Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BH.2026.2

Rubrum

Gesc häftsnummer: BH.2026.2 Nebenv erfahren: BP.2026.39

Beschluss vom 15. Juni 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Regeste

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung iim Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. A.1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH II) führt unter der Verfahrensnummer C-2/2022/100000984 gegen mehrere Personen albanischer und mazedonischer Herkunft, welche des Betäubungsmittelhandels und der Geldwäscherei verdächtigt werden, ein Strafverfahren mit dem Aktionsnamen «[….]». Im Rahmen dieser Operation wurden Überwachungsmassnahmen (Observationen/Telefonüberwachungen/verdeckte Ermittlung) veranlasst, wobei auch Daten des Messaging-Dienstes Sky-ECC ausgewertet wurden (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «BA»] vom 16. Oktober 2025 [elektronische Akten, Ordner «Dossier Akten Zürich», insb. Verfahrenseröffnung UM […] vom 17.01.2022 und Ermittlungsbericht A. – ZP […] vom 17.09.2025]). A. wurde von der Kantonspolizei Zürich observiert und am 22. Juli 2024 verhaftet. Er befand sich im Besitze einer Tasche mit 7 Blöcken Kokain (total 6'988 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85.6%). Bei der folgenden Hausdurchsuchung an seinem Wohnort wurden u.a. ein Vakuumiergerät und drei Portionen mit insgesamt ca. 180 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 40.6% sichergestellt (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der BA vom 16. Oktober 2025 [elektronische Akten, insb. Gutachten Gehaltsbestimmung FOR])

A.2 Die StA ZH II ersuchte am 23. Juli 2024 das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend «ZMG ZH») um Anordnung der Untersuchungshaft. Sie stützte ihren Antrag auf den Verdacht, A. sei im Zeitraum von ungefähr August 2020 bis zu seiner Verhaftung am 22. Juli 2024 dem Handel mit Kokain und Marihuana nachgegangen und habe in diesem Zeitraum insgesamt ungefähr 89 Kilogramm Kokain und ca. 57 Kilogramm Marihuana umgesetzt bzw. sei in Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten beim Import, Transport und Verkauf der Drogen beteiligt gewesen und habe dabei einen erheblichen Gewinn erzielt. Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 ordnete das ZMG ZH gegenüber A. Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an und verlängerte diese mit Entscheiden vom 23. Oktober 2024, 22. Januar 2025, 22. April 2025 und 22. Juli 2025 um jeweils drei Monate, zuletzt bis 21. Oktober 2025 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 23. Juli 2024; Entscheide vom 24. Juli 2024, 23. Oktober 2024, 22. Januar 2025, 22. April 2025 und 22. Juli 2025).

B. B.1 Bei der BA ist unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Operationsname «[…]») u.a. gegen B., C.B., D.B., E., F., G. und H. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) hängig. Dieses Verfahren umfasst auch ein ursprünglich im Kanton Luzern unter dem Operationsnamen «[…]» geführtes Verfahren, welches am 23. Februar 2023 von der BA übernommen wurde. Im Mittelpunkt der untersuchten Organisation steht mitunter das Reisebüro I. in Z., bzw. deren Mitarbeitende B., C.B., D.B. und E., die unter der Leitung und Koordination von F. die Geldschiene des untersuchten, organisierten Betäubungsmittelhandels bewirtschaftet haben sollen. Gestützt auf (geheime) Überwachungmassnahmen wurden in der Zeit vom 7. März 2022 bis 28. Februar 2023 mehr als 80 Drogenläufer verhaftet, die das Reisebüro I. besucht und dort Drogengelder einbezahlt hätten. Die Ermittlungen wiesen darauf hin, dass A. auf der Drogenschiene des Betäubungsmittelhandels tätig bzw. daran beteiligt sein und qualifizierte Geldwäschereihandlungen vorgenommen haben könnte. A. soll intensiven Kontakt zum Reisebüro I. gepflegt und dieses im Zeitraum von September 2022 bis Juli 2023 besucht haben, wobei es anlässlich der Treffen regelmässig um den Transfer oder Wechsel von grösseren Summen Bargeld gegangen sei. Gemäss der BA sei der Modus Operandi von A. im Reisebüro I. demjenigen gefolgt, welcher auch von anderen Personen an den Tag gelegt worden sei, die mutmasslich im organisierten Betäubungsmittelhandel tätig seien. Überdies habe die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergeben, dass er und A. zwischen Februar 2018 bis August 2023 total 282 Nachrichten ausgetauscht und sich mehrmals getroffen hätten (Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, KZM 26 92 und KZM 26 793 unpaginiert, Anträge auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2025, 15. Januar 2026 und 16. April 2026).

B.2 Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse dehnte die BA das Verfahren SV.23.0099 am 7. April 2025 auf A. aus. Am 19. September 2025 übernahm sie die gegen A. im Kanton Zürich geführte Untersuchung C-2/2022/100000984 (act. 1.1, S. 2; Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, insb. Haftverlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2025 und Ermittlungsbericht Aktion […] vom 6. Juni 2024 [Beilage 2 des Haftverlängerungsgesuchs]).

C. In der Folge ersuchte die BA am 16. Oktober 2025 das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE» oder «Vorinstanz») um Verlängerung der vom ZMG ZH gegenüber A. angeordneten Untersuchungshaft um drei Monate. Das ZMG BE hiess das Gesuch der BA mit Entscheid KZM 25 2167 vom 28. Oktober 2025 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis 21. Januar 2026 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. Oktober 2025 und Entscheid vom 28. Oktober 2025). Mit Entscheid KZM 26 92 vom 26. Januar 2026 hiess das ZMG BE den Haftverlängerungsantrag der BA vom 15. Januar 2026 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis 21. April 2026 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 92, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 15. Januar 2026 und Entscheid vom 26. Januar 2026).

D. Gestützt auf das Gesuch der BA vom 16. April 2026 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. April 2026) verlängerte das ZMG BE mit Entscheid KZM 26 793 vom 27. April 2026 die Untersuchungshaft gegenüber A. um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. Juli 2026. Wie bereits in den Entscheiden vom 28. Oktober 2025 und 26. Januar 2026 bejahte das ZMG BE sowohl den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 260ter StGB, Art. 305bis Ziff. 2 StGB und Art. 19 Abs. 2 BetmG als auch das Vorliegen der Flucht- und Kollusionsgefahr (act. 1.1).

E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids vom 27. April 2026 sowie unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen zu verfügen. Zudem ersucht er um Gewährung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Steiner als seinen amtlichen Verteidiger bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1).

F. Das ZMG BE teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 8. Mai 2026 mit, auf das Einreichen einer Vernehmlassung zu verzichten, und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 27. April 2026. Gleichzeitig übermittelte das ZMG BE die Akten der bisherigen Verfahren KZM 25 2167, KZM 26 92 und KZM 26 793 (act. 3). In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Des Weiteren ersucht die BA um Aufschub der Publikation des Entscheids der Beschwerdekammer einstweilen bis zum 31. Juli 2026 (act. 4). Die Eingabe vom 20. Mai 2026, mit welcher der Beschwerdeführer replizierte und an den in der Beschwerde gestellten

Begehren festhielt, wurde der BA und dem ZMG BE am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5-6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde vom 7. Mai 2026 ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartende Sanktion entzieht (lit. a, Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

