BE.2026.1
Rubrum
Gesc häftsnummern: BE .2026.1, BE.2026.2 Nebenv erfahren: (BP.2026.1)
Beschluss vom 10. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Hogrefe und/oder Rechtsanwalt Louis Moser, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Regeste
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 20. Januar 2026 um 15.10 Uhr wurde B. als Lenker eines Lieferwagens in Z. einer Zollkontrolle unterzogen, nachdem um 15.00 Uhr dessen Einfahrt in die Schweiz über die Zollstelle Y. beobachtet worden war. Anlässlich der Zollkontrolle wurden 57 Kartons mit E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten (insgesamt 316.8 Liter), hierzu jedoch keine Zolldokumente festgestellt. Im Zusammenhang mit der Ware wurde im Lieferwagen eine Rechnung aufgefunden, welche auf insgesamt 118 Boxen lautet. B. gab hierzu zu Protokoll, dass er bereits am Abend des 19. Januar 2026 61 Boxen aus Deutschland unverzollt in die Schweiz gebracht und am X.-Weg in W. (in einer Garage) abgeliefert habe. Gemäss Abklärungen vor Ort ist A. Mieter sowohl der fraglichen Garage als auch einer Wohnung an der genannten Adresse. Dieser konnte am 21. Januar 2026 kurz nach 12.30 Uhr vor Ort in flagranti angehalten werden, als er zusammen mit C. diverse Kartons mit verschiedenen Tabakprodukten anliefern wollte (vgl. BE.2026.1, act. 2.3 sowie die Aussagen von B. in BE.2026.1, act. 2.5 S. 3 ff.).
B. Am 21. Januar 2026 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen A. eine Zollstrafuntersuchung (BE.2026.1, act. 2.3) wegen des Verdachts qualifizierter Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 i.V.m. Art. 124 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der qualifizierten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG, der qualifizierten Tabaksteuerhinterziehung im Sinne von Art. 35 i.V.m. 38a des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31) sowie der Übertretung im Sinne von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG; SR 818.32).
C. Am Wohnort von A. in W. stellte das BAZG am 21. Januar 2026 ein Mobiltelefon iPhone 17 Pro Max (orange) und ein iPhone 14 Pro Max (schwarz) sicher. Letzteres wurde vom BAZG zu Beginn des Verfahrens noch für ein «iPhone, mutmasslich 16» gehalten. Diese Geräte wurden auf Verlangen von A. versiegelt (BE.2026.1, act. 2.1).
D. Mit zwei separaten Eingaben vom 22. Januar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ersuchte das BAZG um Ermächtigung, die beiden Mobiltelefone an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten, sowie um dessen Beauftragung zur Erstellung je einer forensischen Sicherungskopie der beiden Mobiltelefone (BP.2026.1, act. 1 und 2). Auf entsprechenden Auftrag der Beschwerdekammer vom 22. Januar 2026 (BP.2026.1, act. 3) teilte fedpol mit Bericht vom 2. Februar 2026 mit, das iPhone 14 Pro Max habe erfolgreich gesichert werden können. Beim iPhone Pro Max 17 sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Dieses habe mittlerweile neu gestartet, weswegen für eine erfolgreiche Sicherung die Kenntnis des Codes zur Entsperrung des Mobiltelefons nötig sei (BE.2026.1, act. 1). Auf entsprechende Anfrage durch die Beschwerdekammer hin liess A. am 28. Januar 2026 mitteilen, dass er unter Berufung auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, den Sperrcode für das Mobiltelefon iPhone Pro Max 17 nicht bekanntgebe (BP.2026.1, act. 7).
E. Am 5. Februar 2026 unterbreitete das BAZG der Beschwerdekammer für jedes der beiden Mobiltelefone je ein separates Gesuch um Entsiegelung und um Ermächtigung, die am 21. Januar 2026 sichergestellten Mobiltelefone bzw. die forensische Kopie der sich auf den Mobiltelefonen befindenden Daten zu durchsuchen (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 2).
