BB.2026.70
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.70
Beschluss vom 7. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Rivkin, Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
BB.2026.70
Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.23.0627 gegen diverse beschuldigte Personen wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), Folter (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), Verfolgung und Apartheid (Art. 264a Abs. 1 lit. i) sowie andere unmenschliche Handlungen (Art. 264a Abs. 1 lit. j) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Datum vom 3. Juni 2026 eine Einstellungsverfügung erliess (act.1.1);
- gegen diese Einstellungsverfügung A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführerin»), welche sich im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft als Privatklägerin konstituierte, durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Xenia Rivkin (nachfolgend «RA Rivkin»), bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Juni 2026 Beschwerde erheben liess (act. 1); RA Rivkin der Beschwerde eine Vollmacht von A. vom 4. März 2023 beilegte (act. 1.2);
- die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2026 aufforderte, bis zum 30. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und innert der gleichen Frist eine aktuelle, datiere und unterzeichnete Vollmacht nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2);
- der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesstrafgericht einging (act. 3), die verlangte Vollmacht jedoch nach wie vor ausstehend ist;
- auf die Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 BStKR) und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen ist;
- die Kasse des Bundesstrafgerichts anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'800.-- zurückzuerstatten.
BB.2026.70
Regeste
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–.
3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwältin Xenia Rivkin
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.