Technische Weisung für die Durchführung der Milchprüfung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Technische Weisung
für die
Durchführung der Milchprüfung
vom 1. Juni 2017 (ersetzt die Version vom 1. Februar 2015)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20101 (MiPV) erlässt folgende Weisung:
3 Prüfmerkmale, Methoden und Beanstandungsgrenzen
Im öffentlich-rechtlichen Bereich der MP ist die Prüfstelle verpflichtet, die Milch sämtlicher Milchproduzentinnen und Milchproduzenten ihres Einzugsgebietes auf folgende Prüfmerkmale zu analysieren:
Keimzahl
Somatische Zellen (nur Kuhmilch)
Hemmstoffe
Die detaillierten Angaben und Anforderungen zu den spezifischen Merkmalen, Methoden und Beanstandungsgrenzen sind in Anhang 1 aufgeführt.
4 Akkreditierung der mandatierten Prüfstelle
Die Prüfstelle muss für die Durchführung der MP nach EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Die Akkreditierung umfasst auch die Probenlogistik und die Prüfung der automatisierten Probenahmegeräte (AP-Geräte).
5 Anzahl Proben und Berücksichtigung der Resultate
Die Prüfstelle ist verantwortlich, dass in ihrem Einzugsgebiet in der Schweiz von der Milch jedes Milchproduktionsbetriebs pro Monat mindestens 2 Proben auf die Merkmale gemäss Ziffer 3 dieser Weisung untersucht werden. Bei Produzentinnen und Produzenten, die nur periodisch Milch in Verkehr bringen, gilt dies für die Zeit der Milchproduktion. Für den Prüfbericht und die Verfügung der Milchliefersperre werden die ersten zwei Resultate des Monats berücksichtigt. Bei einem Bewirtschafterinnen- oder Bewirtschafterwechsel beginnen die Prüfung und die Wertung neu.
Der Prüfbericht stützt sich auf das Resultat des geometrischen Mittelwerts der ersten zwei Einzelergebnisse des betroffenen Monats.
Liegt in einem Monat ausnahmsweise nur ein Ergebnis vor, so wird dieses anstelle des geometrischen Mittelwerts verwendet.
Die Prüfstelle organisiert die Sammeltouren für die Probenahme so, dass die Proben tendenziell jeweils in der ersten und der zweiten Monatshälfte erhoben werden. Liegt in einem Monat nur eine Probe vor, wird die Erhebung von Proben am letzten Tag des Vormonats oder den ersten 2 Tagen des Folgemonats als Probe für die Berechnung des monatlichen Mittelwertes toleriert.
Die Prüfstelle überwacht durch eine systematische Vorgehensweise, ob bei nachweisbarer Milchablieferung (dbmilch.ch) auch Prüfergebnisse vorliegen. Die Prüfstelle dokumentiert den angewandten Überwachungsprozess und begründet fehlende Proben.
5.1 Ausnahmen von der MP
Sömmerungsbetriebe i.S.v. Art. 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983, welche keine Milch abliefern, resp. sämtliche Milch selber verarbeiten, sind von der MP ausgenommen. Sömmerungsbetriebe, welche ihre Milch einem anderen Sömmerungsbetrieb zur Verarbeitung abliefern, können auf Antrag der Milchübernehmerin oder des Milchübernehmers mit in die MP einbezogen werden. Hofverarbeitungsbetriebe, welche die gesamte Milchmenge des Betriebes selber verarbeiten und/oder vermarkten, sind von der MP ausgenommen. Bei Hofverarbeitungsbetrieben, welche lediglich einen Teil der produzierten Milch selber verarbeiten/vermarkten, bezieht sich die Ausnahme von der MP auf die Hofverarbeitung; d.h. sämtliche Milch, welche an eine Verarbeiterin bzw. einen Verarbeiter oder eine Wiederverkäuferin bzw. Wiederverkäufer geliefert wird, untersteht der MP.
