WS 10.06.09.01 Bereinigung von Personendaten und Angaben über Zivilstandsereignisse(01.09.2006; Stand: 01.01.2011)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Bereinigung von Personendaten und Angaben über Zivilstandsereignisse
Datenbereinigung
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 43 ZGB und Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende Weisungen.
Übersicht
Änderungstabellen
Änderung per 1. Juli 2010 NEU
Titelblatt Titel und Kurztitel umfassender formuliert. Ziffer 1.1 Präziser formuliert und Absatz 2 eingefügt: Gerichtliche Bereinigung. Ziffer 1.7 Neue Ziffer mit Hinweis auf die Mitteilungspflicht. Ziffer 6.2 Präziser formuliert und Absatz 2 eingefügt: Änderung der Zuständigkeit bei Einbürgerung. Ziffer 6.3 Neue Ziffer mit Spezialfall eingefügt.
Änderung per 1. Januar 2011 NEU
Ganze Weisung Anpassung der Artikel an die neu revidierte ZStV gültig ab 01.01.2011. Ziffer 8.2 Präzisierung des Textes.
1 Grundsätze
1.1 Im Personenstandsregister beurkundete Daten sind durch die
Geltungsbereich Zivilstandsbehörden zu bereinigen (d.h. berichtigen, ergänzen oder löschen) insbesondere betreffend
fehlerhafte Übertragung einer Person aus dem Familienregister (Rückerfassung),
fehlerhafte oder unvollständige Aufnahme einer Person (Beurkundung der Daten über den Personenstand),
fehlerhafte oder irrtümliche Beurkundung eines Zivilstandsereignisses.
Die Fehlerhaftigkeit muss auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum im Zeitpunkt der Beurkundung beruhen.
Fehlen die Voraussetzungen für eine Bereinigung durch die Zivilstandsbehörden, berichtigt oder löscht das zuständige Gericht beurkundete Daten, wenn ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Für den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung sind diese Weisungen sinngemäss anwendbar. Massgebend sind insbesondere die Ziffern 5 und 6 (berichtigen oder ergänzen der anlässlich der Aufnahme beurkundeten Daten über den Personenstand) sowie die Ziffer 8 (berichtigen oder ergänzen der Daten eines Zivilstandsereignisses) und die Ziffer 11 (löschen der Daten über den Personenstand und berichtigen oder löschen der Daten eines Zivilstandsereignisses).
1.2 Richtigkeit und Vollständigkeit der beurkundeten Daten bilden im
Registerwahrheit Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen. Fehler sind unverzüglich nach der Feststellung zwingend von Amtes wegen1 zu berichtigen. Unvollständigkeit ist zu beheben, sobald die fehlenden Daten nachgewiesen werden2.
1.3 Das Zivilstandsamt, das eine fehlerhafte Beurkundung feststellt
Pflicht zur oder darauf aufmerksam gemacht wird, ist verpflichtet, das Be- Berichtigung richtigungsverfahren unverzüglich einzuleiten, auch wenn der Vollzug nicht in seine Zuständigkeit fällt.
Art. 43 ZGB. Art. 15a Abs. 6 ZStV.
1.4 Wird ein Fehler festgestellt, der auf einem offensichtlichen Irrtum
Umfassende oder Versehen beruht, so genügt es nicht, bloss den aktuellen Per- Richtigkeit der Daten sonenstand zu bereinigen. Fehlerhaft beurkundete Daten sind grundsätzlich vom aktuellen Personenstand ausgehend (siehe Ziffer 11.5) bis hin zur Quelle des Versehens auch in allen Geschäftsfällen, soweit diese davon betroffen sind, richtig zu stellen.
Die Bereinigung der aktuellen Daten über den Personenstand im Geschäftsfall Person ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschliessend geregelt (siehe Ziffern 3.1, 3.2 und 6.1 [Ergänzung der Daten über den Personenstand nach der Ereignisbeurkundung], 4.1, 4.2, 7.1 und 7.2 [Verknüpfung oder Aufhebung der Verknüpfung nach der Ereignisbeurkundung] sowie 9.2 [Ereignisbeurkundung]).
