Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2013.166

BB.2013.166

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2013.166

Beschluss vom 12. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)

Regeste

Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 22. November 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend "BA") u.a. die B. AG der Bestechung fremder Amtsträger schuldig (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135 vom 14. Februar 2012, lit. A). Gemäss Strafbefehl soll A. einer der Empfänger von Bestechungszahlungen gewesen sein (act. 1.4). Die BA schaltete das Dispositiv des obgenannten Strafbefehls inklusive 9 Seiten Begründung im vollen Wortlaut und nicht anonymisiert in deutscher Sprache auf ihrer Website im Internet auf (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135 vom 14. Februar 2012, lit. A).

B. Infolge obgenannter Aufschaltung stellte A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann (nachfolgend RA Baumann), bei der BA am 7. August 2013 ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 434 StPO (act. 1.3), welches die BA zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben vom 22. August 2013).

C. Da A. mit der Weiterleitung zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement nicht einverstanden war, ersuchte er die BA mit Schreiben vom 6. September 2013 um Erlass eines anfechtbaren Entscheides (Verfahrensakten, Schreiben vom 6. September 2013).

D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verfügte die BA die Abweisung des Gesuchs vom 7. August 2013 (act. 1.2).

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Baumann, mit Beschwerde vom 4. November 2013 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):

"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2013 (Verfahren Nr. RD. 13.0085-ABMA) sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;

Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."

F. Am 26. November 2013 stellte die BA diesem Gericht die Verfahrensakten zu (act. 3), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Aufschaltung des Strafbefehls vom 22. November 2011 auf das Internet (siehe supra lit. A.) seien seine Persönlichkeitsrechte und sein "Recht auf Inanspruchnahme der Unschuldsvermutung" verletzt worden, weswegen er gestützt auf Art. 434 StPO einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung habe (act. 1 und act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche nicht nach Art. 434 StPO zu befinden sei, sondern in Anwendung der Regeln über die allgemeine Staatshaftung gemäss Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32; act. 1.2).

2.2 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 StPO).

Dritte im Sinne von Art. 434 StPO sind am Strafverfahren weder als Beschuldigte noch als Privatkläger beteiligte Personen (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 4 und Art. 135 N. 3). Ein Schadensersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 434 Abs. 1 StPO setzt zunächst - bei der Variante "Schaden durch Verfahrenshandlung der Strafverfolgungsbehörde" - eine Verfahrenshandlung, vorliegend von der Staatsanwaltschaft, voraus. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht jede Handlung der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenshandlung ist. Unter Verfahrenshandlungen im vorliegenden Sinne fallen nur Akte, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N. 11). Keine Verfahrenshandlung stellt eine Pressemitteilung durch den Untersuchungsrichter dar (KELLER, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGE 130 IV 140, 142).

2.3 Durch die Aufschaltung des Strafbefehls vom 22. November 2011 auf das Internet wurde die zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Strafuntersuchung weder vorangetrieben, noch wurde dadurch bezweckt, die Strafuntersuchung voranzutreiben. Vielmehr sollte lediglich die Öffentlichkeit dadurch über den Erlass des Strafbefehls und dessen Inhalt informiert werden. Folglich handelt es sich bei der Aufschaltung des Strafbefehls auf das Internet - nicht anders als bei einer Pressemitteilung durch den Untersuchungsrichter - nicht um eine Verfahrenshandlung, weswegen der Beschwerdeführer vorliegend keine Ansprüche gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO geltend machen kann. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Florian Baumann

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 102 und Art. 322septies — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 382, Art. 393, Art. 396, Art. 428, Art. 433 und Art. 434 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 5 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in