Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2012.145

BB.2012.145

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2012.145

Beschluss vom 25. September 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte führt;

- bereits mehrfach festgehalten wurde, dass dieses Verfahren eine notwendige Verteidigung für A. erfordert und diesem bereits mehrere Verteidiger zur Seite gestellt wurden (act. 2, E. 2);

- A. bis anhin jede Bestellung eines notwendigen Verteidigers ablehnte bzw. die Zusammenarbeit mit diesem verweigerte oder durch sein Verhalten verunmöglichte (act. 2);

- er bereits mehrfach um Ernennung von Rechtsanwalt B. als amtlichen Verteidiger ersuchte, was jedoch von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgrund des bestehenden Interessenskonflikts, begründet durch die Verteidigung der Ehefrau von A. durch RA B., im gleichen Sachzusammenhang abgelehnt bzw. auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011; BB.2011.85 vom 30. August 2011 sowie das hierzu ergangene bestätigende Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2011 vom 26. September 2011; BB.2011.77 vom 2. November 2011);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Verfügung vom 5. September 2012 Rechtsanwalt C. als amtlichen Verteidiger zur Seite stellte, wobei sie A. mitteilte, es sei ihm freigestellt, eine Wahlverteidigung zu bestellen, wovon allerdings das amtliche Verteidigungsmandat unberührt bleiben würde, um eine weitere Verfahrensverschleppung zu verhindern (act. 2);

- A. dagegen mit Schreiben vom 14. September 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte und mitteilt, da er noch nicht ordentlich verteidigt sei, könne er die Sache betreffend noch keine Anträge stellen, er beantrage deshalb nur, ihm sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein amtlicher Verteidiger in der Person von RA B. zu bestellen (act. 1);

- gemäss Art. 387 StPO der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern keine anderslautende Anordnung getroffen worden ist;

- der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weswegen der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch RA C. amtlich verteidigt ist;

- den Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung von RA B. als amtlichen Verteidiger bereits mehrfach von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen worden ist;

- die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, bereits amtlich verteidigt ist;

- anzumerken ist, dass auch das Institut der notwendigen Verteidigung unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs steht, wobei von einem Missbrauch insbesondere dann auszugehen ist, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 I 185 E. 3.2.4);

- die Beschwerdegegnerin durch die Einsetzung von RA C. als amtlichen Verteidiger alles unternommen hat, um die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in seinem Strafverfahren sicherzustellen;

- der Beschwerdeführer durch sein obstruktives Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Verteidigung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen an den Tag legt;

- die Beschwerde daher insgesamt als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abzuweisen ist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Regeste

Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • Rechtsanwalt C.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 132, Art. 133, Art. 387 und Art. 390 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Dezember 2012, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 5 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in