1.5 Werden unvollständige Daten über den Personenstand (siehe Zif-
Ergänzung von fern 3.1, 3.2 und 6.1) oder Familienbeziehungen (siehe Ziffern 4.1, Daten über den 4.2, 7.1 und 7.2) nachträglich im Geschäftsfall Person beurkundet, Personenstand so handelt es sich nicht um ein neues Ereignis, sondern um die Beifügung bisher fehlender, für früher beurkundete Ereignisse aber nicht relevanter Daten. Als Ereignisdatum zu diesem Vorgang ist das gleiche Datum wie dasjenige des unmittelbar vorangehenden letzten Geschäftsfalles zu erfassen. (Systemfrage mit "ja" beantworten, damit der ergänzte Datensatz aktiv wird).
1.6 Die Ergänzung unvollständig beurkundeter Daten über den Perso-
Begründung nenstand – im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" bei Ergänzung oder mit der Funktion "Neuer Eintrag" – muss in der Maske 0.07 unvollständiger stets begründet werden. Eine kurze Begründung genügt; so bei- Daten über den Personenstand spielsweise "Datenquelle Familienregister nachgeführt"; "Erwerbsgrund Bürgerrecht nachgeführt" oder "Angabe Staatsangehörigkeit nachgeführt".
1.7 Über die durchgeführte Bereinigung (Berichtigung, Ergänzung
Mitteilungen oder Löschung) von Personendaten und Zivilstandsereignisse sind unverzüglich die gemäss Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen zu erlassen.
Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind technische Löschungen, wenn das gleiche Zivilstandsereignis unverändert neu beurkundet wird.
2 Fehlerhafte Rückerfassung des Personenstandes
2.1 Wird die fehlerhafte Übertragung des Personenstandes einer
Korrigieren schweizerischen oder einer ausländischen Person aus dem Familivor der Ereignis- enregister in das Personenstandsregister festgestellt, bevor ein beurkundung Ereignis beurkundet worden ist, kann die Berichtigung ohne weiteres vorgenommen werden. Die Bereinigung ist mit der Funktion "Korrigieren" unverzüglich und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
2.2 Die Bereinigung fehlerhaft aus dem Familienregister übertragener
Zuständigkeit für das Daten fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilstands- Korrigieren amtes, welches die Rückerfassung durchgeführt hat. Die Berichtigung der Daten durch ein anderes Zivilstandsamt ist verboten, auch wenn dieses über die technische Möglichkeit dazu verfügt. Dies gilt auch für die Daten ausländischer Personen, die gestützt auf ein Familienregister in das Personenstandsregister übertragen worden sind. Unrichtigkeiten sind unverzüglich dem Zivilstandsamt zu melden, welches die Rückerfassung durchgeführt hat. Allenfalls sind Nachweise im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ZGB dem Begehren um Bereinigung der Daten über den Personenstand beizulegen. Das zuständige Zivilstandsamt entscheidet gestützt auf die umfassende Prüfung sämtlicher Belege.
2.3 Ist seit der fehlerhaften Rückerfassung des Personenstandes ein
Berichtigung nach Ereignis beurkundet worden, steht die Funktion "Korrigieren" nicht der Ereignisbeur- mehr zur Verfügung. Wurden die fehlerhaft rückerfassten Daten bei kundung einer oder mehreren Ereignisbeurkundungen in die entsprechenden Geschäftsfälle übernommen, ist die erforderliche Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen3. Diese berichtigt gestützt auf die umfassende Prüfung der Belege oder erteilt die nötigen Weisungen.
Art. 29 Abs. 1 ZStV.
3 Ergänzung der rückerfassten Daten über den Personenstand
3.1 Die Ergänzung der rückerfassten Daten bezüglich Angaben zum
Angaben zum Bürgerrecht (Grund und Datum des Erwerbs) sowie aller Daten- Bürgerrecht und zur quellen (Band und Blatt des Familienregisters) fällt in die Zustän- Datenquelle digkeit desjenigen Zivilstandsamtes, das über diese Angaben verfügt. Falls diese Angaben nicht durch das Zivilstandsamt erfasst werden können, welches die Rückerfassung durchgeführt hat, wird die Ergänzung durch die Mitteilung der erfassten Personendaten (Formular 0.1.2) ausgelöst. Die Ergänzung kann jederzeit und unabhängig davon erfolgen, ob seit der Rückerfassung bezüglich der betroffenen Person Ereignisse beurkundet worden sind oder nicht. Die Datenergänzung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" durchzuführen, wenn seit der Rückerfassung noch kein Ereignis beurkundet worden ist. Andernfalls werden die fehlenden Daten durch "neuen Eintrag" ebenfalls im Geschäftsfall Person beigefügt.
3.2 Bei der Rückerfassung im Familienregister nicht beurkundete (aus-
Angaben zum nahmsweise fehlende) Daten über den Personenstand einer Personenstand schweizerischen oder ausländischen Person können jederzeit als Ergänzung aufgenommen werden4. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der fehlenden Daten in einem Familienregister oder durch die Beibringung von Dokumenten. Die Ergänzung fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das über den Nachweis der fehlenden Daten verfügt. Die Datenergänzung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" durchzuführen, wenn seit der Rückerfassung noch kein Ereignis beurkundet worden ist. Andernfalls werden die fehlenden Daten durch "neuen Eintrag" ebenfalls im Geschäftsfall Person beigefügt.
4 Fehlende oder unrichtige Rückerfassung von Familienbeziehungen
4.1 Eine ihm Rahmen der Rückerfassungsarbeiten unterlassene Ver-
Fehlende knüpfung zwischen Eltern ↔ Kindern bzw. Kindern ↔ Eltern ist un- Verknüpfung verzüglich und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde vorzuneh- Eltern ↔ Kind men. Die nachträgliche Verknüpfung5 zwischen Personen in auf-
Art. 15a Abs. 6 ZStV. Art. 15 Abs. 4 ZStV.
und absteigender Linie ist ausnahmslos obligatorisch. Sie fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die fehlende Verknüpfung feststellt. Fehlt die technische Möglichkeit dazu, ist der Fehler dem für dessen Behebung zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen. Grundlage für die Verknüpfung ist das Familienregister, in dem die Familienbeziehung nachgewiesen ist. Die Verknüpfung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" durchzuführen, wenn für die betroffene Person (Ausgangspunkt für die Bereinigung) seit der Rückerfassung noch kein Ereignis beurkundet worden ist. Andernfalls wird die fehlende Verknüpfung durch "neuen Eintrag" ebenfalls im Geschäftsfall Person hergestellt.
4.2 Ist anlässlich der Rückerfassung eine Person mit einem angeb-
Unrichtige lichen Elternteil (oder umgekehrt) verknüpft worden, obwohl recht- Verknüpfung lich keine Beziehung besteht, so ist die irrtümlich vorgenom- Eltern ↔ Kind mene Verknüpfung unverzüglich aufzuheben. Die federführende Aufsichtsbehörde (siehe Ziffern 1.4 und 11.5) veranlasst auf Gesuch des Zivilstandsamtes, das die unrichtige Verknüpfung festgestellt hat, die Löschung sämtlicher Geschäftsfälle bis und mit zur fehlerhaften Verknüpfung, sowie die Neubeurkundung mit der korrekten Verknüpfung Eltern ↔ Kind.
4.3 Ist die Verknüpfung von zwei miteinander verheirateten Personen
Fehlende anlässlich der Rückerfassung unterblieben, sind sie unverzüglich Verknüpfung der und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde miteinander zu ver- Ehegatten knüpfen, sobald die Unterlassung festgestellt worden ist. Gleichzeitig ist bei beiden Personen wenn nötig die Angabe über den Zivilstand zu berichtigen. Die Verknüpfung fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die fehlende Verknüpfung festgestellt hat. Fehlt die technische Möglichkeit dazu, ist der Fehler dem für dessen Behebung zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen. Grundlage für die Verknüpfung ist das Familienregister, in dem die bestehende Ehe nachgewiesen ist. Die Verknüpfung erfolgt im Geschäftsfall Person in der Funktion "Korrigieren", wenn seit der Rückerfassung für keine der beiden betroffenen Personen ein Ereignis beurkundet worden ist. Wurde seit der fehlerhaften Rückerfassung für eine der beiden Personen ein Ereignis beurkundet, ist die Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
4.4 Führte ein fehlerhaft rückerfasster Zivilstand einer Person bei einer
Unrichtig oder mehreren Ereignisbeurkundungen zu unrichtigen Verknüpfunrückerfasster gen, ist die erforderliche Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde zu Zivilstand beantragen6. Diese berichtigt im Geschäftsfall Berichtigung oder
Art. 29 Abs. 1 ZStV.
erteilt die nötigen Weisungen für eine Neubeurkundung nach einer Löschung von unrichtig beurkundeten Geschäftsfällen und Familienbeziehungen.