3. 3.1

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer Beteiligung resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) vor. Im Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 hielt sie fest, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, im Zeitraum von ca. August 2020 bis zu seiner Verhaftung am 22. Juli 2024, als Mitglied bzw. Unterstützer einer im organisierten Drogenhandel tätigen ethnisch albanischen kriminellen Organisation dem Handel von Kokain und Marihuana nachgegangen zu sein, wobei er insgesamt ca. 89 Kilogramm Kokain und ca. 57 Kilogramm Marihuana umgesetzt habe bzw. mit weiteren Beteiligten am Import, Transport und Verkauf der Drogen beteiligt gewesen sei und dabei einen erheblichen Gewinn erzielt habe. In diesem Zusammenhang soll der Beschwerdeführer u.a. eng mit H. und J. zusammengearbeitet haben und mindestens bis Juli 2023 die Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel zu einem wesentlichen Teil über das Reisebüro I. in Z. unter Mitwirkung von B., C.B., D.B., E., F. und G. gewechselt oder nach Albanien oder Kosovo überwiesen haben (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 Ziffer 2.2). In Bezug auf die Drogendelikte ergebe sich der dringende Tatverdacht insbesondere aus der Auswertung der SkyECC Messaging Daten, deren Benutzer-PIN 1 dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, sowie aus geheimen Überwachungsmassnahmen der Kantonspolizei Zürich im Rahmen der Operation «[…]». Zur Sachverhaltsdarstellung verwies die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 auf die vorausgegangenen Haftverlängerungsgesuche der StA ZH II und auf die Entscheide des ZMG ZH (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. April 2026).

3.1.2 In Bezug auf die Verbindungen des Beschwerdeführers zur untersuchten kriminellen Organisation, dessen Rolle innerhalb der Struktur und den Zusammenhang mit der Geldschiene des im Verfahren der Beschwerdegegnerin untersuchten Betäubungsmittelhandels ergebe sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer, insbesondere gestützt auf die geheimen Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Operation «[…]», namentlich aus der Innenraumüberwachung des Reisebüros I. in Z., den Aussagen des Mitbeschuldigten H. und den weiteren Ermittlungen. Zur Sachverhaltsdarstellung verwies die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 auf die vorausgegangenen Haftverlängerungsgesuche und auf die früheren Entscheide des ZMG BE (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. April 2026, Ziffer 2.1 bis 2.2). Aus den Untersuchungsergebnissen der Operationen «[…]» und «[…]» würden sich sodann weitere Vorwürfe ergeben, die Gegenstand der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Januar, 18. Februar, 10. März, 1. April und 15. April 2026 gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Besuche im Reisebüro I. vorgehalten worden. Im Grundsatz habe er diese und die Einzahlung von Geldern aus dem Drogenhandel nicht bestritten. Zu den Einzahlungen habe der Beschwerdeführer angegeben, jene mit dem Codewort «K.» für «L.» getätigt zu haben. Zu den Einzahlungen mit dem Codewort «M.», sein Spitzname, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass auch diese für Drittpersonen erfolgt seien oder, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wem das Geld gehört habe (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. April 2026, Ziffer 2.4). Der Beschwerdeführer könne ferner mit weiteren mutmasslich im Drogenhandel tätigen Personen in Verbindung gebracht werden. So bestehe der Verdacht, dass er mit N. und mit O. für «L.» im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei und dass er mit P. und N. gemeinsame Drogengeschäfte getätigt habe. Am 22. März und 15. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer mit N. im Reisebüro I. erschienen. N. habe bei Einzahlungen neben dem Codewort «K.» auch das Codewort «M.» – den Spitznamen des Beschwerdeführers – verwendet. Sodann sei N. am 6. April 2023 mit O. im Reisebüro erschienen, wo er Einzahlungen getätigt habe. Darüber sei der Beschwerdeführer am

Folgetag durch D.B. informiert worden. O. sei am 22. Juli 2024 mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden. Nach anfänglichem Bestreiten habe der Beschwerdeführer bestätigt, N. zum Reisebüro geschickt zu haben, um Geld für «L.» zu übergeben. Ferner ergebe sich aus der Telefonüberwachung des Beschwerdeführers der Verdacht, dass er am 25. April 2023 über 5 Kilogramm Kokain verfügt habe, die bei Q. gelagert gewesen seien, und er davon zunächst 2 und später weitere 2 oder 2.5 Kilogramm abgeholt und einem Dritten übergeben habe. Der Beschwerdeführer bestreite dies, bzw. bestreite, dass es um Kokain gegangen sei. Aus einer weiteren Analyse der SkyECC Chats gehe zudem hervor, dass J. nach dem 15. September 2020 dessen Neffen R. beauftragt habe, dem Beschwerdeführer 1,3 Kilogramm Kokain zu liefern. Aus dem Verfahren «[…]» würden sich sodann Kontakte des Beschwerdeführers mit S. und T. ergeben, wobei S. ebenfalls Einzahlungen beim Reisebüro I. gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei auch mit AA. in Kontakt gestanden, der gemäss H. ebenfalls im Drogenhandel tätig und Teil der Gruppierung gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch mit diesen Personen im Zusammenhang mit Kokainhandel in Verbindung stehe. Dazu seien weitere Einvernahmen und Abklärungen geplant. Die Gespräche aus den Überwachungsmassnahmen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Reisebüro I. über eine Art Konto bzw. Gelddepot verfügt habe und jeweils über Einzahlungen und Stand in der Schweiz bzw. im Kosovo informiert worden sei. Es bestehe der

Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest für «L.» Ein- und Auszahlungen koordiniert und darüber Buch geführt habe (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Haftverlängerungsantrag vom 16. April 2026, Ziffer 2.3 bis 2.10).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Er stellt jedoch in Abrede, eine wesentliche Vermittler- bzw. Verteilerrolle innerhalb des kriminellen Netzwerkes gehabt zu haben. Er sei nicht der grosse Drogendealer, der kiloweise Kokain verkaufe und auch nicht ein echtes Mitglied einer Drogenbande, die mit grossen Mengen Kokain handle. Zwar sei er in Drogengeschäften involviert gewesen, bei welchen kiloweise Kokain gehandelt worden sei. Dabei habe er aber nie als Verkäufer oder Mitglied der Verkäufer fungiert, die über den Gewinn verfügen würden. Er habe auch nie Entscheidungsbefugnisse gehabt und habe nur Aufträge auf Anweisung ausgeführt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin führe er selbst keinen Drogenhandel durch. Er habe leider Drogenhändler als Kollegen und einzig auf Anfrage Aufträge ausgeführt und aus Gutmütigkeit und Dummheit über viele Jahre Personen bei der Organisation und beim Verkauf in verschiedener Hinsicht unterstützt. Er sei nur Gehilfe, weil er nie am Geschäftserfolg beteiligt gewesen sei. Auf keinen Fall habe er von einem angeblichen Handel mit 89 Kilogramm Kokain und 57 Kilogramm Marihuana finanziell massgeblich profitiert. Sofern er erklärt habe, mit Personen, mit welchen er über Drogenhandel gesprochen habe, nichts zu tun zu haben, habe er gemeint, dass es schliesslich nicht zu einem Handel gekommen sei. Über ein Drogendepot bei Q. habe er nicht verfügt. Er habe lediglich einen Transport durchgeführt, wobei es sich nicht um Kokain gehandelt habe. Mit H. und J. habe er Kontakte gehabt, bei welchen es um Drogengeschäfte gegangen sei. Es seien wenige einzelne Sachverhalte gewesen. Dabei habe er einzig Drogen transportiert und gelagert. Es seien nie seine Drogen gewesen und er sei nie am Handel selbst oder am Erlös beteiligt gewesen. Er habe anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2026 eingestanden, für J. einmal in YY. bei einem Kollegen namens BB. Kokain gelagert zu haben. Am Verkauf sei er nicht beteiligt gewesen. Mit der deliktischen Tätigkeit habe er praktisch überhaupt nichts verdient. Vereinzelt habe er um die Fr. 500.-- erhalten, meistens sei ihm das Geld aber nur versprochen worden und er habe es nie erhalten. Mit S. und T. habe er keine

Drogengeschäfte getätigt. N. und O. kenne er, wenngleich er nicht wisse, was diese alles getan hätten. Mit P. seien Chats erfolgt, aber er habe mit diesem keine Drogengeschäfte getätigt. Einen erheblichen Gewinn habe er nicht erzielt. Er habe aber oft grössere Summen von Drogengeldern im Auftrag des Drogenhändlers «L.» oder andern Drogenhändlern zum Reisebüro I. in Z. gebracht zwecks Überweisung nach Albanien oder Kosovo. Ferner habe er immer wieder Informationen vom Reisebüro an «L.» weitergeleitet. Über ein Depot habe er beim Reisebüro I. nicht verfügt. Er habe nicht für Drogenhändler im Reisebüro Ein- und Auszahlungen koordiniert und nicht darüber Buch geführt (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 25 2167, unpaginiert, Stellungnahme vom 23. April 2026, S. 4 ff.).