5.2 Abgrenzung bei Sömmerungsbetrieben mit zwei oder mehr Sennten
Ein der MP unterstellter Sömmerungsbetrieb mit zwei oder mehreren Produktionsstätten wird standortspezifisch zwei- oder mehrfach erfasst und geprüft. Dieser Grundsatz gilt für alle Betriebe mit zwei oder mehreren Produktionsstätten.
Sofern ein Sömmerungsbetrieb mehr als ein autonom bewirtschaftetes Senntum (eigene Milchproduktion und Vermarktung) aufweist und wenn sich öffentlich-rechtliche Massnahmen auf ein Senntum und nicht auf den ganzen Sömmerungsbetrieb beziehen (z.B. Durchführung der MP, Verfügung einer Milchliefersperre), muss dem Senntum zusätzlich zur bestehenden AGIS-ID eine Hilfs- ID (77er-Nr. der TSM Treuhand GmbH) zugeordnet werden. Bei den Sömmerungsbetrieben resp. Sennten werden für die Verfügung der Milchliefersperre analog den übrigen Produktionsbetrieben nur Prüfberichte berücksichtigt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
6 Allgemeine Anforderungen an die Probenahme und den Transport
Die Prüfstelle erlässt Vorgaben für eine korrekte und einheitliche Probenahme. Dafür erstellt sie in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchverwerterinnen und Milchverwerter fachliche und verbindliche Ausführungsbestimmungen für die Probenahme bei der MP. Die Ausführungsbestimmungen regeln auch die Ausbildung der Probenehmerinnen und Probenehmer und werden von der Kommission MP genehmigt.
Die Milchkäuferin oder der Milchkäufer oder die von diesen beauftragten Stellen sind verantwortlich, dass die Proben für die MP korrekt und gemäss den geltenden Vorgaben entnommen werden. Die Einhaltung der Vorgaben zur Probenahme wird durch die Prüfstelle stichprobenweise überprüft.
Für die automatisierte Probenahme dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die nach Ziffer 9 und Anhang 2 geprüft sind und den Anforderungen genügen.
Für die Probenahme der MP darf ausschliesslich das von der Prüfstelle vorgesehene Material verwendet werden. Eine Beeinträchtigung der Ergebnisqualität durch das verwendete Material muss in jedem Fall ausgeschlossen sein.
Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Proben für den öffentlich-rechtlichen Teil der MP in unregelmässigen Abständen gefasst und die Daten der Probenahme gegenüber den Milchproduzentinnen und Milchproduzenten vertraulich behandelt werden. Eine neue Probenahme darf erst vier Tage nach der ersten Probenahme erfolgen. Einzelergebnisse bei Proben von Kuhmilch, bei welchen der für die Monatsergebnisse geltende Grenzwert bei mindestens einem Untersuchungsmerkmal überschritten wurde, müssen der Produzentin bzw. dem Produzenten mindestens zwei Tage vor der nächsten Probe mitgeteilt werden.
Die Prüfstelle stellt sicher, dass pro Monat mindestens zwei Proben pro Milchproduktionsbetrieb, welcher der MP untersteht, erhoben und ausgewertet werden.
Die Prüfstelle hat im Rahmen der Akkreditierung sicherzustellen, dass qualitative Veränderungen der Proben von der Übernahme der Probe bis zu deren Untersuchung vermieden werden4,5. Die Konservierung der Proben erfolgt ausschliesslich durch Kühlung und Kühlhaltung.
Bei der Milchsammlung mittels Milchsammelwagen sind die Proben für die MP mit AP-Geräten zu fassen. Dauert die Milchsammlung durch die Milchkäuferin bzw. den Milchkäufer in ihrem bzw. seinem gesamten Milchbeschaffungsgebiet oder durch die beauftragte Firma weniger als zwei Stunden ab der ersten Probenahme, kann die Prüfstelle auf begründetes Gesuch die ambulante Probenahme bei der Milchsammlung bewilligen. Für die mobile automatisierte Probenahme beim öffentlich-rechtlichen Teil der MP gelten die Bestimmungen in Anhang 2.