5 Fehlerhafte Beurkundung des Personenstandes einer
ausländischen Person
5.1 Wird eine fehlerhafte Beurkundung des Personenstandes einer
Korrigieren ausländischen Person (Übertragung von Daten aus ausländischen vor der Ereignis- oder schweizerischen Dokumenten) im Personenstandsregister beurkundung festgestellt, bevor ein Ereignis beurkundet worden ist, kann die Berichtigung ohne weiteres vorgenommen werden. Die Bereinigung ist mit der Funktion "Korrigieren" unverzüglich und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
5.2 Die Bereinigung fehlerhaft aus Dokumenten übertragener Daten
Zuständigkeit fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, für das Korrigieren welches die Aufnahme durchgeführt hat. Die Berichtigung der Daten über den Personenstand durch ein anderes Zivilstandsamt ist verboten, auch wenn dieses über die technische Möglichkeit dazu verfügt. Vorbehalten bleibt die technische Übertragung der Zuständigkeit an das Zivilstandsamt des Heimatortes, weil die betroffene ausländische Person inzwischen eingebürgert worden ist. Festgestellte Unrichtigkeiten sind unverzüglich dem Zivilstandsamt zu melden, welches die Daten über den Personenstand in das Personenstandsregister aufgenommen hat. Allenfalls sind Nachweise im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ZGB dem Begehren um Bereinigung der Daten beizulegen. Das zuständige Zivilstandsamt entscheidet gestützt auf die umfassende Prüfung sämtlicher Belege.
5.3 Wenn die fehlerhaft aus Dokumenten übertragenen Daten über
Berichtigen den Personenstand für eine erste und allenfalls weitere Ereignisnach der Ereignis- beurkundungen verwendet worden sind, muss die erforderliche beurkundung Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden7. Diese berichtigt gestützt auf die umfassende Prüfung der Belege oder erteilt die nötigen Weisungen.
5.4 Ist praktisch der ganze Datensatz betreffend den Personenstand
Neubeurkundung einer ausländischen Person nachweislich falsch beurkundet wornach dem Löschen den, so kann bei der Aufsichtsbehörde statt einer Bereinigung aus-
Art. 29 Abs. 1 ZStV.
nahmsweise die Löschung des ganzen Datensatzes sowie der unrichtig beurkundeten Ereignisse beantragt werden. Damit wird der Weg für eine Neubeurkundung des Personenstandes der betroffenen Person gestützt auf die entsprechenden Nachweise8 und die anschliessende Neubeurkundung der Ereignisse in den entsprechenden Geschäftsfällen frei.
6 Unvollständige Beurkundung des Personenstandes einer
ausländischen Person
6.1 Unvollständig beurkundete Daten über den Personenstand einer
Ergänzen der Daten ausländischen Person sind ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zu ergänzen, sobald die fehlenden Angaben nachgewiesen werden9. Die Ergänzung kann jederzeit und unabhängig davon erfolgen, ob seit der Beurkundung des Personenstandes (Aufnahme) bezüglich der betroffenen Person Ereignisse beurkundet worden sind oder nicht. Die Datenergänzung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" durchzuführen, wenn seit der Rückerfassung noch kein Ereignis beurkundet worden ist. Andernfalls werden die fehlenden Daten durch "neuen Eintrag" ebenfalls im Geschäftsfall Person beigefügt.
6.2 Wurden die Daten über den Personenstand anlässlich der Auf-
Zuständigkeit nahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister für das Ergänzen nur unvollständig beurkundet, kann jedes Zivilstandsamt diese Daten ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" ergänzen, wenn es über die erforderlichen Nachweise verfügt.
Hat die betroffene Person inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben, so fällt die Ergänzung der Daten über den Personenstand in die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatortes.
