Weisung 2024/1: Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung
− An die kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung − An die Lebensmittelkontrolle des Fürstentums Liechtenstein − An die interessierten Kreise
Bern, 22.05.2024
Weisung 2024/1: Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser
1 Ausgangslage
Pflanzenschutzmittel (PSM) mit dem Wirkstoff Chlorothalonil wurden seit den 1970er-Jahren von der Schweizer Landwirtschaft breit eingesetzt für den Schutz verschiedener Kulturen. Das (bis Ende 2021 für die Pflanzenschutzmittelzulassung zuständige) Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat im Rahmen der gezielten Überprüfung die Zulassung für Produkte mit diesem Wirkstoff per 1. Januar 2020 entzogen. Die Verwendung von Chlorothalonil wurde verboten, weil 2019 und 2020 Abbauprodukte (Metaboliten) dieses Wirkstoffs verbreitet und in erhöhten Konzentrationen im Grundwasser und im Trinkwasser gefunden wurden. Gemäss Bundesamt für Umwelt wurden 2022 landesweit an jeder dritten Messstelle der Nationalen Grundwasserbeobachtung NAQUA Konzentrationen der Chlorothalonil- Metaboliten R417888 und R471811 über dem Trinkwasser-Höchstwert gemessen.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hatte 2019 und 2020 zwei Weisungen 1 an die kantonalen Vollzugsbehörden erlassen, wie mit diesem Stoff umzugehen ist, damit die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser gewährleistet bleiben. Gegen den Entzug der Zulassung 2 sowie zur öffentlichen Information 3 des BLV zur Trinkwasserrelevanz von Chlorothalonil- Metaboliten wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht. Als Folge davon durfte das BLV die Weisungen der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen. Das BVGer hatte
Weisung 2019/1 vom 8. August 2019: «Umgang mit dem Risiko durch Chlorothalonil-Rückstände im Trinkwasser»; Weisung 2020/1 vom 14. September 2020: «Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser» B-531/2020 (Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021) B-3340/2020 (Zwischenverfügung vom 24. August 2020, Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021)
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202.02.03.01 BLV-D-22D83401/219
das BLV angewiesen, während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vier Abbauprodukte von Chlorothalonil nicht als relevant für Trinkwasser zu bezeichnen und keine Kommunikation darüber zu machen. Mit Urteil vom 20. März 2024 4 hat das BVGer die Beschwerde abgewiesen.
2 Rechtsgrundlagen
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; 817.022.11) muss Trinkwasser die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 erfüllen). Die Höchstwerte der chemischen Parameter für das Trinkwasser sind in Anhang 2 TBDV festgelegt. Der Höchstwert von 0,1 µg/l für jedes Pestizid sowie für dessen relevante Metaboliten darf nicht überschritten werden.
Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen (einschliesslich Höchstwerte) nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 des Lebensmittelgesetzes [LMG; SR 817.0]) und ordnet verhältnismässige Massnahmen an (Art. 34 LMG).
Zur Koordination des Vollzugs kann der Bund die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren und ihnen nach Anhörung im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben (Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b LMG, Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [SR 817.042]).
3 Beurteilung
Für relevante Metaboliten gilt ein Höchstwert von 0,1 µg/l gemäss Anhang 2 TBDV. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spricht sich basierend auf der Peer-Review der Risikobewertung von Chlorothalonil dafür aus, die Muttersubstanz in die Kategorie 1B für karzinogene Wirkungen einzustufen. Das BLV schliesst sich dieser Beurteilung der EFSA an. Bei einer Einstufung in die Kategorie 1B werden gestützt auf den europäischen Leitfaden über die Beurteilung der Relevanz von Metaboliten 5 automatisch alle Metaboliten von Chlorothalonil als relevant angesehen.
Zur Gewährleistung des vorsorglichen Gesundheitsschutzes, um Abbauprodukte von Wirkstoffen mit besorgniserregenden toxikologischen Eigenschaften im Trinkwasser generell einzuschränken, muss der Höchstwert von 0,1 µg/l eingehalten werden.
Bei einer Überschreitung des Höchstwerts muss die Vollzugsbehörde daher eine Beanstandung aussprechen und die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes verhältnismässigen Massnahmen anordnen. Vorliegend besteht die besondere Herausforderung darin, dass eine langfristig wirkende
B-3340/2020 (Urteil vom 20. März 2024) Guidance document on the assessment of the relevance of metabolites in groundwater of substances regulated under council directive 91/414/EEC; Sanco/221/2000 –rev.10- final; 25 February 2003
Einhaltung des Höchstwerts unter Umständen nur mit zeitlich, finanziell, politisch oder ökologisch sehr aufwändigen Massnahmen erreicht werden kann.
4 Weisung
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf einen schweizweit einheitlichen Vollzug ordnet das BLV bei einer Überschreitung des Höchstwertes von 0,1 µg/l durch einen oder durch mehrere Metaboliten von Chlorothalonil im Trinkwasser gestützt auf Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a und b LMG gegenüber den Vollzugsbehörden an:
1. Der Kanton fordert den Trinkwasserversorger auf, ihm alle seit Publikation der Weisung 2020/1 evaluierten Sofortmassnahmen zur Reduktion der Metabolitenkonzentrationen zu unterbreiten und ohne Verzug umzusetzen.
2 Überschreitet ein Metabolit von Chlorothalonil den Höchstwert trotz ergriffener Sofortmassnahmen
weiterhin, fordert der Kanton den Trinkwasserversorger auf, zusätzliche Massnahmen zu einer langfristig wirkenden Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung auszuarbeiten und ihm diese zu unterbreiten. Der Kanton verfügt, dass die Massnahmen spätestens in zwei Jahren ab dem Datum der Publikation dieser Weisung umgesetzt sein müssen. 3. Ist die Umsetzung dieser Massnahmen innert zwei Jahren gemäss Ziffer 2 aus zeitlichen, finanziellen, politischen oder ökologischen Gründen nicht möglich, so verfügt der Kanton eine der Situation angemessene Frist und übermittelt dem BLV die verfügten Massnahmen.
4 Die Kantone verfügen gegenüber den Trinkwasserversorgern, deren Trinkwasser den Höchstwert
für Metaboliten von Chlorothalonil überschreitet, dass diese ihre Zwischen- und Endabnehmer regelmässig über die Ergebnisse der Untersuchungen und die getroffenen Massnahmen informieren.
5 Aufhebung der bisherigen Weisung
Die Weisung 2020/1 vom 14. September 2020 betreffend Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser wird aufgehoben.
6 Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.
Hans Wyss Direktor