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AM 140.5 Zivilstandsurkunden aus Kosovo und Nachweis der Staatsangehörigkeit(01.07.2009)

BJ ryPBCMXVJQkF · Bundesamt für Justiz (BJ)

Vom 1. Juli 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ofj-ufg/rypbcmxvjqkf/de/am-140-5-zivilstandsurkunden-aus-kosovo-und-nachweis-der-staatsangehorigkeit-01-07-2009

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

AM 140.5 Zivilstandsurkunden aus Kosovo und Nachweis der Staatsangehörigkeit(01.07.2009)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Zivilstandsurkunden aus Kosovo und Nachweis der Staatsangehörigkeit

Kosovo

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende amtliche Mitteilungen mit Weisungscharakter.

1 Ausgangslage

Am 17. Februar 2008 proklamierte das Parlament der Republik Kosovo die Unabhängigkeit des Territoriums von der Republik Serbien. Seither haben 55 der 192 Mitgliedstaaten der UNO die Unabhängigkeit anerkannt, darunter auch die Schweiz.

2 Zivilstands- und Bevölkerungsregister

Das Gebiet ist gegenwärtig in dreissig Zivilstandskreise eingeteilt. In einigen Zivilstandskreisen gibt es mehrere Zivilstandsämter. Während der kriegerischen Wirren wurden zahlreiche Zivilstandsregister zerstört oder nach Serbien verschleppt, wo sie heute für die albanischstämmige Bevölkerung nur schwer zugänglich sind. Seit der Einsetzung der Übergangsverwaltung (UNMIK) im April 2000 und insbesondere seit der Unabhängigkeit wird alles unternommen, um nicht registrierte Zivilstandsereignisse wie Geburten, Todesfälle und Eheschliessungen nachzubeurkunden.

Seit dem Jahr 2000 wird die Bevölkerung systematisch neu registriert und die Personendaten in einem zentralen Bevölkerungsregister geführt. Dieses elektronische Register dient als Grundlage für die Ausstellung von Reisepässen und Identitätskarten. Es enthält mittlerweile etwa drei Viertel der kosovarischen Bevölkerung (total rund 2,2 Mio.).

Es gibt ganze Bevölkerungsgruppen, die nirgends registriert sind. Heute besteht die Möglichkeit, sich jederzeit nachregistrieren zu lassen, was von den betroffenen Personen verlangt werden kann.

3 Zivilstandsdokumente

Gestützt auf die kosovarischen Zivilstandsregister werden Geburtsurkunden, Eheurkunden und Todesurkunden ausgestellt. Nach Mitteilung des kosovarischen Innenministeriums werden seit dem 1. März 2009 dafür Formulare auf Sicherheitspapier der Republik Kosovo verwendet.

Es besteht die Möglichkeit, dass sich einzelne Zivilstandsämter im Kosovo aus politischen Gründen weigern, die neuen kosovarischen Formulare zu verwenden. Aus diesem Grund sind auch Dokumente zu akzeptieren, die auf serbischen Formularen oder auf Formularen mit dem Layout der CIEC ausgestellt worden sind.

Ab 2000 stellte die Übergangsverwaltung der UNO die Formulare zur Verfügung. Vorher wurden jugoslawische Formulare oder auch Formulare der CIEC für die Auszüge verwendet. Die Beweiskraft der auf früher gültigen Formularen ausgestellten Dokumente wurde nicht entzogen; diese Dokumente sind somit im Rahmen von Artikel 16 Absatz 2 ZStV weiterhin entgegenzunehmen.

Die durch Serbien vom kosovarischen Territorium entzogenen Zivilstandsregister sind nicht ohne Weiteres zugänglich. Sie werden offenbar an verschiedenen Orten aufbewahrt.

Soweit Auszüge aus diesen Registern vorgelegt werden, sind sie ebenfalls gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZStV entgegenzunehmen.

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Zivilstandsdokument aus dem Kosovo gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZStV ausnahmsweise entgegenzunehmen ist, obwohl es auf einem nicht mehr aktuellen Formular ausgestellt wurde oder älter als sechs Monate ist. Ausserdem ist stets zu prüfen, ob und unter welchen Umständen die Beschaffung einer neuen Urkunde überhaupt möglich und zumutbar ist.

Bestehen begründete Zweifel über die Echtheit oder rechtmässige Verwendung eines vorgelegen Dokumentes, kann die Überprüfung durch die schweizerische Vertretung im Kosovo unter Kostenfolge verlangt werden.

4 Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit

Der Nachweis der Identität kann mit folgenden Dokumenten erbracht werden:

– Kosovarischer Reisepass – Serbischer Reisepass – abgelaufener Reisepass der Bundesrepublik Jugoslawien oder des Bundesstaates Serbien und Montenegro – Reiseausweise der Übergangsverwaltung UNMIK, welche vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zwingend ersetzt werden müssen

Seit der Unabhängigkeit gibt es eine kosovarische Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20. Februar 2008). Sowohl nach serbischem als auch nach kosovarischem Recht kann eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Staatsangehörigkeit bestimmt sich gestützt auf einen gültigen Reisepass. Da kosovarische Staatsangehörige gewisse Länder nur mittels serbischem Pass bereisen können, bestehen berechtigte Interessen, dass sie einen serbischen Pass anfordern, obwohl sie einen neuen kosovarischen Reisepass beziehen könnten. Personen, die aus dem Kosovo stammen, dürfen deshalb nicht dazu verpflichtet werden, einen neuen kosovarischen Reisepass zu beschaffen oder einen noch gültigen Reiseausweis der UNMIK zu ersetzen. Wird bei Vorlage eines serbischen Passes oder eines Reiseausweises der UNMIK zusätzlich ein von den kosovarischen Behörden ausgestellter Staatsangehörigkeitsnachweis beigebracht, besteht die Möglichkeit, die kosovarische Staatsangehörigkeit einzutragen.

5 Inkrafttreten, Weisungscharakter und Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Die vorliegenden amtlichen Mitteilungen treten sofort in Kraft. Sie haben Weisungscharakter (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV). Die Kreisschreiben vom 27. Mai 1999 "Prüfung der Identität und der Zivilstandsverhältnisse von Personen aus dem Kosovo", vom 20. Dezember 1999 "Urkunden der 'Provisorischen Regierung Kosova'" sowie vom 22. Januar 2001 "Personen kosovarischer Herkunft" werden aufgehoben.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa