30.3 Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)(15.12.2004; Stand: 01.04.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Geschäftsfall Person
Aufnahme ausländische Staatsangehörige
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
0 Systematische Übersicht
1 Grundsätze
Start 1.1 Zweckgebundenheit
1.2 Datenquelle
1.3 Zuständigkeit
Identitätskontrolle Identität nicht nachweisbar: Abbruch
2 Voraussetzungen
2.1 Nachweis der Identität der betroffenen Person
2.2 Nachweis der Angaben über den Personen-
Identität Abklärung der stand nein nachgewiesen? Identität
2.2.1 Schweizerische Dokumente
2.2.2 Ausländische Dokumente
ja
2.3 Zweifel an der Echtheit oder rechtmässigen
Prüfung der Verwendung der Dokumente Dokumente und 2.4 Unvollständigkeit der Angaben über den Perso- Angaben nenstand ja
3 Hinweise zur Beurkundung des Personen-
Dokumente standes in besonderen Fällen Dokumente nein beschaffen und 3.1 Natürliche Zivilstandsereignisse vollständig und echt? überprüfen
3.1.1 Geburt
ja
3.1.2 Tod
3.2 Vorbereitung der Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Angaben Angaben streitig: nicht streitig? nein Abbruch
3.3 Anerkennung
3.3.1 Erklärung beim Zivilstandsamt
3.3.2 Erklärung beim Gericht
ja
3.3.3 Erklärung im Testament
3.4 Namenserklärung
Erklärung über Alle nicht streitigen 3.5 Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen nein nicht streitige Angaben belegt? Angaben 3.5.1 Auflösung der Ehe
3.5.2 Feststellung der Vaterschaft
ja 3.5.3 Verschollenerklärung und ihre Aufhebung
3.5.4 Geschlechtsänderung
Person aufnehmen: 3.5.5 Namensänderung Aktueller Personenstand beurkunden
3.5.6 Adoptionsverfügung
3.5.7 Einbürgerung
3.6 Ausländische Urkunden über den Zivilstand
3.6.1 Eheschliessung und Begründung einer einge-
Weitere Familienmitglieder nein Keine weiteren tragenen Partnerschaft Familienmitglieder 3.6.2 Ehescheidung aufnehmen?
3.6.3 Anerkennung
ja 3.6.4 Adoption Familien- 4 Ausländische Familienmitglieder der betrof- Keine Familienmitglieder mitglieder bereits früher nein im System fenen Person aufgenommen?
4.1 Grundsatz
ja 4.2 Aufnahme und Verknüpfung
Mit Familienmitgliedern 5 Beurkundung verknüpfen 5.1 Beurkundung des Personenstandes
5.2 Verknüpfung
5.3 Bearbeitung der beurkundeten Daten über den
Personenstand Ende
6 Belege
6.1 Allgemeines
6.2 Dokumente
6.3 Korrespondenz
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
1 Grundsätze
1.1 Zweckgebundenheit
Eine ausländische Person, deren Daten über den Personenstand im System nicht abrufbar sind, muss in begründeten Fällen in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 2 ZStV). Die wiederholte Aufnahme der gleichen Person ist verboten (Art. 15 Abs. 1 ZStV). Die Kantone können vorsehen, dass die für die Aufnahme verwendeten Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden (Art. 16 Abs. 6 ZStV).
Die im Zeitpunkt der Aufnahme aktuellen Daten über den Personenstand sind zu beurkunden, wenn die betroffene ausländische Person
– ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stellt, ein Kind anerkennen oder eine Erklärung betreffend die Namensführung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abgeben will; – sich im Ausland mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat; – im Ausland ein schweizerisches Kind anerkannt hat oder von einem schweizerischen Vater anerkannt worden ist; – von einem zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist oder wenn das kantonale Recht es vorsieht (z.B. bei Einreichung eines Einbürgerungsgesuches); – einen Antrag auf Eintragung der Tatsache der Errichtung eines Vorsorgeauftrages und dessen Hinterlegungsort stellt.
Wenn ein Zivilstandsereignis zu beurkunden ist, erfolgt die Aufnahme der betroffenen Person in das Personenstandsregister nach der Regel x – 1 (aktuelle Daten über den Personenstand bezogen auf den Vortag des eingetretenen Ereignisses).
Die betroffene Person hat wenn nötig mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Sie hat gegebenenfalls im Zusammenhang mit der gewünschten Dienstleistung zu erklären, dass die Angaben über den Personensand richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die für die Aufnahme vorgelegten ausländischen und schweizerischen Dokumente Unstimmigkeiten aufweisen, kann von der betroffenen Person zur Vermeidung von Missverständnissen eine Richtigkeitsbestätigung verlangt werden (Art. 16a Abs. 1 Bst. a ZStV: Bestätigung der erfassten Personendaten, Formular 0.1.1).
Wird eine Doppelerfassung festgestellt, ist die Bereinigung von Amtes wegen einzuleiten (Art. 43 ZGB; Art. 15 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ZStV).
1.2 Datenquelle
Die Daten über den Personenstand einer ausländischen Person werden in das Personenstandsregister
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
– aufgenommen gestützt auf ausländische und schweizerische Urkunden über den Personenstand oder
– rückerfasst gestützt auf die Eintragung im Familienregister, wenn die ausländische Person in einem Familienregister geführt worden ist, weil ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil besteht, oder weil die betroffene Person mit einer Schweizer Bürgerin bzw. mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist oder war; wurde die betroffene Person in verschiedenen Familienregistern geführt, ist das Familienregister massgebend, in welchem der letzte Stand der Daten nachgewiesen wird.
Wenn die Daten über den Personenstand einer ausländischen Person aus dem Familienregister übertragen werden, bleibt deren Aktualisierung im Personenstandsregister vorbehalten. Der aktuelle Personenstand ist zu bestätigen bzw. nachzuweisen. Dabei sind alle seit der Rückerfassung eingetretenen Ereignisse nach Möglichkeit lückenlos mit Urkunden zu belegen. Die Nachführung der Daten über den Personenstand erfolgt im Sinne eines Sonderfalles in einem einzigen Vorgang im Geschäftsfall Person in der Funktion "Neuer Eintrag" gestützt auf die zum Nachweis des aktuellen Personenstandes gesammelten schweizerischen und ausländischen Urkunden (schweizerische Ereignisse dürfen nicht ein zweites Mal als Ereignis beurkundet werden). Als Ereignisdatum (Systemdatum) gilt das Datum des letzten Ereignisses. Ist das letzte Ereignis in der Schweiz beurkundet worden, erfolgt die Nachführung in eigener Kompetenz des Zivilstandsamtes, auch wenn frühere Ereignisse im Ausland eingetreten sind (sie gelten als indirekt anerkannt). Ist hingegen das letzte Ereignis im Ausland eingetreten, setzt die Nachführung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde voraus (Art. 32 IPRG; Art. 23 ZStV).
Die Regeln für die Eintragung der Austragungsvermerke und Hinweise im Familienregister gelten auch für ausländische Personen.