7 Identifikation der Milchproduzentinnen bzw. Milchproduzenten und Datenaustausch
Die Prüfstelle ist verpflichtet, eine unverwechselbare Identifikation der Milchproduktionsbetriebe zu gewährleisten. Als Datengrundlage für die Identifikation der Milchproduzentinnen und Milchproduzenten und Milchproduktionsbetriebe gilt das nationale Betriebsregister des Bundes.
4 G. Bühlmann, R. Aebi, H. Glättli: Wie PetriFoss und Bactoscan 8000 die Keimbelastung von Hofabfuhr-Milch je nach
Lagerungszeit und Temperatur beurteilen; Interner Bericht 37/1999; FAM 5 G. Pittet, W. Luginbühl, T. Berger: Einfluss des Untersuchungszeitpunkts nach der Probenahme auf die Gesamtkeimzahl von Milch. Agrarforschung Schweiz 3 (7–8), 390–395, 2012
8 Mitteilung und Auswertung der Ergebnisse
8.1 Ergebnismitteilung an die Milchproduzentin bzw. den Milchproduzenten
Die Prüfstelle übermittelt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung die Prüfergebnisse, und nach Abschluss der zweiten gültigen Untersuchung die Prüfberichte an dbmilch.ch. Die Administrationsstelle informiert die Produzentin bzw. den Produzenten unverzüglich über das Vorliegen der Ergebnisse (E-Mail, SMS) im Auftrag der Prüfstelle. Die Kommunikation der Resultate (Einzel- und Monatsergebnisse) erfolgt grundsätzlich papierlos, auch bei Beanstandungen. Sofern der Produzentin bzw. dem Produzenten weder Internet noch SMS zur Verfügung stehen, kann sie bzw. er mit einem begründeten Antrag bei der Administrationsstelle eine Papierversion des Prüfberichts verlangen. Die Ergebnismitteilung auf Papier erfolgt bei Grenzwertüberschreitungen (Einzelergebnis) sowie beanstandeten Monatsergebnissen (Prüfberichte) unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse, andernfalls anfangs Folgemonat. Bei Milch anderer Säugetierarten als Kühe betrifft dies nur Ergebnisse in Bezug auf den Hemmstoffnachweis.
8.2 Ergebnismitteilung an die Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer
Den Verwerterinnen und Verwertern (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufern) werden alle von der Prüfstelle an die Administrationsstelle übermittelten MP-Ergebnisse ihrer Produzentinnen und Produzenten mittels Zugriff auf dbmilch.ch zur Verfügung gestellt (Art. 7 Abs. 2 MiPV).
8.3 Ergebnismitteilung an öffentlich-rechtliche Institutionen
8.3.1 Zugriff auf dbmilch.ch
Dem BLV, dem nationalen Referenzlabor für Milch und Milchprodukte (NRL MMP) sowie den kantonalen Vollzugstellen werden sämtliche von der Prüfstelle an die Administrationsstelle übermittelten öffentlich-rechtlichen Prüfergebnisse mittels Zugriff auf dbmilch.ch zur Verfügung gestellt (Art. 7 Abs. 1 MiPV).
8.3.2 Meldung an kantonale Vollzugstellen
Die Prüfstelle meldet den zuständigen Vollzugsstellen unverzüglich telefonisch oder elektronisch die Ergebnisse, wenn die Voraussetzungen einer Milchliefersperre gemäss Art. 15 MiPV erfüllt sind (Monatsberichte, Hemmstoffe) oder wenn die Probenahme verweigert wird. Die Verfügung von Milchliefersperren obliegt den kantonalen Vollzugsstellen.
Die Prüfstelle ist im Zusammenhang mit Verwaltungsmassnahmen gegenüber den zuständigen Vollzugsstellen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Angaben richten sich nach Ziffer 4 der technischen Weisung für die Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung, zuzüglich der Tierart.
