WS 10.25.06.01 Entgegennahme von Kindersanerkennungen nach deutschem Recht(06.06.2025; Stand: 16.03.2026)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Entgegennahme von Kindesanerkennungen nach deutschem Recht
Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen gestützt auf Art. 84 der Zivilstandsverordnung (ZStV)
1 Ausgangslage
Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz besteht gegenwärtig das Problem, dass eine vor einem Schweizer Zivilstandsamt nach Artikel 260 ff. ZGB durchgeführte Kindesanerkennung in Deutschland nicht wirksam ist, weil das deutsche Recht für die Kindesanerkennung eine Zustimmung der Mutter verlangt (§ 1595 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches BGB) und eine solche auch für die Anerkennung einer Kindesanerkennung nach ausländischem Recht vorausgesetzt wird (Art. 23 EGBGB; vgl. zur Problematik die Ausführungen auf der Website der deutschen Botschaft, Vaterschaftsanerkennung - Auswärtiges Amt (diplo.de). Zurzeit wird dieses Problem dadurch gelöst, dass im Nachgang zu einer Kindesanerkennung beim Schweizer Zivilstandsamt auf der deutschen Botschaft eine zusätzliche Zustimmungserklärung der Kindesmutter entgegengenommen wird, sofern diese (auch) die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, das die Zustimmung der Kindesmutter vorsieht. Dieses Vorgehen ist allerdings für alle Beteiligten mit einem erheblichen Zusatzaufwand und weiteren Kosten verbunden.
2 Entgegennahme einer Kindesanerkennung nach ausländischem Recht
Gemäss Artikel 72 Absatz 1 IPRG kann die Anerkennung in der Schweiz nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Dies erlaubt es, bei gegebenen Voraussetzungen eine Kindesanerkennung vor dem Schweizer Zivilstandsamt nach deutschem Recht entgegenzunehmen, sodass auch die Kindesmutter ihre Zustimmung abgeben kann. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung können die Eltern nach Massgabe des deutschen Rechts wirksam eine Kindesanerkennung vornehmen, wenn der Vater und/oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die betroffenen Personen neben der deutschen noch eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten besitzen; in Umsetzung des Grundsatzes des favor recognitionis sieht Artikel 72 Absatz 1 vor, dass die Anerkennung gültig ist, wenn sie auch nur nach einer einzigen alternativ anwendbaren Rechtsordnung zulässig ist 1. Die Beschränkung auf eine einzige Rechtsordnung findet gerade nicht statt, sodass auch ein Abstellen auf die effektive Staatsbürgerschaft weder erforderlich noch sachgerecht ist. Artikel 23 Absatz 2 IPRG kommt deshalb im vorliegenden Kontext nicht zur Anwendung. 2
1 Vgl. BSK-SCHWANDER, Art. 72 N 11; ZK-SIEHR, Art. 72 N 11, beide m.w.Nachw. 2 Die Lehre ist hier teilweise widersprüchlich, wenn die Anwendung von Artikel 23 Abs. 1 IPRG postuliert wird, dann aber gleichzeitig von einer alternativen Anwendung der in Artikel 72 Absatz 1 IPRG genannten Rechtsordnungen die Rede ist, mit welcher der Grundsatz des favor recognitionis zum Durchbruch verholfen werden soll.
In der Lehre werden teilweise sehr unterschiedliche Konzepte aus Artikel 72 Absatz 1 IPRG abgeleitet. Trotz aller dogmatischer Unterschiede sind sich die verschiedenen Autoren aber im Ergebnis einig, dass die mit der vorliegenden Weisung beabsichtigte Erleichterung der Anerkennung im Ausland durch die Entgegennahme der Zustimmung der Mutter gestützt auf das deutsche Recht durch diese Bestimmung ermöglicht werden kann 3. Gestützt auf die gesetzliche Regelung ist es deshalb zulässig, dass von einem Zivilstandsamt in der Schweiz die Anwendung des deutschen Rechts verlangt wird. Mit der vorliegenden Weisung sollen die Fragen, die sich anlässlich einer solchen Anerkennung nach deutschem Recht bei einem Schweizer Zivilstandsamt stellen können, geklärt werden.
3 Hinweis auf die Möglichkeit einer Anerkennung nach ausländischem Recht
Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, die anlässlich der Entgegennahme einer Kindesanerkennung feststellen, dass entweder die Kindesmutter und/oder der anerkennende Vater die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, können die anwesenden Personen darauf aufmerksam machen, dass eine Kindesanerkennung auch nach Massgabe des deutschen Rechts möglich ist und dass damit allenfalls Probleme bei der Nachbeurkundung des Kindesverhältnisses in Deutschland bzw. Rechtsunsicherheiten bei der Bewertung der Abstammungsverhältnisse vermieden werden können. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass keine entsprechende Hinweispflicht der Zivilstandsämter besteht. Vielmehr ist es in der Verantwortung der anwesenden Personen zu verlangen, dass zusätzlich zur Erklärung des Vaters auch eine Zustimmung der Mutter nach deutschem Recht abgegeben werden soll. Unterlässt es die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamten, einen Hinweis auf diese Möglichkeit zu machen, begründet dies mangels entsprechender Pflicht auch keine Haftung.