1.3 Zuständigkeit
Die Beurkundung der Daten über den Personenstand (Art. 15a Abs. 2 ZStV) fällt in die Zuständigkeit
– des Zivilstandsamtes, das bezüglich der betroffenen ausländischen Person ein Ereignis zu beurkunden oder eine Amtshandlung vorzunehmen hat oder – des Zivilstandsamtes des Wohnortes, wenn diese Voraussetzung fehlt.
Sind die Daten der betroffenen ausländischen Person jedoch bereits in einem Familienregister erfasst worden, so veranlasst das zuständige Zivilstandsamt die Rückerfassung.
Wurden die Daten der betroffenen ausländischen Person ohne Bezug zu einem schweizerischen Familienmitglied bereits in einem schweizerischen Ereignisregister beurkundet, erfolgt die Aufnahme in das Personenstandsregister im Sinne der Datenübertragung.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
2 Voraussetzungen
2.1 Nachweis der Identität der betroffenen Person
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurkundung der Daten über den Personenstand bildet die Identitätskontrolle, d.h. die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zum (richtigen) Menschen. Die Identität einer Person ist daher anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache zu überprüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV). Jede Person, die eine Amtshandlung verlangt, hat sich auszuweisen. Ihre Personendaten dürfen nur dann im Personenstandsregister erfasst und beurkundet (abgeschlossen; Art. 28 Abs. 1 ZStV) werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Person ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel über die Identität der Person,
– weil sie keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, – weil sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, – weil unklare Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlauben, – weil die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder – weil der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente (d.h. die Daten einer anderen Person) missbräuchlich benutzt,
so ist die Aufnahme in das Personenstandsregister mit einer beschwerdefähigen Verfügung bis zur definitiven Klärung zu verweigern. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung kann die betroffene Person die Eintragung der streitigen Angaben über den Personenstand auf Anordnung des zuständigen Gerichtes verlangen (Art. 42 ZGB).
Die Identitätskontrolle entfällt, wenn die Person nicht persönlich erscheint und die Daten ohne ihre Mitwirkung beurkundet werden. Sie ist nachträglich vorzunehmen, wenn die Person anlässlich einer späteren Vorsprache Anspruch auf den beurkundeten Datensatz als ihre eigenen Personendaten erhebt und ein Dokument beziehen will bzw. Auskunft über die beurkundeten Daten verlangt (Art. 81 ZStV).
Für Asylsuchende sind beglaubigte Fotokopien ihrer bei der Empfangstelle abgegebenen Reisepapiere und Identitätsausweise zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst b AsylG) und als Flüchtling anerkannte Personen legen an Stelle eines Passes den Reiseausweis für Flüchtlinge vor.
2.2 Nachweis der Angaben über den Personenstand
Für die Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person im Personenstandsregister sind grundsätzlich alle erforderlichen Angaben mit beweiskräftigen Dokumenten nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Angaben richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
Wenn die vorgelegten Dokumente Unstimmigkeiten aufweisen, sind die Angaben über den Personenstand einvernehmlich zu bereinigen. Falls sinnvoll, ist eine Richtigkeitsbestätigung entgegenzunehmen (Art. 16a Abs. 1 Bst. a ZStV)
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
In begründeten Fällen ist die Echtheit der vorgelegten Ausweise und Dokumente zu überprüfen. Die beteiligten Ausländerinnen und Ausländer haben eine Mitwirkungspflicht (Art.
16 Abs. 5 ZStV). Besteht der begründete Verdacht, dass beigebrachte Dokumente gefälscht
sind oder unrechtmässig verwendet werden, sind diese zu Handen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde einzuziehen (Art. 16 Abs. 7 ZStV).
Solange Zweifel an der Echtheit vorgelegter Urkunden, der Richtigkeit der nachgewiesenen Daten oder am aktuellen Personenstand der betroffenen Person nicht ausgeräumt sind, kann der Personenstand der betroffenen ausländischen Person nicht beurkundet werden, weil Daten, die mit der Beurkundung im Personenstandsregister die volle Beweiskraft gemäss Artikel 9 ZGB erhalten, nicht mit Mängeln behaftet sein dürfen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Beurkundung bekannt oder vermutet werden.
Wenn es sich um eine asylsuchende Person handelt, sind Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität hinweisen können, zuhanden des Bundesamtes für Migration sicher zu stellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG); wird die betroffene Person in das Personenstandsregister aufgenommen, sind Fotokopien der sichergestellten Dokumente bei den Belegen aufzubewahren.
2.2.1 Schweizerische Dokumente
Wenn die Daten der betroffenen ausländischen Person in einem Familienregister geführt worden sind, ist in jedem Falle die Rückerfassung zu veranlassen, auch wenn sie aktualisiert werden müssen (siehe Ziffer 1.2), bevor ein neues Ereignis beurkundet werden kann. Einmal erfasste Personendaten sind grundsätzlich für die weitere Verwendung im Zivilstandsdienst verbindlich (Art. 9 Abs. 1 ZGB).
Sind die Daten der betroffenen ausländischen Person ohne Bezug zu einem schweizerischen Familienmitglied aus einem oder mehreren schweizerischen Ereignisregistern ersichtlich, dienen diese zum Nachweis der Daten über den Personenstand. Massgebend ist die jüngste Beurkundung, sofern diese keine Unstimmigkeiten aufweist. Die entsprechenden Zivilstandsurkunden sind grundsätzlich von der betroffenen Person beizubringen (z.B. Geburtsurkunde, letzte Eheurkunde). Wenn nötig können in speziellen Fällen von Amtes wegen beglaubigte Fotokopien von Eintragungen und Belegen oder die Originalbelege zum beurkundeten Zivilstandsereignis angefordert werden (Art. 47 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 33 Abs. 2 ZStV). Die mit schweizerischen Zivilstandsdokumenten nachgewiesenen Personendaten sind unverändert in das Personenstandsregister aufzunehmen. Zulässig ist auch die direkte Übertragung der Daten in das Personenstandsregister durch das Zivilstandsamt am Ort des Einzelregisters (z.B. Übertragung und Verknüpfung der ausländischen Eltern am Ort der Eheschliessung im Hinblick auf die Beurkundung der Geburt eines Kindes oder eines Todesfalles).
Rechtskräftige Urteile und Verfügungen schweizerischer Gerichte und Verwaltungsbehörden (z.B. Ehescheidung, Namensänderung) sind für die Beurkundung der Daten über den Personenstand ohne Nachweis einer Anerkennung durch die ausländischen Heimatbehörden der betroffenen Person verbindlich. Das gilt auch für die Namenserklärung nach der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Wenn die Daten einer ausländischen Person in mehreren schweizerischen Ereignisregistern beurkundet worden sind (z.B. im Geburtsregister und mehreren Eheregistern), ist die letzte Erfassung in einem Ereignisregister für die Übertragung in das Personenstandsregister massgebend. Weder ausländische noch schweizerische Ereignisse werden nochmals beurkundet, wenn sie vor der Beurkundung des Personenstandes (Aufnahme) der ausländischen Person in das Personenstandsregister eingetreten sind. Mögliche Differenzen (z.B. Schreibweise von Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit) zwischen vorgelegten Registerauszügen sind im Hinblick auf die Beurkundung der Daten über den Personenstand im Personenstandsregister zu klären. Eine Bereinigung der Ereignisregister (Harmonisierung der Angaben) ist nur zwingend, wenn die betroffene ausländische Person dies verlangt.