Mit jeweils separater Gesuchantwort vom 3. März 2026 liess A. Folgendes beantragen (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5):
1. Das Entsiegelungsgesuch vom 5. Februar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen und das Mobiltelefon [iPhone 14 Pro Max bzw. iPhone 17 Pro Max] sei an den Gesuchsgegner herauszugeben und die forensische Kopie der sich darauf befindenden Daten sei unwiderruflich zu löschen. 2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch vom 5. Februar 2026 lediglich unter Aussonderung sämtlicher in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht untersuchungsrelevanter Daten, namentlich aller vor dem 19. Januar 2026 entstandenen Daten, sowie sämtlicher geheimnisgeschützter Aufzeichnungen, zu bewilligen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Die beiden Gesuchsantworten wurden dem BAZG am 5. März 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinigen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2024.23 vom 15. April 2025 E. 2.1; BV.2022.34 vom 17. Februar 2023 E. 1.1; BV.2022.18 vom 22. November 2022 E. 1.1; jeweils m.w.H.).
1.2 Die beiden am 21. Januar 2026 am Wohnort des Gesuchsgegners sichergestellten Mobiltelefone bzw. die darauf sichergestellten Daten betreffend unterbreitete der Gesuchsteller der Beschwerdekammer zwei separate Gesuche um Entsiegelung (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 2). Beide beziehen sich auf dieselbe Zollstrafuntersuchung und richten sich gegen dieselbe Person (siehe hierzu unten E. 3.3). Der den Gesuchen zugrundeliegende Sachverhalt wie auch die von den Parteien aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind beinahe identisch. Es drängt sich daher auf, die Verfahren BE.2026.1 und BE.2026.2 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen.
2.
2.1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. B) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgesetzen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchsteller (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG).
2.2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 2; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104; 2017 107 E. 1.2). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR und von Datenträgern (vgl. hierzu BGE 148 IV 221 E. 2.1 S. 224; 108 IV 76 E. 1) bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 3.2;7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 in fine; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).
3.
3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere/Datenträger vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich der Inhaber der Papiere/Datenträger legitimiert. Ausnahmsweise können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2;1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
3.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO (bzw. aArt. 248 Abs. 2 StPO [AS 2010 1881, 1955]) ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schien zwischenzeitlich auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung), was sich aber aufgrund neuerer Urteile als nicht weiter begründete Ausnahme herausstellte (siehe zuletzt die Urteile des Bundesgerichts
7B_949/2024 vom 16. September 2025 E. 5.3.3;7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5.2.2;7B_973/2024 vom 16. September 2025 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2 und 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2; siehe hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.18A vom 25. November 2025 E. 3.2.3 m.w.H.).
3.3 Der Gesuchsgegner beantragte im Zeitpunkt der Durchsuchung die Siegelung beider eingangs erwähnter Mobiltelefone (BE.2026.1, act. 2.1). Das iPhone 17 Pro Max wurde zuvor in der Hosentasche des Gesuchsgegners aufgefunden (vgl. BE.2026.2, act. 2 Rz. 5). Der Darstellung des Gesuchstellers zufolge soll der Gesuchsgegner hinsichtlich des in der Ablage der Fahrertür des VW Caddy mit dem Kennzeichen 1 sichergestellten iPhone 14 Pro Max nachträglich geltend gemacht haben, dieses gehöre nicht ihm, sondern seinem Bruder C. Angesichts der Schilderung, dass Letzterer bei der Durchsuchung ebenfalls anwesend gewesen sei und den Ort verlassen habe, ohne auf das erwähnte Mobiltelefon Ansprüche zu erheben, nachdem ihm sein eigenes Mobiltelefon zurückgegeben worden sei (vgl. BE.2026.1, act. 2 Rz. 5 ff.), erscheint eine Inhaberschaft des Bruders des Gesuchsgegners am iPhone 14 Pro Max als unglaubwürdig. Im vorliegenden Verfahren machte der Gesuchsgegner nunmehr beide Mobiltelefone betreffend eigene Geheimnisinteressen geltend (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 22). Die Inhaberschaft des Gesuchsgegners an beiden Mobiltelefonen steht damit nicht mehr zur Diskussion. Die beiden Gesuche wurden 15 Tage nach dem Siegelungsgesuch des Gesuchsgegners gestellt. Dem Beschleunigungsgebot ist damit offensichtlich ausreichend Rechnung getragen worden. Auf die Gesuche ist einzutreten.
