Liegen weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch vor, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung am Verfahren verweigern und eine entsprechende negative Verfügung erlassen oder das Verfahren suspendieren, sofern der Rechtsmissbrauch nicht offensichtlich ist. Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, auch die Suspendierung des Verfahrens – unter Bezugnahme auf die Verweigerung der Aussage eines der Verlobten oder Partner – zu verfügen.

In der Regel werden die Verlobten oder die Partner getrennt voneinander angehört. Mittels der getrennten Anhörung kann festgestellt werden, ob die Verlobten oder Partner widersprüchliche Aussagen machen.

2.9 Beweismittel der Verlobten

Die Verlobten und Partner haben die Möglichkeit, Dokumente zum Beweis der Aufrichtigkeit ihrer Beziehung zu hinterlegen 58. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hat die Verlobten und Partner auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Letztere können ebenfalls verlangen, dass Auskünfte bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen eingeholt werden 59.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte gibt solchen Anträgen statt, sofern sie begründet erscheinen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Begründetheit eines in Aussicht gestellten Beweismittels, ist dem Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dennoch stattzugeben.

Unter Berücksichtigung der Rolle der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten ist die Anwendung darüber hinausgehender Beweismassnahmen, insbesondere die Vornahme eines Augenscheins der Wohnsituation des Paares oder die Inanspruchnahme von Rechtshilfe, ausgeschlossen.

2.10 Beendigung des Verfahrens; Form und Mitteilung der Verfügung

Wenn die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Schluss des Verfahrens Zweifel bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft hat, kann sie oder er die Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern.

Gemeinsamer Mietvertrag, Fotographien, Korrespondenz, schriftliche Erklärungen etc.; vgl. Art. Betreffend die Modalitäten der Vorgehensweise wird auf Ziff. 2.6 hievor verwiesen.

Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Beurkundung von Ungültigerklärungen Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

Das Vorhandensein von Zweifeln bedeutet, dass der Rechtsmissbrauch nicht offensichtlich ist.

Infolgedessen muss das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung beziehungsweise das Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft fortgesetzt und auf ordentlichem Weg abgeschlossen werden.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Entscheid, die Ehe zu schliessen, für die Ausländerbehörden keineswegs bindend ist. Diese sind frei in der Entscheidung, eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zu erteilen oder zu verlängern, sollten sie das Vorliegen einer Scheinehe feststellen. Damit sich die Ausländerbehörden die von den Zivilstandsbeamtinnen und - beamten gemachten Feststellungen bei Bedarf zunutze machen können, teilen letztere der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Tatsachen mit, die darauf schliessen lassen, dass die Ehe oder Partnerschaft zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern eingegangen werden soll.

Das Zivilstandsamt teilt den Ausländerbehörden ausserdem das Ergebnis allfälliger Abklärungen, seine Entscheidung und gegebenenfalls den Rückzug des Gesuchs mit. Es muss die Akten betreffend die Vorbereitung der Eheschliessung bzw. der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, im besonderen die Protokolle der Anhörung, aufbewahren und den Ausländerbehörden auf die erste Aufforderung hin alle notwendigen Auskünfte oder eine Kopie des Dossiers gebührenfrei zukommen lassen 60.

Eine Scheinehe oder Scheinpartnerschaft kann ebenso zu einem späteren Zeitpunkt für ungültig erklärt werden, sobald der Rechtsmissbrauch zweifelsfrei festgestellt wurde 61.

Die Überprüfungsbefugnis der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten dient dazu, offensichtlich rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen zu verweigern. Sie ist daher viel beschränkter als diejenige der Ausländerbehörden und des Zivilrichters, welcher über eine Klage auf Ungültigkeit wegen Scheinehe bzw. Scheinpartnerschaft zu entscheiden hat.

Wenn der Rechtsmissbrauch offensichtlich ist und die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte somit davon überzeugt ist, dass einer der Verlobten oder Partner offensichtlich eine Scheinehe oder eine Scheinpartnerschaft eingehen will, muss sie oder er die Mitwirkung am Verfahren verweigern und eine entsprechende Verfügung erlassen.

Um den nötigen Rechtsschutz zu garantieren, muss diese Verfügung den Betroffenen unter Angabe der Rechtsmittel schriftlich eröffnet werden 62. Bevor die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte eine Verfügung erlässt, empfiehlt es sich, den Verlobten oder Partnern

Hinweis: Wenn der Missbrauch nachträglich festgestellt wurde, sind die Zivilstandsbehörden und die Ausländerbehörden verpflichtet, diesen Sachverhalt der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde zu melden. Vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz bis bis PartG, 45a, 85 Abs. 8, 88a AuG, 51 Abs. 1 , 71 Abs. 1 , 79a AsylG, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten. Siehe auch Ziff. 4.1 hiernach. Vgl. Art. 74a Abs. 6 ZStV. Art. 90 ZStV sowie das entsprechende kantonale Recht sind zusätzlich anwendbar.

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brieflich mitzuteilen, dass der Erlass einer negativen Verfügung beabsichtigt ist. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Betroffenen darauf aufmerksam, dass sie das Recht haben, sich innert 20 Tagen zur geplanten Verfügung zu äussern und ergänzende Beweismittel beizubringen. Die Verlobten oder Partner werden ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist eine Verfügung erlassen wird, selbst wenn sie keinen Gebrauch von der Möglichkeit machen, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Die Verfügung betreffend die Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren ist der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, sofern einer der Verlobten oder Partner das Schweizer Bürgerrecht besitzt, sowie der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons bzw. den Aufsichtsbehörden der Wohnsitzkantone der Verlobten oder Partner unaufgefordert mitzuteilen 63.

Das Zivilstandsamt teilt die Verfügung ferner der kantonalen Ausländerbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person mit, unter Angabe der Tatsachen, die darauf schliessen lassen, dass mit der Verbindung die Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern beabsichtigt wurde. Das Zivilstandsamt teilt dieser Behörde im Weiteren die Ergebnisse allfälliger Abklärungen mit 64. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte erteilt den Ausländerbehörden auf deren erste Aufforderung hin gebührenfrei zusätzliche Auskünfte und gewährt ihnen Einsicht in die Akten betreffend die Vorbereitung der Eheschliessung bzw. der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft 65.

Schliesslich läuft die Verweigerung der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft auf die Feststellung einer potenziellen Straftat im Sinne der Artikel 115–122 AuG hinaus. Daher müssen die betreffenden Umstände den Strafverfolgungsbehörden angezeigt werden 66.

Die Anzeige ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons zu erstatten, in dem die Zivilstandsbehörde, welche die Feststellungen getroffen hat, ihren Sitz hat. Der Anzeige beizulegen ist eine Kopie der Akten betreffend die Vorbereitung der Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft. Auf Anfrage teilt die Strafverfolgungsbehörde der Zivilstandsbehörde mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird 67.

Aufgrund der Unabhängigkeit der Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsbehörden führt die Einstellung des Strafverfahrens nicht zwingend zu einem positiven Entscheid bei einem neuen Antrag derselben Personen auf Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft. Ihre Entlastung kann auf Gründen beruhen, die für das Zivilstandswesen nicht massgeblich sind (die Schuldunfähigkeit der betreffenden Person oder deren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens können zu einem Freispruch führen).

Vgl. Art. 97 AuG und 82 VZAE. 66 bis Vgl. Art. 16, 22, 31 und 301 StPO.

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2.11 Mitwirkung der Schweizer Vertretungen im Ausland

Die Schweizer Vertretungen im Ausland wirken beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung und beim Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, einschliesslich der Anhörung der Verlobten oder Partner 68, mit. Ihre Mithilfe ist daher für die Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinehen und Scheinpartnerschaften ebenfalls nötig.

Auch die Schweizer Vertretungen im Ausland müssen der zuständigen Zivilstandsbeamtin oder dem zuständigen Zivilstandsbeamten Indizien betreffend das Vorliegen einer möglichen Scheinehe oder Scheinpartnerschaft anzeigen. Diese Indizien müssen objektiv und konkret sein. Die Schweizer Vertretungen im Ausland sind einzig befugt, bei Vorhandensein von konkreten Hinweisen betreffend einen Rechtsmissbrauch sowie im Rahmen eines ausdrücklichen Auftrages des zuständigen Zivilstandsamtes Abklärungen zu treffen. Die von den Schweizer Vertretungen im Ausland eingeholten Auskünfte sind dem zuständigen Zivilstandsamt auf schriftlichem Weg mitzuteilen.

