Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2021.182

BB.2021.182

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2021.182

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Regeste

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.

Rechtsanwalt A. war der Verteidiger von C. Am 11. Juni 2021 focht C. die Verfügung der Strafkammer vom 31. Mai 2021 (keine Rückweisung der Anklage; SK.2020.40) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt. Ein Ausstandsgesuch von C. gegen die im Verfahren SK.2020.40 vorsitzende Bundesstrafrichterin der Strafkammer vom 7. Juni 2021 wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2021 ab (Beschluss BB.2021.161).

B. Am 14. Juli 2021 verlangte Rechtsanwalt A. in eigenem Namen den Ausstand von B., der im Verfahren SK.2020.40 vorsitzenden Bundesstrafrichterin der Strafkammer (act. 1). Diese nahm dazu am 15. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 2). Am 26. Juli 2021 zog Rechtsanwalt A. sein Ausstandsgesuch zurück (act. 4).

Erwägungen

1. Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Damit kann offenbleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.

  • B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 4 / brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 138 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 79 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 56 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in