4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren/Datenträgern, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren/Datenträgern Schriften/Aufzeichnungen befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren/Datenträgern ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50
Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2). Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO – zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.18 vom 16. März 2026 E. 4.1; BE.2025.8 vom 16. Januar 2026 E. 3.2.1; BE.2025.10 vom 22. Dezember 2025 E. 3.2.1).
In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.1; je m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.4; 149 IV 369 E. 1.3.1 S. 372; 141 IV 87 E. 1.3.1). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2;1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143
IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).
5.2
5.2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner am Abend des 19. Januar 2026 in einer Garage an seinem Wohnort am X.-Weg in W. 61 von B. aus Deutschland unverzollt in die Schweiz verbrachte Boxen mit E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten entgegengenommen hat. Konkret belastet wird der Gesuchsgegner durch die Aussagen von B. in seiner Einvernahme vom 20. Januar 2026 (siehe BE.2026.1, act. 2.5 S. 3 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Januar 2026 identifizierte B. den Gesuchsgegner auf Vorhalt eines entsprechenden Fotos als den Mann, der die Waren am 19. Januar 2026 entgegengenommen habe (BE.2026.1, act. 2.6 S. 11).
5.2.2 B. wurde am 20. Januar 2026 als Fahrzeuglenker einer Zollkontrolle unterzogen, bei welcher 57 Kartons mit E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten (insgesamt 316.8 Liter), jedoch keine diesbezügliche Zolldokumente festgestellt werden konnten. Im Wagen befand sich zudem eine Rechnung an die D. GmbH in V. für insgesamt 118 Kartons «Atomiser Vapes Boxes» im Gesamtwert von EUR 70‘800.– (siehe BE.2026.1, act. 2.4 Anhang 1). Die Differenz zwischen den 118 Kartons gemäss Rechnung und den am 20. Januar 2026 anlässlich der Zollkontrolle festgestellten 57 Kartons bestehe in den am Vortag dem Gesuchsgegner abgelieferten 61 Kartons (BE.2026.1, act. 2.5 S. 3 sowie act. 2.6 S. 4 f.). B. gab weiter an, ein gewisser «E.» hätte ihn kontaktieren sollen, um ihm mitzuteilen, an welche Adresse die 57 Kartons zu liefern seien (BE.2026.1, act. 2.5, S. 3 f. und act. 2.6 S. 6). Die Adresse auf der Rechnung sei sicher falsch, um die Behörden auf eine falsche Spur zu führen (BE.2026.1, act. 2.5 S. 5). Im Gegensatz zur ersten Lieferung der 61 Kartons finden sich hinsichtlich der zweiten Lieferung von 57 Kartons in den Akten noch keine (konkreten) Angaben zum Abnehmer dieser Ware. Dass auch die zweite Lieferung an den Gesuchsgegner hätte gehen können, ist aufgrund des offenbar gegebenen Zusammenhangs mit der ersten Lieferung hypothetisch denkbar bzw. aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht von vornherein auszuschliessen. Das Volumen und der finanzielle Wert der am 19. Januar 2026 angeblich beim Gesuchsgegner abgelieferten E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten allein legen aber auch schon nahe, dass diese ohne Zollabfertigung erfolgte Einfuhr der Ware Teil eines gewerbsmässigen Tatvorgehens darstellen könnte. Dass der Gesuchsgegner selbst mit Zigaretten und Tabakprodukten Handel zu treiben scheint, wird untermauert durch den Umstand, dass die Zollbehörden diesen am 21. Januar 2026 an seinem Wohnort bei der Anlieferung von diversen Kartons mit verschiedenen Tabakprodukten angetroffen haben (vgl. BE.2026.1, act. 2.3 S. 1).
5.2.3 Die vorliegende Zollstrafuntersuchung befindet sich noch in einem frühen Verfahrensstadium, weshalb die Verdachtslage naturgemäss noch wenig präzise ist. Nichtsdestotrotz bestehen aufgrund der Aussagen von B. (siehe oben E. 5.2.1) bereits jetzt mehr als nur hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass der Gesuchsgegner am Abend des 19. Januar 2026 in einer Garage am X.-Weg in W. 61 von B. aus Deutschland unverzollt in die Schweiz verbrachte Boxen mit E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten entgegengenommen und sich damit der vom Gesuchsteller angeführten Straftatbestände schuldig gemacht haben könnte. Allein die Bestreitung des Gesuchsgegners, Ware entgegengenommen zu haben (BE 2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 6), vermag die belastenden Aussagen von B. jedenfalls nicht zu entkräften bzw. zu widerlegen. Die vom Gesuchsgegner angeführte Aussage von E., er habe B. die Adresse am X.- Weg in W. angegeben, weil B. einen Ort für die Lagerung gesucht habe (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 7 mit Hinweis auf BE.2026.1, act 2.7 S. 6), steht in Widerspruch zu weiteren Aussagen von B., der mehrfach angab, nicht der Eigentümer der Ware zu sein und lediglich gegen Entlöhnung für deren Transport gemäss ihm erteilten Anweisungen gesorgt zu haben (act. BE.2026.1, act. 2.5 S. 3 ff. und act. 2.6 S. 4 ff.). Die Klärung der Stichhaltigkeit der verschiedenen, einander teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten sowie deren Verantwortlichkeiten ist Gegenstand der vom Gesuchsteller geführten Zollstrafuntersuchung. Zum Einwand des Gesuchsgegners, er sei nicht einmal Mieter der betreffenden Garage (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 7), ist zu bemerken, dass er anlässlich seiner Einvernahme am 21. Januar 2026 eingeräumt hat, dort auch eigene Sachen gelagert zu haben. Seine Frau verfüge über einen Schlüssel zur Garage (BE.2026.1, act. 2.4 S. 3).
5.2.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist ein hinreichender, die Durchsuchung der sichergestellten Asservate rechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Straftaten zu bejahen.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren/Datenträgern Schriften/Aufzeichnungen befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. «Deliktskonnex»; BGE 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 2.3). In einem neueren Urteil vom 13. August 2025 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu diesem Punkt wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen.
Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft bzw. die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 m.w.H.). Gerade zur Durchsuchung von Inhalten elektronischer Datenträger hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten, dass die Tragweite des durch eine solche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Privatsphäre insofern zu relativieren ist, als sich die Analyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchlesens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwiegende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber ohnehin nicht zur Kenntnis genommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2).
6.2 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, aus den elektronischen Daten der Mobiltelefone des Gesuchsgegners seien Informationen zu erwarten, welche für das Verwaltungsstrafverfahren relevant seien. Diese Daten könnten Beweise liefern zu allfälligen weiteren illegalen Wareneinfuhren und den bestehenden Tatverdacht erhärten. Von Bedeutung seien hierbei namentlich Anruflisten, Chats (Textnachrichten) mit Tatbeteiligten oder Abnehmern der Ware, Bestellungen per Textnachrichten sowie Fotos von Waren, Rechnungen oder Quittungen. Solche Daten könnten es ermöglichen, den Sachverhalt zu erstellen und illegale Wareneinfuhren zu belegen. Der Beizug solch objektiver Beweismittel sei zur Klärung des Sachverhalts dienlich, zumal anderweitige Ermittlungsansätze derzeit nicht ersichtlich seien (BE.2026.1, act. 2 Rz. 26 f.; BE.2026.2, act. 2 Rz. 25 f.). Diesen
Ausführungen ist mit Blick auf die aktuelle Verdachtslage ohne Weiteres beizupflichten.
6.3 Sofern der Gesuchsgegner hierzu einleitend versucht, die angeblich fehlende Relevanz der sichergestellten Daten mit dem Fehlen eines Tatverdachts an sich zu begründen (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 12 f.), ist er nach dem zuvor Ausgeführten nicht zu hören (siehe E. 5.2.1 ff.). Offensichtlich unbegründet erweist sich weiter der Einwand, alle vor der Einfuhr am 19. Januar 2026 entstandenen Daten seien irrelevant (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 14 f.). Allfällige Angebote, Bestellungen oder Vereinbarungen zur am 19. Januar 2026 erfolgten Lieferung müssen naturgemäss vor diesem Datum erfolgt sein. Im Übrigen können die sichergestellten Daten auch dazu geeignet sein, das vom Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren geltend gemachte, angebliche Fehlen von jeglichen Kontakten zwischen ihm und B. (siehe BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 7) aufgrund von objektiven Beweismitteln zu überprüfen oder allenfalls auch anderweitig zur Entlastung des Gesuchsgegners beizutragen. Andere sinnvolle Ermittlungsansätze werden auch vom Gesuchsgegner nicht vorgetragen. Abschliessend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Geeignetheit der Durchsuchung nicht zu überprüfen ist, ob – wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachtete Sicherstellungen wie die beiden Mobiltelefone ihrerseits Teilmengen enthalten (bspw. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (siehe hierzu obige E. 6.1). Die Durchsuchung der Daten auf den sichergestellten Mobiltelefonen erweist sich auch vor diesem Hintergrund als zulässig.
7.
7.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere/Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren/Datenträgern zu beachten ist.
Der Inhaber der Sicherstellungen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 145 IV 273 E. 3.2 S. 276; Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
7.2 Der Gesuchsgegner lässt diesen Punkt betreffend im vorliegenden Verfahren erstmals ausführen, für sämtliche Korrespondenz zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung sowie weiteren Mitarbeitenden der F. AG seit dem 21. Januar 2026 gelte das absolute Beschlagnahmeverbot nach Art. 46 Abs. 3 VStrR. Die Kommunikation sei grundsätzlich über E-Mail und Textnachrichten erfolgt. Da er nach der Sicherstellung seiner Mobiltelefone vorerst über keine geeigneten Kommunikationsgeräte verfügt habe, sei die Kommunikation in der Folge über seine Arbeitgeberin bewerkstelligt worden. Es sei daher anzunehmen, dass anwaltlich geschützte Korrespondenz von dieser nachträglich an den Gesuchsgegner weitergeleitet worden sei. Somit sei jegliche Korrespondenz seit dem 21. Januar 2026 zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Rechtsvertretung sowie mit seinem Vorgesetzten von einer allfälligen Entsiegelung auszunehmen. Das betreffe die Applikationen WhatsApp, Nachrichten, E-Mail, Fotos, Telefon und Dokumente (BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 19 ff.).
7.3 Anlässlich der vorläufigen Sicherstellung beider eingangs erwähnter Mobiltelefone am 21. Januar 2026 wurden diese in den Flugmodus versetzt, zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung an eine Powerbank angeschlossen und in einen faradayschen Umschlag verpackt, um einem drohenden Beweismittelverlust zu entgegnen. Anschliessend wurden die an eine Powerbank angeschlossenen und verpackten Mobiltelefone versiegelt (vgl. BP.2026.1, act. 1 und 2, jeweils S. 3 f.). In diesem Zustand wurden die beiden Mobiltelefone fedpol am 22. Januar 2026 zwecks Erstellung einer forensischen Datensicherung übergeben (BE.2026.1, act. 1 S. 2). Diesbezüglich wurde fedpol vorgängig angewiesen sicherzustellen, dass die Geräte keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen (BP.2026.1, act. 3 S. 1 unten).
7.4 Diese Vorgehensweise drängt sich allein schon deshalb auf, weil sämtliche modernen Mobilgeräte heute aus Sicherheitsgründen aus der Ferne gelöscht werden können. Diese Möglichkeit, welche die Daten des Benutzers bei Diebstahl oder Verlust des Geräts schützen soll, tangieren bei einer Sicherstellung auch eventuell vorhandene Beweise. Erstes Ziel ist daher, ein- und ausgehende Verbindungen des Smartphones zu trennen (DROZ, Mobile Forensik – Dem drohenden Datenverlust bei der Strafprozessualen Siegelung entgegenwirken, Kriminalistik 2021, S. 176 ff., 178 m.H.). Um Manipulationen (wie Fernlöschungen) vorzubeugen, ist sicherzustellen, dass das Mobiltelefon unmittelbar in den Flugmodus gesetzt wird. Ist das nicht möglich, sind sog. Faraday Bags einzusetzen, die jegliche Funkverbindung zuverlässig unterbinden (GRAF/GÜNAL RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und
(siegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 611).
7.5 Aufgrund der soeben geschilderten Vorgehensweise bei der Sicherstellung der Mobiltelefone am 21. Januar 2026 kann ausgeschlossen werden, dass die erst danach erfolgte Kommunikation zwischen dem Gesuchsgegner und seiner (gemäss Vollmacht am 27. Januar 2026 mandatierten [BP.2026.1, act. 7.1]) Rechtsvertretung (allenfalls unter Einschaltung des Vorgesetzten des Gesuchsgegners) Gegenstand der durch fedpol erfolgten Datensicherung (iPhone 14 Pro Max) wurde bzw. der allenfalls noch erfolgenden Datensicherung (iPhone 17 Pro Max) wird. Wurde der Flugmodus aktiviert und das Mobiltelefon in einen Faraday Bag gesteckt, wurde nach erfolgter Sicherstellung am 21. Januar 2026 jegliche Funkverbindung unterbunden. Das verhinderte nicht nur eine allfällige Datenmanipulation aus der Ferne, sondern auch jeglichen Abruf von erst in der Folge an den Gesuchsgegner versandten E-Mails oder anderen Nachrichten und deren Abspeichern auf den Mobiltelefonen. Nur am Rand zu erwähnen ist diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche vom Nutzer (bis zur Sicherstellung) bereits auf dem Server abgerufene E-Mails als der Durchsuchung und der Beschlagnahme zugänglich bezeichnet, währenddem noch nicht abgerufene E-Mails durch eine – im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich ausgeschlossene (siehe Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO e contrario) – Echtzeit-Überwachung zu erheben sind (vgl. BGE 140 IV 181; siehe auch GRAF, Umgang mit Daten im Strafverfahren, in: Wenk/Lehmkuhl [Hrsg.], Cybercrime und Strafrecht, 2025, S. 379 ff., 389). Damit stehen die vom Gesuchsgegner unter Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 3 VStrR erhobenen Einwände der Durchsuchung der sichergestellten Daten nicht entgegen. Diese erfordert auch keinerlei Triage der Daten durch das Entsiegelungsgericht, weshalb die Beschwerdekammer bereits jetzt über beide Gesuche abschliessend entscheiden kann, obwohl bisher nur die Daten eines der beiden sichergestellten Mobiltelefone forensisch gesichert werden konnten (siehe in diesem Sinne bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.5 vom 27. Juli 2020 E. 1.4.3). Daran ändert auch der abschliessende, nur pauschale Verweis auf private Chatverläufe und Fotos (siehe BE.2026.1 und BE.2026.2, jeweils act. 5 Rz. 22 f.) nichts (BGE 151 IV 344 E. 2.7 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4.1 f.).
8. Nach dem Gesagten sind die beiden am 5. Februar 2026 gestellten Gesuche gutzuheissen und der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das iPhone 14 Pro Max (fedpol Siegelnummer -CH00015479- [siehe hierzu BE.2026.1, act. 1 S. 2]) bzw. die hierzu erstellten forensischen Kopien der sich auf diesem Mobiltelefon befindenden Daten (fedpol Siegelnummern -CH00015481- und -CH00015482-) sowie das iPhone Pro Max 17 (fedpol Siegelnummer -CH00015480-) zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
9. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2026.1045 des Gesuchstellers. Die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BE.2026.1 und BE.2026.2 werden vereinigt.
2. Die Gesuche werden gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das iPhone 14 Pro Max (fedpol Siegelnummer -CH00015479-) bzw. die hierzu erstellten forensischen Kopien der sich auf diesem Mobiltelefon befindenden Daten (fedpol Siegelnummern -CH00015481- und -CH00015482-) sowie das iPhone Pro Max 17 (fedpol Siegelnummer -CH00015480-) zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.– festgesetzt.
Bellinzona, 10. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
Rechtsanwältin Juliane Hogrefe und Rechtsanwalt Louis Moser
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).