Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2016.366

BB.2016.366

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.366

Beschluss vom 6. Dezember 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. CORP., vertreten durch die Rechtsanwälte Roman Richers und Irène Suter-Sieber, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Regeste

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

Sachverhalt

A. Im Rahmen der gegen die B. SA geführten Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 u. a. die auf die A. Corp. lautenden Vermögenswerte bei der Bank C. (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte in erster Linie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe der betroffenen Konten. Daneben beantragte sie, es sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘261.50 zuzusprechen (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der Vermögenswerte der A. Corp., Konto Nr. 1 bei der Bank

C. auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt sie der Beschwerdekammer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, die entstandenen Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und über die Entschädigungsfolgen sei gerichtlich zu befinden (act. 5). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft wurde der A. Corp. am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Erwägungen

1.

1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

2.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen – nach dem von der Beschwerdeführerin mittels Kostennote geltend gemachten Aufwand von 23,5 Stunden (act. 1.11; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

2.3.2 Aufgrund der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und des Aktenumfangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin die Vertretung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrnehmen können. Die Notwendigkeit für den Einsatz zweier Rechtsanwälte hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (insbesondere mehrfache «internal meetings»; «review and revision of draft appeal» durch einen weiteren Rechtsanwalt; «Finalization appeal» durch zwei Rechtsanwälte) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.9). Nicht ersichtlich ist zudem der Zusammenhang der Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 an die Bundesanwaltschaft mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da die einzelnen Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes teilweise mehrere verschiedene Tätigkeiten beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfangreich der zu kürzende Mehraufwand ausgefallen ist. Die Bestimmung des entschädigungsberechtigten Aufwandes hat damit ermessensweise zu erfolgen; dieser ist zu kürzen auf 15 Stunden.

2.3.3 Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 300.–

(vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dementsprechend praxisgemäss zu reduzieren.

2.3.4 Zudem liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Vergütung der geltend gemachten Auslagenpauschale rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die auszurichtende Entschädigung beläuft sich daher auf Fr. 3‘450.–.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘450.– auszurichten.

Bellinzona, 7. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Roman Richers und Irène Suter-Sieber

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 263, Art. 423, Art. 429 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 10 und Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in