8.3.3 Meldungen ans BLV
Die Prüfstelle übermittelt gemäss Art. 6 Abs. 3 der MiPV regelmässig die folgenden Angaben an das Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst vom 6. Juni 20146: a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind; b. Ergebnisse dieser Untersuchungen; c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters; d. Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen der MiPV und der vom EDI gestützt auf Art. 2 der MiPV erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind.
Zusätzlich gelten die Technischen Weisungen vom 31. August 2016 über die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das a-Laborinformationssystem ALIS.
8.4 Prüfberichte
Die Ergebnisse, welche die Prüfstelle an dbmilch.ch übermittelt, enthalten die nachfolgend aufgeführten Angaben:
Eindeutige Identifikation des Betriebs (AGIS-ID)
Eindeutige Identifikation der Probe (AGIS-ID)
Prüfstelle
Kanton der für die Produzentin oder den Produzenten zuständigen Vollzugsstelle
Datum der Probenahme / Datum der Untersuchung
Tierart
Ergebnis der Keimzahlbestimmung (Keimzahl/ml x 103)
Ergebnis der Bestimmung der somatischen Zellen (Somatische Zellen/ml x 103) (nur bei Kuhmilch)
Ergebnis beim Hemmstoffnachweis
Geometrischer Mittelwert der ersten und zweiten Probe im Monat für Keim- und somatische Zellen (somatische Zellen nur bei Kuhmilch)
Anzahl Beanstandungen bei der Keimzahlbestimmung in den letzten 4 Monaten (nur bei Kuhmilch)
Anzahl Beanstandungen bei der Bestimmung der somatischen Zellen in den letzten 5 Monaten (nur bei Kuhmilch)
Milchliefersperre
Die in der Beschreibung der Schnittstelle zu dbmilch.ch vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Angaben
9 Prüfung von automatisierten Probenahmegeräten
Die Prüfung der AP-Geräte erfolgt unter der Verantwortung der Prüfstelle und ist Bestandteil der Akkreditierung. Die Prüfstelle bezeichnet intern die erforderliche Anzahl ausgewiesener und kompetenter Spezialisten, welche für die Durchführung der Prüfung und die Zulassung der AP-Geräte verantwortlich sind. Für die Prüfung der AP-Geräte gelten die inhaltlichen Bestimmungen in Anhang 2.
10 Anforderungsprofil für die technische Leitung
Fachliche Anforderungen: Ausbildungsniveau: Abschluss an einer Universität, ETH, FH
Ausbildung: Naturwissenschaftliches Studium, vorzugsweise Chemie, Mikrobiologie, Veterinärmedizin, Lebensmittel-Ingenieur, Ingenieur Agronom oder gleichwertige Ausbildung
Eine kompetente Stellvertretung der technischen Leitung der Prüfstelle ist sicherzustellen.
11 Kommission MP / Technische Arbeitsgruppe MP / Rekurskommission MP
Zuständiges Gremium für milchprüfungsrelevante Anliegen ist die Kommission MP unter der Leitung der Branche. Für die Behandlung von fachlichen Problemstellungen setzt die Kommission MP zusammen mit der Prüfstelle eine technische Arbeitsgruppe und eine Rekurskommission unter der Leitung der Branche ein. Das BLV und das NRL MMP werden eingeladen.
12 Überwachung der Prüfstelle
Die Prüfstelle hat bei der Akkreditierung die Möglichkeit, die Experten zuhanden der Akkreditierungsstelle vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Experten bedürfen der Bestätigung durch das NRL MMP. Die Prüfstelle ist verpflichtet, unaufgefordert eine Kopie von sämtlichen Auditberichten der Akkreditierungsstelle an das NRL MMP zu senden.
Das NRL MMP kann bei Bedarf bei der Akkreditierungsstelle einen Überwachungsbesuch bei der Prüfstelle unter Beizug einer Person des NRL MMP beantragen.
