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BB.2023.65

Bundesstrafgericht

Vom 28. März 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bstger-tpf-tpf/bb-2023-65/de/bb-2023-65

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2023.65

Rubrum

Gesc häft snummer: BB. 2023.65

Beschluss vom 28. März 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme führt (act. 1.1);

- mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnung sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel an der […] in Z., d.h. «Wohnung von A. und B. sowie allfällige Büroräume, angeschrieben oder lautend auf C. AG und benutzt von B., in der Liegenschaft […] in Z., dazugehörige Keller- und Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von D. benutzt werden», beauftragte (act. 1.1);

- der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl am gleichen Tag durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von B. vollzogen wurde (act. 1.2);

- B. die Siegelung sämtlicher «IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente» beantragte (act. 1.1 S. 7);

- A. mit Beschwerde vom 22. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und Rückgabe der sichergestellten Asservate beantragt unter Kostenauflage zulasten der Eidgenossenschaft (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen bloss provisorischen Charakter hat; diese der späteren Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt;

- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 22. August 2012 E. 2);

- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Regeste

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 48 und Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 244, Art. 382, Art. 390, Art. 393 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in