Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2015.108

BB.2015.108

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2015.108

Beschluss vom 7. Dezember 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

2. BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO)

Regeste

Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO).

Sachverhalt

A. Am 14. August 2015 reichte A. Beschwerde gegen die Anordnungen der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 5. und 10. August 2015 ein. Gerügt wurde darin im Wesentlichen, dass ihm die Anordnungen untersagen würden, Eingaben ans Gericht in einer Landessprache zu verfassen.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Anordnung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wurde aufgehoben, soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen. Der Beschluss auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Zugleich wurde er für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt (Urteil BB.2015.86 vom 22. September 2015).

B. Am 26. Oktober 2015 stellte A. ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Beschlusses BB.2015.86 vom 22. September 2015 (act. 1).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sieht für die in Art. 37 Abs. 2 StBOG aufgeführten Verfahren der Beschwerdekammer eine Revision, Erläuterung und Berichtigung der Entscheide vor. Der Artikel verweist hierfür auf die Art. 121–129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Nicht vom Verweis erfasst werden allerdings die Entscheide, welche die Beschwerdekammer in Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO) fällt, da diese von Art. 37 Abs. 1 StBOG erfasst sind, nicht von Art. 37 Abs. 2 StBOG. Die Erläuterung und Berichtigung von strafprozessualen Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG richtet sich somit nach Art. 83 StPO. Wie das Bundesstrafgericht im

amtlich publizierten Entscheid TPF 2011 115 E. 2.1 erkannte, unterliegen die Entscheide der Beschwerdekammer in Verfahren der StPO nicht der Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO.

1.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. (Art. 83 Abs. 1 StPO, der im Wesentlichen Art. 129 Abs. 1 BGG entspricht). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden.

1.3 Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014, E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014, E. 2 und 5G_2/2008 vom 22. August 2008, E. 1.2).

2.

2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei einzig in einem Nebenpunkt nicht durchgedrungen, nämlich dass der Entscheid der Beschwerdekammer auf Deutsch zu fällen sei. Auf die Beschwerde vom 14. August 2015 sei eingetreten worden und sie sei nicht zurückgezogen worden. Ebenso wenig sei sie gegenstandslos geworden. Eine Kostenauflage an den damaligen Beschwerdeführer sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Aus diesem Grund sei die Erläuterung der Entscheidgründe beantragt, welche zur Kostenauflage geführt hatten. Das Dispositiv sei sodann in dem Sinne zu berichtigen, dass die Kosten auf die Bundesstrafgerichtskasse zu nehmen seien (act. 1 S. 5).

2.2 Der Gesuchsteller zitiert die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Erwägung 7, wonach eine Kostenpflicht nach Massgabe des Unterliegens besteht. Der Entscheid ist insofern klar und nicht erläuterungsbedürftig. Der Gesuchsteller stösst sich daran, dass er teilweise unterliegen sein soll, und nicht nur in einem Nebenpunkt. Weshalb auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten wurde, ist aber in Erwägung 6 dargetan. Auch insoweit ist die Beschwerde nicht erläuterungsbedürftig. Die Erwägungen 6 und 7, wie auch

Dispositiv Ziffer 3, gehen einhellig vom teilweisen Unterliegen des Gesuchstellers aus. Damit ist der Beschluss auch nicht widersprüchlich und somit nicht berichtigungsbedürftig.

2.3 Das Dispositiv ist somit weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch. Der Gesuchsteller beantragt vielmehr eine inhaltliche Änderung des Beschlusses. Dazu ist die Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ohnehin nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011, E. 2 zur Unzulässigkeit der "inhaltlichen Abänderung des berichtigten Urteils" in einem kantonalen Zivilverfahren; STOHNER, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N. 6–10). Damit erweist sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist somit ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch vom 26. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Philippe Currat

  • Bundesstrafgericht, Strafkammer

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 83, Art. 390, Art. 410 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 79, Art. 121, Art. 122, Art. 123, Art. 124, Art. 125, Art. 126, Art. 127, Art. 128 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in