6.3 Die Ergänzung der Daten über den Personenstand hat keine
Neubeurkundung Rückwirkung. Früher beurkundete Zivilstandsereignisse bleiben von Ereignissen davon unberührt. Eine Löschung und Neubeurkundung ist nicht zwingend. Sie ist jedoch in begründeten Fällen ausnahmsweise zulässig.
Art. 9 Abs. 2 ZGB. Art. 15a Abs. 6 ZStV.
Ausnahme: Wurde die ausländische Person im Hinblick auf die Beurkundung des Todes mit einem unvollständigen Datensatz10 in das Personenstandsregister aufgenommen, ist die Beurkundung des Todes zwingend zu löschen und nach Ergänzung der Daten über den Personenstand im Hinblick auf die Ausstellung einer vollständigen Todesurkunde neu zu beurkunden.
7 Fehlende oder unrichtige Beurkundung von Familienbeziehungen einer ausländischen Person
7.1 Stellt ein Zivilstandsamt fest, dass zwischen zwei ausländischen
Fehlende Personen ein Kindesverhältnis besteht, ohne dass sie miteinander Verknüpfung verknüpft sind, ist die Verknüpfung zwischen Eltern ↔ Kind bzw. Eltern ↔ Kind Kind ↔ Eltern unverzüglich und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Die Verknüpfung11 zwischen Personen in auf- und absteigender Linie ist ausnahmslos obligatorisch. Sie fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die fehlende Verknüpfung feststellt und über den Nachweis der Familienbeziehung verfügt. Die Verknüpfung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Korrigieren" durchzuführen, wenn für die betroffene Person (Ausgangspunkt für die Bereinigung) seit der Aufnahme noch kein Ereignis beurkundet worden ist. Andernfalls wird die fehlende Verknüpfung durch "neuen Eintrag" ebenfalls im Geschäftsfall Person hergestellt.
7.2 Wird festgestellt, dass bei der Aufnahme in das Personenstands-
Unrichtige register zwei Personen miteinander verknüpft worden sind, obwohl Verknüpfung rechtlich keine Beziehung besteht, so ist die irrtümlich vorge- Eltern ↔ Kind nommene Verknüpfung unverzüglich aufzuheben. Die federführende Aufsichtsbehörde (siehe Ziffern 1.4 und 11.5) veranlasst auf Gesuch des Zivilstandsamtes, das die unrichtige Verknüpfung festgestellt hat, die Löschung sämtlicher Geschäftsfälle bis und mit zur fehlerhaften Verknüpfung, sowie die Neubeurkundung mit der korrekten Verknüpfung Eltern ↔ Kind.
7.3 Ist die Verknüpfung von zwei nachweislich miteinander verheirate-
Fehlende ten ausländischen Personen anlässlich der Aufnahme in das Per- Verknüpfung sonenstandsregister unterblieben, sind die Ehegatten unverzüglich der Ehegatten und ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde miteinander zu verknüpfen, sobald die Unterlassung festgestellt worden ist. Gleichzei-
Art. 15a Abs. 5 ZStV. Art. 15 Abs. 4 ZStV.
tig ist bei beiden Personen wenn nötig die Angabe über den Zivilstand zu berichtigen. Die Verknüpfung fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die fehlende Verknüpfung festgestellt hat. Grundlage für die Verknüpfung ist der Nachweis der bestehenden Ehe. Die Verknüpfung erfolgt im Geschäftsfall Person in der Funktion "Korrigieren", wenn seit der Aufnahme in das Personenstandsregister für keine der beiden betroffenen Personen ein Ereignis beurkundet worden ist. Wurde seit der fehlerhaften Rückerfassung für eine der beiden Personen ein Ereignis beurkundet, ist die Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, gestützt auf den entsprechenden Nachweis.
7.4 Führte ein anlässlich der Beurkundung des Personenstandes (Auf-
Unrichtig nahme) unrichtig erfasster Zivilstand einer ausländischen Person beurkundeter bei einer oder mehreren Ereignisbeurkundungen zu unrichtigen Zivilstand Verknüpfungen, ist die erforderliche Bereinigung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen12. Diese berichtigt im Geschäftsfall Berichtigung oder erteilt die nötigen Weisungen für eine Neubeurkundung nach einer Löschung von unrichtig beurkundeten Geschäftsfällen und Familienbeziehungen.