13 Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Anhang 1: Merkmale, Methoden und Beanstandungsgrenzen Öffentlich-rechtlicher Teil der MP Merkmal Keimzahl Somatische Zellen (nur Kuhmilch) Hemmstoffe
Methode, Kriterien
count – Protocol for the evaluation of alternative tion of somatic cells – Part 2: Guidance on the stoffe. Amtliche Sammlung von Untersuchungsmethods operation of fluoro-opto-electronic counters verfahren nach § 64 LFGB: Nachweis von Hemm-
• AFEMA: Leitfaden zur Keimzahl- • AFEMA: Leitfaden zur Routineuntersuchung mit stoffen in Sammelmilch - Agar-Diffusions-
Routineuntersuchung mit dem Bactoscan FC dem fluoreszenzoptischen Zellzählgerät Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest). L 01.01-5 Februar 1996
2 Verfahren Fluoreszenzoptische Bestimmung der Keimzahl Fluoreszenzoptische Bestimmung der somatischen Mikrobiologisches Verfahren Zellen
2.1 Konservierung möglich, Ergebnisbeeinflussung ist zu berücksich- möglich, Ergebnisbeeinflussung ist zu berücksichti- möglich, Ergebnisbeeinflussung ist zu berücksichtitigen gen gen
chain -- Horizontal method for the enumeration tion of somatic cells – Part 1: Microscopic method Hemmstofftests (der Test muss nach den Kriterien of microorganisms -- Part 1: Colony count at 30 (Reference method) + Technical corrigendum 1 der „Procedure for the validation of a screening degrees C by the pour plate technique (2009) test for the detection of residues of antibiotics and
• ISO 16297 ⏐ IDF 161:2013 - Milk -- Bacterial chemotherapeutics in milk” validiert sein (ISO/IDF,
count -- Protocol for the evaluation of alternative aktuellste Version, darin berücksichtigt Commismethods sion Decision 2002/657/EC, EU-RL Guidelines for
• ISO 21187 ⏐ IDF 196:2004 Milk – Quantitative the validation of screening methods for residues of
determination of bacteriological quality – Guid- veterinary medicines, ISO 13969 │ IDF 183 und
relationship between routine method results and erungsdokumenten einer unabhängigen aneranchor method results kannten (akkreditierten) Untersuchungsstelle und Literatur)
• Instrumentalanalytische Verfahren (einige kantonale Labors sind Referenzlabors für Rückstände
in tierischen Lebensmitteln)
2.3 Referenzmaterial (RM) / Profi- RM: Hüfner-Keimzählstandards RM: Agroscope Somatic Cell Count Standard, RM: Hemmstoff-positive-Probe der Hemmstofftestciency Testing (PT) PT: AFEMA Hüfner Zellzahlstandards - Cell Count Control- Hersteller milk PT: AFEMA PT: AFEMA, Kieler Zellzahl Ringtest MRI, AC- TALIA/CECALAIT
3 CH-Beanstandungsbereich Kuhmilch: ≥ 80'000/ml ≥ 350'000 somatische Zellen/ml (gilt nur für Kuh- nachweisbar (Grenz- und Toleranzwerte FIV)
Milch von anderen Tierarten: ≥ 1‘500‘000/ml bzw. milch)
≥ 500‘000/ml sofern die Milch zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist
3.1 CH-Überprüfung Nachzählung mittels fluoreszenzoptischer Be- Nachzählung mittels fluoreszenzoptischer Bestim- Positive Proben müssen mit demselben Testsystem stimmung mung überprüft werden
rationen, bei der Etablierung des nationalen Um- tionen + Festlegen der Beanstandungsgrenzen Milk and milk products – Guidelines for a standrechnungsfaktors und beim Festlegen der Bean- • Zulassung BLV auf Antrag des NRL MMP ardized description of microbial inhibitor tests standungsgrenzen • Zugelassen: Delvotest® SP-NT, AiM BRT MRL- • Umrechnungsfaktor: Suchtest, Delvotest® Accelerator + Delvotest® SPlog[KbE/ml] = 0.95343 • log[IBC/ml] - 0.32695] NT - Accelerator Delvotest® T Platten- und Ampul- (wobei IBC = Impulse BactoScan FC) lentest
• Zulassung BLV auf Antrag des NRL MMP • Zulassung BLV auf Antrag des NRL MMP
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Anhang 2: Anforderungen an die mobile automatisierte Probenahme
1 Funktion der AP-Geräte
Bei der Probenahme ist eine einwandfreie Funktion der AP-Geräte sicherzustellen. Eine Einflussnahme auf den Probenahmevorgang muss nach Beginn der Milchannahme ausgeschlossen werden. Die entnommene Probe muss repräsentativ für die jeweilige übernommene Anlieferungsmilch sein.
