Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BB.2026.69

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.69

Verfügung vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Regeste

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ein (act. 2.1). Dagegen gelangt A. mit «Einsprache» vom 10. Juni 2026 (Poststempel: 13. Juni 2026) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Am 15. Juni 2026 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf Anfrage die angefochtene Einstellungsverfügung (act. 2). Gleichentags zeigte die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft den Eingang der Beschwerde an (act. 3).

Erwägungen

1. Die Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft können die Parteien mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer beantragt bzw. nennt «Gründe für einen AUFSCHUB im Verfahren». Soweit er damit um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer damit um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht, vermögen die geltend gemachten Gründe eine solche nicht zu rechtfertigen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

3.

3.1 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3;7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2).

3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung namentlich, mit Schreiben vom 26. Januar 2025 habe der Beschwerdeführer Anzeige gegen Briefträgerinnen von Z. erstattet, welche bei der Abholstelle in Y. gezielt eingeschriebene Briefe abgefangen und retourniert haben sollen. Gestützt auf die durchgeführten Ermittlungen habe sich ergeben, dass im Zeitraum von Mai bis Juni 2024 Briefsendungen des Beschwerdeführers an Adressaten in Z. in der Abholstelle Y. aussortiert und an den Beschwerdeführer retourniert worden seien, wobei in der angefochtenen Einstellungsverfügung die betreffenden Briefsendungen einzeln aufgeführt und die Gründe der Retournierungen (nicht abgeholt, Annahme verweigert, nicht zustellbar etc.) dargelegt werden. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB sei im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher sei die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiterungen einzustellen.

3.3 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf die angefochtene Einstellungsverfügung bzw. deren Erwägungen nicht ansatzweise ein. Damit genügt die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine solche nicht. Eine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anzusetzen.

3.4 Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Beizug weiterer Akten und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Darüber entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.