Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2026.41

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2026.41

Beschluss vom 16. Juni 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass A. (Gründer der B. AG) dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehen soll, und der Beobachtung einer Geschäftsliegenschaft an der […] in Spreitenbach (AG) durch die Kantonspolizei Zürich wurde festgestellt, dass C. am 19. März 2026 die fragliche Liegenschaft verliess und mit einem auf D. eingelösten Fahrzeug nach Zürich fuhr. Bei der dort erfolgten polizeilichen Kontrolle wurden im Fahrzeug eine Tragtasche mit Euro 30'000.00 Bargeld sowie vier eingeschaltete Mobiltelefone sichergestellt. Die gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in Spreitenbach führte zur Feststellung einer Indoor-Hanfanlage mit einer Grösse von ca. 4000 m2 sowie insgesamt 23'918 Marihuanapflanzen und entsprechenden Pflanz-, Trocknungs- und Technikräumen. Insgesamt wurden 1'106 Kilogramm verkaufsfertiges Marihuana respektive Schnittreste zur Pollinatherstellung sichergestellt ferner u.a. zwei Schusswaffen, mehrere Geldzählmaschinen sowie weitere Fr. 6'420.00 Bargeld. Vor Ort wurden E. und F. angetroffen und verhaftet (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2026/10012002 [nachfolgend «Akten ZH»], act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete diesbezüglich ein Strafverfahren insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gegen C., E., F., G. und A. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich für die ersten drei Beschuldigten die Untersuchungshaft an. Zusammengefasst wird ihnen vorgeworfen, in bandenmässigem Zusammenwirken mit G. (Verwaltungsrat der B. AG) und A. mutmasslich seit mehreren Jahren bis zum 19. März 2026, eine hochprofessionelle lndoor-THC-Hanfanlage in Spreitenbach betrieben sowie dadurch einen erheblichen Gewinn und Umsatz erzielt zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bejahte seine örtliche Zuständigkeit aufgrund des Umstandes, dass C. in Zürich verhaftet worden ist und gestützt darauf Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen vorgenommen wurden. Da zumindest die erste Verfolgungshandlung im Bezirk Zürich erfolgte, könne einstweilen von der örtlichen Zuständigkeit des entsprechenden Zwangsmassnahmengerichts ausgegangen werden. G. und A. wurden polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben (Akten ZH, act. 1, 18.7 und 18.9; BB.2026.41, act. 1).

C. Mit Schreiben vom 24. März 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme der Strafuntersuchung mit der Begründung, dass sich der Tatort im Kanton Aargau befinde (Akten ZH, act. 6/1).

Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte die Anfrage mit Schreiben vom 31. März 2026 ab, da der gewerbs- und bandenmässige Betäubungsmittelhandel an bislang unbekannten Orten, unter anderem auch in der Stadt Zürich, erfolgt und die Rollen und Tatbeteiligungen der einzelnen Personen noch abzuklären seien (Akten ZH, act. 6/2).

D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte unter Eröffnung des Meinungsaustausches erneut um Übernahme des Verfahrens, was diese mit Antwort vom 7. Mai 2026 ablehnte (Akten ZH, act. 6/10 f.).

E. Am 8. Mai 2026 ersuchte die Oberstaatanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Zustellung der (den polizeilichen Registern entnehmbaren) gerichtsstandsrelevanten Akten im Zusammenhang mit der Indoor-THC-Hanfanlage in Spreitenbach AG inkl. Erledigungsakten. Am 21. Mai 2026 kam die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau diesem Ersuchen nach und begründete die Ablehnung der Verfahrensübernahme erneut (Akten ZH, act. 6.12 und 6.17; BG.2026.41 act. 3.3).

F. Mit Ersuchen vom 29. Mai 2026 gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsteller»), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Der Kanton Aargau, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsgegner»), beantragt mit Gesuchsantwort vom 8. Juni 2026, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Meinungsaustausch zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner wurde mit Schreiben des Gesuchsgegners vom 21. Mai 2026 abgeschlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 29. Mai 2026 wurde daher rechtzeitig bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht. Ausserdem fand der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden statt. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31. Abs. 2 StPO).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

2.3 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass sich aufgrund des Auffindens der Indoor- THC-Hanfanlage auf den Kantonsgebiet des Gesuchsgegners dort der Tatort befinde und dieser daher für die Strafverfolgung der beschuldigten Personen zuständig sei. Selbst wenn auch Handlungsorte auf seinem Kantonsgebiet vorliegen sollten, so sei der Gesuchsgegner zuständig, zumal er mehreren früheren Hinweisen, wonach am bekannten Standort illegaler Anbau von Drogenhanf stattfinde, nicht nachgegangen sei (act. 1). Der Gesuchsgegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe keine Ermittlungen zu allfälligen weiteren Tatorten vorgenommen. Die einzelnen Tatbeteiligungen seien vorliegend noch völlig unklar. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass D. eine Mittäterin sei, und diese habe in Zürich gehandelt. Angesichts der unmittelbaren Nähe von Spreitenbach zum Kanton Zürich sei ein grösserer Drogenhandel kaum ohne Ausführungsorte im Kanton Zürich möglich. Da sich das forum praeventionis im Kanton Zürich befinde, wo auch Ausführungsorte liegen würden, sei dieser für die Strafverfolgung zuständig. Eine Einlassung seinerseits liege nicht vor, zumal aufgrund eines nach einem anonymen Hinweis nicht hinreichenden Tatverdachts am 12. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei (act. 3).

2.4 Im Zentrum der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchung steht als mit der schwersten Strafe bedrohte Tat unbestrittenermassen die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, derer mehrere der Beschuldigten verdächtigt werden. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG werden grundsätzlich sämtliche Formen einer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel, von der Produktion bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N. 12). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b) oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Bei den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umschriebenen verschiedenen Tathandlungen handelt es sich zwar jeweils um selbständige Tathandlungen, die indes verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 13). So bilden sämtliche im Rahmen eines Drogengeschäfts aufeinanderfolgende Teilakte eine Handlungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., N. 164; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 173 ff.). So ist etwa der Anbau von Cannabispflanzen und die spätere Verarbeitung und der anschliessende Verkauf der aus den Pflanzen gewonnenen Betäubungsmittel als Einheit zu betrachten (HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 167).

2.5 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 3.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbs- oder bandenmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).

2.6 Die von der Kantonspolizei Zürich am 19. März 2026 festgestellte Indoor-THC- Hanfanlage befindet sich in Spreitenbach im Kanton Aargau. Es wurden dort in grossem Stil mutmasslich Betäubungsmittel angebaut, hergestellt und aufbewahrt, womit im Kanton Aargau offensichtlich ein Tatort im Sinne von Art. 8 StGB gegeben ist. Inwiefern auch Tatorte, wie beispielsweise wegen Verkaufshandlungen, im Kanton Zürich vorliegen, ist beim aktuellen Ermittlungsstand unklar. Aufgrund der Zürcher Wohnorte von A. und D., des bei C. sichergestellten Schlüssels zu einer weiteren Wohnung in Zürich sowie der geographischen Nähe von Spreitenbach zum Kanton Zürich, erscheint der Verdacht, dass weitere, tatrelevante Handlungen (auch) im Kanton Zürich erfolgt sein könnten, nicht lebensfremd. Die Frage, ob auch von einem Tatort in Kanton Zürich auszugehen ist bzw. ob diesbezüglich genügend Abklärungen gemacht wurden, kann vorliegend indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 432 ff.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 380 ff.).

3.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Um aufgrund des Schwerpunktes der deliktischen Tätigkeit vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, muss bei einer grösseren Anzahl von Delikten ein Übergewicht in einem anderen Kanton bestehen. Die Rechtsprechung hat nicht genau bestimmt, wo die Grenze zu einer grösseren Anzahl von Delikten liegt. BAUMGARTNER geht von 40 Delikten aus. Das Übergewicht liegt vor, wenn zwei Drittel (der grösseren Anzahl von Delikten) in einem Kanton begangen wurden (BAUMGARTNER, a.a.O, 2014, S. 362 ff.; BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E.3.2). Ein vom forum praeventionis abweichendes eindeutiges Schwergewicht ist indes auch in Konstellationen möglich, die sich nicht einfach mit einem blossen Zählen von Einzelfällen erfassen lassen. Eine solche

Konstellation kann etwa dann gegeben sein, wenn ein im eigentlichen Sinn «gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb» in einem Kanton zu verorten ist, während eine dazugehörige Einzelhandlung in einem anderen Kanton stattfindet (TPF 2018 38 E. 3.3).

3.3 Vorliegend befand sich in Spreitenbach eine Betäubungsmittel-Produktionsstätte von grossem Ausmass. Neben insgesamt 1'106 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana respektive Schnittresten zur Pollinatherstellung hat die Kantonspolizei Zürich dort auch schriftliche Unterlagen, digitale Datenträger, Bargeld, Waffen und professionelle Geldzählmaschinen sichergestellt (Akten ZH, act. 1). Damit liegen konkrete Hinweise vor, die den Verdacht begründen, dass in Spreitenbach nicht nur der Anbau und Verarbeitung des Drogenhanfes stattfand, sondern auch weitere Geschäftstätigkeiten erfolgten bzw. ein gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel geführt wurde. Gemäss dem aktuellen Ermittlungsstand liegt das eindeutige Schwergewicht bzw. Zentrum der Tathandlungen in Bezug auf die mutmasslichen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der Indoor-THC-Hanfanlage in Spreitenbach und somit im Kanton Aargau. Es drängt sich daher in Sinne der Rechtsprechung auf, den Gerichtsstand im Kanton Aargau festzulegen. Folglich muss die Frage, ob die Tatsache, dass der Gesuchsgegner vorhandenen Hinweisen auf eine illegale Indoor-THC-Hanfanlage nicht hinreichend nachgegangen sein soll, ebenfalls zu einem Gerichtsstand im Kanton Aargau führen könnte, nicht beantwortet werden.

4. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, die C., E. und F., G. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die E., C., G. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.