8 Fehlerhaft, unvollständig oder irrtümlich beurkundetes
Ereignis
8.1 Wird nach Abschluss13 der Beurkundung eines Ereignisses fest-
Fehlerhafte gestellt oder von einer betroffenen Person14 geltend gemacht, dass oder unvollständige Angaben, die sich auf das Ereignis beziehen, nicht oder unrich- Ereignisdaten tig beurkundet worden sind (Beispiel: anlässlich der Geburt fehlerhaft beurkundetes Geburtsdatum oder irrtümlich nicht beurkundete weitere Vornamen des Kindes), so ist bei der Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten zu beantragen15. Das Gesuch einer Privatperson ist zusammen mit einem Mitbericht des Zivilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Diese verfügt die Bereinigung der Daten gestützt auf ein begründetes Gesuch oder weist sie gegebenenfalls mit beschwerdefähiger Verfügung ab, wenn die von der betroffenen Person geltend gemachte Begründung ungenügend erscheint. Die Daten sind nach der durch die Aufsichtsbehörde in der Funktion "Berichtigen" erfolgte Freischaltung des entsprechenden Geschäftsfalles durch
Art. 29 Abs. 1 ZStV. Art. 28 Abs. 1 ZStV. Art. 19a Abs. 2 ZStV. Art. 29 Abs. 1 ZStV.
das zuständige Zivilstandsamt zu bereinigen. Die Verfügung ist als Beleg zu diesem Vorgang aufzubewahren. Sind seither weitere Ereignisse beurkundet worden, erfolgt die Bereinigung durch die Aufsichtsbehörde.
8.2 Wird festgestellt, dass ein beurkundetes Ereignis gar nicht einge-
Irrtümlich treten oder durch ein unzuständiges Zivilstandsamt beurkundet beurkundetes worden ist (Beispiel: irrtümlich oder durch ein unzuständiges Zivil- Ereignis standsamt beurkundeter Todesfall), so ist bei der Aufsichtsbehörde die Löschung der Beurkundung zu beantragen16. Die Aufsichtsbehörde löscht die Ereignisbeurkundung mit der Funktion "Löschen" gestützt auf ein begründetes Gesuch oder auf Grund eigener Abklärungen und erteilt die nötigen Weisungen für eine allfällige Neubeurkundung. Ist der Sachverhalt bezüglich des beurkundeten Zivilstandsereignisses streitig (Beispiel: umstrittene Tatsache der Geburt), entscheidet das zuständige Gericht17 über die Löschung.
9 Nicht in der richtigen Reihenfolge beurkundete
Zivilstandsereignisse
9.1 Wird anlässlich einer Ereignismeldung festgestellt, dass die Daten
Herstellung einer Person, die vom gemeldeten Ereignis betroffen sind (Persoder Chronologie nenstand, Familienbeziehungen) auf Grund eines später eingetrein der Ereignistenen Ereignisses fortgeschrieben worden sind und sich nicht beurkundung mehr auf dem Stand vor dem zu beurkundenden Ereignis befinden (x – 1), muss bei der Aufsichtsbehörde die Löschung aller seit dem verspätet gemeldeten Ereignis erfolgten Beurkundungen beantragt werden (Beispiel: verspätet gemeldete Feststellung einer Vaterschaft, nachdem der Tod des Vaters bereits beurkundet worden ist). Die Chronologie der Ereignisse18 muss insbesondere bezüglich der durch die Ereignisbeurkundung entstehenden oder aufzuhebenden Familienbeziehungen richtig gestellt werden. Nach der Löschung der nicht in der richtigen Reihenfolge beurkundeten Geschäftsfälle durch die Aufsichtsbehörde in der Funktion "Löschen" ordnet sie die Neubeurkundung an, sobald das nachträglich gemeldete Ereignis beurkundet worden ist.
Art. 29 Abs. 1 ZStV. Art. 42 Abs. 1 ZGB. Art. 15 Abs. 3 ZStV.