2 Probenahme mit AP-Geräten
Die Prüfstelle stellt sicher und kann sich darüber ausweisen, dass bei automatisiert gefassten Proben nur solche von zugelassenen und mit gültiger Prüfbescheinigung versehenen AP-Geräten untersucht werden.
Die Prüfstelle führt eine Liste mit Personen, welche die Vorgaben für die Probenahme für die MP mittels AP-Geräten erfüllen.
3 Vergleichsprobe
Bei jeder Probenahmetour für den öffentlich-rechtlichen Teil der MP ist der hygienische Zustand des AP-Gerätes durch Vergleichsproben zu überprüfen. Eine Vergleichsprobe ist
bei der ersten Milchproduzentin oder beim ersten Milchproduzenten, und
nach einem Unterbruch zwischen zwei Probenahmen von mehr als 90 Minuten zu fassen. Vergleichsproben sind aus der zur Ablieferung bereit gestellten, homogen durchmischten Milch zu entnehmen, und zwar entweder
manuell gefasst vor dem Milchabsaugvorgang, oder
automatisiert gefasst als definierte Menge des ersten Teils der zu übernehmenden Milch.
Eine Vergleichsprobe ist immer zusätzlich zur ordentlichen Probe zu fassen. Die Prüfstelle regelt im Rahmen der Qualitätssicherung die Art und die korrekte Erhebung der Vergleichsproben. Mit dem Vergleich der Ergebnisse aus der Vergleichsprobe und der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Probe wird überprüft, dass weder der hygienische Zustand des AP-Gerätes noch allfälliges Restwasser im Probenahmesystem die Probe einer Milchproduzentin oder eines Milchproduzenten beeinflussen.
4 Verschleppungskorrektur
4.1 Korrektur bei Keimzahl und somatischen Zellen
Durch den Pumpvorgang ist bei der Bestimmung der Keimzahl und der somatischen Zellen eine gerätebedingte Verschleppung möglich. Um diesen Einfluss zu kompensieren, werden die Ergebnisse entsprechend der maximal zulässigen Verschleppungsquote von 3% (gem. DIN 11868-1) bei der Geräteprüfung korrigiert. Diese Korrektur erfolgt, wenn das Ergebnis der nachfolgend gefassten Probe gefährdet ist. Die Prüfstellen regeln die Umsetzung der Verschleppungskorrektur im Rahmen der Qualitätssicherung.
4.2 Korrektur bei Hemmstoffkontamination
Bei einer Probe mit Hemmstoff können die nachfolgend automatisiert gefassten Proben durch die gerätebedingte Verschleppung kontaminiert werden. Falls eine positive Probe gegenüber der unmittelbar vorher gefassten eine gleiche oder höhere Hemmstoffkonzentration aufweist, gilt die Probe als positiv. Andernfalls ist sie als negativ zu werten.
5 Anforderungen an die Prüfung von AP-Geräten
5.1 Prüfung
Die Prüfung von AP-Geräten richtet sich grundsätzlich nach der DIN-Norm 11868-1. Folgende Abweichungen von der DIN-Norm 11868-1 sind zulässig, sofern sie in dieser Weisung aufgeführt sowie von der Prüfstelle validiert sind und die Resultate nicht beeinträchtigen:
Länge des Annahmeschlauchs
Verwendung von fettarmer7 und fettreicher8 Milch anstatt Mager- und Vollmilch
Operative Durchführung der Repräsentativitätsprüfung gemäss den Vorgaben von Suisselab zum Verfahren der AP-Geräteprüfung.
