KS 20.08.12.01 Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder(01.12.2008; Stand: 1. Januar 2011)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht des totgeborenen oder vor der Anerkennung verstorbenen Kindes
Anerkennung des totgeborenen oder verstorbenen Kindes
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
Änderungstabelle
Änderung per 1. Januar 2011 NEU
Titelblatt Präzisierung des Titels. Ganzes Kreisschreiben Anpassung der Artikel an die neu revidierte ZStV gültig ab 01.01.2011. Ziffer 2.1.2 Neuer Verweis auf Anhang 1, Ziffer 1.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
Änderung per 1. Januar 2011 NEU
Ziffer 4.1 Neue Fussnote 10 eingefügt. Anhang 1, Ziffer 1 Neuer Schlusssatz. Anhang 1, Ziffer 2 Neuer Verweis auf Ziffer 1 und neuer Schlusssatz.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
1 Rechtliches und soziales Umfeld
1.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Anschauungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kindern, welche tot geboren werden, haben sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Kirche und Staat haben darauf reagiert und den Umgang mit Totgeburten gewissen Regelungen zugeführt. Von der Möglichkeit, dem totgeborenen Kind Namen zu geben1 und es zu bestatten, wird heute praktisch ausnahmslos Gebrauch gemacht. Aus rechtlicher Sicht ist ausserdem folgendes festzuhalten:
Ein nach einer bestimmten Schwangerschaftsdauer2 innerhalb einer Ehe totgeborenes Kind wird gemäss Weisungen3, welche seit den Anfängen der Registerführung gelten, mit den Angaben über die Abstammung beurkundet. Dies obwohl das Kind gemäss Artikel 31 Absatz 1 ZGB keine Rechtspersönlichkeit erlangt und damit aus rechtstheoretischer Sicht weder zur Mutter noch zum Vater ein Kindesverhältnis im Sinne von Artikel 252 Absatz 1 und 2 ZGB entsteht4.
Ein lebend geborenes Kind kann - soweit die Ehelichkeitsvermutung nicht greift - vor oder nach der Geburt von seinem Vater anerkannt werden5. Seit 1978 sind innerhalb respektive ausserhalb der Ehe geborene Kinder einander rechtlich gleichgestellt. Der Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft darf für die Beurkundung der Angaben über die Abstammung nicht entscheidend sein.
1.2 Fazit
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Angaben über die väterliche Abstammung im Fall einer vorgeburtlichen Anerkennung auch dann zu beurkunden, wenn das Kind tot geboren wird. Aus den gleichen Überlegungen muss auch die nachgeburtliche Anerkennung eines totgeborenen Kindes zugelassen werden6.
Die Anerkennung eines verstorbenen Kindes ist zulässig. In der Praxis ist hingegen umstritten, welche registertechnischen Wirkungen sie auslöst.
Art. 9 Abs. 3 ZStV. Art. 9 Abs. 2 ZStV. Siehe Sammlung der Vorschriften für den Zivilstandsdienst, herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment 1928, Beispiel Nr. 10. Weder das Bekenntnis zur Vaterschaft noch die bekannte Tatsache der Mutterschaft begründen im Falle der Totgeburt ein Kindesverhältnis (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZGB); dennoch ist die Beurkundung von Angaben über die Abstammung eines tot geborenen Kindes in den Zivilstandsregistern europaweite Praxis. Art. 260 Abs. 1 ZGB u. Art. 11 ZStV. Jäger/Siegenthaler, Zivilstandswesen, RZ 14.14 und 14.15.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
2 Abstammung, Anerkennung, Namen und Bürgerrecht
2.1 Totgeburt
2.1.1 Abstammung
Die Angaben über die mütterliche Abstammung sind in das Personenstandsregister aufzunehmen. Dies gilt gemäss unbestrittener Praxis auch im Fall eines totgeborenen Kindes.
Ist die Mutter verheiratet, sind in sinngemässer Anwendung von Artikel 255 ZGB zwingend auch die Angaben über die väterliche Abstammung, d.h. über die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes, in das Personenstandsregister aufzunehmen, auch wenn das Kind tot geboren wird. Die Eltern haben keine Möglichkeit, eine anders lautende Beurkundung zu verlangen. Die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes kann nur mittels gerichtlicher Klage beseitigt werden (Art. 256 ff. ZGB).
