Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

O2013_020

unbedingtes Replikrecht

Rubrum

Verfügung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2014 in Sachen A. AG gegen B AB

Regeste:

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; unbedingtes Replikrecht. Die Wahrung des unbedingten Replikrechts erlaubt den Parteien keine Vorbringen, welche nach der ZPO noch nicht oder nicht mehr zulässig sind.

Art. 6 CEDH; Art. 29 al. 1 Cst; droit de réplique inconditionnel. La garantie du droit de réplique inconditionnel ne permet pas aux parties de présenter des allegations qui ne sont pas encore ou qui ne sont plus recevables selon le CPC.

Art. 6 CEDU; Art. 29 cpv. 1 Cost.; diritto di replica incondizionato. La tutela del diritto di replica incondizionato non consente alle parti di presentare allegazioni non ancora ammissibili od ormai inammissibili secondo il CPC.

Art. 6 para. 1 ECHR; Art. 29 para. 1 Cst; unconditional right to reply. Upholding the unconditional right to reply does not allow the parties to make submissions that are not yet or no longer permitted under CPC.

Bundespatentgericht

Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas

Federal Patent Court

oO

Besetzung

Verfahrensbeteiligte

Gegenstand

Verfügung vom 29. Oktober 2014

Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden

A. AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame

Klägerin

gegen

B. AB

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer

Beklagte

Feststellung Nichtigkeit

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beklagten die Stellungnahme der Klagerin vom 10. Oktober 2014 zur Duplik zugestellt.

Der Beklagten wurde eine Frist bis 28. Oktober 2014 angesetzt zur Stellungnahme ausschliesslich zu neuen Begehren, Behauptungen und Beilagen der Stellungnahme zur Duplik, wobei jede als neu bezeichnete Behauptung einzeln anzuführen sei. Widrigenfalls werde auf die Stellungnahme nicht eingetreten.

2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 erfolgte die entsprechende Stellungnahme der Beklagten.

3. Die Stellungnahme der Beklagten hält sich in keiner Weise an die Vorgaben der Verfügung vom 14. Oktober 2014.

Die Stellungnahme beginnt mit einem "Summary" (), welches nicht einmal Bezug nimmt auf die Stellungnahme der Klägerin. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme werden nur teilweise als neu bezeichnete Behauptungen aufgeführt, teilweise wird frei plädiert, teilweise wird auf offensichtlich

längst Behandeltes eingegangen (etwa "Plaintiff again re-iterates ..."; "Plaintiff keeps insisting ...").

Das sogenannte unbedingte Replikrecht gibt den Parteien ein Recht zur Stellungnahme zur jeder Eingabe der Gegenseite,' hindert das Gericht aber nicht daran, die Zulässigkeit des Vorgebrachten zu beurteilen.? Mit dem nach der Duplik erfolgten Abschluss des Schriftenwechsels stehen den Parteien (bis zur Hauptverhandlung) keine weiteren Vorbringen zu, es sei denn, dass sie sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zu neuen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Genau darauf zielte die Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab. Jene Vorgaben nicht befolgende Eingaben sind nicht zulässig. Weitergehende Ausführungen werden an der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), allerdings unter Beachtung der Novenregelung (Art. 229 ZPO), vorgebracht werden können, aber nicht vorgängig im Rahmen einer Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Gegenseite. Das würde zu ei-

! BGE 138 | 484 E. 2.1 mit Verweisen ? Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 225 N5 nem uferlosen Austausch von Stellungnahmen führen, der sich mit einer beförderlichen Prozesserledigung? nicht in Einklang bringen liesse.

Der Beklagten ist deshalb Frist zur Verbesserung ihrer Stellungnahme im

Sinne der Erwägungen anzusetzen, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe.

Dispositiv

Der Präsident verfügt:

1. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist bis 6. November 2014 angesetzt, um ihre Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, widrigenfalls die Stellungnahme unbeachtet bliebe.

2. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin unter Beilage von act. 46 sowie an die Beklagte, je mit Gerichtsurkunde.

St. Gallen, 29. Oktober 2014

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident Erste Gerichtsschreiberin

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden

Versand: 29.10.2014

3 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 228 und Art. 229 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.