9.2 Nicht in der richtigen Reihenfolge gemeldete ausländische Zivil-
Ausnahme von der standsereignisse betreffend schweizerische oder ausländische regulären Ereignis- Staatsangehörige können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in beurkundung besonders begründeten Fällen (fehlende Angaben für eine Ereignisbeurkundung) ausnahmsweise im Geschäftsfall Person beurkundet werden. An die Stelle chronologischer Ereignisbeurkundungen tritt die von der Aufsichtsbehörde bewilligte Aktualisierung des Personenstandes im Geschäftsfall Person. Die Eintragungsverfügung gemäss Art. 32 IPRG bleibt vorbehalten. Die Ereignisbeurkundung im Geschäftsfall Person ist ausserdem zulässig, wenn das betreffende Ereignis aus technischen Gründen nicht im entsprechenden Ereignisgeschäftsfall beurkundet werden kann (Beispiel: bigamische Eheschliessung).
10 Freigabe der Daten für die Berichtigung
10.1 Die Freigabe der Daten eines beurkundeten Ereignisses fällt in die
Zuständigkeit Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Diese Berechtigung darf nicht an das Zivilstandsamt delegiert werden, weil die Berichtigung einer abgeschlossenen Beurkundung nicht in eigener Kompetenz durchgeführt werden darf19. Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch des Zivilstandsamtes, einer Behörde oder einer betroffenen Person um Berichtigung der ereignisbezogenen Daten gestützt auf die einzureichenden Belege und Nachweise, bewilligt es oder weist das Gesuch mit begründeter Verfügung ab.
10.2 Ereignisbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn der Fehler in
Voraussetzung der Beurkundung auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum befür die Freigabe ruht20.
11 Löschen der Daten über den Personenstand und
Berichtigen oder Löschen der Daten eines Ereignisses
11.1 Die umfassende Löschung der Daten eines beurkundeten Perso-
Zuständigkeit nenstandes fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Sie erfolgt gestützt auf ein begründetes Gesuch. Die Berechtigung darf nicht an das Zivilstandsamt delegiert werden.
Art. 29 Abs. 1 ZStV. Art. 43 ZGB.
11.2 Die Löschung sämtlicher Daten über den Personenstand fällt dann
Löschen der Daten in Betracht, wenn sich der anlässlich der Aufnahme beurkundete über den Datensatz21 als nachweislich fiktiv (zu keiner Person gehörend, auf Personenstand vollumfänglich gefälschten Dokumenten und frei erfundenen Angaben beruhend) erweist und ausserdem die korrekte Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht. In diesem Falle sind auch allfällige Ereignisse zu löschen und neu zu beurkunden. Ein bloss fehlerhaft beurkundeter Personenstand ist hingegen zu berichtigen, und nicht zu löschen.
11.3 Die Berichtigung ereignisbezogener Daten fällt in die Zuständigkeit
Berichtigen der der Aufsichtsbehörde, wenn seit dem fehlerhaft beurkundeten Daten eines Ereignis weitere Ereignisse beurkundet worden sind und die Fehler Ereignisses nicht durch Freigabe zur Berichtigung behoben werden können.
11.4 Ein beurkundetes Ereignis ist dann durch die Aufsichtsbehörde zu
Löschen der Daten löschen, wenn das Ereignis gar nicht eingetreten ist oder durch ein eines Ereignisses unzuständiges Zivilstandsamt beurkundet worden ist. Seither beurkundete Ereignisse müssen ebenfalls gelöscht und neu beurkundet werden (technische Löschung korrekt beurkundeter Ereignisse).
11.5 Sind mehrere Ereignisse in verschiedenen Kantonen von der Be-
Federführung im reinigung betroffen, fällt die Koordination der verschiedenen Beinterkantonalen richtigungsvorgänge in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des- Berichtigungswesen jenigen Zivilstandsamtes, welches das letzte Ereignis beurkundet hat. Wird der Fehler oder die Unterlassung durch ein anderes Zivilstandsamt festgestellt, obliegt ihm die Meldepflicht an das für die Koordination der Abläufe zuständige Zivilstandsamt am letzten Ereignisort (siehe Ziffer 1.3). Gelingt die Koordination nicht, überweist es den Fall mit sämtlichen Belegen dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen22.
12 Aufhebung einer bisherigen Weisung
Die Weisung D16 (vom 8. März 2004) "Löschen und Korrigieren im Geschäftsfall Person" wird aufgehoben.
Art. 15a Abs. 2 ZStV. Art. 29 Abs. 2 ZStV.
13 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. September 2006 in Kraft.
01.09.2006 EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN