WS 10.24.11.01 Ausstellung von CIEC-Urkunden Nr. 34(11.11.2024; Stand: 15.11.2025)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Ausstellung von CIEC-Urkunden Nr. 34
Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen gestützt auf Art. 84 Abs. 3 Bst. a der Zivilstandsverordnung (ZStV)
Ausstellung von CIEC-Urkunden Nr. 34
2 Umsetzung
Die Daten aus dem Zivilstandsregister in Papierform2 und aus Infostar NG werden gemäss den CIEC-Übereinkommen Nr. 34 in Form von Urkunden vorbehaltlich dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 bekanntgegeben. Für die Zivilstandsämter stellt sich die Frage, welches dieser beiden Formulare im Einzelfall an die Kundin oder den Kunden auszuhändigen ist.
Aus rechtlicher Sicht müssten gegenüber den Mitgliedstaaten des CIEC-Übereinkommens Nr. 34 die Urkunden gemäss diesem Übereinkommen, gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 dagegen die alten Urkunden ausgestellt werden.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch die Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 in den meisten Fällen auf freiwilliger Basis die Dokumente nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 34 als CIEC-Dokumente akzeptieren werden, auch wenn dafür keine entsprechende rechtliche Pflicht besteht.
Um den Aufwand für die Zivilstandsbehörden und die betroffenen Personen möglichst gering zu halten, ist bei der Ausstellung von CIEC-Urkunden wie folgt vorzugehen:
1 Siehe Website der CIEC – Übersicht über die Unterzeichnungen, Ratifizierungen und Beitritte
2 Weisung EAZW Nr. 10.16.11.01 vom 1. November 2016 «In Papierform geführte Zivilstandsregister
(1876 bis 2004)»
Ausstellung von CIEC-Urkunden Nr. 34
− Das Zivilstandsamt stellt grundsätzlich eine Urkunde nach der Vorlage des CIEC-Übereinkommens Nr. 34 aus. Es besteht keine Pflicht, im Einzelfall nach dem konkreten Verwendungszweck der Urkunde nachzufragen. Ist dem Zivilstandsamt aufgrund der Umstände bekannt, dass die Urkunde für ein Land benötigt wird, dass keine Urkunden gemäss dem CIEC-Übereinkommen Nr. 34 akzeptiert, stellt es eine Urkunde gemäss dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 aus. − Wird eine nach der Vorlage des CIEC-Übereinkommens Nr. 34 ausgestellte Urkunde vom Bestimmungsland nicht akzeptiert, und handelt es sich um einen Auszug aus dem Geburtseintrag, aus dem Heiratseintrag oder aus dem Todeseintrag, stellt das Zivilstandsamt gebührenfrei (siehe Art. 2 und 13 Abs. 1 ZStGV) eine entsprechende Urkunde gemäss CIEC-Übereinkommen Nr. 16 aus. − Die Auszüge aus dem Eintrag über eine Anerkennung und aus dem Eintrag über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden in allen Fällen gemäss dem CIEC-Übereinkommen Nr. 34 ausgestellt. Das Gleiche gilt für den Auszug aus dem Eheeintrag oder Elternschaft von Personen desselben Geschlechts. Diese Dokumentvorlagen gibt es unter dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 nicht.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und deren Entsprechungen finden sich im Anhang 1 dieser Weisung.
3 Länderliste
Die Zivilstandsämter und die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen werden angewiesen, bei Schwierigkeiten, die sich anlässlich der Verwendung der Formulare gemäss dem Übereinkommen Nr. 34 im Ausland stellen, dem EAZW eine Meldung zu machen.
Das EAZW wird die von den Zivilstandsbehörden und vom Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen erhaltenen Informationen berücksichtigen und führt auf dieser Grundlage eine Liste derjenigen Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens Nr. 16, welche die Formulare gemäss dem CIEC-Übereinkommen Nr. 34 nicht oder nicht in jedem Fall entgegennehmen.
Die entsprechenden Informationen werden den Zivilstandsbehörden über die «News» in Infostar NG mitgeteilt.
4 Inkrafttreten
Die vorliegende Weisung tratt am 11. November 2024 in Kraft. Der Anhang 1 ersetzt die folgende Anleitung:
Datum Titel Referenz
03.06.2022 Gleichgeschlechtliche Ehen und Elternschaft: Ausstellen -/-
von Auszügen gemäss dem Übereinkommen CIEC Nr. 34
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
David Rüetschi
Anhang 1: CIEC - Formblätter 1-5