2.1.2 Anerkennung
Besteht das Kindsverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Erfolgt vor oder nach der Geburt eine Anerkennung der Vaterschaft, so sind die Angaben über die väterliche Abstammung in das Personenstandsregister aufzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind tot geboren wird (Hinweise zum Beurkundungsvorgang siehe Anhang 1, Ziffer 1).
2.1.3 Namen und Bürgerrecht
Das totgeborene Kind erwirbt rechtlich weder Namen noch Bürgerrecht. Auf Wunsch der Eltern können jedoch Familienname und Vornamen in das Personenstandsregister aufgenommen werden.
2.2 Verstorbenes Kind
2.2.1 Anerkennung
Die Anerkennung des verstorbenen Kindes ist zulässig. Sie begründet das Kindesverhältnis gemäss Artikel 252 Absatz 2 ZGB.
2.2.2 Namen und Bürgerrecht
Eine Änderung der Namensführung ist nur zu Lebzeiten möglich, denn es handelt sich bei dem Recht auf Namen um ein höchstpersönliches Recht, welches eine Änderung nach dem Tod der betreffenden Person nicht zulässt. Ausserdem kann eine verstorbene Person das Schweizer Bürgerrecht nach dem Tode weder erwerben noch verlieren.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
Nach dem Tod des Kindes hat somit weder die nachträgliche Eheschliessung der Eltern noch die Anerkennung der Vaterschaft noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eine Änderung der Angaben über Namen und Bürgerrecht des Kindes sowohl bezüglich der Beurkundung seiner Geburt als auch seines Todes zur Folge. Der Personenstand des verstorbenen Kindes wird im Personenstandsregister nur bezüglich der Angaben über die väterliche oder mütterliche Abstammung nachgeführt.
3 Ausstellung von Zivilstandsurkunden
3.1 Geburtsbestätigung und Mitteilungen
Das Beurkundungssystem unterstützt die Ausstellung einer aktualisierten Geburtsbestätigung nicht, wenn bei einer Totgeburt die Angaben über die Vaterschaft gestützt auf eine entsprechende Erklärung im Geschäftsfall Person beurkundet worden sind. Es kann mittels der in Anhang 2 beigefügten Mustervorlage eine aktualisierte Geburtsbestätigung, auf welcher auch der Vater des Kindes erscheint, ausgefertigt werden7.
Die Totgeburt wird weder der Einwohnerkontrolle noch der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Eltern von Amtes wegen mitgeteilt8.
3.2 Familienausweis
Sind die Eltern miteinander verheiratet, wird das totgeborene Kind mit den erteilten Namen, aber ohne Angaben zum Bürgerrecht, in deren Familienausweis aufgeführt, auch wenn die Eheschliessung erst nachträglich erfolgt ist.
Das vor der Eheschliessung gestorbene gemeinsame Kind wird im Familienausweis seiner zwischenzeitlich miteinander verheirateten Eltern mit der Angabe der Namen und des Bürgerrechts im Zeitpunkt seines Todes aufgeführt.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann kein Familienausweis ausgestellt werden.
3.3 Ausweis über den registrierten Familienstand
Ein verstorbenes Kind wird sowohl im Ausweis über den registrierten Familienstand der Mutter als auch in demjenigen für den Vater aufgeführt.
Ein totgeborenes Kind wird weder im Ausweis über den registrierten Familienstand der Mutter noch in demjenigen des Vaters aufgeführt.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZStV. Die Mitteilungspflicht an die Vormundschaftsbehörde wurde am 1. Januar 1988 aufgehoben.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
4 Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsrechtliche Hinweise
Ein totgeborenes Kind darf auf Wunsch der Eltern in das herkömmliche Familienbüchlein eingetragen werden. Die Beurkundung einer Totgeburt ohne Vornamen ist nach wie vor möglich. Die Eltern sind nicht verpflichtet, dem totgeborenen Kind Vornamen zu erteilen9. Eine Anerkennungserklärung betreffend die Vaterschaft eines totgeborenen Kindes kann jederzeit entgegengenommen werden10, auch wenn die Entgegennahme zu einem früheren Zeitpunkt (vor Inkrafttreten dieses Kreisschreibens) abgelehnt worden ist.
4.2 Aufhebung des bisherigen Kreisschreibens
Das Kreisschreiben Nr. 96-01-01 des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vom 24. Januar 1996 betreffend die Eintragung von Totgeburten im Geburtsregister und im Familienbüchlein wird aufgehoben.
4.3 Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW
Mario Massa
Anhang – Systemtechnische Hinweise zum Beurkundungsvorgang – Mustervorlage Geburtsbestätigung
Art. 9 Abs. 3 ZStV. Damit die väterliche Abstammung beim totgeborenen Kind eingetragen werden kann, müssen die Eltern diesem Familienname und Vornamen erteilen.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
Anhang 1 Systemtechnische Hinweise zum Beurkundungsvorgang
1 Beurkundung der Totgeburt
Bei der Beurkundung der Totgeburt sind die Angaben über die mütterliche Abstammung in jedem Fall zu berücksichtigen. Die Angaben über die väterliche Abstammung werden vom Beurkundungssystem automatisch berücksichtigt, wenn die Mutter verheiratet oder seit weniger als dreihundert Tagen verwitwet ist.
Hingegen lässt das Beurkundungssystem die Anerkennung eines totgeborenen Kindes nicht zu. Ist sie vor der Geburt beurkundet worden, entfaltet sie entsprechend den programmierten Rechtsgrundsätzen keine Wirkungen, weil das totgeborene Kind nicht rechtsfähig ist. Andererseits ist manuell sicherzustellen, dass die Angaben über die Abstammung bei einem totgeborenen Kind im Personenstandsregister den im Kreisschreiben entwickelten Erkenntnissen entsprechend korrekt beurkundet werden, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Liegt eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft vor, ist deshalb am Geburtsort hilfsweise wie folgt vorzugehen:
I. Totgeburt im Geschäftsfall Geburt ohne Angaben über die väterliche Abstammung erfassen;
II. Im Geschäftsfall Person mit der Funktion "neuer Eintrag" folgende Vorgänge bearbeiten:
a. Ereignisdatum: Datum der Anerkennung; ist diese vorgeburtlich erfolgt, so ist als Ereignisdatum das Geburtsdatum zu erfassen (Systemfrage: "Es ist bereits ein Eintrag mit gleichem Ereignisdatum vorhanden. Soll der neue Eintrag aktiv sein?" mit Ja beantworten); b. Lebensstatus auf der Maske "Person (ISR 5.1)" mit "unbekannt" erfassen. c. Vater auf der Maske "Elternnamen bei Entstehung des KV (ISR 0.73)" erfassen; d. Die Maske "Bürgerrechte (ISR 0.70)" bleibt leer. e. Über die Masken "Aktive und aufgelöste Beziehungen (ISR 5.13)" und "Beziehungsart (ISR 5.14)" Kindsverhältnis zum Vater durch Anerkennung herstellen; f. Auf der Maske "Geschäftsfall Zusatzangaben (ISR 0.07)" den Erläuterungsvermerk "Anerkennung der Totgeburt durch den Vater am … in …" beifügen (Angaben aus dem Geschäftsfall Anerkennung entnehmen).
III. Unmittelbar anschliessend ist bei der kantonalen Aufsichtsbehörde folgendes Berichtigungsbegehren einzureichen: Im Geschäftsfall Berichtigung (B32) ist im Personenstand des Kindes der Lebensstatus von "unbekannt" auf "totgeboren" zurückzusetzen. Dem Gesuch ist unverzüglich und zwingend zu entsprechen.
Vor dem Inkrafttreten dieses Kreisschreibens abgegebene Anerkennungserklärungen sind gültig und auf Wunsch der Beteiligten nachträglich zu verarbeiten.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
2 Beurkundung der Anerkennung eines totgeborenen Kindes
Weil das System die Anerkennung eines totgeborenen Kindes nicht zulässt, muss die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft ohne Systemunterstützung auf einem separaten Formular entgegengenommen werden (Formular 5.0.2; Notfalldokument: Status von "lebend geboren" in "totgeboren" ändern). Anschliessend sind die Daten des Vaters mit den Daten der Totgeburt im Geschäftsfall Person, neuer Eintrag, gemäss dem unter Ziffer 1 beschriebenen Vorgehen miteinander zu verknüpfen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist der Mutter ausnahmsweise als Kopie des Formulars 5.0.2 mit Hinweisen auf die Artikel 260a-c ZGB mitzuteilen, weil das systemgestützte Mitteilungsformular nicht zur Verfügung steht.
3 Beurkundung der Anerkennung eines verstorbenen Kindes
Die Anerkennung eines verstorbenen Kindes wird vom Beurkundungssystem unterstützt.
4 Beurkundung von Namen und Bürgerrecht eines totgeborenen oder verstorbenen
Kindes
Das totgeborene Kind erwirbt weder Namen noch Bürgerrecht. Die dazu berechtigte Person kann dem totgeborenen Kind jedoch einen Familiennamen und Vornamen erteilen. Die Erteilung des Familiennamens richtet sich nach dem anwendbaren Recht. Vornamen können von den zur Namensgebung berechtigten Personen frei gewählt werden. Eine Verpflichtung zur Namensgebung besteht nicht 11.
Weder die Anerkennung durch den Vater noch die nachträgliche Eheschliessung der Eltern des verstorbenen Kindes entfalten Wirkungen auf dessen Namen oder Bürgerrecht.
Werden die Angaben über die Abstammung durch Gerichtsurteil geändert, darf der Familienname von den Eltern neu bestimmt werden, wenn damit ein stossendes Ergebnis beseitigt werden kann. Die Änderung ist im Geschäftsfall Person mit der Funktion "neuer Eintrag" vorzunehmen.
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
Anhang 2
Muster Geburtsbestätigung
Confédération Suisse Service de l'état civil Schweizerische Eidgenossenschaft Zivilstandswesen Confederazione Svizzera Servizio dello stato civile
1.2.2
Confirmation de naissance Geburtsbestätigung Conferma di nascita
Naissance / Geburt / Nascita Date de naissance Geburtsdatum Data di nascita Heure de naissance Geburtszeit Ora di nascita Lieu de naissance Geburtsort Luogo di nascita
Enfant / Kind / Figlio Nom Name Cognome Prénoms Sexe M Vornamen Geschlecht Nomi Sesso Autres noms totgeboren Andere Namen Altri nomi Droits de cité / nationalité Bürgerrechte / Staatsangehörigkeit Diritti d'attinenza / cittadinanza
Lieu, date, nom, fonction Page, sceau Signature Ort, Datum, Name, Funktion Seite, Amtsstempel Unterschrift Luogo, data, cognome, funzione Pagina, bollo Firma
Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder
1.2.2
Confirmation de naissance Geburtsbestätigung Conferma di nascita
Mère / Mutter / Madre Nom Name Cognome Prénoms Vornamen Nomi Autres noms Andere Namen Altri nomi Date de naissance Geburtsdatum Data di nascita Lieu de naissance Geburtsort Luogo di nascita Droits de cité / nationalité Bürgerrechte / Staatsangehörigkeit Diritti d'attinenza / cittadinanza Domicile Wohnort Domicilio
Père / Vater / Padre Nom Name Cognome Prénoms Vornamen Nomi Autres noms Andere Namen Altri nomi Date de naissance Geburtsdatum Data di nascita Lieu de naissance Geburtsort Luogo di nascita Droits de cité / nationalité Bürgerrechte / Staatsangehörigkeit Diritti d'attinenza / cittadinanza Domicile Wohnort Domicilio
Lieu, date, nom, fonction Page, sceau Signature Ort, Datum, Name, Funktion Seite, Amtsstempel Unterschrift Luogo, data, cognome, funzione Pagina, bollo Firma