3.3 Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den Entscheiden vom 22. Juli 2025, 28. Oktober 2025 sowie 26. Januar 2026. Das ZMG ZH habe am 22. Juli 2025 hinsichtlich des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB im Wesentlichen auf dessen früheren Verfügungen verwiesen und sich auf die anlässlich der im April und Juli 2025 erfolgten Konfrontationseinvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer habe sich teils geständig gezeigt. Insbesondere habe er bestätigt, dem verdeckten Ermittler am 11. Juni 2024 und 12. Juli 2024 jeweils Fotos von Kokainblöcken, «[…]» oder «[…]», gezeigt, am 26. Januar 2021 10 Kilogramm Kokain übernommen und den Kurierlohn ausbezahlt und am 3. März 2021 15 Kilogramm Kokain übernommen zu haben. Ferner sei auch der verdeckte Ermittler als Zeuge einvernommen worden, der u.a. geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihm am 12. Juni 2024 1 Kilogramm Kokain (der Satz ist an dieser Stelle unterbrochen, vermutlich «verkauft» gemeint). Im Entscheid vom 28. Oktober 2025 habe die Vorinstanz die Erkenntnisse der Luzerner Polizei und der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit den Ergebnissen der von der Beschwerdegegnerin geführten Ermittlungen betrachtet und sich die schlüssigen, anhand der entsprechenden Polizeiberichte nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu eigen gemacht. Auf eine Wiederholung habe entsprechend verzichtet werden können. Zum Zeitpunkt des Entscheides vom 28. Oktober 2025 habe sich der Tatverdacht der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB, der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht weniger dringend präsentiert als am 22. Juli 2025. Nicht anders habe es sich anlässlich des Entscheides vom 26. Januar 2026 verhalten, nachdem H. anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2025 den Beschwerdeführer parteiöffentlich belastet und dieser namentlich im Rahmen der Einvernahmen vom 11. und 27. November 2025 auf entsprechende Vorhalte hin die ihm bislang vorgeworfenen Tathandlungen

zumindest im Grundsatz bestätigt habe. Die Vorinstanz habe dazu auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen. Sie befand schliesslich, dass im Vergleich zur Ausgangslage am 28. Oktober 2025 sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB, der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB aufgrund dessen als verdichtet erweise. Angesichts der zahlreichen hinzugekommenen und den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vom 21. Januar 2026, 18. Februar 2026, 10. März 2026, 1. April 2026 und 15. April 2026 vorgehaltenen Erkenntnisse sei mit der Beschwerdegegnerin zu folgern, dass entlastende Elemente und Hinweise, die Zweifel an der Beteiligung des Beschwerdeführers an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen aufkommen lassen würden, nicht auszumachen seien. Namentlich anhand der Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen dränge sich der Schluss auf, dass dem Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend zusammenfasse, eine wesentliche Vermittler- bzw. Verteilerrolle innerhalb des kriminellen Netzwerkes zugekommen sein dürfte, zumal er sich überdurchschnittlich oft im Reisebüro I. eingefunden und dort über ein Gelddepot verfügt zu haben scheine und teilweise auch kurzfristig Geld ausgeliehen haben soll, so dass ohne Weiteres von einer Verdichtung des allgemeinen Haftgrunds auszugehen sei. Was der Beschwerdeführer und die Verteidigung gegen die Vorwürfe einwendeten, vermöge das von der Beschwerdegegnerin überzeugend beschriebene Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zerstören. Sie würden diesem im Wesentlichen weiterhin lediglich ihre Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation gegenüberstellen (act. 1.1, S. 5 f.).

4.

4.1 In seiner Beschwerde vom 7. Mai 2026 bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben seiner Stellungnahme vom 23. April 2026. Zusammengefasst bestreitet er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht, wobei er geltend macht, als Gehilfe ohne Entscheidungsbefugnisse auf Anweisung gehandelt und kaum finanzielle Vorteile erhalten zu haben. Er habe eingestanden, im Auftrag von Drittpersonen Drogen und Drogengelder von A nach B transportiert und Drogen gelagert zu haben, sowie häufig im Reisebüro I. gewesen zu sein und wesentliche Summen Drogengelder zwecks Überweisung nach Albanien oder Kosovo gebracht zu haben. Dafür habe er höchstens einige hundert Franken erhalten, oftmals aber sogar gar nichts. Der dringende Tatverdacht betreffend Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB habe sich trotz der seit der Haftverlängerung vom 25. Oktober 2025 erfolgten Untersuchungen und Einvernahmen nicht verdichtet. Er sei kein Mitglied der von der Beschwerdegegnerin untersuchten kriminellen Organisation und habe auch keine wesentliche oder bedeutende Vermittler- bzw. Verteilerrolle gehabt. Er habe keine Entscheidungsbefugnisse gehabt und habe nur Aufträge auf Anweisung ausgeführt. Seit der letzten Haftverlängerung habe die Beschwerdegegnerin keine neue Ermittlungsergebnisse erbracht, wonach er eine relevante Verbindung zum kriminellen Netzwerk oder eine Rolle innerhalb der Organisation haben könnte. Der Tatverdacht habe sich diesbezüglich nicht verdichtet. Ausser, dass er Gelder von möglichen Mitgliedern von kriminellen Organisationen zum Reisebüro I. gebracht habe, habe er mit der kriminellen Organisation nichts zu tun. Mit der kriminellen Organisation werde er einzig deshalb in Verbindung gebracht, weil er mit H. und J. einzelne strafbaren Handlungen getätigt habe und sie offenbar Mitglieder der von der Beschwerdegegnerin anvisierten kriminellen Organisation seien. Aber auch in diesen Fällen sei er immer Gehilfe gewesen und habe ohne Entscheidungsbefugnisse im Auftrag gehandelt und dabei mit anderen Personen kommuniziert. Über ein Gelddepot beim Reisebüro I. habe er nicht verfügt. Es spiele auch keine Rolle, ob er manchmal kurzfristig Schulden beim Reisebüro (z.B. für Flugtickets) gehabt habe. Er habe nie in

relevanter Weise im Reisebüro Geld ausgeliehen und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er Geld hätte ausleihen sollen. Die Beschwerdegegnerin müsste für ihre Behauptungen derartige Beweise vorlegen, dass eine Verurteilung für eine «wesentliche Vermittler- bzw. Verteilerrolle innerhalb des kriminellen Netzwerkes» wahrscheinlich wäre. Eine Verurteilung wäre jedoch schon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo mit absoluter Sicherheit nicht wahrscheinlich. Die Vorinstanz habe weder dargelegt, weshalb sich der Tatverdacht für die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB verdichtet habe, noch habe sie sich mit seinen Einwänden auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Annahme, dass der (Anfangs-)Verdacht für die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation sich in der Zwischenzeit verdichtet habe, qualifiziert und willkürlich falsch. Die Vorinstanz liefere dafür keine substanzielle Begründung, sondern verweise «salopp» auf die angeblich schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Was daran schlüssig sein soll, lasse sich nicht erkennen. Die Darlegungen zum Vorwurf des Depots in seiner Stellungnahme vom 23. April 2026 habe die Vorinstanz willkürlich ignoriert. Ohne auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. April 2026 einzugehen, habe die Vorinstanz lapidar behauptet, die Einwände des Beschwerdeführers würden das von der Beschwerdegegnerin überzeugend beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören vermögen. Der Entscheid der Vorinstanz sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erfolgt, was zu dessen Aufhebung zu führen habe (act. 1, S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2026 listet die BA die einzelnen dem Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstand vorgeworfenen Sachverhalte in zusammengefasster Form wie folgt auf (act. 4, S. 4 ff):

