Technische Weisungen über Durchführung der Schlachttieruntersuchung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung
Technische Weisungen über
Durchführung der Schlachttieruntersuchung Vom 01.09.2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 27 und 28 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK; SR 817.190, Stand am 1. Juni 2022) und auf Artikel 4 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 2005 (VHyS; SR 817.190.1 (Stand am 1. Juli 2020),
erlässt folgende Weisung:
I Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Weisungen regeln die Schlachttieruntersuchung von Schlachtvieh und Gehegewild. Sie
sollen den rechtsgleichen Vollzug der Untersuchung der lebenden Tiere vor dem Schlachten und die Anwendung einheitlicher Massnahmen gewährleisten.
II Rechtsgrundlagen
2 Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0; Stand am 1. Januar 2022)
ermächtigt den Bundesrat in Artikel 31 das Verfahren bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu regeln sowie die Schlachttieruntersuchung vorzuschreiben. Nach Artikel 49 dieses Gesetzes setzen die Kantone für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, sowie die notwendige Anzahl amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten ein.
3 Nach Artikel 27 VSFK ist das in Ziffer 1 genannte Schlachtvieh vor der Schlachtung durch eine
amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.
4 Schlachttieruntersuchung in Schlachtbetrieben:
Grundsätzlich führen die vom Kanton eingesetzten amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte die Schlachttieruntersuchung (STU) durch. Der Kanton kann zusätzlich in Betrieben mit geringer Kapazität für die Schlachttieruntersuchung nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen, wenn diese für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind (Art. 52 Abs. 3 Bst. b VSFK).
5 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand:
A. Bei Schlachtvieh und Gehegewild kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine
amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheitsbescheinigung bestätigt werden. B. Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung zum Schlachtbetrieb zu bringen und dürfen während des Transports und im Schlachtbetrieb keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. Die Schlachtung hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Im Schlachtbetrieb ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vor der Schlachtung nur eine Überprüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle vorzunehmen.
6 Schlachttieruntersuchung bei Gehegewild:
Gehegewild kann innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Absatz 1 VSFK erneut untersucht worden sind.
7 Nach Artikel 4 VHyS gelten für die Schlachttieruntersuchung die Vorschriften nach Anhang 4. Bei
der Schlachttieruntersuchung muss geprüft werden, ob: a. das Begleitdokument oder die Gesundheitsmeldung vorliegt und mit der Identifizierung des Tieres übereinstimmt; b. aufgrund des Begleitdokuments oder der Gesundheitsmeldung ein Verdacht auf zu beanstandende Eigenschaften des Tieres besteht; c. das Tier im Allgemeinbefinden gestört, krank oder verletzt ist; d. ein Verdacht auf eine Tierseuche, insbesondere eine Zoonose, besteht; e. Anzeichen auf eine Missachtung der Bestimmungen für die Anwendung von Arzneimitteln, oder auf eine Verabreichung von verbotenen Stoffen hindeuten; f. den Tierschutzvorschriften Rechnung getragen wird; g. das Tier keine offensichtlichen Verunreinigungen aufweist; h. andere Feststellungen vermuten lassen, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigt werden könnte.
III Verantwortlichkeiten
8 Tierhaltende müssen zur Schlachtung vorgesehene Tiere dem Schlachtbetrieb anmelden. Die
Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthalten: – das Datum und die Uhrzeit des Versands der Anmeldung zur Schlachtung; – die Tierart, die Identität und die Herkunft der Tiere; – die voraussichtliche Anzahl der zur Schlachtung angemeldeten Tiere; – die obligatorischen Gesundheitsmeldungen. Diese Informationen sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt zu übergeben (Art. 23 VSFK)
9 Die vom Schlachtbetrieb bezeichnete Person, die nach Artikel 25 VSFK für die Annahme der Tiere
verantwortlich ist, überprüft die Gesundheitsmeldungen, die Identität und übersichtsweise den Gesundheitszustand der Tiere sowie die Belange des Tierschutzes. Sie meldet der Fleischkontrolle alle sichtbaren Erkrankungen, Verletzungen und Verhaltensstörungen bei Schlachttieren; fehlende, lückenhafte oder auf Mängel hinweisende Gesundheitsmeldungen; ungenügend identifizierte Tiere und Verstösse gegen den Tierschutz. Sie übergibt der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt die Begleitdokumente oder Gesundheitsmeldungen.
10 Ist die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt worden, ist im Schlachtbetrieb
vor der Schlachtung nur eine Überprüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vorzunehmen.
11 Die Betreiber der Schlachtanlagen haben einen gemäss Anhang 1 VHyS ausgestatteten
Untersuchungsplatz und die erforderlichen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (LMG, Artikel 29). Sie müssen kranke und krankheitsverdächtige Tiere nach Anweisung der amtlichen Vollzugsorgane zu separieren.
IV Untersuchung und Massnahmen
12 Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung (220 Lux) vorzunehmen. Der
Untersuchungsplatz muss die Separierung und Fixation einzelner Tiere erlauben, um bei Krankheit oder Krankheitsverdacht die wichtigsten Körperfunktionen (Temperatur, Atmung, Kreislauf, Haut und Schleimhäute, Gliedmassen usw.) prüfen oder Verletzungen und Verhaltensstörungen genauer untersuchen zu können.
13 Die Tiere sind in Ruhe und in Bewegung, sowie von allen Seiten zu besichtigen. Bei der
Schlachttieruntersuchung ist auf folgendes zu achten: – Störungen des Allgemeinbefindens inkl. Nährzustand; – sichtbare Veränderungen, Verletzungen, Entzündungen der Haut, der Gliedmassen inkl. der Klauen und bei adulten weiblichen Tieren des Euters; – Augen- und / oder Nasenausfluss; – Durchfall; – erschwerte Atmung, Husten, Schniefen; – stark ermüdet, übermässig aufgeregt bzw. überhitzt, abnormal ruhig und apathisch; – Verhaltensabweichungen, Bewegungsstörungen; – starke Verschmutzung.
14 Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung Anzeichen einer Abweichung vom normalen
Gesundheits- und Pflegezustand sowie vom Verhalten, ist das Tier auszusondern und einer genaueren klinischen Untersuchung zu unterziehen. Bei mehr als 24 Monate alten Rindern ist zusätzlich auf die folgenden Verhaltens- und Bewegungsstörungen (BSE-verdächtige Symptome) zu achten: – schwankender, unsicherer Gang, einknicken, einbrechen, stürzen; – Angst vor Durchgängen, Schwellen, Rinnen und anderen Hindernissen am Boden; – Überempfindlichkeit auf Lärm, plötzliches Licht, Berührung v.a. an Kopf und Hals; – aussergewöhnlich nervös, schreckhaft, aggressiv z.B. mit Ausschlagen; – Nasenrümpfen, Zähneknirschen.
15 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann entscheiden, dass ein Tier - bei
Bestätigung eines krankhaften Zustandes - von den übrigen Tieren zeitlich oder räumlich getrennt (Krankschlachtung) oder überhaupt nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet, sondern getötet und als tierisches Nebenprodukt entsorgt wird. In zweifelhaften Fällen können beim Bestandestierarzt und/oder beim Besitzer des Herkunftsbestandes Erkundigungen über den Krankheitsverlauf eingeholt werden.
16 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt ordnet bei Tieren, deren Zustand starke Leiden
verursacht, die sofortige Schlachtung oder Tötung und bei überanstrengten Tieren eine angemessene Ruhepause an. Bei stark verschmutzten Tieren kann verlangt werden, dass sie vor der Schlachtung gereinigt werden. Beim Hinweis oder Verdacht auf eine Tierseuche sind die nötigen Massnahmen in Absprache mit dem kantonalen Veterinäramt sowohl des Schlacht- wie auch des Herkunftskantons zu treffen.
17 Ist bei der besonderen Untersuchung auf BSE-verdächtige Symptome nach Ziffer 14 ein Symptom
deutlich ausgeprägt, oder werden mehrere Verhaltens- und Bewegungsstörungen beobachtet, meldet die untersuchende Person das Tier dem kantonalen Veterinäramt als klinischen BSE- Verdachtsfall. Dieses entscheidet in Absprache mit dem Veterinäramt des Herkunftskantons, ob solche Tiere vor Ort getötet, oder lebend zur weiteren klinischen Abklärung in eine Tierklinik oder zurück in den Herkunftsbestand verbracht werden.
18 Lässt sich bei der Schlachttieruntersuchung der BSE-Verdacht klinisch weder mit Sicherheit
ausschliessen noch bestätigen, können durch das kantonale Veterinäramt des Herkunftskantons weitere Abklärungen beim Bestandestierarzt und/oder beim Besitzer des Herkunftsbestandes angeordnet oder durchgeführt werden. Dabei gilt es in erster Linie zu erfragen, ob schon in den
letzten Monaten vor der Schlachtung Bewegungs- und Verhaltensstörungen, wie z.B. Schwierigkeiten beim Aufstehen, kurzfristiges Festliegen oder auch unauffällige Veränderungen wie vermindertes Wiederkäuen, beobachtet wurden, wie z.B. Schwierigkeiten beim Aufstehen, kurzfristiges Festliegen oder auch unauffällige Veränderungen wie vermindertes Wiederkäuen. Ergeben sich aus dieser Abklärung weitere Verdachtsmomente für das Vorliegen klinischer BSE, entscheidet das kantonale Veterinäramt analog zu Ziffer 19 über das weitere Vorgehen.
19 BSE-Verdachtsfälle sowie Krankschlachtungen von Tieren der Rindergattung, die älter sind als 48
Monate sind der Laboruntersuchung auf verändertes Prionen-Protein zu unterziehen.
V Art der Aufzeichnungen
20 Das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung ist schriftlich aufzuzeichnen und zusammen mit dem
Begleitdokument der Tiere aufzubewahren. Für Schlachtvieh, das der Schlachttieruntersuchung nach Ziffer 1 dieser Weisungen unterliegt, ist ein Protokoll nach dem Muster im Anhang (Formular 1) zu erstellen.
21 Für Tiere, die auf Grund auffälliger Befunde nach Formular 1 ausgesondert und durch die amtliche
Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt eingehender untersucht werden, muss das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung auf einem Einzelprotokoll (Formular 2) festgehalten werden. Dies gilt auch für die klinische oder epidemiologische Abklärung eines BSE-Verdachts.
22 Das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung muss bei der Durchführung der Fleischuntersuchung
im Bedarfsfall einsehbar sein. Tiere, die anlässlich der Schlachttieruntersuchung für eine nähere Abklärung bei der Fleischuntersuchung vorgemerkt worden sind, müssen zusammen mit dem Untersuchungsbefund vor der Schlachtung der Fleischkontrolle gemeldet werden.
VI Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. September 2022 in Kraft.
Bern, 01.09.2022 BUNDESAMT FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT UND VETERINÄRWESEN
Anhang: Formular 1: Protokollvorlage für die Schlachttieruntersuchung
Formular 2: Zusätzliche Abklärung auf Grund auffälliger Befunde durch die amtliche Fleischkontrolle
Formular 1 (Technische Weisungen über die Durchführung der obligatorischen Schlachttieruntersuchung)
Schlachttieruntersuchung (STU) für Schlachtvieh nach Artikel 27 und 28 VSFK
SCHLACHTBETRIEB:..................................................... DATUM:.................................... Lieferant(en):
TVD-Nummer Meldung krank/Behandlung ja nein
TIERART, IDENTIFIKATION UND UNTERSUCHUNGSENTSCHEID Tieridentifikation: Ohrmarke oder eindeutiger Verweis Zustand und Krankheitsauf Begleitdokument. anzeichen der Tiere Rinder / Pferde Schafe / Ziegen Schweine i.O. / keine zusätzliche ......................... Abklärung !
Zustand i.O. und keine Krankheitsanzeichen: → Normalschlachtung
Für die zusätzlichen Abklärungen untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt das entsprechende Tier eingehender (siehe Formular 2)!
ZU BEURTEILEN: ZUSTAND / KRANKHEITSANZEICHEN – Allgemeinbefinden / Nährzustand / Sauberkeit – Haut / Gliedmassen / Klauen / Euter – Augen- oder Nasenausfluss / erschwerte Atmung / Husten / Schniefen – Durchfall – Muskelzittern oder -zucken, Nasenrümpfen, Flotzmaullecken – Bewegungsstörungen (Ataxie, Schwanken, Sturz etc.) – Verhaltensstörungen (Überreaktion auf Licht, Lärm, Berührung; Nervosität, Aggressivität etc.)
MASSNAHMEN Weitergehende tierärztliche Untersuchung nein ja
Datum:........................................... Visum Fleischkontrolle:................................................
Dieses Formular ist von der Fleischkontrolle zu visieren und mit dem Begleitdokument aufzubewahren.
Formular 2 (Technische Weisungen über die Durchführung der obligatorischen Schlachttieruntersuchung)
Schlachttieruntersuchung für Schlachtvieh: Zusätzliche Abklärung auf Grund auffälliger Befunde
Tierart Rind Schaf / Ziege Schwein Pferd Identifikation
ZUSTAND / KRANKHEITSANZEICHEN DES TIERES Allgemeinbefinden gut mangelhaft Nährzustand / Sauberkeit gut mangelhaft Haut / Gliedmassen / Klauen / Euter gut mangelhaft Augen- oder Nasenausfluss nein ja Durchfall nein ja Erschwerte Atmung / Husten / Schniefen nein ja Muskelzittern oder –zucken, Flotzmaullecken nein ja Unsicherer, schwankender Gang / unerklärlicher Sturz nein ja Angst vor Durchgängen, Schwellen, Rinnen nein ja Überempfindlichkeit auf Lärm, Licht oder Berührung nein ja Aussergewöhnlich nervös, aggressiv, schreckhaft nein ja Nasenrümpfen, Zähneknirschen nein ja
KLASSIFIZIERUNG Normalschlachtung Krankschlachtung Klinischer BSE-Verdacht
MASSNAHMEN Normalschlachtung nein ja Krankschlachtung nein ja Meldung an das kantonale Veterinäramt nein ja Abklärung beim Bestandestierarzt / Tierhalter nein ja Tier nicht geschlachtet, sondern getötet und entsorgt nein ja
Datum:..................................... Visum Fleischkontrolle: ...................................................
BEMERKUNGEN: Normalschlachtung = keine Krankheitsanzeichen
Krankschlachtung = mindestens 1 deutliches Krankheitsanzeichen aus der oberen Tabellenhälfte und / oder 1 aus der unteren Tabellenhälfte nur schwach ausgeprägt
Klinischer BSE- Verdachtsfall = 1 Symptom aus der zweiten Tabellenhälfte deutlich ausgeprägt oder mehrere Verhaltens- und Bewegungsstörungen beobachtet
Dieses Formular ist von der Fleischkontrolle zu visieren und mit dem Begleitdokument aufzubewahren.