Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2026.35

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2026.35

Verfügung vom 11. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Regeste

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Sachverhalt

A. Am 23. April 2026 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung (act. 2.1). Dessen Dispositiv lautet wie folgt:

1. In der Strafsache SV.26.0691 gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1]) wird die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. 2. A. wird der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) schuldig gesprochen. 3. […]

B. Dagegen erhob A. am 3. Mai 2026 (Postaufgabe am 4. Mai 2026) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts «Beschwerde betreffend Vereinigungsverfügung in der Strafsache SV.26.0691» (act. 1).

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

2.

2.1 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, weshalb er mit der angefochtenen Vereinigungsverfügung nicht einverstanden ist. Er unterlässt es jedoch, irgendwelche Beschwerdebegehren zu stellen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht. Aus den nachfolgend erwähnten Gründen ist jedoch auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:

Ich habe keine Taten begangen und zudem wäre es lediglich möglich, eine Vereinigung von einem Verfahren der Bundesanwaltschaft mit der kantonalen Staatsanwaltschaft, wenn eine Person mehrere Taten begangen hat, die in die Zuständigkeit verschiedener Behörden fallen. Warum in der vorliegenden Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, wird nicht begründet. Zudem ist der Sachverhalt in keiner Art und Weise geklärt. Im Übrigen verweise ich auf das Dossier in der Strafsache.

2.3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich ausdrücklich auf Art. 26 Abs. 2 StPO und betrifft damit die Frage der (sachlichen) Zuständigkeit. Deren Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

2.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der angefochtenen Verfügung mehrfach und deutlich zu entnehmen, dass zwei verschiedene Straftatbestände Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde(te)n: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG). Ebenso wird diesbezüglich unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt (siehe act. 2.1, S. 2 f.), dass der erste Straftatbestand der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO), währenddem der zweite Straftatbestand grundsätzlich der Verfolgung und Beurteilung durch die kantonalen Strafbehörden unterliegt (vgl. Art. 22 StPO). Für einen solchen Fall sieht die Strafprozessordnung in Art. 26 Abs. 2 die vorliegend wahrgenommene Möglichkeit der Vereinigung der Verfahren in der Hand von nur einer Behörde vor. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehle der angefochtenen Verfügung diesbezüglich an einer Begründung ist haltlos. Ob und wenn ja, welche der erwähnten Straftatbestände dem Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens nachgewiesen werden können, ist nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.3.2) für die Frage der Zuständigkeit nicht von Bedeutung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als nicht stichhaltig, unabhängig davon, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde anstrebt.

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 177 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.