Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2015.36

BB.2015.36

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2015.36+ 37

Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch C.,

Beschwerdeführer 1+2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 22. Dezember 2014 der ehemalige Schweizer Honorarkonsul in Honolulu, D., mit einem Bericht von C. vom 7. Dezember 2014 an die Bundesanwaltschaft gelangte und geltend machte, auf Hawaii seien Kriegsverbrechen begangen worden;

- gemäss diesem Bericht C. die US-amerikanischen Behörden der Begehung des Kriegsverbrechens und der Plünderung durch ungerechtfertigte Erhebung von Steuern verdächtigt, da sämtliche vor Ort errichteten Behörden nach dem Recht des Hawaiischen Königreichs verfassungswidrig seien;

- mit Schreiben vom 21. Januar 2015 B. und dessen Vertreter C. Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft erhoben und geltend machten, B. sei Geschädigter eines Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 115 StPO, weil er in den Jahren 2006-2007 und 2011-2013 ungerechtfertigterweise Steuerabgaben an die US-amerikanischen Behörden auf Hawaii geleistet habe; B. zudem Opfer eines Betrugs, begangen durch den Staat Hawaii, sei, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie habe erwerben wollen, was aber aufgrund der fehlenden Legitimität der staatlichen Behörden Hawaiis zur Übertragung des Eigentumstitels nicht möglich sei; daher seien die Organe des Staates von Hawaii, E., F., G. und H. wegen Plünderung des privaten Eigentums von B. und wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen;

- mit Schreiben vom 22. Januar 2015 zudem C. namens A. an die Bundesanwaltschaft gelangte und diese aufforderte, ein Strafverfahren gegen I., ehemaliger Vorsitzender der Bank J., zu eröffnen und dabei Rechte aus Art. 1 des ungekündigten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem damaligen Hawaiischen König vom 20. Juli 1864 geltend machte; diese Anschuldigung aus einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen A. und der Bank J. herrühren würde; A. Eigentümer eines Grundstücks auf Hawaii und Hypothekarkreditschuldner der Bank J. gewesen sei; der Eigentumserwerbstitel infolge der illegalen Annexion des Königreichs Hawaii jedoch nichtig sei, da die örtlichen US-amerikanischen Notare gar nicht zur Eigentumsübertragung legitimiert gewesen seien; die Bank J. diesen Umstand nicht erkannt habe und das Haus von A. zur Deckung der Hypothekarforderung liquidiert hätte, anstatt ihre Rechte aus einer "title insurance" geltend zu machen; die Bank daher das Haus von A. geplündert habe im Sinne des Kriegsvölkerrechts (Verfahrensakten Ordner Lasche 3 und 5);

- die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen und Privatklagen gegen I., E., F., G. und H. wegen Kriegsverbrechen, angeblich begangen auf Hawaii zwischen 2006 und 2013, verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 3 = act. 1.1);

- dagegen A. und B. mit Beschwerde vom 31. März 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihnen Angezeigten verlangen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);

- die angefochtene Verfügung am 23. März 2015 an den von den Beschwerdeführern genannten Zustellempfänger zugestellt worden ist (Verfahrensakten Ordner Lasche 3), was von den Beschwerdeführern selbst geltend gemacht wird (act. 1 S. 2);

- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 2. April 2015 abgelaufen ist;

- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- bei Benutzung eines privaten Post- oder Kurierdienstes der Zeitpunkt massgebend ist, in dem dieser die Eingabe der Beschwerdeinstanz abgibt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.155-156 vom 31. Oktober 2012);

- die Zustellung der Beschwerde vorliegend von Honolulu an die Beschwerdekammer mit dem privaten Kurierdienst FedEx erfolgte; diese dem Gericht am 8. April 2015 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist übergeben worden ist (act. 4);

- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • C.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 91, Art. 115, Art. 310, Art. 322, Art. 384, Art. 390, Art. 393, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in