AHI-Praxis 1/2000 - Januar / Februr 2000
Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHI-Praxis IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
I N H A L T Praxis
FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen 1 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 11 per 31. Dezember 2000 16 AHV: Entsendungen in die USA 17 IV: Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer ordentlichenIV-Rente 17 IV: Berechnung der Härtefallrenten 18 EL: Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) 19
Mitteilungen
Kurzchronik 21 Mutationen bei den Durchführungsorganen 21 Personelles 22
Recht
IV. Medizinische Massnahmen/Hauspflege Urteil des EVG vom 12. April 1999 i. Sa. M. M. 23 IV. Umschulung Urteil des EVG vom 10. März 1998 i. Sa. P. B. 25 Urteil des EVG vom 23. Dezember 1998 i. Sa. J. D. 29 IV: Sonderschulung; Reisekostenvergütung Urteil des EVG vom 1. März 1994 i. Sa. M. H. 32
AHI-Praxis 1/2000 – Januar/Februar 2000 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt BBL/EDMZ, 3003 Bern (6 Ausgaben jährlich) www.admin.ch/edmz Einzelheft Fr. 5.–
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis Statistiken zur Sozialen Sicherheit: BBL/EDMZ AHV-Statistik Januar 1999 318.123.99, d/f Fr. 8.85 Statistiken zur Sozialen Sicherheit: IV-Statistik 1999 BBL/EDMZ Fr. 13.30
BV: Einmalige Ergänzungsgutschriften BBL/EDMZ für die Eintrittsgeneration: Tabellen und 318.762.00, d/f/i Anwendungsbeispiele für das Jahr 2000 Fr. 2.60
Merkblatt «Betreuungsgutschriften», 1.03, d/f/i** Stand 1. Januar 2000 Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen 5.02, d/f/i** zur AHV und IV», Stand 1. Januar 2000
Merkblatt «Arbeitnehmende im Ausland und ihre 10.01, d/f/i** Angehörigen», Stand am 1. Januar 2000 Merkblatt «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und 10.02, dfies** Invalidenversicherung für Auslandschweizer», Stand 1. Januar 2000
* BBL/EDMZ, 3003 Bern, www.admin.ch/edmz, Fax 031/325 50 58 ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
P R A X I S FZ
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 2000
Kantonalrechtliche Familienzulagen
Im Kanton Schaffhausen ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. U.a. werden ausschliesslich ganze Zulagen ausgerichtet. Dazu genügt eine Mindestarbeitszeit von 12 Wochenstunden. Es werden Zulagen für Nichterwerbstätige eingeführt. Die Geburtszulage ist gestrichen worden.
Im Kanton Genf besteht neu auch Anspruch für Selbständigerwerbende (s. AHI-Praxis 2/1997).
Eine neue Bestimmung im Kanton Nidwalden sieht für im Ausland lebende Kinder (ausgenommen im Fürstentum Liechtenstein und in den EU- Mitgliedstaaten) die Ausrichtung von halben Zulagen vor.
In den Kantonen Appenzell-Ausser- und -Innerrhoden sind die Kinderzulagen heraufgesetzt worden, im Kanton Neuenburg die Kinder- und Ausbildungszulagen für das erste und zweite Kind.
Im Kanton Waadt wurden die Geburts- und Kinderzulagen für Selbständige in der Landwirtschaft gesenkt.
Folgende Kantone haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse erhöht: Appenzell-Ausserrhoden, Genf, Nidwalden, Waadt. Der Kanton Aargau hat diesen gesenkt.
Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Angaben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familienzulagen.
Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Adressen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher.
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
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1a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz Stand 1. Januar 2000
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1b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitskräfte mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 2000
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Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Aargau Am 3. November 1999 hat der Regierungsrat – mit Wirkung ab 1. Januar
– den Beitrag der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse auf 1,6 (bisher 1,7) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh. Mit Beschluss vom 13. September 1999 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer/innen sowie Selbständigerwerbende auf 170 (bisher 145) Franken heraufgesetzt.
Am 12. Oktober 1999 hat der Regierungsrat den Beitrag der Arbeitgebenden an die kantonale Familienausgleichskasse auf 2 (bisher 1,85) Prozent angehoben.
Beide Beschlüsse sind am 1. Januar 2000 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I. Rh. Mit Beschluss vom 13. September 1999 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer/innen sowie Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 2000 erhöht.
Neu beträgt der Ansatz pro Monat – 155 (bisher 150) Franken für das erste und zweite Kind, – 165 (bisher 160) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Genf Der Staatsrat hat mit Beschluss vom 3. November 1999 den Beitragssatz der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse heraufgesetzt. Er hat für Arbeitnehmer/innen sowie für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer/ innen ohne beitragspflichtige Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2000 verschieden hohe Beitragssätze festgelegt.
– Für Arbeitnehmer/innen beträgt der Beitrag 1,7 (bisher 1,5) Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme,
– für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer/innen ohne beitragspflichtige Arbeitgeber macht der neue Beitrag 1,9 (bisher 1,5) Prozent aus.
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Familienzulagen im Kanton Neuenburg Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 hat der Staatsrat am 1. Dezember 1999 eine Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen für das erste und zweite Kind beschlossen. Für das dritte, das vierte und weitere Kinder bleiben die Ansätze unverändert.