«- SkyECC Vorgang 14 und 15: Verkauf von 3 Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer in YY. am 07.02.2021, wobei das Kokain durch CC. an den Abnehmer übergeben wurde;

- SkyECC Vorgang 70: Entgegennahme von 10 Kilogramm Kokain am 26.01.2021 in der Tiefgarage an der […-strasse] in Y. und Bezahlung eines Kurierlohns in Höhe von EUR 18'000 an DD. im Auftrag von EE.;

- SkyECC Vorgang 71: Übergabe von EUR 316'000 am 03.02.2021 in X. und Übernahme von 10 Kilogramm Kokain von DD. am 04.02.2021 in der Tiefgarage an der an der […-strasse] in Y., im Auftrag von EE.;

- SkyECC Vorgang 72: Entgegennahme von 15 Kilogramm Kokain von DD. am 03.03.2021 in der Tiefgarage an der […-strasse] in Y., im Auftrag von EE., und hiervon Verkauf von 1 Kilogramm Kokain für CHF 40'000 an einen unbekannten Abnehmer genannt «FF.» sowie Lieferung von 2 Kilogramm an GG. in W.;

- SkyECC Vorgang 82: Lieferung von 10 Kilogramm Marihuana an GG. am 02.03.2021 im Auftrag von EE.;

- SkyECC Vorgang 89: Organisation des Transports, Kaufs und Verkaufs von mind. 12,9 Kilogramm Kokain und Verkauf von mind. 50 Kilogramm Marihuana sowie Vorbereitungshandlungen zwecks Herstellung und Verkauf von Haschisch, zwischen 16.08.2020 und 22.09.2020, gemeinsam mit dem unbekannten Nutzer der SkyECC Pin 2;

- SkyECC Vorgang 97: Lieferung von 1 Kilogramm Kokain an HH. am 02.02.2021 in V., Übergabe von 1 Kilogramm Kokain an der […-strasse] in Y. und weiteren 2 Kilogramm an der […-strasse] in U. an einen Kurier zuhanden des Nutzers der SkyECC Pin 3 am 04.02.2021, sowie Anstaltentreffen zum Verkauf weiterer 3 Kilogramm Kokain an den Nutzer des SkyECC Pins 4 am 05.02.2021;

- SkyECC Vorgang «Mafia»: Lieferung von 2 Kilogramm Kokain an einen Kurier von II., auf Vermittlung von HH., an der […-strasse] in Y. am 13.02.2021;

- Vorgang 111: Lieferung von 4 Kilogramm Kokain in Z. und weiteren 400 Gramm Kokain in V. an HH. zwischen 22.03.2023 und 18.04.2023;

- Vorgang 143: Verkauf von 1 Kilogramm Kokain für CHF 37'000 an einen verdeckten Ermittler in U. am 12.06.2024;

- Vorgang 145: Angebot zum Verkauf sowie Probenabgabe von 1 Gramm an einen verdeckten Ermittler bzw. Besitz von mind. 1.5 Kilogramm Kokain am 12.07.2024, sowie anschliessender Verkauf von 7 Kilogramm Kokain für CHF 252'000, gemeinsam mit O., und Besitz von weiteren 180 Gramm Kokain am 22.07.2024;

- Chat «[…]» und «[…]»: Anstaltentreffen mind. zum Kauf von 1 Kilogramm Kokain von JJ. zwischen 28.10.2023 bis 17.12.2023, von 5 Kilogramm Kokain am 26.03.2024, von 300 Gramm Kokain am 27.03.2024, von 3 Kilogramm Kokain zwischen 09.04.2024 und 11.04.2024, von 2 Kilogramm Kokain zwischen 12.03.2024 und 13.04.2024, von 250 Gramm Kokain am 25.04.2024, von 10 Kilogramm Kokain am 26.04.2024 und von 100 Gramm Kokain am 08.06.2024 von einem unbekannten Lieferanten, sowie Verkauf von 1 Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer zwischen 08.06.2024 und 09.06.2024;

- Vorgang 115: Entgegennahme von 2 Kilogramm Kokain von KK. in ZZ. am 24.04.2023, gelagert bei Q., und Weitergabe an einen Kurier des Abnehmers «LL.» an der […-strasse] in U. am 25.04.2023;

- Vorgang 116: Abholung von 2.5 Kilogramm Kokain aus dem Lager bei Q. in ZZ. und Übergabe an einen Kurier des Abnehmers «LL.» in W. am 28.04.2023;

- Vorgang 110: Organisation des Verkaufs von insgesamt 2.-2.5 Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer via P. und N. zwischen 13.-17.03.2023;

- SkyECC Vorgang 200: Entgegennahme von 1.3 Kilogramm Kokain von R. via J. in YY. zwecks Weiterverkaufs am 15.09.2020.»

4.2.2 Die übergeordnete Rolle des Beschwerdeführers und dessen Vermittlung und Ausführung von (Gross-)Geschäften inklusive eigener Geschäfte würde sich in Anbetracht der Anzahl an getätigten Geschäfte, dem breiten Netzwerk an Kontakten und Geschäftspartnern, sowie der Menge an gehandelten Betäubungsmitteln ergeben, wie auch aus seinen Äusserungen in einem Telefonat zum Vorgang 115 und in einem weiteren Telefonat zum Vorgang 116, welche den Akten ZMG BE KZM 26 793 (unpaginiert) betreffend Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 entnommen werden könnten. Dort habe der Beschwerdeführer gesagt «Weil ich diese bei einem Freund von mir im Lager habe. Dort hat er fünf. Es ist kein Problem. Sag mir nur wie und wann, dann gehe ich und hole es ab» bzw. «Jetzt hat er drei von mir genommen, oder? Und die waren meine, weil ich habe sie dem Q. gegeben.» (act. 4, S. 6).

4.2.3 Weiter führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, wie im Haftverlängerungsgesuch vom 15. Januar 2026 (Akten ZMG BE KZM 26 92) unter Ziffer 2.2 graphisch illustriert und erläutert, lasse sich die vorliegend untersuchte kriminelle Organisation gestützt auf die bisherigen Ermittlungen zusammenfassend grob in eine Drogen- und eine Geldschiene aufteilen, wobei die Auftraggeber vorwiegend von Albanien aus den organisierten Betäubungsmittelhandel gemeinsam gesteuert und in der Schweiz auf der Drogenschiene in aufgeteilte regionale Zellen örtliche Statthalter sowie Drogenläufer eingesetzt hätten, während die Geldschiene mittels Betriebs eines Hawala-Systems hauptsächlich via das Reisebüro I. in Z. und XX. bzw. F. in Albanien und MM.B. in Kosovo durch F. von Albanien aus gesteuert bzw. gegenüber der Auftraggeber koordiniert worden sei. Die Ermittlungen würden sich nicht nur auf die Tätigkeiten des Reisebüros I. beschränken, sondern insbesondere auch auf die auf der Drogenschiene agierenden Auftraggeber, namentlich J. und weitere, teils noch nicht identifizierte Personen (act. 4, S. 6).

