Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2014.141

BB.2014.141

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2014.141

Beschluss vom 10. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 nahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Anzeige von A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin") vom 30. Oktober 2013/15. November 2013/ 7. Juli 2014 nicht an die Hand. Die Anzeige vom 7. Juli 2014 war dem Bund u. a. bei der Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartementes zugegangen und über die Aufsichtsbehörde (AB-BA) zur BA gelangt (in act. 1.1).

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. September 2014 führt aus, es seien Vorwürfe gegen Verantwortliche der Bank B. erhoben worden. Sie beträfen Unterschlagung von Erlösen aus dem Depot der Anzeigeerstatterin. Die BA habe am 1. Mai 2006 von der Anzeigeerstatterin eine Eingabe erhalten und diese bereits am 26. Mai 2006 mangels eigener Zuständigkeit dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt weitergeleitet. In der Folge sei die Untersuchung vom Amtsstatthalteramt Luzern am 23. Oktober 2006 eingestellt worden (in act. 1.1; act. 1.6).

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 15. September 2014 gelangt die Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer (act. 1). Sie legt ihre Unterlagen und Erkenntnisse dar und rügt insbesondere, dass der Sachverhalt in Luzern unzureichend untersucht worden sei. Ohne ihr Wissen, Verstehen und Einverständnis habe die Bank B. spekulative Anlagen getätigt. Die Anzeigeerstatterin möchte das Geld zurück, das ihr unterschlagen worden sei, mit Zinsen und Entschädigung. Dafür sei eine entsprechende Beschlagnahme anzuordnen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerde ist in Englisch und damit nicht in einer strafprozessualen Verfahrenssprache des Bundes verfasst (Art. 3 Abs. 1 StBOG i. V. m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. September 2014 wurde erst am 29. Oktober 2014 dem DHL Expressversand in Cape Town (Südafrika) übergeben. Die Anzeigeerstatterin erklärt die späte Eingabe mit einem Poststreik in Südafrika; sie habe die Nichtanhandnahmeverfügung erst am 20. Oktober 2014 erhalten (act. 1 S. 1). Medienberichte bestätigen, dass in Südafrika ein Poststreik zu monatelangen Zustellverzögerungen geführt habe. Ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen vorliegen, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da die Beschwerde aus folgender Erwägung abgewiesen werden muss.

2. Entscheidend ist, dass die BA für die Strafuntersuchung sachlich nicht zuständig ist und die gleiche Sache bereits zuvor einmal der zuständigen Luzerner Behörde überwiesen hatte:

Das Amtsstatthalteramt Luzern konnte in seinem Entscheid vom 23. Oktober 2006 keine Anzeichen einer strafbaren Handlung erkennen (act. 1.6). Demnach hätte allenfalls eine zivilrechtliche Forderung der Anzeigeerstatterin bestehen können. Nach diesem Entscheid ging die heute 80-jährige Anzeigeerstatterin der Schrumpfung ihrer Lebensersparnisse selbst nach. Ihre Odyssee führte sie über verschiedene Banken, Anwälte, eine Ombudsstelle, eine Revisionsgesellschaft schliesslich wieder zur BA zurück. Wie die BA jedoch zutreffend festhält, handelt die heutige Anzeige dem Grundsatz nach von den gleichen Geschehnissen, die schon vor dem Amtstatthalteramt Verfahrensthema waren. Die Anzeigeerstatterin führt dazu wohl neue Unterlagen an. Die BA hatte ihre Unzuständigkeit jedoch bereits am 26. Mai 2006 festgestellt, was unangefochten geblieben war. Auch die neue Dokumentation würde nach Art. 24 StPO keine Bundesgerichtsbarkeit begründen. Demnach hat die BA, mangels Zuständigkeit, zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet.

3. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Vorliegend ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, auch mangels erheblichen Aufwands der Beschwerdekammer.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 24, Art. 67, Art. 310, Art. 322, Art. 390, Art. 393 und Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 25. November 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 79 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in