Ebenso müssen die Schweizer Vertretungen im Ausland die Beweismittel bzw. die von den Verlobten im Sinne eines Beweises eingereichten Dokumente entgegennehmen und an das zuständige Zivilstandsamt weiterleiten (vgl. dazu Ziff. 2.9 hievor).

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte entscheidet, ob und welche Abklärungen im konkreten Einzelfall zu treffen sind, insbesondere, ob der im Ausland wohnhafte Verlobte oder Partner im Auftrag der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten durch die Schweizer Vertretung im Ausland zu befragen ist.

Es ist zu erwähnen, dass die Befragung durch das Personal der Schweizer Vertretungen im Ausland als Notkompetenz anzusehen ist. Sie wird in der Regel einzig vorgenommen, wenn der betroffene Verlobte oder Partner sich vor Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens beziehungsweise des Vorverfahrens zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft nicht in die Schweiz begeben kann.

Ist eine solche Befragung vorzunehmen, teilt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte der Schweizer Vertretung im Ausland die zu stellenden Fragen mit. Das Personal der Schweizer Vertretungen im Ausland wird die Anhörung gemäss den Instruktionen des zuständigen Zivilstandsamtes durchführen. Die Anhörung muss zwingend in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Der Beizug eines zweiten Mitarbeiters zur Führung des Protokolls wird empfohlen, doch kann insbesondere aufgrund enger personeller Kapazitäten darauf verzichtet werden. Das Protokoll der Anhörung wird in der Folge an das zuständige Zivilstandsamt weitergeleitet. Es liegt im Ermessen des zuständigen Zivilstandsamtes, das Protokoll im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens nötigenfalls den Ausländerbehörden zukommen zu lassen.

Die für die Befragung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten geltenden Grundsätze sind identisch anwendbar bezüglich der Anhörung durch die zuständige Schwei-

Vgl. Art. 5 Abs. 1 lit c ZStV.

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zer Vertretung im Ausland 69. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Paar zu tragen, es sei denn, es handle sich um eine Übersetzung in die Gebärdensprache, welche für die Verlobten oder Partner kostenfrei ist 70. Die Kosten der Anhörung werden dem Paar gestützt auf die ZStGV71 nur dann verrechnet, wenn auf das Gesuch wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird. In Erwartung einer endgültigen Verfügung der Zivilstandsbeamtin bzw. des Zivilstandsbeamten oder der Beschwerdeinstanzen verlangt die Schweizer Vertretung im Ausland von den betroffenen Personen einen Kostenvorschuss und erstellt eine vorerst provisorische Rechnung.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamte kassiert von dem in der Schweiz lebenden Verlobten einen Kostenvorschuss von CHF 330.- ein für die Anhörung des sich im Ausland aufhaltenden Verlobten (CHF 300.- 72) durch die zuständige Schweizer Vertretung und die Übermittlung des Dossiers via FIS (CHF 30.- 73);

  • die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland ist via FIS zu informieren. Das FIS versieht das Dossier mit den entsprechenden Referenzangaben (z.B. AH/Colombo/ZH/11/FIS/ A. Muster & B. Echantillon; AH für Anhörung, gefolgt von der Angabe der zuständigen Schweizer Vertretung, dem Kürzel des FIS und den Namen der Verlobten); aus praktischen, insbesondere aus buchhalterischen Gründen müssen diese Referenzangaben für die Korrespondenz zwischen der Schweizer Vertretung im Ausland, dem Zivilstandsamt, der kantonalen Aufsichtsbehörde und dem FIS zwingend verwendet werden;

  • die Schweizer Vertretung im Ausland schickt das Protokoll der Anhörung der zuständigen Zivilstandsbeamtin oder dem zuständigen Zivilstandsbeamten, zusammen mit der provisorischen Rechnung;