Kinderzulage Franken Ausbildungszulage Franken 1. Kind 150 (bisher 140) 210 (bisher 200) 2. Kind 170 (bisher 160) 230 (bisher 220) 3. Kind 190 Franken 250 Franken 4. und weitere 240 Franken 300 Franken Kinder
Familienzulagen im Kanton Nidwalden Am 2. Juni 1999 hat der Landrat das Gesetz vom 23. Oktober 1994 über die Kinderzulagen geändert. Die Neuerungen sind auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten.
Halbierung der Kinderzulage je nach Wohnsitz des Kindes Für Kinder, die keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, wird die Hälfte der Zulage ausgerichtet.
Beiträge an die Familienausgleichskassen Die Bestimmungen über die Beiträge finden sich neu im Gesetz selber (Art. 15a). Der entsprechende §14 der Vollziehungsverordnung wird aufgehoben. Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde von 1,7% auf 1,85% der AHV-pflichtigen Lohnsumme heraufgesetzt. Auch die privaten Familienausgleichskassen müssen mindestens diesen Beitrag erheben.
Neues Gesetz über Familien- und Sozialzulagen im Kanton Schaffhausen Das neue Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 21. Juni 1999 wurde in der Volksabstimmung vom 5. September 1999 mit 13 126 gegen
634 Stimmen angenommen. Am 9. November 1999 erliess der Regierungsrat die dazugehörende Verordnung. Das neue Gesetz ersetzt dasjenige vom 9. November 1981. Gesetz und Verordnung sind auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten.
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I. Familienzulagen 1. Arten und Ansätze der Familienzulagen Die Zulagenansätze wurden nicht verändert. Die Kinderzulage beträgt weiterhin mindestens 160 Franken pro Kind und Monat, die Ausbildungszulage mindestens 200 Franken. Es werden nur noch ganze Zulagen und keine Teilzulagen mehr ausgerichtet.
Die einkommensabhängige Geburtszulage von 660 Franken wurde aufgehoben.
2. Kinder mit Wohnsitz im Ausland Selbständige und Nichterwerbstätige haben für Kinder mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Familienzulagen.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden die Zulagenansätze nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, festgesetzt, höchstens aber bis zu den gesetzlichen Mindestansätzen. Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen veröffentlicht jährlich eine Zusammenstellung der Ansätze. Besteht im betreffenden Staat für das Kind ein Anspruch auf Familienzulagen, so wird nur die Differenz ausgerichtet. Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für diese Kinder aber nur, wenn die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
3. Anspruchskonkurrenz Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche wird zuerst darauf abgestellt, auf welchen Regelungen die Ansprüche beruhen (Ordnungen für Arbeitnehmer/innen, für Selbständigerwerbende, für Nichterwerbstätige). Haben mehrere Personen den gleichen Status, auf dem sich ihr Anspruch gründet (Mutter und Vater stehen z. B. beide in einem Arbeitsverhältnis), so geht der Anspruch der obhutsberechtigten Person vor. Das ergibt die folgenden beiden Rangfolgen:
Mehrere Ansprüche, die verschiedene Zulagenordnungen betreffen Der Anspruch steht der Reihe nach zu:
a) der Person, die einen Anspruch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hat; b) der selbständig erwerbenden Person;
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c) der nichterwerbstätigen Person. Haben selbständig erwerbende Personen aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch, so können andere Personen für das gleiche Kind keinen Anspruch als Nichterwerbstätige stellen.
Mehrere Ansprüche, die gleichartige Zulagenordnungen betreffen Der Anspruch steht der Reihe nach zu: a) der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b) der Person, welche die Anspruchsberechtigten gemeinsam bestimmen, wenn das Kind unter ihrer gemeinsamen Obhut steht; c) der Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Familienzulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer/innen, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden beträgt, haben Anspruch auf: – eine ganze Zulage, sofern sie aufgrund einer anderen schweizerischen Familienzulagenordnung keine Zulagen oder Zulagen, welche weniger als ein Drittel des im Kanton Schaffhausen geltenden Zulagenansatzes betragen, beziehen können; – eine Teilzulage (Differenz zu den Zulagen im Kanton Schaffhausen), wenn sie aufgrund einer anderen schweizerischen Familienzulagenordnung eine Zulage von mehr als einem Drittel des im Kanton Schaffhausen geltenden Zulagenansatzes beziehen können. Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Bei Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder Todesfall sind die Familienzulagen während des laufenden Monats und der folgenden vier Monate weiter auszurichten.
Familienzulagen für Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen haben weiterhin Selbständigerwerbende mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton. Beim Einkommen wird nun zwischen Alleinstehenden und Ehepaaren unterschieden und neu wurde auch eine Vermögensgrenze eingeführt: Alleinstehende Ehepaare Jahreseinkommen 045 000 Franken 060 000 Franken Vermögen 200 000 Franken 300 000 Franken Neu haben auch selbständige Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kantonale Familienzulagen. Landwirte, die keine Fa-
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milienzulagen nach FLG beziehen können, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Selbständigerwerbenden nichtlandwirtschaftlicher Berufe Anspruch auf Zulagen. Erhalten sie gekürzte Zulagen nach FLG, so wird ihnen die Differenz zur kantonalen Zulage ausbezahlt.
6. Neuer Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben, können Familienzulagen beanspruchen. Es besteht keine Einkommensgrenze, aber es gelten die folgenden Vermögensgrenzen: Alleinstehende 200 000 Franken Ehepaare 300 000 Franken Den Nichterwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit zwölf Stunden in der Woche nicht erreicht.