In begründeten Fällen eine Verlängerung des Prüfintervalls von 12 auf 14 Monate.
5.2 Prüfbericht
Der Prüfbericht des AP-Gerätes ist dem Gerätebetreiber zuzustellen.
5.3 Prüfbescheinigung
Die Prüfbescheinigung ist mit den Angaben über
Systemnummer
Prüfdatum
geprüfte Länge und Nennweite des Annahmeschlauchs zur Legitimation am Milchsammelwagen anzubringen.
6 Datenerfassung bei Probenahme
Zur Sicherstellung einer national einheitlichen Datenerfassung und -übermittlung ist eine Absprache zwischen der Prüfstelle über Format und Inhalt mit den Milchverwertern und den Milchtransporteuren zwingend erforderlich.
7 2.5 - 3.0 % Fett 5.5 - 6.0 % Fett; der Unterschied im Fettgehalt zwischen fettarmer und fettreicher Milch muss mind. 2.5 % betragen.
7 Identifikation der Milchproduzentinnen bzw. Milchproduzenten und der Proben
Die Probenahme und die Identifikation der Proben haben grundsätzlich automatisiert und ohne manuelle Eingabe zu erfolgen. Manipulationen wie Probeflaschen ersetzen, austauschen usw. sind nicht zulässig. Erfolgt die Identifikation auf einem Sammelplatz mittels GPS (Global Positioning System), ist eine manuelle Auswahl der Produzentin oder des Produzenten am AP-Gerät unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:
Die Milchproduzentin oder der Milchproduzent muss auf dem Display des AP-Gerätes ersichtlich sein.
Das Milchtransportgefäss der Milchproduzentin oder des Milchproduzenten muss beschriftet und identifizierbar sein.
Eine verwechslungsfreie Zuordnung der Flasche zur Milchproduzentin oder zum Milchproduzenten ist zu gewährleisten. Die Identifikation der Flasche muss elektronisch erfolgen. Nur nach eindeutiger Flaschenidentifikation darf das System die Probenahme freigeben. Ein Ausdruck des Milchsammelwagens mit der Flaschennummer ist der Milchproduzentin oder dem Milchproduzenten zur Kontrolle abzugeben.
8 Annahmeschlauch
Die maximale Länge des Annahmeschlauchs ohne Saugstutzen beträgt grundsätzlich acht Meter. Längere Schläuche sind durch die Prüfstellen zu bewilligen. Bei der Prüfung werden Länge und Nennweite des Schlauches festgestellt und im Prüfbericht sowie auf der Prüfbescheinigung festgehalten. Für die Entnahme von Proben für den öffentlich-rechtlichen Teil der MP dürfen nur Schläuche eingesetzt werden, die diese Masse nicht überschreiten; d.h. ein kürzerer Schlauch mit gleicher Nennweite ist erlaubt.
Für öffentlich-rechtliche Proben darf kein mitgeführter Zusatzschlauch gebraucht werden.
Sofern bei der Probenahme für den öffentlich-rechtlichen Teil der MP bei der Milchproduzentin oder beim Milchproduzenten die mit der Prüfung bewilligte Schlauchlänge nicht ausreicht, ist eine von der Milchproduzentin oder vom Milchproduzenten zu wartende Schlauchverlängerung einzusetzen.
9 Lagerung der Probeflaschen
Die Behältnisse zur Aufnahme der Probeflaschen (Probefach) müssen eine Lagerung und Kühlhaltung der Proben nach den Vorgaben der Prüfstelle gewährleisten. Die Proben dürfen durch die Lagerung nicht nachteilig verändert werden. Das Probefach muss in unmittelbarer Nähe der Abfüllvorrichtung stehen und gegen äussere Einflüsse (z.B. Spritzwasser, Staub) geschützt sein. Probefächer im Fahrerhaus sind nicht gestattet.