Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2020.78

BB.2020.78

Rubrum

Gesc häft snummer: BB. 2020.78

Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

4. E., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

5. F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

6. G., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;

- am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;

- am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);

- A. mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei die Befangenheit des Bundesanwalts B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., G., E., F. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs die Aufhebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;

- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstandsgrundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht be- steht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend gemacht wird;

- auf das Austandsgesuch damit nicht einzutreten ist;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Regeste

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Till Gontersweiler

  • B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

  • C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

  • D. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

  • E. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

  • F. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

  • G. (unter Beilage einer Kopie von act. 1;)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 25 und Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 56, Art. 59, Art. 60 und Art. 390 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2019; der Erlass wurde am 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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