In jedem Falle ist zu prüfen, ob die mit schweizerischen Dokumenten nachgewiesenen Personendaten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Die erneute Beschaffung der als Belege archivierten Dokumente aus dem Ausland ist nur in begründeten Fällen nötig.
2.2.2 Ausländische Dokumente
Werden ausländische Dokumente vorgelegt, dürfen sie nicht älter als sechs Monate sein, wenn sie aus Registern stammen, die fortgeschrieben werden. Dokumente, die bloss Ereignisse belegen, dürfen auch älter sein (Art. 16 Abs. 2 ZStV). In jedem Falle ist zu prüfen, ob die nachgewiesenen Daten, unabhängig vom Alter des Dokumentes, richtig und vollständig sind und den neuesten Stand belegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Wer seine eigenen Dokumente vorlegt, hat in diesem Zusammenhang die persönliche Erklärung abzugeben, dass die nachgewiesenen Angaben richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (z.B. im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Eheschliessung: Art. 65 Abs. 1 Bst. a ZStV).
Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV).
2.3 Zweifel an der Echtheit oder rechtmässigen Verwendung der Dokumente
Bei Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder rechtmässigen Verwendung der vorgelegten Dokumente, ist eine Überprüfung einzuleiten; dabei kann die Mitwirkung der schweizerischen Vertretung im Ausstellungsland oder Herkunftsland der betroffenen Person verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. g ZStV).
Besteht Gewissheit, dass vorgelegte Dokumente verfälscht, gefälscht oder unrechtmässig verwendet werden, so sind sie zuhanden der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde einzuziehen (Art. 16 Abs. 7 ZStV). Bei begründetem Verdacht bezüglich Fälschung oder Missbrauch ist von Amtes wegen eine Überprüfung der Umstände einzuleiten.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
2.4 Unvollständigkeit der Angaben über den Personenstand
Grundsätzlich sind für die Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person im Personenstandsregister sämtliche benötigten Daten zu erheben (vollständiger Datensatz). Das zuständige Zivilstandsamt hat im Rahmen der korrekten Aufgabenerfüllung die Pflicht einer vollständigen Datenerhebung und darf die Ergänzung gewisser Elemente des Datensatzes anlässlich künftiger Beurkundungsvorgänge nicht ohne ausreichende Begründung anderen Zivilstandsämtern überbinden. Die betroffenen Personen haben mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV).
Sind nicht alle für die verlangte Amtshandlung (z.B. die Vorbereitung der Eheschliessung) relevanten Angaben über den Personenstand aus den Unterlagen ersichtlich, so ist mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Erklärung betreffend die fehlenden Angaben entgegenzunehmen. Die Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn die betroffene Person nachweist, dass es sich nach "hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist" die Urkunden zu beschaffen und die fehlenden Angaben nicht streitig sind (Art. 41 ZGB; Art. 15a Abs. 3 ZStV). Bei der Abklärung, weshalb eine Beschaffung der fehlenden Dokumente nicht möglich ist, haben die beteiligten Personen mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Eine Erklärung kann nur eine Person abgeben, deren Identität zweifelsfrei feststeht. Wer seine Identität nicht nachweisen will oder kann (Identitätskarte, Pass), darf keine Erklärung abgeben (die Behauptung allein genügt nicht zum Nachweis der Identität). Wenn die Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht, kann sie beim Gericht auf Eintragung der geltend gemachten Angaben über ihren Personenstand in das Personenstandsregister klagen (Art. 42 ZGB).
In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister auf die Erfassung einzelner Angaben über den Personenstand (Elemente des Datensatzes) verzichtet werden (Art. 15a Abs. 4 und 5 ZStV) soweit sie für die anschliessend durchzuführende Beurkundung nicht relevant sind und nicht oder nur mit unverhältnismässig erscheinendem Aufwand beschafft werden können.
Die Erfassung eines Datensatzes mit sogenannten Minimalangaben erfolgt wie im Kreisschreiben Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 "Geburt eines Kindes ausländischer Eltern", unter Ziffer 3.2 beschrieben.
3 Hinweise zur Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen
3.1 Natürliche Zivilstandsereignisse
Geburten und Todesfälle, die sich auf dem schweizerischen Staatsgebiet ereignen, müssen von Gesetzes wegen ausnahmslos und innert zumutbarer Frist beurkundet werden. Nachgewiesene Daten sind unverzüglich zu beurkunden (Art. 19 ZStV). Gemeint ist, dass die Beurkundung unverzüglich vorzunehmen ist, wenn alle Personendaten lückenlos belegt sind. Wie lange im Einzelfall zugewartet werden darf, wenn Personendaten fehlen und vorläufig unklar ist, ob und innert welcher Frist sie nachgewiesen werden können, liegt im Ermessensbereich. Wenn nötig, sind Fristen für die Beibringung von Unterlagen anzusetzen, und
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
bei Bedarf kann die Entgegennahme der Anmeldung der Geburt oder des Todes bestätigt werden.
Weil das gesetzliche Interesse an der raschen Beurkundung der natürlichen Zivilstandsereignisse überwiegt, muss das formale Vorgehen relativiert werden. Es dürfen deshalb vorläufig auch Datensätze ausländischer Personen beurkundet werden, ohne dass die Angaben amtlich dokumentiert sind; in Ausnahmefällen genügt es, dass die betroffenen ausländischen Personen den Behörden seit ihrer Einreise in die Schweiz unter den verwendeten Angaben bekannt sind. Eine spätere Ergänzung, Bereinigung oder Berichtigung der beurkundeten Angaben bleibt jederzeit vorbehalten (Art. 9 Abs. 2 ZGB; Art. 15a Abs. 6 und 29 Abs. 1 ZStV).
3.1.1 Geburt
Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, können ausnahmsweise im Sinne der verwaltungsmässigen Sicherstellung der Tatsache der Geburt auch die Daten verwendet werden, unter denen die Frau den schweizerischen Behörden bekannt ist. Wenn sie erklärt, verheiratet zu sein, müssen auch die Daten über den Personenstand ihres ausländischen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen beurkundet und mit denen der Mutter verknüpft werden. Grundsätzlich ist die Eheschliessung nachzuweisen. Kann sie nicht direkt oder indirekt dokumentiert werden, so ist der Zivilstand der Mutter als "unbekannt" zu bezeichnen und das Kind bleibt rechtlich vaterlos. Möglich ist in diesem Falle die nachgeburtliche Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
Wurde das Kind vorgeburtlich im Ausland anerkannt, sind die Daten über den Personenstand des ausländischen Vaters und diejenigen der Mutter im Hinblick auf die Beurkundung der vorgeburtlichen Anerkennung zu beurkunden. Für die Beurkundung der im Ausland erfolgten Anerkennung ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde einzuholen (Art. 32 IPRG; Art. 23 ZStV).
Im Übrigen ist das Kreisschreiben Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 "Geburt eines Kindes ausländischer Eltern" zu beachten.
Ausnahmesituation
Ist ein Kindesverhältnis als Folge einer nachgewiesenen Heirat oder einer vorgeburtlichen ausländischen Anerkennung zu einem ausländischen Manne zu beurkunden, dessen Personendaten bis auf die Namen unbekannt sind, können diese Namen ausnahmsweise nach der Beurkundung der Geburt beim Kind im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" als Ergänzung der Daten über den Personenstand fortgeschrieben werden. Auf die Aufnahme des ausländischen Vaters in das Personenstandsregister wird ausnahmsweise verzichtet. Der Vorgang ist im System als "väterliche Abstammung" zu begründen. Eine spätere Aufnahme der Person und Verknüpfung mit dem Kind bleibt vorbehalten, sobald die Angaben über den Personenstand beweiskräftig dokumentiert werden.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
3.1.2 Tod
Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, können ausnahmsweise im Sinne der verwaltungsmässigen Sicherstellung der Tatsache des Todes auch die Daten verwendet werden, unter denen die verstorbene Person den schweizerischen Behörden bekannt war.
War die verstorbene ausländische Person verheiratet, muss die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann in das Personenstandsregister aufgenommen werden, wenn die überlebende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (siehe Regeln betreffend die Rückerfassung). Handelt sich um eine ausländische Person, muss die Aufnahme in das Personenstandsregister erfolgen, wenn die Eheschliessung nachgewiesen wird, alle für die Personenaufnahme relevanten Daten dokumentiert werden und die Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, kann auf die Aufnahme der überlebenden ausländischen Ehefrau bzw. des überlebenden ausländischen Ehemannes in das Personenstandsregister verzichtet werden.
Ausnahmesituation
Können keine Dokumente beigebracht werden, ist die verstorbene ausländische Person mit den Daten in das Personenstandsregister aufzunehmen, unter denen sie den Behörden in der Schweiz bekannt und allenfalls registriert war. Unvollständigkeit und kleine Ungenauigkeiten dürfen ausnahmsweise in Kauf genommen werden, weil der Datensatz im System nach der Beurkundung des Todes für eine weitere Ereignisbeurkundung nicht zur Verfügung steht. War die Person den Behörden unter mehreren Namen bekannt, erfolgt die Aufnahme mit den Personendaten, die aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen am ehesten als richtig eingeschätzt werden dürfen.
Dieses Vorgehen ist im Zweifelsfall der Beurkundung des Todes einer unbekannten Person vorzuziehen, weil es vorerst um die Sicherstellung des Sachverhaltes "Tod einer in der Schweiz unter einem bestimmten Namen bekannten Person" geht und nicht um die sichere Identifikation der verstorbenen Person. Die Möglichkeit der Berichtigung oder Ergänzung der Personendaten gestützt auf entsprechende Dokumente steht jederzeit offen (Art. 9 Abs. 2 ZGB).
3.2 Vorbereitung der Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft
Bevor die Eheschliessung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vorbereitet werden kann, muss sich die betroffene ausländische Person ausweisen, ihre Daten über den aktuellen Personenstand vollständig dokumentieren und erklären, dass die Angaben über den Personenstand richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Kann sich die Person nicht ausweisen (Pass, Identitätskarte), muss ihre Identität auf andere Weise zweifelsfrei festgestellt werden. Gelingt dies nicht, ist die Beurkundung des Personenstandes im Personenstandsregister mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern (siehe Ziffer 2.1). Besteht der Verdacht, dass vorgelegte Dokumente
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
gefälscht sind oder unrechtmässig verwendet werden, sind die nötigen Abklärungen vorzunehmen, bevor die Daten über den Personenstand beurkundet werden (Art. 16 Abs. 7 ZStV).
Gemeinsame Kinder der Verlobten
Ausländische Verlobte geben im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens Auskunft über gemeinsame voreheliche Kinder. Wenn die Daten der Kinder im System nicht abrufbar sind, haben sie grundsätzlich die Geburt und die Abstammung der Kinder zu belegen, damit die Aufnahme in das Personenstandsregister erfolgen kann. Dieses Vorgehen erlaubt die Abgabe eines Familienausweises und den späteren Ersatz dieses Dokumentes anlässlich der Geburt weiterer gemeinsamer Kinder. Verschweigen ausländische Verlobte ihre gemeinsamen Kinder oder sind sie nicht in der Lage, noch während des Vorbereitungsverfahrens amtliche Dokumente über die Geburt gemeinsamer Kinder vorzulegen, unterbleibt deren Aufnahme in das Personenstandsregister. Diese ist auch nicht zwingend vorgeschrieben, hat aber einen unvollständigen Familienausweis sowie einen unvollständigen Ausweis über den registrierten Familienstand zur Folge. Betroffene Personen sind auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Sind Geburt und Anerkennung gemeinsamer Kinder der ausländischen Verlobten in der Schweiz beurkundet worden, so sind deren Daten über den Personenstand in das Personenstandsregister aufzunehmen. Wenn die gemeinsamen vorehelichen Kinder im Ausland geboren und anerkannt worden sind, können sie in das Personenstandsregister aufgenommen werden, sofern beweiskräftige Dokumente vorliegen, die vollständig und richtig sind und den neuesten Stand belegen.
Sind die vorehelichen Kinder ausländischer Verlobter im Ausland geboren worden, erfolgt die Aufnahme in das Personenstandsregister nur, wenn dies sinnvoll erscheint oder dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern entspricht und sofern Geburt und Abstammung der Kinder amtlich dokumentiert werden. Die Aufnahme kann insbesondere dann unterbleiben, wenn nur die Eheschliessung in der Schweiz stattfindet und kein Wohnsitz in der Schweiz besteht (so genannte Touristenheiraten). In diesem Falle ist von der Abgabe eines Familienausweises abzusehen.
Staatsangehörigkeit und Namensführung
Haben ausländische Verlobte und ihre Kinder ihren Wohnsitz im Ausland, untersteht die Namensführung nach der Heirat ausländischem Recht (Art. 37 Abs. 1 IPRG). An den Nachweis der Wirkungen der Eheschliessung auf den Namen und die Staatsangehörigkeit der Verlobten und der vorehelichen Kinder (auch wenn sie nicht die gleiche oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen) sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die beurkundeten Daten haben in diesem Bereich ohnehin bloss Indiziencharakter. Es genügen die praktische Erfahrung, Auskünfte der betroffenen Personen sowie die Nachschlagung der entsprechenden ausländischen Gesetzesbestimmungen. Der definitive Entscheid fällt in die Zuständigkeit der ausländischen Heimatbehörden. Dieser Entscheid wird aber in der Regel frühestens anlässlich der Ausstellung neuer Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte) für die betroffenen Personen gefällt und bedingt somit die vorgängige Beurkundung des Ereig-
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
nisses und die Abgabe des entsprechenden Dokumentes. Die Bereinigung der beurkundeten Daten bleibt ohnehin vorbehalten (Art. 9 Abs. 2 ZGB; Art. 29 ZStV).
3.3 Anerkennung
3.3.1 Erklärung beim Zivilstandsamt
Beurkundung des Personenstandes des Anerkennenden
Ein anerkennungswilliger Ausländer hat sich im Hinblick auf die Aufnahme in das Personenstandsregister auszuweisen und seine Daten über den Personenstand vollständig zu dokumentieren. Kann er sich nicht ausweisen (Reisepass, Identitätskarte), muss seine Identität auf andere Weise zweifelsfrei festgestellt werden. Gelingt dies nicht, ist die Aufnahme in das Personenstandsregister mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern. In diesem Fall kann die Erklärung betreffend die Anerkennung vorläufig vom Zivilstandsamt nicht entgegengenommen werden.
Besteht der Verdacht, dass vorgelegte Dokumente gefälscht sind oder unrechtmässig verwendet werden, sind die nötigen Abklärungen vorzunehmen, bevor die Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird (Art. 16 Abs. 7 ZStV).
In begründeten Fällen kann ausnahmsweise vorläufig auf den Nachweis des Zivilstandes und der Abstammung des anerkennungswilligen Vaters verzichtet werden, weil diese Angaben für die anschliessende Beurkundung der Anerkennung nicht relevant sind und das Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung überwiegt. Vorbehalten bleibt die spätere Ergänzung der Personendaten, sobald die fehlenden Daten nachgewiesen werden.
Beurkundung des Personenstandes des Kindes und seiner Mutter
Ist das anzuerkennende ausländische Kind im Ausland geboren worden und die Daten seiner Mutter im System nicht abrufbar, müssen sowohl die Daten über den Personenstand des Kindes als auch diejenigen seiner Mutter im Hinblick auf die Beurkundung der Anerkennung im Personenstandsregister beurkundet und miteinander verknüpft werden. Für die Aufnahme der Mutter muss ein Minimum an Angaben dokumentiert werden (vgl. Ziffer 2.4). Das Ereignis Geburt ist in diesem Falle nicht zu beurkunden. Die im Ausland erfolgte Geburt ist jedoch auf Verfügung der Aufsichtsbehörde (Art. 32 Abs. 1 IPRG) vorher zu beurkunden, wenn die Daten über den Personenstand der Mutter im System abrufbar sind.
Das ausländische Kind ist grundsätzlich gestützt auf die Geburtsurkunde mit Angabe der mütterlichen Abstammung und rechtlich vaterlos in das Personenstandsregister aufzunehmen. Ausserdem ist abzuklären, ob die Angaben betreffend die Namensführung und die Staatsangehörigkeit richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Kann der Nachweis der mütterlichen Abstammung nicht beigebracht werden, darf das Kind nicht aufgenommen werden, weil nicht feststeht, dass es anerkennbar ist; die Beurkundung der Anerkennung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
3.3.2 Erklärung beim Gericht
Wird das Kind anlässlich des gerichtlichen Verfahrens um Feststellung der Vaterschaft (Ziffer 3.5.2) beim Gericht anerkannt, handelt es sich bei der Mitteilung an das Zivilstandsamt nicht um einen Entscheid des Gerichts. Deshalb gibt es auch kein Rechtskraftdatum eines Entscheides, sondern ein Anerkennungsdatum, das zu beurkunden ist.
Dem Gericht sind Dokumente über den Personenstand vorzulegen. Im Hinblick auf die Beurkundung im Personenstandsregister ist zu prüfen, ob die Angaben in der Mitteilung des Gerichtes richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Fehlende Angaben sind nach Möglichkeit zu ergänzen (evtl. beglaubigte Fotokopien der beim Gericht eingereichten Dokumente verlangen).
Beurkundung des Personenstandes des Anerkennenden
Wenn der Anerkennende erreichbar ist, kann er zur Mitwirkung aufgefordert werden (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Er hat alle nötigen Dokumente für die Beurkundung des Personenstandes beizubringen, damit die beim Gericht erklärte Anerkennung beurkundet werden kann.
Auf den Nachweis des Zivilstandes und der Abstammung des Vaters kann vorläufig verzichtet werden, weil diese Angaben für die anschliessende Beurkundung der Anerkennung nicht relevant sind und das Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung überwiegt. Vorbehalten bleibt die spätere Ergänzung der Personendaten, sobald die fehlenden Daten nachgewiesen werden.
Ausnahmesituation
Können die relevanten Daten über den Personenstand des ausländischen Vaters nicht zweifelsfrei belegt werden, ist auf eine Aufnahme des Anerkennenden in das Personenstandsregister zu verzichten. Es genügt ausnahmsweise, die väterliche Abstammung beim Kind im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" zu beurkunden. Der Vorgang ist im System mit "Anerkennung beim Gericht am …" zu begründen. Eine spätere Aufnahme der Person und Verknüpfung mit dem Kind bleibt vorbehalten, sobald die Angaben über den Personenstand beweiskräftig dokumentiert werden.
Ist ein in der Schweiz geborenes Kind beim Gericht anerkannt worden, ohne dass die Identität und relevanten Daten des Vaters zweifelsfrei feststehen, so ist das rechtliche Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung höher einzustufen, als die aus formalen Gründen bestehenden Vorschriften über die vorgängige Beurkundung der Daten über den Personenstand (Aufnahme der Person; Art. 15a Abs. 2 ZStV). Die väterliche Abstammung ist deshalb ausnahmsweise als Fortschreibung der Daten über den Personenstand des Kindes vorzunehmen. Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht, fällt die
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Nachführung aus technischen Gründen in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatortes. Handelt es sich um ein vor dem Jahr 2005 in der Schweiz geborenes ausländisches Kind, das in kein Familienregister übertragen worden ist, so genügt in diesem Ausnahmefall die Eintragung der Randanmerkung über die Anerkennung im Geburtsregister vor seiner Aufnahme in das Personenstandsregister in einem anderen Zusammenhang.
Handelt es sich um ein im Ausland geborenes ausländisches Kind kann die Beurkundung der beim Gericht erfolgten Anerkennung vorläufig unterbleiben, weil eine Aufnahme des Kindes und seiner Eltern in das Personenstandsregister nicht zwingend vorgeschrieben ist. Weitere Gründe, die eine Aufnahme der betroffenen Personen in das Personenstandsregister als sinnvoll erscheinen lassen, bleiben vorbehalten (z.B. absehbare Einbürgerung oder Heirat der Eltern in der Schweiz).
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.3.3 Erklärung im Testament
Ist der ausländische Erblasser in der Schweiz gestorben oder ist er mit einer Schweizerin verheiratet, ist die Beurkundung des Todes abzuwarten. Anschliessend können diese Daten im System abgerufen und die testamentarische Anerkennung beurkundet werden. Weil die Anerkennung aus technischen Gründen nicht im Geschäftsfall Anerkennung beurkundet werden kann, ist die Beurkundung im Geschäftsfall Kindesverhältnis durchzuführen.
Wird eine ausländische Person anerkannt, ist diese mit den im Zeitpunkt der Testamentseröffnung aktuellen Daten in das Personenstandsregister aufzunehmen, sofern die Personendaten im System nicht abrufbar sind (Regel: x – 1).
Besitzen weder der Erblasser noch die testamentarisch anerkannte Person das Schweizer Bürgerrecht, können die Aufnahme der betroffenen Personen in das Personenstandsregister und die anschliessende Beurkundung der Anerkennung unterbleiben. Vorbehalten bleibt die Eintragung der testamentarischen Anerkennung als Randanmerkung im Geburtsregister, wenn die Person vor dem Jahre 2005 in der Schweiz geboren worden ist.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.4 Namenserklärung
Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, so ist auf die Aufnahme der Person ausschliesslich im Hinblick auf die
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Abgabe der Namenserklärung zu verzichten. Die Erklärung darf bei nachgewiesener Identität ausnahmsweise auf einer konventionell erstellten Formularvorlage entgegengenommen und amtlich mitgeteilt werden. Die Entgegennahme der Erklärung durch eine in der Schweiz wohnhafte ausländische Person darf nicht verweigert werden, weil für die Namensführung schweizerisches Recht massgebend ist (Art. 37 Abs. 1 IPRG).
Können die Daten im System abgerufen werden, muss sich die betroffene ausländische Person ausweisen und erklären, dass die Angaben zum Personenstand richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
3.5 Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen
3.5.1 Auflösung der Ehe
Die gerichtliche Auflösung der Ehe ausländischer Staatsangehöriger (Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe, Verschollenerklärung der Ehefrau oder des Ehemannes) wird nur dann beurkundet, wenn auf die Personendaten der betroffenen Ehegatten zugegriffen werden kann (frühere Aufnahme in das Personenstandsregister beispielsweise zufolge Eheschliessung in der Schweiz). Eine Aufnahme der betroffenen Personen ausschliesslich im Hinblick auf die anschliessende Beurkundung der gerichtlichen Auflösung der Ehe wird nicht zwingend vorgeschrieben. Auf die Aufnahme kann verzichtet werden, insbesondere wenn die Eheschliessung im Ausland stattgefunden hat und die Personendaten nicht dokumentiert sind.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.5.2 Feststellung der Vaterschaft
Dem Gericht sind Dokumente über den Personenstand des Beklagten vorzulegen. Im Hinblick auf die Beurkundung im Personenstandsregister ist trotzdem zu prüfen, ob die Angaben in der Mitteilung des Gerichtes richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Fehlende Angaben sind nach Möglichkeit zu ergänzen (evtl. Kopien der beim Gericht eingereichten Dokumente verlangen).
Beurkundung des Personenstandes des Vaters
Wenn die als Vater festgestellte Person erreichbar ist, kann sie zur Mitwirkung aufgefordert werden (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Er hat alle nötigen Dokumente für die Beurkundung des Personenstandes beizubringen, damit die beim Gericht festgestellte Vaterschaft beurkundet werden kann.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Auf den Nachweis des Zivilstandes und der Abstammung des Vaters kann vorläufig verzichtet werden, weil diese Angaben für die anschliessende Beurkundung der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Geschäftsfall Kindesverhältnis nicht relevant sind und das Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung überwiegt. Vorbehalten bleibt die spätere Ergänzung der Personendaten, sobald die fehlenden Daten nachgewiesen werden.
Ausnahmesituation
Können die relevanten Daten über den Personenstand des ausländischen Vaters nicht zweifelsfrei belegt werden, ist auf eine Aufnahme der als Vater festgestellten Person in das Personenstandsregister zu verzichten. Es genügt ausnahmsweise, die väterliche Abstammung beim Kind im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" zu beurkunden. Der Vorgang ist im System mit "Feststellung der Vaterschaft am …" zu begründen. Eine spätere Aufnahme der Person und Verknüpfung mit dem Kind bleibt vorbehalten, sobald die Angaben über den Personenstand beweiskräftig dokumentiert werden.
Ist die Vaterschaft eines in der Schweiz geborenen Kindes gerichtlich festgestellt worden, ohne dass die Identität und relevanten Daten des Vaters zweifelsfrei feststehen, so ist das rechtliche Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung höher einzustufen als die aus formalen Gründen bestehenden Vorschriften über die vorgängige Beurkundung der Daten über den Personenstand (Aufnahme der Person; Art. 15a Abs.
2 ZStV). Die väterliche Abstammung ist deshalb ausnahmsweise als Fortschreibung der
Daten über den Personenstand des Kindes vorzunehmen. Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht, fällt die Nachführung aus technischen Gründen in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatortes. Der Vorgang ist im System im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" durchzuführen. Handelt es sich um ein vor dem Jahr 2005 in der Schweiz geborenes ausländisches Kind, das in kein Familienregister übertragen worden ist, so genügt in diesem Ausnahmefall die Eintragung der Randanmerkung über die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft im Geburtsregister vor seiner Aufnahme in das Personenstandsregister in einem anderen Zusammenhang.
Handelt es sich um ein im Ausland geborenes ausländisches Kind kann die Beurkundung der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft vorläufig unterbleiben, weil eine Aufnahme des Kindes und seiner Eltern in das Personenstandsregister nicht zwingend vorgeschrieben ist. Weitere Gründe, die eine Aufnahme der betroffenen Personen in das Personenstandsregister als sinnvoll erscheinen lassen, bleiben vorbehalten (z.B. absehbare Einbürgerung oder Heirat der Eltern in der Schweiz).
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
3.5.3 Verschollenerklärung und ihre Aufhebung
Wird eine ausländische Person für verschollen erklärt, die bisher nicht in das Personenstandsregister aufgenommen worden ist, kann von einer Aufnahme als Folge der Verschollenerklärung abgesehen werden. Ist die für verschollen erklärte Person verheiratet, muss auch die Ehefrau bzw. der Ehemann, der als Folge der Verschollenerklärung als unverheiratet gilt, nicht zwingend aufgenommen werden; mit der Aufnahme kann zugewartet werden, bis für diese Person ein Zivilstandsereignis zu beurkunden ist.
Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufhebung der Verschollenerklärung; sie ist nur dann zwingend zu beurkunden, wenn die Daten der betroffenen Person im Personenstandsregister abgerufen werden können.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.5.4 Geschlechtsänderung
Eine ausländische Person, für die das Gericht eine Geschlechtsänderung feststellt und die bisher nicht in das Personenstandsregister aufgenommen wurde, muss nicht zwingend aufgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Randanmerkung im schweizerischen Zivilstandsregister.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.5.5 Namensänderung
Eine ausländische Person, welcher die Änderung des Namens bewilligt wurde und die bisher nicht in das Personenstandsregister aufgenommen worden ist, muss nicht zwingend aufgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Randanmerkung einer Vornamensänderung im schweizerischen Geburtsregister.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
3.5.6 Adoptionsverfügung
Beurkundung des Personenstandes des adoptierten Kindes
Wird ein im Ausland geborenes ausländisches Kind von Eheleuten adoptiert, die bereits früher in das Personenstandsregister aufgenommen wurden oder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, muss das Kind mit den vor der Adoption aktuellen Personendaten aufgenommen werden (Regel: x – 1). Diese Daten können direkt der Adoptionsverfügung entnommen werden und müssen nicht weiter belegt werden.
Beurkundung des Personenstandes der adoptierenden Person
Die aus der Adoptionsverfügung ersichtlichen Daten der ausländischen Eheleute sind vor der Aufnahme zu prüfen, ob sie richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind. Im Übrigen gelten für die Aufnahme der betroffenen ausländischen Personen die gleichen Regeln wie für die Aufnahme im Hinblick auf die Beurkundung der Geburt.
Ausnahmesituation
Sind alle Beteiligten ausländische Staatsangehörige, die bisher nicht in das Personenstandsregister aufgenommen worden sind, kann die Aufnahme der betroffenen Personen und die anschliessende Beurkundung der Adoption unterbleiben. Vorbehalten bleibt die Eintragung der Adoption als Randanmerkung im Geburtsregister und die Erstellung eines Deckblattes, wenn die adoptierte Person vor dem Jahre 2005 in der Schweiz geboren worden ist.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
3.5.7 Einbürgerung
Mit Vorteil sind die Daten über den Personenstand eines Ausländers oder einer Ausländerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurkunden und nicht erst nach erfolgter Einbürgerung. Dieses Vorgehen erlaubt die Erhebung (Befragung, Angaben im Gesuchsformular) der Familienverhältnisse und die Verknüpfung mit bereits aufgenommenen Familienmitgliedern der betroffenen Person. Ausserdem kann auf die Daten zugegriffen werden, wenn seit der Einreichung des Gesuches ein Ereignis zu beurkunden ist.
Die betroffene Person ist spätestens gestützt auf die amtliche Mitteilung über die Einbürgerung in das Personenstandsregister aufzunehmen (Regel: x – 1). Dabei sind die Personendaten anhand der allenfalls der amtlichen Mitteilung beiliegenden Dokumente zu überprüfen und festzustellen, ob sie richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
Hat die eingebürgerte Person einen schweizerischen Ehepartner oder Elternteil, ist die Rückerfassung (Regel: x – 1) der im Familienregister eingetragenen Personendaten zu veranlassen.
3.6 Ausländische Urkunden über den Zivilstand
3.6.1 Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Ehe mit einer ausländischen Person
Die Daten über den Personenstand der ausländischen Ehefrau bzw. des ausländischen Ehemannes sind gestützt auf die ausländische Eheurkunde sowie allenfalls weiterer Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde) im Personenstandsregister zu beurkunden (Regel: x – 1). Die Aufnahme erfolgt auch dann, wenn einzelne für die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe nicht relevanten Angaben über den Personenstand fehlen. Muss z.B. auf die Abklärung des Zivilstandes (ledig, geschieden oder verwitwet) verzichtet werden, weil die Angabe nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht erhoben werden kann, muss das Ereignis wie folgt bearbeitet werden: Der Personenstand der betroffenen Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" als "verheiratet" nachzuführen. Anschliessend ist die ausländische Person, mit der sie sich verheiratet hat, in das Personenstandsregister als "verheiratet" aufzunehmen und mit ihr zu verknüpfen. Der Vorgang ist im System mit "vorehelicher Zivilstand ungeklärt" zu begründen. Allfällige amtliche Mitteilungen sind in Form einer beglaubigten Kopie der ausländischen Eheurkunde zu erlassen.
Handelt es sich um die Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz haben, kann eine Aufnahme der betroffenen Personen ausschliesslich im Hinblick auf die Beurkundung der im Ausland erfolgten Eheschliessung vorläufig unterbleiben. Die Aufnahme kann auch erst im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes in der Schweiz oder einem anderen Zivilstandsereignis erfolgen.
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ff. ZStV).
Ausnahmesituation
Sind die Angaben über die ausländische Ehefrau bzw. den ausländischen Ehemann nur rudimentär bekannt (z.B. bloss Angaben über den Namen und das ungefähre Alter in der ausländischen Eheurkunde) und können sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden (z.B. weil die Ehe inzwischen bereits wieder aufgelöst wurde), ist auf die Aufnahme der ausländischen Person zu verzichten. Ausnahmsweise ist die Änderung des Zivilstandes der betroffenen Person, deren Daten im System abrufbar sind, im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" fortzuschreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt ist. Der Entscheid
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
darüber fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 32 IPRG; Art. 23 ZStV). Der Vorgang ist im System mit "Eheschliessung; fehlende Daten" zu begründen.
Eingetragene Partnerschaft mit einer ausländischen Person
Liegt eine für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannte ausländische Urkunde über die Begründung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer ausländischen Person vor (Art. 32 IPRG; Art. 23 ZStV), so gelten für die Aufnahme der betroffenen Person in das Personenstandsregister die gleichen Grundsätze.
3.6.2 Ehescheidung
Ausländische Ehegatten, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, müssen nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden, bloss weil sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und beispielsweise in ihrem Heimatstaat geschieden worden sind. Sie können aufgenommen werden, wenn sie sich vor 2005 in der Schweiz verheiratet haben (siehe Ziffer 1.3: Datenübertragung aus dem Eheregister).
Unterbleibt die Beurkundung im Personenstandsregister, können keine amtlichen Mitteilungen aus dem Beurkundungssystem ausgelöst werden. Trotzdem ist die amtliche Mitteilungspflicht zu erfüllen. Dafür kann eine Vorlage mit gleichlautendem Vordruck bereitgestellt werden. Es genügt aber auch, eine Kopie des Dokumentes in klarer Weise z.B. als "Mitteilung an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde …" zu kennzeichnen (Art. 49 ZStV ff.).
3.6.3 Anerkennung
Anerkennung eines schweizerischen Kindes durch den ausländischen Vater
Sind die Angaben über den ausländischen Vater nur rudimentär bekannt (z.B. bloss Angaben über den Namen in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes) und können sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden, so ist auf die Aufnahme der ausländischen Person zu verzichten. Die väterliche Abstammung ist nach erfolgter Rückerfassung des Kindes ausnahmsweise im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" als Fortschreibung der Daten über den Personenstand des Kindes zu beurkunden. Voraussetzung ist, dass durch die Nennung des Vaters in der Geburtsurkunde eine verwandtschaftsbegründende Anerkennung vorliegt. Der Entscheid darüber fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 32 Abs. 1 IPRG; Art. 23 ZStV). Der Vorgang ist im System mit "väterliche Abstammung" zu begründen.
Anerkennung eines ausländischen Kindes durch den schweizerischen Vater
Sind die Angaben über die ausländische Mutter des Kindes nur rudimentär bekannt (z.B. bloss Angaben über den Namen in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes) und können sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden, so ist auf die Aufnahme der ausländischen Person zu verzichten. In diesem Falle ist das Kind im Ge-
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
schäftsfall Person unter Angabe der mütterlichen Abstammung im Personenstandsregister aufzunehmen. Anschliessend sind das ausländische Kind und der schweizerische Vater miteinander zu verknüpfen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch die Nennung des Vaters in der Geburtsurkunde eine verwandtschaftsbegründende Anerkennung vorliegt. Der Entscheid darüber fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 32 Abs. 1 IPRG; Art. 23 ZStV).