Der Beschwerdeführer habe Verbindungen zu weiteren mutmasslichen Mitgliedern und zur Struktur der Organisation. Die festgestellten Besuche im Reisebüro I. würden ein wichtiges Indiz für die qualifizierte Geldwäschereihandlungen und für die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der untersuchten Struktur darstellen. Aufgrund der festgestellten Anzahl Besuche, der übergebenen Summen, der Dauer der Besuche, der Art der geführten Gespräche sowie dem erhöhten Vertrauen, welches der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern des Reisebüros I. mutmasslich genossen habe, unterscheide er sich deutlich von weiteren Besuchern des Reisebüros I. Gestützt auf mehrere überwachte Gespräche bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer beim Reisebüro I. über eine Art Konto oder Depot verfügt habe und mindestens mit Bezug zu «K.» bzw. «L.» auch über Einzahlungen von Drittpersonen informiert gewesen sei und den Überblick gehabt habe, womit sich seine Rolle weiter deutlich von derjenigen eines «gewöhnlichen» Drogenläufers oder Geldkuriers unterscheide. Für eine gegenüber den Drogenläufern und einfachen Kurieren übergeordnete Rolle spreche auch die Tatsache, dass dessen Spitzname «M.» nicht nur von ihm selber, sondern u.a. auch von N. zwecks Zuordnung der getätigten Einzahlungen genannt worden sei. Die Ermittlungen hätten zudem weitere Hinweise zu Tage gebracht, wonach der Beschwerdeführer nebst H. und J. auch mit weiteren Personen in Kontakt gestanden habe, die ebenfalls mit dem Betäubungsmittelhandel und dem Reisebüro I. in Verbindung gebracht und somit dem gleichen Netzwerk zugeordnet werden könnten. Insbesondere könne der Beschwerdeführer anhand der bei den festgestellten Geldübergaben im Reisebüro I. genannten Codewörter mit weiteren mutmasslichen Auftraggebern in Verbindung gebracht werden. Zu den Einzelheiten könne hierzu auf die Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch Ziff. 2.4-2.10, verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht habe sich in diesem Sinne also nicht nur mit Bezug zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG), sondern auch mit Bezug zu den weiteren untersuchten Tatbeständen der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) im Laufe der letzten Haftphasen weiter verdichtet.

5.

5.1 Zunächst ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt die Begründung des hier angefochtenen Entscheids und die fehlende Beachtung seiner Einwände.

5.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 80 Abs. 3 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und damit auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen); sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Das rechtliche Gehör verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1).

5.3 Der Verdacht der wesentlichen Vermittler- und Verteilerrolle innerhalb des Netzwerkes ergibt sich gemäss Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer sich überdurchschnittlich oft im Reisebüro I. eingefunden, dort über ein Gelddepot verfügt und kurzfristig auch Geld ausgeliehen haben soll. Sie bezieht sich dabei auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vom 21. Januar, 18. Februar, 10. März, 1. sowie 15 April 2026 vorgehaltenen Erkenntnisse und den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen (act. 1.1, S. 6). Insofern begründet sie diesbezüglich ihren Entscheid. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Vorinstanz vor diesen Erwägungen mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auseinandergesetzt und konkret auch einzelne Handlungen im Zusammenhang mit Kokainübernahmen und -übergaben im Mehrkilobereich genannt hat. Die Erwägungen über die Besuche im Reisebüro I., die Annahme des dortigen Gelddepots und die ausgeliehenen Gelder zum Drogengeschäft standen somit damit in Verbindung. Der Beschuldigte bestritt in seiner Stellungnahme vom 23. April 2026 beim Reisebüro über ein Gelddepot verfügt und für den Drogenhändler «L.» im Reisebüro Ein- und Auszahlungen koordiniert und darüber Buch geführt zu haben (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Stellungnahme vom 23. April 2026, S. 6). Die vielen Besuche beim Reisebüro hätten auch immer wieder Flugtickets betroffen, sodass es möglich gewesen sei, Gelder vorübergehend dort zu lassen und erst nach einer weiteren Abgabe ins Ausland zu transferieren. Ferner sei er intellektuell gar nicht fähig gewesen Buch zu führen. Die Vorinstanz nahm zu diesen Einwänden Stellung und führte aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers das von der Beschwerdegegnerin überzeugend beschriebe Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zerstören vermögen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger würden im Wesentlichen weiterhin lediglich ihre Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation gegenüberstellen. Insofern setzte sich die Vorinstanz diesbezüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wobei auch diese Erwägungen der Vorinstanz aufgrund der Gesamtkontextes eine Verbindung zum vorangehenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufwiesen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Begründung inhaltlich

nicht überzeugt, wäre dies keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.

5.4 Die durch den Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert oder durchführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder zu einer entsprechenden Widerhandlung Anstalten trifft (lit. g). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

6.2.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Dabei genügt es, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Auf das Wissen kann bereits geschlossen werden, wenn es der Täter für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen, er dies aber aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.7.4;6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.1 m.H.). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 253 f.; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2;6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2;6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a 261; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.2). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 126 IV 255 E. 3b/aa S. 262 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2013 vom 28. Juli 2014 E. 5.1;6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2).

Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation (lit. a), als Mitglied einer Bande (lit. b), gewerbsmässig (lit. c) oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (s. Urteil des Bundesgerichts

6.3 Die dem Beschwerdeführer gemachten Vorhalte betreffend Drogengeschäfte und Geldverschiebungen stützen sich zunächst auf geheime Überwachungsmassnahmen (Chat-Nachrichten, Tonaufnahmen der Telefongespräche sowie die Aufnahmen der Besuche im Reisebüro I., Ergebnisse der Observation). Zur Rolle des Beschwerdeführers wurde zudem der Beschuldigte H. mehrfach befragt. Ferner wurde der verdeckte Ermittler einvernommen und der Beschwerdeführer hat die ihm gemachten Vorwürfe teilweise anerkannt.

6.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2025 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 92, unpaginiert, Einvernahme vom 22. Oktober 2025, S. 52 ff.) gab der Beschuldigte H., in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers zu Protokoll, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, hauptsächlich betreffend Kokain. Er habe innerhalb einer «Gruppe» gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Drogen, die aus dem Ausland kamen, entgegenzunehmen, gemäss Anweisung zu teilen und an verschiedene Personen zu verteilen. Ferner habe er das Kokaingeld eingesammelt und nach Anweisung weitergebracht. Er habe für J. gearbeitet, der das Ganze organisiert habe. An der Spitze der Gruppe seien Leute gestanden, welche die Drogen aus Holland organisiert hätten, dann die Chauffeure, welche die Drogen in die Schweiz gebracht hätten und dann, die Verteiler, wie er, welche die Drogen entgegengenommen, geteilt und verteilt hätten. Schliesslich habe die Gruppe auch ihre Klienten gehabt, die sehr wichtig gewesen seien. Mit der Zeit hätten sich die Zellen weiterentwickelt. Seiner Ansicht nach sei die Gruppe, in Zusammenarbeit mit der «Gruppe NN.» sehr gut strukturiert und organisiert gewesen. Für die Gruppe sei die «Gruppe NN.» sehr wichtig gewesen. Bezüglich Geldflusses sei es leicht gewesen, weil sie «NN.» gehabt hätten, der sich darum gekümmert habe. Wenn er von «NN.» spreche, meine er «B.» bzw. dessen Agentur. Mit der Agentur bezeichne er alle Personen, die in Filialen von B. gewesen seien und dessen Partner in Albanien. Die Arbeit, die «NN.» für sie gemacht habe, habe eine grosse Bedeutung gehabt. Das meiste Geld ihrer Organisation stamme vom Drogenhandel und sei via «NN.» weitergeleitet worden. Sie hätten eng zusammengearbeitet. Keiner von ihnen habe ohne die Hilfe des anderen funktionieren können. Es sei viel Geld nach Albanien geflossen, aber auch nach Holland. Nach Holland sei das Geld teilweise via Chauffeure gelangt. «NN.» sei sehr teuer, aber dafür sehr effizient und gewinnbringend gewesen. Er habe nie gefragt, woher das Geld komme oder wie es verdient worden sei. «NN.» habe es aber genau gewusst, denn er habe sie alle sehr gut gekannt. Für ihre Organisation sei es auch wichtig gewesen, dass «NN.» nie nach Unterlagen gefragt habe. Das im Reisebüro I. deponierte Geld sei

