Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

O2012_029

Forderung, Nichteintreten

Rubrum

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

Urteil vom 6. Februar 2012

Besetzung Einzelrichter Dr. iur. Dieter Brändle, Präsident

Verfahrensbeteiligte Strela Development AG (gelöscht), Sennweidstrasse 45, 6312 Steinhausen, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

Klägerin

gegen

Artemio Granzotto, Hardturmstrasse 135, 8005 Zürich,

Beklagter

Gegenstand Forderung

Erwägungen

1. Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich war der Prozess über folgendes Rechtsbegehren hängig:

"1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, direkt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stethoskop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die Pulsonic AG in Zürich.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten,

2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten;

2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl

a. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erlitten hat;

b. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erzielt hat.

Alles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

2. Im Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht auf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder einzelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe, wirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1) und die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage

(Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung angeordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskops "SONOPLUS 2000", und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandpositionen.

3. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespatentgericht.

4. Wie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28. Dezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an einer Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht einzutreten.

5. Kosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben.

Die Regelung von Prozessentschädigungen entfällt.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

– den vormaligen Vertreter der Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – den Beklagten (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

St. Gallen, 6. Februar 2012

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident Erster Gerichtsschreiber

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundespatentgericht, Art. 31 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Dezember 2012 und 1. August 2018 erneut konsolidiert.