  • wird die Ehe geschlossen, informiert die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamte die Schweizer Vertretung im Ausland, welche daraufhin die provisorische Rechnung annulliert. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist den Verlobten vom Zivilstandsamt zurückzubezahlen;

  • wird die Eheschliessung verweigert, informiert die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamte die Schweizer Vertretung im Ausland über eine allenfalls anhängig gemachte Beschwerde und über den Ausgang des Verfahrens; sind die Voraussetzungen gegeben, erstellt die Schweizer Vertretung im Ausland eine definitive Rechnung; die angefallenen Gebühren werden zusammengerechnet und dem Konto des FIS belastet (wie bei der Bestellung von Zivilstandsdokumenten); die zuständige Zivilstandsbeamtin oder der zuständige Zivilstandsbeamte zahlt den Verlobten zurück, was sie zuviel bezahlt haben bzw. kassiert die noch ausstehenden Gebühren ein für den Fall, dass der geleistete Kostenvorschuss nicht ausreicht.

Vgl. Ziff. 2.7 hievor. Vgl. Art. 3 Abs. 2 ZStV. Vgl. ZStGV, Anhang 3, Ziff. 8. Vgl. ZStGV, Anhang 3, Ziff. 8. Vgl. ZStGV, Anhang 4, Ziff. 1.1.

Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Beurkundung von Ungültigerklärungen Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann jederzeit eine weitere Anhörung durchführen, wenn die beiden Verlobten oder Partner persönlich bei ihr oder ihm vorsprechen, im Besonderen vor der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft.

Im Weiteren können die Verlobten oder Partner verlangen, durch eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten angehört zu werden, nötigenfalls zusätzlich zu der Anhörung durch das Personal der Schweizer Vertretung im Ausland 74.

3 Beurkundung von Ungültigerklärungen

3.1 Mitteilungen der Gerichte

Die Gerichte müssen Ungültigerklärungen von Eheschliessungen und eingetragenen Partnerschaften 75 der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst am Sitz des Gerichts oder direkt der gemäss kantonalem Recht zuständigen Behörde 76 melden. Die Mitteilung, welche dann von der Aufsichtsbehörde an das zuständige Zivilstandsamt zur Beurkundung weitergeleitet wird, hat unmittelbar nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist 77, zu erfolgen. Je nach Kanton, kann es sich bei der zuständigen Behörde auch um ein Sonderzivilstandsamt handeln 78.

Die Ungültigerklärung enthält unter Umständen den Hinweis, dass sie gestützt auf den Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB erfolgt ist und dass das Kindesverhältnis zu den während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird 79.

3.2 Aufgaben der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten

Die zuständige Zivilstandsbeamtin oder der zuständige Zivilstandsbeamte beurkundet die Ungültigerklärung der Ehe unter Anmerkung des Rechtskraftdatums der Entscheidung 80. Sie oder er erfasst gegebenenfalls die Aufhebung des Kindesverhältnisses zu den während der für ungültig erklärten Ehe geborenen Kindern.

Enthält die Mitteilung des Gerichts keine Angaben betreffend die Aufhebung des Kindesverhältnisses zu während der Ehe geborenen Kindern und geht aus Infostar oder aus anderen entsprechenden Dokumenten hervor, dass während der Dauer der für ungültig erklärten Ehe

In der Tat haben die im Ausland wohnhaften Verlobten oder Partner die Möglichkeit, das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einzureichen (Art. 63 Abs. 2 und 75b ZStV), doch wird ihnen durch das Gesetz garantiert, von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten angehört zu werden (Art. 97a Abs. 2 ZGB und 6 Abs. 3 PartG). Vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. d ZStV. Vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ZStV. Vgl. Art. 43 Abs. 5 ZStV. Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b ZStV. Vgl. Art. 109 Abs. 3 ZGB. Vgl. Art. 43 Abs. 5 ZStV.

Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Beurkundung von Ungültigerklärungen Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

Kinder geboren wurden, informiert das Zivilstandsamt das zuständige Gericht über diese Tatsache sowie darüber, dass in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 ZGB (in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2008) die Aufhebung des Kindesverhältnisses in das Zivilstandsregister einzutragen ist 81.

