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BG.2024.14

Bundesstrafgericht

Vom 23. Apr. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bstger-tpf-tpf/bg-2024-14/de/bg-2024-14

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2024.14

BG.2024.14

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2024.14

Beschluss vom 23. April 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit Gesuch vom 4. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten, eventualiter nur der A. vorgeworfenen Taten, für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg in ihrer Gesuchsantwort vom 17. April 2024 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs schloss (act. 3);

- die GStA BE mit Eingabe vom 19. April 2024 erklärte, sie ziehe ihr eingangs erwähntes Gesuch zurück (act. 5);

- diese Eingabe am 22. April 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 6).

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Erwägungen

- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.50 vom 24. Januar 2023; BG.2021.48 vom 7. September 2021; BG.2020.40 vom 29. September 2020);

- bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten grundsätzlich keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen);

Dispositiv

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

  • Ministère public du canton de Neuchâtel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 40 und Art. 423 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.