nach Albanien geflossen. Dort seien die Drogen bezahlt worden, die in Holland gekauft worden seien. Mit dem Geld seien auch Bitcoins erworben worden, um damit die «grossen Bosse» zu bezahlen. Im Reisebüro I. habe er einen Namen und bei grösseren Beträgen einen Code angeben müssen, den ihm vorgängig J. mitgeteilt habe, damit sie gewusst hätten, wohin das Geld gehen müsse. Wenn das Geld nach Albanien oder Kosovo gegangen sei, hätten sie Schweizer Franken gebracht. Geld, das für Holland bestimmt gewesen sei, hätten sie normalerweise im Reisebüro in Euro gewechselt. In Bezug auf den Beschwerdeführer («M.») gab J. an, ihn sehr gut zu kennen und mit ihm sehr viel Zeit verbracht zu haben. In dem Ganzen habe der Beschwerdeführer, nach seinem Wissen, eine ganz kleine Rolle gehabt. Nach seinem Wissen habe der Beschwerdeführer mit J. zusammengearbeitet. J. habe den Beschwerdeführer durch ihn (H.) kennengelernt. Der

Beschwerdeführer habe hauptsächlich Kokain verteilt und verkauft; das Geld dafür eingesammelt und es den Leuten gebracht, denen er es habe bringen müssen. H. bestätigte, dass der Beschwerdeführer beim Reisebüro I. Gelder aus dem Drogenhandel abgegeben habe, wobei er (J.) teilweise mit ihm dort gewesen sei. Einmal habe er (J.) zwei Kilogramm Kokain vom Beschwerdeführer entgegengenommen, und an «OO.» übergeben, nachdem er J. gefragt habe, ob er (H.) das dürfe. Ein weiteres Mal seien sie beide an einem Handel im Zusammenhang mit einem Kilogramm Heroin beteiligt gewesen.

Gemäss Vorhalte vom 1. April 2026 an den Beschwerdeführer hat H. in einer Einvernahme vom 31. Juli 2025 ausgesagt, sie hätten auch eine Untergruppe, die keine Läufer engagiert hätten. Es seien Personen, die in der Schweiz leben würden, wie der Beschwerdeführer. Leute wie der Beschwerdeführer hätten mit J. zusammengearbeitet, wenn es nötig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nebst mit J. auch mit EE. zusammengearbeitet. Gemäss Vorhalt einer weiteren Aussage von H. anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2026 habe H. am 27. August 2025 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl mit der Gruppe von H. als auch mit der Gruppe von EE. zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer und andere Personen hätten selbst gearbeitet aber auch Mitarbeiter gehabt. Zu diesen von H. gemachten Angaben äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 1. April 2026 nicht (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 35 ff.).

6.3.2 Der verdeckte Ermittler gab u.a. an, der Beschwerdeführer habe ihm am 8. Juni 2024 gesagt, dass er früher 40 bis 50 Kilogramm Drogen pro Monat gemacht habe und dass ihm die Leute zu diesem Zeitpunkt noch Fr. 430'000.-- geschuldet hätten. Ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit einem Montenegriner zusammenarbeite und bereits seit 15 Jahren im Drogengeschäft tätig sei. Am 11. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler auf seinem Mobiltelefon ein Foto mit ca. 10 Kokainblöcken gezeigt und gesagt, dass er mit weiteren Personen in Kontakt stehe und dass man sich sicher für ein Geschäft finden würde. Der Beschwerdeführer habe dem verdeckten Ermittler gleichentags auch einen Snap-Chat Verlauf mit «PP.» vorgelesen, wonach das Kokain einen Reinheitsgrad von 92 % aufweise. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Einvernahme vom 1. April 2026 diese Angaben gemacht zu haben und gab an, mit dem verdeckten Vermittler auf Serbisch gesprochen zu haben, weshalb der verdeckte Vermittler ihn nicht richtig verstanden habe (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 37 ff.).

6.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Er anerkennt den sogenannten Vorgang 70 (Übernahme von 10 Kilogramm Kokain im Auftrag von EE. und Bezahlung des Kuriers); den Vorgang 72 (Übernahme von 15 Kilogramm Kokain im Auftrag von EE. und Verkauf/Weitergabe von insgesamt 3 Kilogramm davon) und Teil des Vorganges 97 (Lieferung von 1 Kilogramm Kokain an HH.). Er anerkennt auch Handlungen mit Bezug auf die Vorgänge «Mafia», 111, 143, 145 und 200, jedoch nicht so, wie diese in der Beschwerdeantwort umschrieben sind. Namentlich gesteht er im Zusammenhang mit dem Vorgang «Mafia», 2 Kilogramm Kokain geholt und nach deren gescheiterten Übergabe an einen Dritten wieder in das Lager zurückgebracht zu haben. Zu den weiteren obgenannten Vorgängen erklärt er Folgendes: zum Vorgang 111, er habe HH. 400 g Kokain gebracht, zum Vorgang 143, er habe beim Verkauf von 1 Kilogramm Kokain als Vermittler gehandelt, zum Vorgang 145, er habe beabsichtigt, einem verdeckten Ermittler 7 Kilogramm Kokain zu verkaufen, um seine Schulden bei «L.» zu reduzieren, es habe sich dabei nicht um seine Drogen gehandelt, und zum Vorgang 200 erklärt er, für J. bei «BB.» Kokain gelagert zu haben (s. act. 5, S. 4 f.). Bereits diese Handlungen beziehen sich auf Kokain im zweistelligen Kilobereich. Ferner anerkennt der Beschwerdeführer, Gelder von möglichen Mitgliedern einer kriminellen Organisation zum Reisebüro I. gebracht und Informationen vom Reisebüro an «L.» weitergeleitet zu haben (s. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, unpaginiert, Stellungnahme vom 23. April 2026 S. 3 und 6). Anlässlich der Einvernahme vom 1. April 2026 bestätigte der Beschwerdeführer die Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen, wonach er im Zeitraum vom 16. September 2022 bis 5 Juli 2023 das Reisebüro I. mindestens 45-mal besucht und mindestens Fr. 514'000.-- Drogengelder einbezahlt hat (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 3). Seinen Aussagen zufolge soll er die meisten Geldübergaben im Reisebüro I. im Auftrag von «L.» getätigt haben. Dann auch für «QQ.», «RR.» und «SS.». Bei «L.» soll es gemäss dem Beschwerdeführer um die gleiche Person handeln, welche ihm das anlässlich seiner

Verhaftung sichergestellte Kokain geliefert haben soll. Der Beschwerdeführer erklärte, beim Geldtransfer habe man im Reisebüro jeweils das Codewort für den Abholer des Geldes nennen müssen. Er anerkannte neben den Codewörtern «QQ.» (bzw. «QQ. Albanien») und «K.» (bzw. «K. Kosovo», «K. Prishtina», «K. […]») u.a. auch das Codewort «M.» verwendet zu haben, welches seinem Spitznamen entspricht. Auf die Frage, ob er das Geld sich selbst habe zukommen lassen, erklärte er das Codewort «M.» dann verwendet zu haben, wenn ihm der Abholer nicht bekannt gewesen sei. Daraufhin habe er seinem Auftraggeber mitgeteilt, dass das Codewort für den Abholer «M.» sei. Auf die Nachfrage, woher man wissen konnte, wohin das Geld für

«M.» überhaupt gehen soll, meinte der Beschwerdeführer Einzahlungen mit dem Codewort «M.» seien immer nach Kosovo gegangen. Das Geld habe dem Auftraggeber gehört. Er wisse es nicht mehr genau, wahrscheinlich «L.». Es komme ihm in den Sinn, dass er auch für «SS.» Geld gebracht und das Codewort «M.» verwendet habe. Er wisse nicht, warum er bei der Zahlung vom 2. Februar 2024 «M.» gesagt habe. Manchmal sei er sich nicht sicher gewesen, welchen Code er angeben sollte, und da habe er «M.» gesagt (vgl. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 9 ff.).

6.3.4 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der dringende Tatverdacht bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Auftrag eines Dritten oder als Gehilfe gehandelt haben will, ändert daran nichts.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB (Kriminelle und terroristische Organisationen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (lit. a Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder (lit. b) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation unter Strafe. Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet.

Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der

Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 Il 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr nachweisen Iässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und Iängerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3).

Bei Personen, die nicht als Mitglieder in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstützung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen (Vermietung von Räumlichkeiten, Verschaffen von legal erwerblichen Substanzen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als solche zu stärken und ihr Gefährdungspotenzial entsprechend zu erhöhen. Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.13 vom 14. November 2024 E. 3.3.4; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.4).

6.4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies im Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 u.a. auf ihr Gesuch vom 15. Januar 2026 (Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 92, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 15. Januar 2026, S. 4.), in welchem sie die Funktionsweise und Zusammensetzung die untersuchte kriminelle Organisation graphisch rund um den Betrieb «NN. Pristina» dargestellt und erläutert hatte. Namentlich wurde darin ausgeführt, dass sich die kriminelle Organisation grob in eine Drogen- und eine Geldschiene aufteilte. Die Auftraggeber hätten den organisierten Betäubungsmittelhandel vorwiegend von Albanien aus gemeinsam gesteuert und in der Schweiz auf der Drogenschiene in regionalen Zellen örtliche Statthalter sowie Drogenläufer eingesetzt. Die Geldschiene sei mittels Betriebs eines Hawala-Systems hauptsächlich via das Reisebüro I. in Z. und XX. bzw. F. in Albanien und MM.B. in Kosovo durch F. von Albanien aus gesteuert bzw. gegenüber den

Auftraggebern koordiniert worden. Gegenstand der Ermittlungen der Beschwerdegegnerin seien sowohl die Tätigkeiten des Reisebüros I. als auch die auf der Drogenschiene agierenden Auftraggeber (namentlich J. und weitere noch nicht identifizierte Personen). Im Haftverlängerungsgesuch vom 16. April 2026 hielt sie fest, die Verbindung und Rolle des Beschwerdeführers zur untersuchten kriminellen Organisation und der Zusammenhang mit der Geldschiene ergebe sich insbesondre aus der Innenraumüberwachung des Reisebüros I. in Z., den Aussagen des Mitbeschuldigten H. und den weiteren Ermittlungen (vgl. E. 4.2.3).

6.4.3

6.4.3.1 Art. 260ter Ziff. 1 StGB kommt subsidiärer Charakter zu, wenn sich die Beteiligung des Täters an der Organisation in der Begehung oder Mitwirkung an einer konkreten Straftat erschöpft. Die Bestimmung greift dort ein, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr rekonstruieren lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann. Echte Konkurrenz kommt in Betracht, wenn die Beteiligung an der kriminellen Organisation oder ihre Unterstützung über die nachweisbare Beteiligung am konkreten Delikt, für welches der Täter bestraft wird, hinausgeht. Erfüllt das strafbare Verhalten etwa die Merkmale der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder der Geldwäscherei und geht es in diesen Bestimmungen auf, findet Art. 260ter StGB folglich keine Anwendung. Dies gilt auch für das Verhältnis der Gehilfenschaft zu konkreten Straftaten zur Unterstützung der kriminellen Organisation, da für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt im Gegensatz zur Beihilfe nicht erforderlich ist (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S_59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.2).

6.4.3.2 Die in der Replik auf S. 4-6 aufgeführte Tatvorwürfe (s. oben E. 4.2.1) weisen auf Drogenhandel und Geldwäscherei hin. Besteht darüber hinaus der Verdacht, eines allfälligen mit Drogengeldern gefüllten Gelddepots oder allfälliger Einzahlungen von Drogengeldern zu Gunsten des Beschwerdeführers, allfälliger weiterer Drogengeschäfte oder mutmasslicher Kenntnisse der Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit «K.» oder «L.», weist dies ebenfalls auf mutmassliche (weitere) Drogendelikte und Geldwäschereihandlungen hin. Primär bezieht sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer somit auch in diesem Zusammenhang auf den Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BetmG und der Geldwäscherei. Dies schliesst indessen der Verdacht der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB insofern nicht aus, als dieser subsidiär zur Anwendung kommen könnte. Die Strafuntersuchung der Beschwerdegegnerin umfasst zahlreiche national und international agierende Akteure und Geldflüsse; sie ist komplex und zeitaufwändig. Zum heutigen Zeitpunkt ist die (subsidiäre) Berücksichtigung von Art. 260ter StGB nicht zu beanstanden.

6.5 Zusammenfassend bestehen gegenwärtig genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Verdachts in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB und die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Flucht- und Kollusionsgefahr und bringt vor, er habe zu seiner Familie ein enges Verhältnis und wolle, vor einer Landesverweisung so lange wie möglich mit seiner Familie zusammen sein und für diese sorgen. Ausser der Tatsache, dass er Schulden habe, sei er in der Schweiz absolut integriert. Er habe schon vor seiner Verhaftung Kontakte zu anderen Straftätern vollständig abgebrochen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, sei reuig und habe seine Dummheit eingesehen. In Freiheit würde er keinen Kontakt zu Leuten pflegen, die illegale Handlungen tätigen, und würde auch keine Kollusionshandlungen vornehmen. Das Strafverfahren dauere bereits seit fast zwei Jahren, weshalb nur noch von einer theoretischen Kollusionsgefahr auszugehen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer von Anfang an bereit gewesen, auszusagen und die von ihm bisher gemachten Aussagen seien grundsätzlich wahrheitsgemäss und nur in untergeordneter Hinsicht nicht ganz korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer zu den anderen Beschuldigten bereits befragt, weshalb keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Er werde allein noch aufgrund seines Wissens über andere Personen in Haft gelassen, was jedoch keinen Haftgrund darstelle. Es müssten Ersatzmassnahmen wie Kontaktverbot, Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht oder elektronische Fussfesseln möglich sein (act. 1, S. 14 ff.; act. 5).

7.2

7.2.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1;7B_928/2023 vom

15. Dezember 2023 E. 5.1;7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2).

7.2.2 Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert ist. In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2024 an, keinerlei Ausbildungen absolviert zu haben. Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort zu Recht auf die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der früheren Arbeitsstelle des Beschwerdeführers hin. Namentlich ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um eine (im Drogenmilieu gängige) fiktive Arbeitsstelle gehandelt haben könnte (act. 4, S. 8 f.). Weitere feste Arbeitsstellen konnten dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden. Soweit ersichtlich, beschränken sich seine bisherigen sozialen Kontakte auf (balkanstämmige) Personen aus dem Drogenmilieu und seinen Aussagen zufolge weitestgehend auf seine Familie. Seine Ehefrau hat der

Beschwerdeführer in Nordmazedonien kennengelernt, und sie lebt erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz. Bereits seine erste Ehefrau heiratete der Beschwerdeführer in Nordmazedonien. Unter diesen Umständen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer noch sehr engen Verbindung zur Heimat aus. Da der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 zusammen mit O. verhaftet wurde, kann davon, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Verhaftung Kontakte zu anderen Straftätern vollständig abgebrochen habe, keine Rede sein.

Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Einsatz im Zusammenhang mit Drogenhandel und Geldwäscherei bezieht sich auf mehrere Jahre, auf eine grosse Menge Drogen und auf einen hohen Geldbetrag. Er ist daher schon in dieser Hinsicht nicht von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der aktuellen Vorwürfe droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe und ein Landesverweis. Unter Berücksichtigung der geringen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, der Verbundenheit zur Heimat, den fehlenden legalen Einnahmequellen oder beruflichen Perspektiven und der drohenden Freiheitsstrafe ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

7.3

7.3.1 Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August

2025 E. 2.2 m.w.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 121 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2).

7.3.2 Die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers haben noch nicht vollständig geklärt werden können. Die Vorinstanz erwägt zur Kollusionsgefahr zu Recht, dass sich gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und den bisherigen Einvernahmen der Schluss aufdränge, dass beim Beschwerdeführer die Neigung bestehe, den Umfang seines Tatbeitrags, möglichst gering zu halten. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Aussagen der beteiligten Personen sind in der von der Beschwerdegegnerin geführten Untersuchung mitunter von zentraler Bedeutung, weshalb es eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern gilt, zumal sie besonders kollusionsanfällig sind. Angesichts der Schwere der untersuchten Straftaten und Eigenart rund um deren Ausführung, insbesondere betreffend Geldverschiebung, sind künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Der Anreiz zu kolludieren, ist insbesondere auch unter der Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer drohenden Sanktion weiterhin zu bejahen. Es besteht angesichts der Schwere der Vorwürfe weiterhin ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen seitens des Beschwerdeführers freien Sachverhaltsermittlung.

7.3.3 Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur jeweils das zugab bzw. bestätigte, was er angesichts der ihm vorgelegten Beweismittel nicht mehr abstreiten konnte. Einige Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich als unvollständig oder widersprüchlich (s. z.B. Verfahrensakten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 26 f., 34). In Bezug auf mehrere Vorhalte bzw. Fragen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Tatvorwürfe sind noch nicht abschliessend ermittelt. Wie bereits erwähnt, umfasst die Strafuntersuchung der Beschwerdegegnerin zahlreiche national und international agierende Akteure und Geldflüsse; wobei der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer mit mehreren davon Verbindungen im Zusammenhang mit Drogendelikten oder Geldwäschereihandlungen gehabt haben dürfte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere keine Angaben zur Identifizierung weiterer Beteiligten und begründete sein Verhalten mit Sicherheitsbedenken und Gefährlichkeit dieser Personen (vgl. z.B. Verfahrens- akten ZMG BE KZM 26 793, Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2026, S. 102 f., 112; Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, S. 10, 21, 23, 25, 31 f., 36; Einvernahmeprotokoll vom 15. April 2026). Solange das Gesamtbild nicht umfassender geklärt ist, können Kollusions- und Verdunkelungshandlungen nicht abgetan werden. Dies gilt umso mehr, als noch mehrere Beteiligte noch nicht identifiziert wurden und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gang sind. Im Rahmen der Kollusionsgefahr ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten verschlüsselte Kommunikationsdienste und Codewörter nutzten und Verschleierungsmassnahmen vornahmen, um das von ihnen verwendete Konstrukt vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen.

7.3.4 Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7.4

7.4.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).

7.4.2 Wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen die Flucht- und Kollusionsgefahr und insbesondere allfällige Absprachen mit (bekannten aber auch mit allenfalls noch nicht identifizierten) involvierten Personen im In- und Ausland wirksam bannen oder entscheidend mindern könnten, ist nicht ersichtlich. Da noch weitere Einvernahmen ausstehen, könnte sich der Beschwerdeführer mit diesen Personen absprechen oder sie beeinflussen, um sich oder auch Mitbeschuldigte besserzustellen. Dies liesse sich auch mit Kontaktverboten nicht verhindern, da Absprachen auch ohne direkten persönlichen Kontakt getroffen werden könnten und Missachtungen des Kontaktverbots sich ohne Mitwirkung des Kontaktierten oft gar nicht oder erst im Nachhinein feststellen lassen. Dementsprechend lässt sich vorliegend die Kollusionsgefahr nicht durch gegenüber der Untersuchungshaft weniger einschneidende Massnahmen verhindern.

Da im aktuellen Stadium des Verfahrens von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist, kann diese durch die vom Beschwerdeführer angeführten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gebannt werden. Gerade die Ausweis- und Schriftensperre hat im Schengenraum grundsätzlich an Wirksamkeit eingebüsst (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3). Dazu kommt, dass die hiesigen Behörden, die nordmazedonischen Behörden nicht daran hindern können, für den Beschwerdeführer neue Schriften auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4;1B_48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.2).

7.4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2024 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (s. Sachverhalt Bst. A1). Das ZMG ZH sowie anschliessend die Vorinstanz verlängerten die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate, zuletzt mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 27. April 2026. Damit wird der Beschwerdeführer bis 21. Juli 2026 zwei Jahre Haft erstanden haben. Da sich die Haft im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 305bis Ziff. 2 StGB bewegt, ist sie von der Dauer her nicht unverhältnismässig. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Drogenhandel als Vermittler, Verkäufer oder Kurier agiert hat, droht ihm bereits aufgrund des Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels im zwei- bis dreistelligen Kilobereich und der qualifizierten Geldwäscherei im Falle einer Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe, welche deutlich schwerer wiegt als der bisher erstandene Freiheitsentzug.

7.4.4 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Gegenstand der Untersuchung bildet ein äusserst umfangreicher und komplexer Sachverhalt mit zahlreichen Akteuren sowie internationaler Verflechtung. Die Beschwerdegegnerin hat bereits zahlreiche Einvernahmen durchgeführt resp. durchführen lassen und weitere Untersuchungshandlungen speditiv vorgenommen.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusions- und Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2026.39, act. 1).

9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1;7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3;1B_232/2023 vom 30. Mai

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.).

9.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten daher von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

9.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

10. Nachdem vorgängig der dringende Tatverdacht geprüft sowie das Vorliegen der Kollusionsgefahr bejaht wurden, könnte die Publikation des vorliegenden Beschlusses und allfällige nachfolgende Medienberichterstattung weitere, insbesondere die noch nicht identifizierten Beteiligten am Drogenhandel oder an der Geldverschiebung, oder an der von der Beschwerdegegnerin untersuchten, kriminellen Organisation über die Ermittlungen informieren und über mögliche Ermittlungshandlungen warnen und damit die laufende Untersuchung gefährden. Daher ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutzuheissen und es ist von der Publikation des vorliegenden Beschlusses einstweilen bis 31. Juli 2026 abzusehen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch um Publikationsaufschub wird gutgeheissen; von der Publikation des vorliegenden Beschlusses wird einstweilen bis 31. Juli 2026 abgesehen.

Bellinzona, 16. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Peter Steiner

  • Bundesanwaltschaft

  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).