4 Anerkennung nach deutschem Recht unter Wahrung der Formen des
Schweizer Rechts
Gemäss Artikel 72 Absatz 2 IPRG untersteht die Form der Anerkennung in der Schweiz weiterhin dem Schweizer Recht, auch wenn die Anerkennung grundsätzlich nach ausländischem Recht erfolgt. Bei einer Anerkennung nach deutschem Recht sind folgende Vorgaben zu beachten: − Sowohl der anerkennende Vater als auch die zustimmende Mutter müssen sich für die Abgabe der Erklärungen grundsätzlich persönlich auf dem Zivilstandsamt einfinden (Art. 11 Abs. 5 ZStV; eine Ausnahme für besondere Fälle ist in Abs. 6 vorgesehen). − Die Anerkennung hat die Entstehung eines Kindesverhältnisses zur anerkennenden Person zur Folge, dessen Wirkungen sich grundsätzlich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richten (Art. 82 und 83 IPRG). Das Schweizer Zivilstandsamt hat deshalb den anerkennenden Vater sowie die zustimmende Mutter über die Wirkungen der Anerkennung nach Schweizer Recht aufzuklären.
3 So ZK-SIEHR/MARKUS, Art. 72 N 22; CHK-HERZIG/GÖKSU, Art. 72 N 4; CR-BUCHER, Art. 72 N 7; DU-
TOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl, Basel 2022, Art. 72 N 7 «[…] il n’y a aucune raison de ne pas faire figurer ce consentement dans l’acte de reconnaisance dressé en Suisse ».
− Hinsichtlich weiterer Nachfragen der Betroffenen über die Rechtsfolgen einer Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung nach deutschem Recht kann auf die Website der deutschen Botschaft, Vaterschaftsanerkennung - Auswärtiges Amt (diplo.de), verwiesen werden. − Die Anerkennungserklärung des Vaters wird entsprechend dem Verfahren einer Kindesanerkennung nach Schweizer Recht entgegengenommen (Art. 72 Abs. 2 IPRG). Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung erfolgt durch eine Unterschrift auf dem gleichen Formular, auf dem der anerkennende Vater seine Erklärung unterzeichnet hat. Infostar stellt dazu die Möglichkeit bereit, ein Anerkennungsformular zu generieren, auf welchem auch die Mutter ihre Zustimmung erklären kann (Form. 5.0.1.1). Auf diesem Formular wird festgehalten, dass sich die Kindsanerkennung nach ausländischem Recht richtet. − Die Kindesanerkennung ist in Infostar in gleicher Weise wie eine Anerkennung nach Schweizer Recht zu beurkunden. Bei den Zusatzangaben ist als Anmerkung festzuhalten, dass die Anerkennung nach deutschem Recht erfolgt ist und die Mutter die dafür erforderlichen Zustimmung erteilt hat. − Zusammen mit der Anerkennung können die Eltern eine Erklärung über die elterliche Sorge abgeben (Art. 298a Abs. 4 ZGB; Art. 11b ZStV), deren Form und Inhalt sich ausschliesslich nach Schweizer Recht richten. − Das Gleiche gilt für eine allfällige Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften gemäss Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 11b ZStV). − Nicht möglich ist es schliesslich, gestützt auf Artikel 72 Abs. 1 IPRG eine sog. durchbrechende Anerkennung gemäss § 1599 Abs. 2 BGB durchzuführen. Diese Bestimmung lässt die Anerkennung des Kindes einer verheirateten Mutter zu, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und der Anerkennende innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt; vorausgesetzt ist hierfür zusätzlich die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Nach Schweizer Recht ist eine Kindesanerkennung in
einem solchen Fall nicht möglich, weil das Kind bereits einen Vater hat. Soll diese Vaterschaft aufgelöst und ein Dritter zum Vater werden, muss die bestehende Vaterschaft zuerst gerichtlich angefochten und aufgelöst werden (Art. 256 ZGB). Der Verweis auf das ausländische Recht in Artikel 72 Absatz 1 IPRG bezieht sich dabei ausschliesslich auf die Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung, dagegen nicht auf die Auflösung eines bestehenden Kindesverhältnisses. Nach Schweizer Verständnis handelt es sich dabei um zwei separate Rechtsakte; die Anfechtung des Kindesverhältnisses ist dabei selbständig anzuknüpfen und untersteht gemäss Artikel 68 IPRG zwingend dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Die in Artikel 72 Absatz 1 IPRG aufgeführten alternativen Rechtsordnungen kommen somit für die Auflösung des Kindesverhältnisses nicht zur Anwendung.
5 Bestätigung der Anerkennung und der Zustimmung der Mutter durch das
Zivilstandsamt
Die Kindesanerkennung wird mit der Urkunde «Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung» gemäss dem CIEC-Übereinkommen Nr. 34 bestätigt. Die Zustimmung der Mutter wird dort im dafür vorgesehenen Feld (9-8-4/3-4-2) bescheinigt. Auf Gesuch hin stellt das Zivilstandsamt den Eltern ausserdem eine (gebührenpflichtige) Bestätigung aus, dass die Kindesanerkennung gestützt auf deutsches Recht erfolgte und die Mutter dieser ausdrücklich zugestimmt hat.
6 Meldung an die deutsche Vertretung
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen [SR 0.211.112.413.6] ist der deutschen Vertretung eine Meldung über die Anerkennung zu machen, wenn das anerkannte Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (dies gilt auch bei Doppelbürger). Sowohl die vor- als auch die nachgeburtliche Anerkennung werden unmittelbar durch das Amt, das die Anerkennung entgegengenommen hat, mit dem «Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung» gemäss dem CIEC- Übereinkommen Nr. 34 der deutschen Vertretung gemeldet. Auf dem Formblatt 2+ «Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung - Zustimmung der Mutter nach ausländischem Recht» ist das entsprechende Feld markiert falls die Anerkennung nach deutschem Recht erfolgt ist.
7 Gebühren
Für die Kindesanerkennung nach ausländischem Recht gelten die gleichen Gebühren, wie sie für eine Anerkennung nach Schweizer Recht erhoben werden (insbesondere gemäss Anhang I Ziffer 5 ZStGV). Für die Entgegennahme der Zustimmung der Mutter kann mangels spezieller Position in der ZStGV keine zusätzliche Gebühr einverlangt werden. Die Gebühren für die Ausstellung von Zivilstandsdokumenten, von weiteren Urkunden sowie für weitere Leistungen des Zivilstandsamts werden gemäss den allgemeinen Regeln (Anhang 1 Ziff. 1.1 ZStGV) erhoben, beispielsweise wenn die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ZStGV) oder für eine Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte (Anhang 1, Ziff. 14 ZStGV).
8 Keine nachträgliche Einholung der Zustimmung der Mutter
Erfolgte die Kindesanerkennung nach Schweizer Recht und damit ohne eine Zustimmung der Mutter, kann diese beim Schweizer Zivilstandsamt nicht mehr nachträglich eingeholt werden. Auch eine Wiederholung der Kindesanerkennung, diesmal mit Zustimmung der Mutter, ist nicht möglich, da das Kind aufgrund der ersten Anerkennung bereits einen rechtlichen Vater hat. Die fehlende Zustimmung der Mutter muss diesfalls wie bisher bei einer vom deutschen Recht dafür vorgesehenen deutschen Stelle abgegeben werden.
9 Durchführung von Kindesanerkennungen nach weiteren Rechtsordnungen
Die vorliegende Weisung betrifft nur die Entgegennahme der Kindesanerkennung nach deutschem Recht. Diese Beschränkung auf eine einzige ausländische Rechtsordnung ist darin begründet, dass – soweit ersichtlich – einzig Deutschland die Zustimmung der Kindesmutter nicht nur für die eigentliche Kindesanerkennung nach dem internen materiellen Recht (§ 1595 Abs. 1 BGB) verlangt, sondern auch Kindesanerkennungen, die nach ausländischem Recht ohne Zustimmung der Mutter erfolgt sind, nicht anerkennt. Damit unterscheidet sich die deutsche internationalprivatrechtliche Regelung von denjenigen der anderen Rechtsordnungen, die zwar im eigenen Recht eine Zustimmung der Mutter als notwendig vorschreiben, im Rahmen der Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung eine solche aber nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für die Anerkennung und Nachbeurkundung verlangen. Aus Sicht der Schweizer Zivilstandsbehörden besteht damit aktuell einzig für die deutschen Staatsangehörigen das Bedürfnis, bei einer Kindesanerkennung in der Schweiz die Zustimmung der Mutter einzuholen und zu beurkunden. Sofern ein Zivilstandsamt beabsichtigt, gestützt auf Artikel 72 Absatz 1 IPRG eine Kindesanerkennung nach einem anderen ausländischen Recht als dem deutschen durchzuführen, ist vorgängig die kantonale Aufsichtsbehörde zu kontaktieren, damit die sich allenfalls stellenden Fragen geklärt werden können. Das EAZW steht für weitere Rückfragen zur Verfügung.
10 Inkrafttreten
Die vorliegende Weisung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
David Rüetschi