Anerkennung eines ausländischen Kindes durch den ausländischen Vater
Auf die Aufnahme des ausländischen Vaters kann verzichtet werden. Die Fortschreibung der Personendaten des Kindes im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" genügt. Der Vorgang ist im System mit "väterliche Abstammung" zu begründen.
Handelt es sich um ein vor dem Jahr 2005 in der Schweiz geborenes ausländisches Kind, das in kein Familienregister übertragen worden ist, so genügt in diesem Ausnahmefall die Eintragung der Randanmerkung über die Anerkennung im Geburtsregister.
3.6.4 Adoption
Adoption eines ausländischen Kindes durch schweizerische Eltern
Auf die Aufnahme der leiblichen Eltern des Kindes ist grundsätzlich zu verzichten. Sind die Personendaten des Kindes vor der Adoption nicht bekannt, ist das Kind selbst nur mit Minimalangaben, die den Adoptionsunterlagen entnommen werden können, in das Personenstandsregister aufzunehmen. Diese Angaben müssen nicht weiter überprüft werden, weil sie den Charakter von technischen Daten haben, die nur als Vorbedingung für die Beurkundung der Adoption im System aufgenommen werden (Regel: x – 1).
Adoption eines schweizerischen Kindes durch ausländische Personen
Auf die Aufnahme der ausländischen Eltern kann verzichtet werden. Die Fortschreibung der Personendaten des Kindes im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" genügt, wenn das Kind als Folge der Adoption das Schweizer Bürgerrecht verliert. Der Vorgang ist im System mit "Änderung zufolge Adoption" zu begründen.
Adoption eines ausländischen Kindes durch ausländische Personen
Auf die Aufnahme der ausländischen Eltern kann verzichtet werden. Die Fortschreibung der Personendaten des Kindes im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" genügt. Der Vorgang ist im System mit "Änderung zufolge Adoption" zu begründen.
Handelt es sich um ein vor dem Jahr 2005 in der Schweiz geborenes ausländisches Kind, das in kein Familienregister übertragen worden ist, so genügt in diesem Ausnahmefall die Eintragung der Randanmerkung über die Adoption im Geburtsregister und die Erstellung des altrechtlichen Deckblattes.
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
4 Ausländische Familienmitglieder der betroffenen Person
4.1 Grundsatz
Ausländische Familienmitglieder sind im Personenstandsregister zwingend miteinander zu verknüpfen, wenn das Familienverhältnis bekannt ist (z.B. aus den Einbürgerungsakten) oder bekannt wird (z.B. bei der Vorbereitung der Eheschliessung). Dabei ist es nicht von Belang, ob die betroffene Person vor oder nach dem 1. Januar 1968 geboren worden ist.
4.2 Aufnahme und Verknüpfung
Werden die notwendigen Dokumente vorgelegt, sind ausländische Familienmitglieder in das Personenstandsregister aufzunehmen und mit der betroffenen Person zu verknüpfen. Das Vorgehen orientiert sich an den Regeln über die Rückerfassung.
Die Erfassung aller Familienbeziehungen im Zeitpunkt der Beurkundung der Daten über den Personenstand der betroffenen Person kann allerdings nicht gewährleistet werden. Sie setzt voraus, dass die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Dazu besteht keine Verpflichtung. Vorher im Ausland begründete Kindesverhältnisse können von der betroffenen Person verschwiegen werden. In der Schweiz auf Papier beurkundete Kindesverhältnisse werden nicht systematisch, aber nach Möglichkeit (siehe Ziffer 1.3) in das Personenstandsregister übertragen.
5 Beurkundung
5.1 Beurkundung des Personenstandes
Der Personenstand wird beurkundet, sobald alle benötigten Daten im Hinblick auf die Beurkundung des ersten Ereignisses im Personenstandsregister nachgewiesen und bereinigt worden sind.
Unvollständigkeit wird nur ausnahmsweise in Kauf genommen, wenn die fehlenden Daten für die Ereignisbeurkundung nicht relevant sind und vorläufig nicht oder bloss mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können. Eine "provisorische Beurkundung" ist rechtlich nicht vorgesehen; die beurkundeten Daten haben volle Beweiskraft; vorbehalten bleibt der Nachweis ihrer Unrichtigkeit (Art. 9 ZGB). Unvollständig beurkundete Daten sind nach Möglichkeit zu ergänzen, sobald die fehlenden Angaben nachgewiesen werden.
Die Beurkundung der Daten über den Personenstand (Aufnahme in das Personenstandsregister) ist zweckgebunden (siehe Ziffer 1.1) und kostenfrei. Hingegen kann eine Gebühr für die Prüfung ausländischer Urkunden erhoben werden, wenn diese mit einem grösseren Arbeitsaufwand (z.B. Mitwirkung der Aufsichtsbehörde) verbunden ist (Anhang I Ziffer 15 ZStGV).
Beurkundung der Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger (Aufnahme)
5.2 Verknüpfung
Die Daten der betroffenen ausländischen Person sind mit den Daten ihrer gleichzeitig oder bereits früher aufgenommenen Familienangehörigen in jedem Falle zwingend miteinander zu verknüpfen, sofern das Familienverhältnis (Eheverhältnis, Kindesverhältnis) nachgewiesen wird oder aus den Unterlagen ersichtlich ist.
5.3 Bearbeitung der beurkundeten Daten über den Personenstand
Sobald die Beurkundung des Personenstandes abgeschlossen ist (Art. 15a Abs. 2 ZStV), sind die Daten im System abrufbar für die Ereignisbeurkundung oder die Durchführung eines Verfahrens (Art. 16 Abs. 4 ZStV).
6 Belege
6.1 Allgemeines
Die Dokumente über die Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person im Personenstandsregister sind mit Vorteil separat als Belege zum Geschäftsfall Person aufzubewahren (Aufnahme der Person) und nicht zusammen mit Belegen betreffend die anschliessende Beurkundung des Ereignisses oder die Vorbereitung der Eheschliessung.
6.2 Dokumente
Alle Dokumente, welche zum Nachweis des Personenstandes vorgelegt wurden, sind als Beleg für die Beurkundung im Personenstandsregister aufzubewahren. Insbesondere handelt es sich dabei um
– alle ausländischen und inländischen Urkunden über den Personenstand, – die Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben über den Personenstand, – die gerichtliche Feststellung betreffend den Personenstand, wenn die Angaben streitig waren.
Soweit die im Original beigebrachten Urkunden sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgehändigt werden, sind beglaubigte Kopien davon aufzubewahren.
6.3 Korrespondenzen
Alle Korrespondenzen mit Beweischarakter (z.B. Ergebnis betreffend Echtheitsüberprüfung, Identitätsabklärung usw.) sind aufzubewahren.
M:\Org\PRIVAT\EAZW\EAZW\30 Fachprozesse\30 Aufnahme\30.3 Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger\30.3 In Bearbeitung\30.3