4 Anerkennung und Eintragung ausländischer Ehen und Partnerschaften; Verhalten bei Entdeckung von ungültigen Eheschliessungen und eingetragenen Partnerschaften

4.1 Grundsatz

Nach dem Leitsatz „nulla annullatio matrimonii sine lege“ entfalten bereits rechtmässig geschlossene Ehen und Partnerschaften ihre Wirkung bis zu ihrer allfälligen Ungültigerklärung 82.

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt 83. Derselbe Grundsatz gilt für eine im Ausland gültig erfolgte Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft 84. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt 85.

Wenn die Zivilstandsbehörden Anlass zur Annahme haben, dass eine Ehe oder Partnerschaft ungültig ist, müssen sie die zuständige Behörde informieren, damit diese eine Klage auf Ungültigerklärung anstrengen kann 86.

Die Ausländerbehörden trifft eine analoge Pflicht 87

4.2 Verweigerung der Anerkennung im Falle eines Rechtsmissbrauchs

Im Rahmen des Entscheids über die Anerkennung hört die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst 88 die Ehegatten oder Partner 89 an, sofern schwerwiegende Zweifel im Hinblick auf einen Rechtsmissbrauch vorliegen, und verweigert die Anerkennung der ausländischen Eheschliessung oder Partnerschaft, die einzig zum Zwecke der Umge-

Betreffend das Muster einer solchen Beurkundung wird auf die Fachprozesse 32.4 "Gerichtliche Auflösung einer Eheschliessung" sowie 33.7 "Aufhebung des Kindesverhältnisses" verwiesen. Vgl. Art. 104 ZGB; Botschaft vom 23. Februar 2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, Ziff. 1.1.3.2, publiziert unter http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2011/ 2185.pdf. Vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG. Vgl. Art. 45 Abs. 3 IPRG. Vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten. 87 bis bis Vgl. Art. 45a, 85 Abs. 8, 88a AuG, 51 Abs. 1 , 71 Abs. 1 , 79a AsylG, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten Vgl. Art. 23 ZStV. Vgl. Art. 32 Abs. 3 IPRG.

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hung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern eingegangen wurde und somit gegen den Schweizerischen Ordre Public verstösst 90.

In diesem Zusammenhang kommen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie sie hinsichtlich der Eheschliessung oder der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft gelten: Nur ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch berechtigt a priori zur Verweigerung der Anerkennung. Dieser wäre beispielsweise gegeben, wenn die Ehegatten oder Partner bereits vorgängig versucht haben, in der Schweiz eine Ehe zu schliessen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen und die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamte die Mitwirkung damals verweigert hat.

Falls weiterhin Zweifel bestehen, verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst, die unzweifelhaft davon ausgehen muss, dass eine Ehe oder Partnerschaft missbräuchlich geschlossen und somit ungültig ist, deren Eintragung, meldet diesen Sachverhalt der kantonalen Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung zuständig ist, 91 und veranlasst gleichzeitig die Sperrung der Bekanntgabe und Verwendung von Personenstandsdaten 92 bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Entscheides betreffend die Ungültigkeit.

In der Tat kann eine formell gültig geschlossene Ehe bzw. eine gültig beurkundete eingetragene Partnerschaft einzig durch ein Gericht für ungültig erklärt werden.

Andererseits geht es auch darum zu verhindern, dass die betroffenen Personen in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens auf Ungültigerklärung eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingehen können, was gegebenenfalls Fälle von Bigamie zur Folge haben könnte.

Die Anordnung betreffend die Beurkundung der Ehe oder Partnerschaft und die Anordnung betreffend die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten haben gleichzeitig, in Form einer Verfügung, die den Parteien schriftlich zu eröffnen ist, unter Angabe der Rechtsmittel, zu erfolgen. Dabei gilt es zu beachten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt 93.

