Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2018.142

BB.2018.142

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2018.142

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Advokat, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend Akontozahlung (Art. 21 Abs. 4 BStKR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem gegen B. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) sowie teilweise der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) führt (Verfahrensakten pag. 01-100-0001 f.);

- am 11. Mai 2018 der amtliche Verteidiger von B., Advokat A., bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Ausrichtung einer Akontozahlung für seine anwaltlichen Bemühungen in der Höhe von CHF 68‘664.80 für die Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 11. Mai 2018 gestellt hat (Verfahrensakten pag. 16- .101-1119 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die Ausrichtung einer fünften Akontozahlung an Advokat A. für ein gekürztes Honorar und Auslagen im Umfang von CHF 26‘911.10 (inkl. MwSt.) verfügte (act. 3.1);

- dagegen Advokat A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erhebt und die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2018 beantragt und um Zusprechung aller Bemühungen ersucht (act. 1 S. 3);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 3) beantragt;

- Advokat A. in seiner Replik vom 27. August 2018 sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 5), was der Bundesanwaltschaft am 28. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);

- aus dem Schreiben von Advokat A. vom 23. November 2018 an die Beschwerdekammer hervorgeht, dass inzwischen Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben worden sei (act. 7);

- die Beschwerdekammer zwecks Klärung der Zuständigkeitsfrage im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an die Strafkammer gelangte und sich nach dem Verfahrensstand des bei der Strafkammer anhängigen Verfahrens gegen B. erkundigte (act. 8);

- die Strafkammer der Beschwerdekammer am 19. Dezember 2018 mitteilte, dass die Bundesanwaltschaft am 28. September 2018 bei der Strafkammer

Anklage gegen B. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte erhoben habe; mit Beschluss der Strafkammer SK.2018.54 vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen und das Verfahren bei der Strafkammer sistiert worden sei; damit die Rechtshängigkeit auf die Bundesanwaltschaft übergegangen sei; die 10-tägige Beschwerdefrist am 17. Dezember 2018 abgelaufen sei, weshalb die Strafkammer davon ausgehe, der Beschluss vom 6. Dezember 2018 sei in Rechtskraft erwachsen (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018, mit welcher diese die beantragte Akontozahlung teilweise gutheisst, anficht;

- mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Entscheide angefochten werden können, mit welchen die Bundesanwaltschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festsetzt (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend trotz Anklageerhebung vom 28. September 2018 gestützt auf den Beschluss der Strafkammer vom 6. Dezember 2018 die Verfahrensherrschaft wieder bei der Bundesanwaltschaft liegt (vgl. oben), sodass die Beschwerdekammer grundsätzlich zuständig wäre, Beschwerden gegen Entscheide der Bundesanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu behandeln;

- die (teilweise) gutgeheissene oder verweigerte Akontozahlung jedoch nicht die Festsetzung der Entschädigung tangiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2016 vom 18. April 2018 E. 1.4.2; ähnlich Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2 und BB.2006.2 vom 24. April 2006 E. 1);

- die Zusprechung einer Akontozahlung eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme darstellt, die in Art. 21 Abs. 4 BStKR mit Bezug auf die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren ihre gesetzliche Grundlage findet;

- der effektive Entscheid über die Festsetzung und Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erst bei Verfahrensabschluss festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG);

- Akontozahlungen nur dazu dienen, die laufenden Kosten des amtlichen Verteidigers sicherzustellen, und zwar ungeachtet des von ihm betriebenen Aufwandes (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 3);

- es damit an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt fehlt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.v.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Regeste

Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend Akontozahlung (Art. 21 Abs. 4 BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Advokat A., unter Beilage einer Kopie von act. 9

  • Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146, Art. 158, Art. 165, Art. 251 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 79 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 7, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in