Finanziert werden die Familienzulagen für Nichterwerbstätige durch Beiträge des Kantons und der Gemeinden, durch den Sozialfonds und die FAK für Arbeitnehmer/innen.
7. Organisation, Durchführung und Finanzierung Die entsprechenden Regelungen wurden nicht geändert.
II. Sozialzulagen Die Wohnungszuschüsse für kinderreiche Familien und die Geburtszulagen wurden gestrichen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Erwerbsersatzleistungen für Eltern wurden verschärft. Nur noch alleinerziehende Personen haben einen Anspruch. Der Anspruch kann lediglich für das erste und das zweite Kind geltend gemacht werden. Die anspruchsberechtigte Person muss – seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben; – mit einem Kind unter zwei Jahren zusammenleben, zu dem ein Kindesverhältnis nach ZGB besteht; – alleinerziehend sein, d. h. nicht mit dem anderen Elternteil zusammenwohnen;
– in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben; – weniger als die Hälfte eines vollen Arbeitspensums erwerbstätig sein und das Kind nicht länger als halbtägig in andere Obhut geben. Die Erwerbsersatzleistungen betragen monatlich höchstens 2000 Fran-
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ken und werden – mit geringfügigen Abweichungen – nach den Regelungen der Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner berechnet.
Familienzulagen im Kanton Waadt An seiner Sitzung vom 15. Dezember 1999 hat der Staatsrat den Beitragssatz der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 2000 heraufgesetzt. Neu beträgt dieser 2 (bisher 1,9) Prozent.
AHV/ IV/ EO
Aufhebung der AHV/ IV/ EO-Pauschalfrankatur per 31. Dezember 2000 (Aus Mitteilung Nr. 76 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Die Post beabsichtigt, per Ende 2000 die AHV/IV/EO-Pauschalfrankatur für die Brief- und Paketpost aufzuheben. Die Ausgleichskassen wurden darüber anlässlich verschiedener Gelegenheiten (Meinungsaustausch, Kommissionen usw.) informiert.
Zurzeit finden intensive Gespräche zwischen der Post und dem BSV statt und die Durchführungsstellen werden mittels der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Pauschalfrankatur bei der Suche nach einer zweckmässigen neuen Lösung für die Frankatur der Brief- und Paketsendungen ab dem Jahre 2001 einbezogen. Im heutigen Zeitpunkt möchten wir über die folgenden beiden Punkte informieren:
• Zeitpunkt der Aufhebung Die Pauschalfrankatur wird sowohl für die Brief- als auch für die Paketpost auf den 31. Dezember 2000 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Versand wie bisher erfolgen. Anders lautende Auskünfte von Poststellen sind nicht richtig; die Post wird in den nächsten Tagen nochmals intern eine entsprechende Mitteilung erlassen.
• Weiterverwendung von bedruckten Umschlägen Die Verantwortlichen der Post haben uns zugesagt, dass Lagerbestände von Umschlägen, welche oben links den Aufdruck «AHV/IV/EO-Pau-
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schalfrankatur» tragen, nach dem 1. Januar 2001 noch aufgebraucht werden können. Die Durchführungsstellen können also grundsätzlich im bisherigen Rahmen Couvertbestellungen aufgeben. Wir empfehlen aber trotzdem, bei der Festlegung der Bestellmenge der Neuerung Rechnung zu tragen.
Umschläge für Massensendungen, welche oben rechts den Aufdruck «AHV/IV/EO-Pauschalfrankatur» tragen, können jedoch ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr verwendet werden.
Entsendungen in die USA (Aus Mitteilung Nr. 75 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Aufgrund eines Schreibens der zuständigen Sozialversicherungsbehörde der USA rufen wir Randziffer 24 Absatz 2 der Verwaltungsweisungen zum Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika in Erinnerung, wonach die Entsendungsbescheinigung, d. h. das Formular CH / USA 10, den Arbeitnehmern im Doppel auszuhändigen ist, damit sie ein Exemplar direkt der
Social Security Administration Office of International Programs P.O. Box 17741 Baltimore, Maryland 21235 USA zustellen können.
Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen IV-Rente (Aus Mitteilung Nr. 77 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Nach Artikel 6 Absatz 2 erster Satz IVG sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz IVG führte gelegentlich zu Rückfragen bei uns, da die Formulierung bezüglich Erfüllung der
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einjährigen Mindestbeitragsdauer von derjenigen in Artikel 29 Absatz 1 AHVG abweicht. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich nun kürzlich auch dazu geäussert (Urteil wird publiziert). Es stützt unsere Auffassung, wonach im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch auch in der IV die persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich ist.
Die Mindestbeitragsdauer ist somit erfüllt, wenn – die invalide Person während eines Jahres Beiträge geleistet hat oder – der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder – Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Berechnung der Härtefallrenten (Aus Mitteilung Nr. 77 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Für die Berechnung der Härtefallrenten gelten die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die vom EL-Gesetz anerkannten Ausgaben einer invaliden Person die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Rz
und Anhang VI RWL).
In letzter Zeit wurden uns verschiedentlich Fälle unterbreitet, bei welchen diese Berechnungsregeln nicht eingehalten worden sind. Insbesondere bei den Krankenkassenprämien werden oft die kantonalen Ansätze berücksichtigt, die ausser in Genf immer unter den Höchstansätzen (z. B. 3670 Franken für Erwachsene) liegen und zur Abweisung des Anspruchs auf eine Härtefallrente führen können. Bei der Anrechnung der Krankenkassenprämien sind indessen ausschliesslich die im Anhang VI RWL aufgeführten Ansätze zu verwenden. Anders sieht es bei den Mietzinsausgaben aus. Dort darf nur die effektive jährliche Bruttomiete berücksichtigt werden, höchstens jedoch der im Anhang VI aufgeführte Grenzwert (13 800 Franken für Ehepaare, 12 000 Franken für Alleinstehende).