Mit dem Rechtskraftdatum des Gerichtsentscheids ist die Ungültigerklärung der Ehe oder Partnerschaft zu beurkunden beziehungsweise ist die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten aufzuheben für den Fall, dass das Gericht die betroffene Ehe oder Part-

Vgl. Art. 45 Abs. 2 und 27 Abs. 1 IPRG sowie die Botschaft zum AuG, Ziff. 1.3.7.8. Diese Benachrichtigung ist zwingend erforderlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB und Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten; siehe auch Botschaft vom 23. Februar 2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, Ziff. 1.1.3.2, publiziert unter http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2011/2185.pdf. Zuständig ist die kantonale Behörde am Wohnsitz der Ehegatten oder Partner und mangels Wohnsitz die Behörde am Ort der Trauung oder am Heimatort (vgl. Art. 45a und 65 IPRG, 106 Abs. 1 ZGB, 9 Abs. 2 PartG, 23 und 24 ZPO). Sollte die Kompetenz, die gerichtliche Ungültigerklärung der Ehe oder der Partnerschaft zu verlangen, einem anderen Kanton als demjenigen am Sitz der zur Anerkennung dieses Zivilstandsereignisses angerufenen kantonalen Aufsichtsbehörde zukommen, überweist diese Behörde das Dossier an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige kantonale Behörde. Vgl. Art. 46 Abs. 1 lit b und c ZStV.

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nerschaft nicht für ungültig erklärt hat. Die Mitteilung des Entscheides durch das Gericht an das Zivilstandsamt ist zu überwachen. Sie hat selbst dann zu erfolgen, wenn die betroffene Ehe oder Partnerschaft nicht für ungültig erklärt worden ist.

5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

5.1 Datum des Inkrafttretens

Die gesetzlichen Regeln und die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

5.2 Am 1.1.08 hängige Verfahren

Das neue Recht wird ab dem 1. Januar 2008 auf alle noch nicht geschlossenen Ehen bzw. noch nicht beurkundeten eingetragenen Partnerschaften angewendet.

Bei Vorhandensein schwerwiegender Zweifel muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten oder Partner anhören, dies selbst nach dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung respektive des Vorverfahrens zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa

Anhang: Entschliessung des Rates der Europäischen Union vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen

Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten Beurkundung von Ungültigerklärungen Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften

Anhang

Entschliessung des Rates der Europäischen Union vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen

Amtsblatt Nr. C 382 vom 16/12/1997 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (97/C 382/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel K.1 Nummer 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Berücksichtigung der Entschliessung zur Harmonisierung der nationalen Politiken im Bereich der Familienzusammenführung (Schlussfolgerungen von Kopenhagen vom 1. Juni 1993),

in Anbetracht der Tatsache, dass das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Artikel 16 der Universellen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt ist und dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wird, in dem Bewusstsein, dass Scheinehen ein Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten darstellen,

in der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten gleichwertige Massnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens ergreifen bzw. weiterhin ergreifen müssen,

in der Erwägung, dass diese Entschliessung nicht bezweckt, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, dass jedoch Überprüfungen vorgenommen werden sollen, wenn ein begründeter Verdacht besteht,

in der Erwägung, dass diese Entschliessung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, gegebenenfalls vor der Eheschliessung zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinehe handelt, in der Erwägung, dass diese Entschliessung das Gemeinschaftsrecht unberührt lässt -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

  1. Im Sinne dieser Entschliessung bedeutet "Scheinehe" die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.

  2. Die Faktoren, die vermuten lassen können, dass es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, sind insbesondere folgende:

- die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft,

  • das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe,

  • die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet,

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- die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), die Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen,

  • die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache,

  • für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist),

  • es gibt Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.

Die Gewinnung dieser Informationen kann beruhen auf - Erklärungen der Betroffenen oder Dritter,

- Erkenntnissen aus Schriftstücken oder

- Erkenntnissen, die bei Ermittlungen gewonnen wurden.

3 Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen

die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder - erlaubnis aufgrund der Eheschliessung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, dass es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfuellt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen.

4 Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, dass es sich bei einer

Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschliessung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert.

  1. Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäss dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen.

  2. Die Mitgliedstaaten tragen dieser Entschliessung bei allen Vorschlägen für eine Änderung ihrer innerstaatlichen Vorschriften Rechnung. Darüber hinaus bemühen sie sich, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1999 mit dieser Entschliessung in Einklang zu bringen.

Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschliessung.