35.3 Erwerb eines zusätzlichen Gemeindebürgerrechts(01.07.2009; Stand: 01.05.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Nr. 35.3 vom 1. Juli 2009 (Stand: 1. Mai 2013)
Geschäftsfall Bürgerrecht
Erwerb Gemeindebürgerrecht
0 Systematische Übersicht
1 Beleg
Start
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Einbürgerungsbeschluss
2.2 Sachlich
2.3 Persönlich
Abbruch; bei Ausstand Zuständig? nein Fallübergabe 3 Prüfung
3.1 Allgemeines
ja 3.2 Auswirkungen auf die bisherigen Gemeindebürgerrechte Formelle und materielle Prüfung
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Rückerfassung 4.2 Daten abrufbar Vorbereitung der der Person/en Beurkundung
5 Beurkundung
Daten abrufbar? nein Auftrag zur 6 Amtliche Mitteilungen Rückerfassung
7 Abgabe von Registerauszügen
ja
7.1 Bürgerrechtsnachweis für schweizerische
Fehlende Staatsangehörige Daten aktuell? nein Ereignisse beurkunden
7.2 Heimatschein
7.3 Familienausweis
7.4 Familienbüchlein
Beurkundung
8 Archivierung der Belege
8.1 Mitteilung der Einbürgerung
8.2 Korrespondenzen
Amtliche Mitteilungen
Abgabe von Registerauszügen
Archivierung der Belege
Ende
1 Beleg
Es liegt eine Mitteilung vor, wonach eine Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, durch Einbürgerung ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht erworben hat (Art. 41 Bst. a ZStV).
Die gleichzeitige Mitteilung, wonach die betroffene Person eines oder mehrere der bisherigen Gemeindebürgerechte als Folge der Einbürgerung verliert oder dass ein rechtsgültiger Verzicht vorliegt, ist in einem separaten Verfahren durch das dafür zuständige Zivilstandsamt zu bearbeiten (siehe Fachprozess Nr. 35.4 Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde).
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht. Fehlt eine solche Regelung, fällt die Aufgabe in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am neuen Heimatort (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV).
2.2 Sachlich
Es handelt sich um den Erwerb eines Gemeindebürgerrechts durch Rechtsakt (Beschluss oder Verfügung der zuständigen Behörde). Die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts bleibt ohne Wirkung, wenn die betroffene Person das entsprechende Kantonsbürgerrecht weder besitzt noch im Zusammenhang mit der Einbürgerung erwirbt.
Die Verleihung eines Ehrenbürgerechtes wird nur beurkundet, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
Ein Hinweis auf Rechte in einer Ortsbürgergemeinde, in einer Burgergemeinde oder in einer Korporationsgemeinde ist gemäss Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde entsprechend dem kantonalen Recht zu berücksichtigen.
2.3 Persönlich
Für die Beurkundung der Einbürgerung haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
3 Prüfung
3.1 Allgemeines
Mit dem Erwerb eines zusätzlichen Gemeindebürgerrechtes durch eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist auch der Erwerb des entsprechenden Kantonsbürgerrechts gemäss kantonalem Recht verbunden, sofern die Person nicht bereits ein anderes Gemeindebürgerrecht des Kantons besitzt. Auf den Besitz des Schweizer Bürgerrechts hat dieser Vorgang keine Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die bisherigen Gemeindebürgerrechte
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einbürgerung Auswirkungen auf den Bestand der bisherigen Gemeindebürgerrechte entfaltet, ist durch die zuständige Behörde im bisherigen Heimatkanton in einem separaten Verfahren festzustellen.
Zahlreiche Kantone sehen im Zusammenhang mit der Einbürgerung eine zahlenmässige Beschränkung der bisherigen Gemeindebürgerrechte vor oder sie machen die Beibehaltung eines bisherigen Gemeindebürgerrechtes von einer ausdrücklichen, an eine Frist gebundenen Erklärung abhängig. Andere Kantone machen eine Einbürgerung vom Verzicht auf eines oder auf mehrere der bisherigen Gemeindebürgerrechte abhängig.
Damit die zuständigen Behörden über die Auswirkungen der Einbürgerung auf die bisherigen Gemeindebürgerrechte entscheiden und einen allfälligen Verlust beurkunden können, sind die Zivilstandsämter der bisherigen Heimatorte mit einer Mitteilung (Formular 6.9.1) zu bedienen. Sie sind verpflichtet, die nach kantonalem Recht vorgesehenen Verfahren einzuleiten und gegebenenfalls den Verlust des bisherigen Gemeindebürgerrechtes bzw. die Entlassung daraus zu beurkunden (siehe Ziffer 5).
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten der Person im System nicht abrufbar ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
4.2 Daten abrufbar
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).
Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis alle vor dem Tag, seit dem die Einbürgerung rechtswirksam
ist, eingetretenen und noch nicht beurkundeten Ereignisse nachgewiesen und beurkundet worden sind.
5 Beurkundung
Sobald die aktuellen Daten (nach der Regel x – 1, d.h. Stand am Tage vor der Einbürgerung) der betroffenen Personen im System zur Verfügung stehen, ist der Erwerb des neuen Gemeindebürgerrechts zu beurkunden.
6 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person (Art. 49 Abs. 1 Bst. b ZStV) und – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Ausserdem ist eine Mitteilung zu erlassen
– an das Zivilstandsamt der bisherigen Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art.
Zusätzliche amtliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV).
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige
Auf Wunsch kann ein Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige (Formular 7.9) abgegeben werden.
7.2 Heimatschein
Mit der Änderung im Bestand der Gemeindebürgerrechte wird der Heimatschein ungültig, weil die Angaben betreffend die Heimatberechtigung nicht mehr aktuell sind. Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines neuen Heimatscheines verlangen.
Vor einer sofortigen Ausstellung eines neuen Heimatscheines empfiehlt sich eine Rückfrage bei den bisherigen Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte, ob ein Verfahren um Entlassung oder die Beurkundung des Verzichts hängig ist. Allenfalls ist mit der Ausstellung bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten.
7.3 Familienausweis
Wird ein Familienausweis (Formular 7.4) vorgelegt, ist dieser kostenfrei zu ersetzen.
7.4 Familienbüchlein
Wird ein schweizerisches Familienbüchlein vorgelegt, ist die Einbürgerung bei der betroffenen Person im dafür vorgesehenen Feld (Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht) anzumerken. Die Eintragung ist mit dem Amtsstempel zu versehen; eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Tritt gleichzeitig der Verlust eines anderen Gemeindebürgerrechtes ein, darf dies ausnahmsweise durch das gleiche Zivilstandsamt gestützt auf die abrufbaren Daten bescheinigt werden. Die Nachführung des Familienbüchleins ist kostenfrei.
8 Archivierung der Belege
8.1 Mitteilung der Einbürgerung
Die Einbürgerungsmitteilung ist als Beleg zur elektronischen Beurkundung aufzubewahren.
8.2 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.
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