Alle Härtefallprüfungen, bei welchen die Einnahmen nur geringfügig über den Ausgaben lagen, müssen daher noch einmal überprüft werden.
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EL
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Änderung vom 16. Dezember 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Der Anhang zur Verordnung vom 29. Dezember 19971 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen wird wie folgt geändert:
Ziff. 4.02
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an
Konfektionsschuhen.
Ziff. 11.02*
11.02* Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der ELKV auf den 1. Februar 2000
Zu Anhang Ziffer 4.02
Die Änderung ist nicht materieller Art, sondern stellt ausschliesslich eine Anpassung der Begriffe an die moderne Fachsprache dar. Damit wird auch erreicht, dass die Terminologie in der HVI und der ELKV identisch ist. Wir verweisen auf die Erläuterungen zu den Änderungen der HVI auf den 1. Februar 2000.
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Zu Anhang Ziffer 11.02
Anpassung an die Änderung der HVI auf den 1. Februar 2000. In den Erläuterungen ist dazu folgendes ausgeführt:
«Heute kauft die IV Hunde bei den Blindenführhundeschulen ein und gibt diese anschliessend leihweise an die anspruchsberechtigten Versicherten ab. Neu soll die Übernahme der Blindenführhunde durch die IV nur noch mietweise erfolgen. Bei dieser mietweisen Übernahme muss nur die effektive Einsatzzeit eines Hundes von der IV bezahlt werden.
Mit dieser neuen Regelung vereinfacht sich der administrative Aufwand für die IV erheblich, und viele komplizierte Probleme (Nachschulung der Hunde, Rückkauf von Hunden durch Blindenführhundeschulen, Erbkrankheiten der Hunde, mehrmonatige Auslandsabwesenheit versicherter Personen usw.) können in Zukunft vermieden werden.
Die vorliegende Änderung ist mit den bestehenden Blindenführhundeschulen abgesprochen.»
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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Kommission für Rechnungswesen, VA / IK und technische Koordination Am 25. Oktober 1999 tagte unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV und Chef der Abteilung AHV/EO /EL, die Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und technische Koordination in Bern.
Die Kommissionsmitglieder diskutierten verschiedene Themen. Dabei erklärten sie sich bezüglich der geplanten Weisungen im Bereich Liquidation und Liquidationskosten mit dem vom BSV geplanten Vorgehen einverstanden. Die auf den 1. Januar 2001 im Bereich Geldverkehr vorgesehenen Anpassungen in den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen fanden ebenfalls ihre Zustimmung. Ferner erklärten sich die Verbandsausgleichskassen-Vertreter damit einverstanden, dass ab dem Rechnungsjahr 1999 die Verbandsausgleichskassen die Buchhaltungsdaten im Bereich Verwaltungsrechnung mittels Disketten dem BSV zustellen werden, wie dies die kantonalen Ausgleichskassen seit dem Rechnungsjahr 1998 tun.
Schliesslich wurden die Sitzungsteilnehmer über den Stand der Dinge in der Diskussion mit der Post bezüglich der Aufhebung der Pauschalfrankatur per 31. Dezember 2000 und über die Arbeiten im Bereich der neuen AHV-Versichertennummer unterrichtet. Diese werden im neuen Jahr unter Einbezug der Durchführungsorgane weiter gehen.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Übernahme der Ausgleichskasse CIVAS, Lausanne (57) und ihrer Zweigstelle Montreux (57.1) durch die Ausgleichskasse der Fédération patronale vaudoise (110) per 1. Januar 2000 Per 31. Dezember 1999 wird die Ausgleichskasse CIVAS in Lausanne und ihre Zweigstelle A in Montreux ihre Tätigkeit einstellen. Ihre Aufgaben werden vollumfänglich durch die Ausgleichskasse der Fédération patronale vaudoise übernommen.
Ausgleichskasse FRSP-CIAM, Genf (106.1): neue Telefonnummer 022/
34 44, neue Faxnummer 715 34 34.
Zweigstelle 106.7 der Ausgleichkasse FRSP nennt sich nun FRSP- VALAIS.
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Personelles
Kantonale Ausgleichskasse Glarus Der Leiter der Ausgleichskasse Glarus, Konrad Landolt, ist nach 45-jähriger Tätigkeit im Dienste der Sozialversicherung in den Ruhestand getreten. Zu seiner Nachfolgerin wurde Alexandra Horvath Maes, lic. rer. pol., ernannt.
Ausgleichskasse Horlogerie Ende Dezember ist auch Jean Racine, seit 19 Jahren Leiter der Zweigstelle 51.4 der Ausgleichskasse Horlogerie, in den Ruhestand übergetreten. Seine Funktion ist von Marie-Thérèse Ruedin übernommen worden.
Ausgleichskasse Migros Nach 15-jähriger Tätigkeit als Geschäftsleiter der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe ist Hanns R. Habenberger Ende 1999 altershalber zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger hat der Vorstand Peter Schwarz, lic. iur., ernannt.
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R E C H T IV. Medizinische Massnahmen / Hauspflege Urteil des EVG vom 12. April 1999 i. Sa. M. M. Art. 14 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 4 IVV. Beiträge an Hauspflege setzen voraus, dass medizinische Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG in Hauspflege durchgeführt werden (Art. 14 Abs. 1 und 3 IVG). Fehlt es an einer ärztlichen Anordnung von medizinischen Massnahmen in Hauspflege, sind bei der heutigen Rechtslage Hauspflegebeiträge im Sinne von Art. 4 IVV von vornherein ausgeschlossen.
A. Der 1985 geborene M. M. leidet an einer zerebralen Bewegungsstörung mit spastischer Hemiplegie rechts gemäss Geburtsgebrechen-Ziffer 390 GgV-Anhang. Er besucht eine Sonderschule an den Schulungs- und Wohnheimen X. Die IV hat ihm u. a. Eingliederungsmassnahmen in Form von medizinischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie, gemäss Verfügung vom 28. August 1997, Pflegebeiträge bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades nebst Kostgeldbeiträgen zugesprochen. Mit Verfügung vom 29. August 1997 wies die IV-Stelle die Gewährung von Beiträgen an die Hauspflege der Eltern ab, weil der durchschnittliche zeitliche Mehraufwand für die Pflege und Betreuung von M. M. pro Tag nicht mindestens zwei Stunden betrage.
B. Die hiegegen von den Eltern, vertreten durch das Centro Y., eingereichte Beschwerde wies die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 31. März 1998 ab.
C. Die Eltern von M. M. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, aufgrund eines am 4. Mai 1998 von Dr. med. A., leitende Ärztin der Schulungs- und Wohnheime X., erstellten Arztzeugnisses sei ein Hauspflegebeitrag für Betreuungsaufwand geringen Grades zu gewähren, da die invaliditätsspezifische Zuwendung für die einzelnen Lebensverrichtungen täglich einem Mehraufwand von drei Stunden ausserhalb der Therapiezeiten entspreche. Die IV-Stelle schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht
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an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingt zu leistende Betreuung in Hauspflege durch die IV hat.
a. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die von der IV gestützt auf Art. 12 IVG oder Art. 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG). Gemäss dem gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 4 IVV, in der ab 1. Juli 1991 gültigen, im vorliegenden Fall massgebenden Fassung, übernimmt die IV die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Abs. 2).
b. Nach der Rechtsprechung des EVG (BGE 120 V 284 Erw. 3a; SVR
IV Nr. 34 S. 89, je mit Hinweisen) ergibt sich, selbst wenn es aufgrund des Wortlautes der seit 1. Juli 1991 in Kraft stehenden Fassung von Art. 4 IVV – im Gegensatz zu der zuvor gültig gewesenen Version (vgl. ZAK 1992 S. 86) – nicht mehr ins Auge springen mag, aus einer am höherrangigen Gesetz orientierten Auslegung (BGE 115 V 295 Erw. 3d) ohne weiteres, dass diese Bestimmung (unter Vorbehalt des hier nicht in Frage stehenden Art.
IVG) nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen beschlagen kann. Die verordnungsmässige Vergütung von Hauspflege gemäss Art. 4 IVV entbindet daher nicht vom Grunderfordernis, dass medizinische Massnahmen im Rechtssinne (nach Art. 12 oder 13 IVG) durchgeführt werden. Art. 4 IVV begründet demnach keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten selbständigen Anspruch auf zu Hause durchgeführte Krankenpflege. Ist anderseits das Grunderfordernis der Durchfüh-
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rung einer medizinischen Massnahme gegeben, kann im Rahmen von Art.
IVV nicht nur die Behandlungs-, sondern auch die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche Grundpflege entschädigt werden (BGE 120 V 284 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 112).
c. Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch die zerebrale Bewegungsstörung mit spastischer Hemiplegie rechts erheblich beeinträchtigt ist, was zur Folge hat, dass er durch seine Eltern, vorwiegend durch die Mutter, während des Tagesablaufes und ausserhalb der Therapiezeiten an den Schulungs- und Wohnheimen X. für die täglichen Tätigkeiten Unterstützung und Betreuung in der erforderlichen Grundpflege braucht. Diese dem Beschwerdeführer zuteil werdende Behandlung stellt nun aber klarerweise keine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass ärztlicherseits in Hauspflege durchzuführende medizinische Massnahmen angeordnet worden wären. Damit aber ist schon die Grundvoraussetzung für die Übernahme von Betreuungskosten in Hauspflege nicht gegeben. Fehlt es somit an zu Hause durchgeführten, nach Art. 4 IVV vergütungsfähigen medizinischen Massnahmen, entfallen Leistungen nach dieser Bestimmung. Dass Verwaltung und Vorinstanz diesem Aspekt im bisherigen Verfahren keine Rechnung getragen haben, ist insofern unerheblich, als das kantonale Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis eine diesbezügliche Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. (I 211/98)
IV. Umschulung Urteil des EVG vom 10. März 1998 i. Sa. P. B. Art. 17 IVG. Ein Anspruch auf Umschulung setzt eine erhebliche behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Bei der Beurteilung derselben genügt es nicht, einen auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleich vorzunehmen; zu berücksichtigen ist auch der für die zukünftige Einkommensentwicklung bedeutsame Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe. Die Einkommensentwicklung von Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung verläuft nicht gleichmässig. Ein junger gelernter Bäcker / Konditor hat daher Anspruch auf Umschulung, auch wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig keinen erheblichen Minderverdienst in Kauf nehmen müsste.
1. A. Der 1972 geborene P. B. ist gelernter Bäcker / Konditor und arbeitete als solcher ab Oktober 1991 in der Bäckerei-Konditorei H. Wegen einer be-
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rufsbedingten Rhinoconjunctivitis allergica bei Sensibilisierung gegenüber diversen Mehlen sowie einer latenten Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, welche zuletzt in eine Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (vom 26. März 1996) für den Bäckerberuf mündeten, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende 1994 aufgelöst. Nachdem P. B. am 1. März 1996 bei der Konservenfabrik I. eine Stelle als Betriebsmitarbeiter / Praktikant angetreten hatte, begann er innerhalb der Firma ab August 1996 eine zweijährige Lehre als Konserven- und Tiefkühltechnologe. Mit Verfügung vom 30. September 1996 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Umschulung auf eine neue Tätigkeit ab mit der Begründung, der Minderverdienst als Betriebsmitarbeiter erreiche die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 24. April 1997).
C. P. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung sei die IV- Stelle zu verpflichten, ihm für die Zeit der Umschulung das gesetzliche Taggeld zu gewähren.
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. …
2a. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2 = ZAK 1974 S. 92 Erw. 2; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, 1984 S. 91 oben). Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; ZAK
S. 470 Erw. 2c, 1978 S. 517 Erw. 3a). In der Regel besteht nur ein An-
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spruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 115 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis). b. Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben,
S. 439 Erw. 3). 3. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker / Konditor gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob er im Hinblick auf die bei der Firma I. ausgeübte Hilfsarbeitertätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat (ZAK 1968 S. 350 Erw. 3, 1963 S. 137; Rz 41 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1983). a. Verwaltung und Vorinstanz haben dies bejaht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 laut Auskunft des ehemaligen Ar-
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beitgebers (vom 7. Mai 1996) als Bäcker / Konditor Fr. 3500.– im Monat hätte verdienen können. Demgegenüber habe er vom 1. März bis Ende Juli
als Betriebsmitarbeiter in der Firma I. einen Monatslohn von Fr. 3200.– erzielt. Dieses Salär entspreche in etwa der Lohnhöhe für leichte Arbeiten, zumal gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 1994 für einfache und repetitive, sehr leichte Tätigkeiten bei Ansätzen für Frauen von einem monatlichen Lohnniveau von Fr. 3152.– (Zentralwert) bis Fr. 3248.– (arithmetisches Mittel) ausgegangen werden könne. Damit aber sei die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht erreicht, was einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausschliesse.
b. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen ist. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2 = ZAK 1984 S. 279 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es Personen ohne Berufsausbildung nachgerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie heute schwer haben, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut bezahlte. Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Es
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ist eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Diesen Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen.
c. Im Lichte dieser Grundsätze ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu bejahen. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter / Praktikant kann im Vergleich zum gelernten Beruf als Bäcker / Konditor nicht als auch nur annähernd gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Daran vermag der Umstand, dass er vor dem Lehrantritt im August 1996 mit der erwähnten Hilfstätigkeit eine prozentual nur geringe Lohneinbusse zu verzeichnen hat, nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf. Dagegen ist von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Konserven- und Tiefkühltechnologen eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was um so wichtiger ist, als es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handelt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG). (I 241/97)
IV. Umschulung Urteil des EVG vom 23. Dezember 1998 i. Sa. J. D. Art. 17 IVG. Ein Versicherter gilt nach Durchführung einer Umschulung als hinreichend eingegliedert, wenn er einen Verdienst erzielen kann, der dem Einkommen vor Eintritt der Invalidität gleichwertig ist. Dabei ist der Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Ein gelernter Maurer, welcher von der IV zum Tiefbauzeichner umgeschult wurde, hat deshalb keinen Anspruch auf weiterführende Eingliederungsmassnahmen, wenn feststeht, dass die Lohneinbusse, welche er bei Aufnahme der Tiefbauzeichnertätigkeit erleidet, vorübergehender Natur ist und durch den statistisch belegten wesentlichen Lohnanstieg im Tiefbauzeichnerberuf in den ersten Berufsjahren wettgemacht wird.
A. Der 1973 geborene J. D. zog sich am 20. Februar 1989, während seiner Maurerlehre, eine schwere Fräsenverletzung des linken Daumens zu, welche verschiedene operative Eingriffe erforderlich machte. Nach Vollendung der Ausbildung meldete er sich bei der IV zur Umschulung auf eine neue
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Tätigkeit an. Mit Verfügung vom 23. Juli 1993 sprach ihm die IV-Stelle als berufliche Massnahme die Umschulung zum Tiefbauzeichner zu. Nachdem er diese Lehre erfolgreich abgeschlossen hatte, erklärte die Verwaltung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September
die beruflichen Massnahmen als beendet. Als J. D. daraufhin keine Arbeitsstelle als Tiefbauzeichner fand, stellte er am 17. März 1997 erneut ein Gesuch um Umschulung, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 1997 ablehnte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des J. D. wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 1998 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J. D., die IV sei zu verpflichten, ihm «entweder eine IV-Rente auszurichten oder weitere Umschulungsmassnahmen zu veranlassen».
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
…
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen = AHI 2000 S. 25) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist der Hinweis auf die Rechtsprechung des EVG, wonach Anspruch auf ergänzende Massnahmen besteht, wenn die auf Kosten der IV durchgeführte Umschulung dem Versicherten kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen vermag und dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde (EVGE 1967 S. 108 = ZAK 1967 S. 489; ZAK 1978 S. 516). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass die von der IV übernommene Ausbildung zum Tiefbauzeichner im Licht der neuesten Rechtsprechung (BGE 121 V 186) nicht als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, sondern als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu qualifizieren wäre (was allerdings nicht Anlass ist, auf die entsprechende Verfügung zurückzukommen; BGE 121 V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen). Die erwähnte Rechtsprechnung zu den ergänzenden Massnahmen findet auf das vorliegend zu beurteilende Leistungsbegehren zumindest sinngemäss Anwendung.
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3a. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf die beantragte ergänzende berufliche Massnahme verneint mit der Begründung, die von der IV übernommene Umschulung zum Tiefbauzeichner gewährleiste das gesetzliche Eingliederungsziel, indem sie dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich der zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit ermögliche. Dabei stellte sie auf einen monatlichen Lohn als Maurer von Fr. 4600.– ab, ausgehend von den Abklärungen der Beschwerdegegnerin, wonach ein Maurer mit fünfjähriger Erfahrung und guter Einsatzbereitschaft in einem Betrieb im Kanton X monatlich Fr. 4400.– bis Fr. 4600.– verdiene, und vom Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, welcher für diesen Beruf bei drei Jahren Erfahrung einen monatlichen Lohn von Fr. 4480.– vorsieht. Das monatliche Einkommen eines Tiefbauzeichners bezifferte sie mit Fr. 3800.–, dies bei Anfangslöhnen von Fr. 3800.– bis Fr. 4000.–, welche zwei im Kanton ansässige Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben hatten. Aus dieser Gegenüberstellung ermittelte die Vorinstanz eine Lohndifferenz von 17% und gelangte zum Schluss, dass Tiefbauzeichner- und Maurerlehre annähernd gleichwertig seien, wenn man die künftigen Verdienstmöglichkeiten berücksichtige, die bei vorliegender Doppelausbildung längerfristig gesehen besser sein dürften als jene eine Maurers in Erstausbildung. Gestützt darauf verneinte sie den Anspruch auf ergänzende Massnahmen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle die Anspruchsvoraussetzung des Minderverdienstes von 20%, betrage seine monatliche Einbusse doch Fr. 2500.–, da er als Maurer Fr. 5000.– verdienen würde, es bei voller Gesundheit aber zum Polier mit einem Lohn von ca. Fr. 6000.– gebracht hätte.
b. Der Anspruch auf ergänzende Massnahmen hängt, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, nicht etwa davon ab, ob die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von ca. 20%; BGE 124 V 110 = AHI 2000 S. 25; Erw. 2b mit Hinweisen) erreicht ist. Nach der eingangs dargestellten Rechtslage ist vielmehr entscheidend, ob die von der IV übernommene Ausbildung zum Tiefbauzeichner dem Beschwerdeführer kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen vermag und dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich vergleichen lässt mit dem Einkommen, das er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit, d. h. als Maurer, verdienen würde. Dabei können sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens allfällige berufliche Aufstiegsmöglichkeiten ausser Acht gelassen werden. Unerheblich ist somit, was der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden als
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Polier verdienen könnte. Die Annahme von Vorinstanz und Verwaltung, nach einer Einarbeitungszeit werde der Beschwerdeführer in der umgeschulten Tätigkeit gleich viel verdienen wie als Maurer, lässt sich nicht beanstanden. Denn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994, Tabelle A 4.1.1, kan entnommen werden, dass das Einkommen männlicher Arbeitnehmer gerade in den ersten Dienstjahren eine erhebliche Steigerung erfährt (0–2 Jahre: Fr. 5506.–; 3 – 4 Jahre: Fr. 5816.–; 5–9 Jahre: Fr. 6184.–, je für unteres Kader). Es ist kein Grund ersichtlich, dass sich die Verdienstaussichten des Beschwerdeführers als Tiefbauzeichner abweichend von dieser statistisch erhärteten Tatsache des wesentlichen Lohnanstiegs in den ersten Berufsjahren entwickeln sollten. Da somit feststeht, dass die von der IV übernommene Tiefbauzeichnerlehre dem Beschwerdeführer ein mit dem Maurerlohn vergleichbares Einkommen gewährleistet, ist mit Vorinstanz und Verwaltung ein Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu verneinen. (I 131/98)
IV. Sonderschulung; Reisekostenvergütung Urteil des EVG vom 1. März 1994 i. Sa. M. H. Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 1 IVV. Vergütet werden die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten. Als notwendige Reisekosten gelten die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle; wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen. Die Geeignetheit einer Therapiestelle bemisst sich nicht nur nach fachlichen, sondern auch nach praktisch-organisatorischen Kriterien. Die Durchführungsstelle muss in der Lage sein, dem Versicherten ihre fachliche Kompetenz wirksam zur Verfügung zu stellen in zeitlich und personell effektiver Weise, die dem objektiv vorhandenen Eingliederungsbedürfnis entspricht.
A. M. H., geboren am 10. Februar 1988, leidet zufolge beidseitiger Ertaubung nach einer Pneumokokkenmeningitis im August 1990 an einer audiogenen Sprech- und Sprachentwicklungsstörung. Die IV sprach ihm u. a. ab 9. August 1990 bis 31. August 1993 Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art in Form von Sprachheilunterricht (audiopädagogische Therapie) am Kinderspital X, einschliesslich einer entsprechenden Reisekostenvergütung, zu (Mitteilung vom 24. Oktober 1990).
Am 19. Februar 1991 kam es auf Wunsch der Eltern des Versicherten zu einem Wechsel der Therapiestelle. Seit diesem Datum erfolgt der au-
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diopädagogische Unterricht zweimal wöchentlich an der Schule für hörgeschädigte Kinder in O. Die Schule wurde seitens der Verwaltung als neue Durchführungsstelle für die zugesprochenen pädagogisch-therapeutischen Eingliederungsmassnahmen anerkannt. Hingegen kommt die IV für die durch den Wechsel der Therapiestelle zufolge des längeren Anfahrtsweges entstehenden Mehrauslagen nicht auf: Mit Verfügung vom 22. April 1991 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme der Reisekosten für die Fahrten vom Wohnort nach O. ab; solche würden nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle, d. h. vorliegend bis zum Kinderspital X, vergütet.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 1. Juni 1992 ab.
C. Der Vater von M. H. lässt für diesen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei zur Übernahme der Reisekosten für die Therapie in O. zu verpflichten. Zur Begründung wird u. a. auf zwei neu eingereichte Berichte des Kinderspitals X vom 13. August 1992 sowie der Klinik des Universitätsspitals vom 15. Juli 1992 verwiesen.
Während sich die Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der IV-Kommission eines Antrags enthält, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
D. Das EVG holte beim Kinderspital X eine Beweisauskunft vom 23. Februar 1993 ein, welche den Prozessbeteiligten zur weiteren Stellungnahme unterbreitet wurde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
b. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
2a. Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden dem Versicherten u. a. die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Rahmen dieser Bestimmung gelten die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten
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Durchführungsstelle; wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Art. 90 Abs. 1 IVV). Diese Regelung ist vom EVG in konstanter Rechtsprechung als gesetzmässig betrachtet worden (BGE 118 V 208 Erw. 3a, 107 V 87 Erw. 1; ZAK 1975 S. 201 Erw. 1).
b. Den dargelegten allgemeinen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung gehen jene Normen als lex specialis vor, welche im Sonderschulrecht die Ermöglichung des Sonder- oder Volksschulbesuchs oder die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen gewährleisten, und zwar auch im Vorschulalter (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 in fine in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 IVV). Weil auch Art. 11 Abs. 1 IVV den Transportkostenvergütungsanspruch auf den Ersatz notwendiger invaliditätsbedingter Kosten beschränkt, ist Art. 90 Abs. 1 IVV in diesem Bereich sinngemäss anwendbar.
c. Es stellt sich die Frage, wann eine Durchführungsstelle als geeignet betrachtet werden kann. Eignung der Durchführungsstelle bedeutet zunächst fachliche Geeignetheit im Sinne der auf dem betreffenden Gebiet geforderten Sachkompetenz, eine bestimmte Eingliederungsmassnahme lege artis durchzuführen. Darüber hinaus umfasst Eignung aber auch praktisch-organisatorische Aspekte: Die Durchführungsstelle muss in der Lage sein, dem Versicherten ihre fachliche Kompetenz wirksam zur Verfügung zu stellen, d. h. in einer Art und Weise, mit der das objektiv vorhandene Eingliederungsbedürfnis, welches die Inanspruchnahme der Therapiestelle verlangt, zeitlich-personell effektiv befriedigt werden kann.
3a. Aus den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorhandenen Berichten des Kinderspitals X (Abteilung Pädoaudiologie / Logopädie) vom 11. und 20. Februar 1991 sowie den Schreiben der Stiftung Schule für hörgeschädigte Kinder in O. an die IV-Kommission vom 29. Januar und 28. März 1991 geht hervor, dass der im Februar 1991 vorgenommene Wechsel der Durchführungsstelle auf Wunsch der Eltern des Beschwerdeführers erfolgte. Dieser Umstand wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten; hingegen wird seitens des Versicherten geltend gemacht, es habe sich hiebei nicht um eine freie Wahl zwischen zwei geeigneten Therapiestellen gehandelt. Vielmehr sei dem Kinderspital X die Eignung für die Durchführung der vom Beschwerdeführer benötigten audiopädagogischen Therapie abzusprechen. Diesbezüglich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde – wie bereits erwähnt – auf die beiden zusammen mit dieser eingereichten Stellungnahmen des Kinderspitals vom 13. August 1992 sowie der Klinik des Universitätsspitals vom 15. Juli 1992 verwiesen.
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b. Wenn die IV-Kommission in ihrer Vernehmlassung vom 7. September
einwendet, die fraglichen Berichte ständen hier nicht zur Diskussion, weil sich die richterliche Prüfung auf die Verhältnisse beschränke, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Kassenverfügung vom 22. April 1991 entwickelt hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Soweit diese erst später verfassten Stellungnahmen Rückschlüsse auf die im genannten Verfügungszeitpunkt herrschende Situation zulassen, sind sie durchaus in die richterliche Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Erw. 1b hievor). Die letztinstanzlich aufgelegten Urkunden vermögen jedoch kein wesentlich neues Licht auf die vorliegend relevanten früheren Verhältnisse zu werfen. Was den Bericht der Klinik des Universitätsspitals vom 15. Juli 1992 betrifft, reichen die nicht näher erläuterten Ausführungen über die angeblich negativen Erfahrungen in der Pädoaudiologie des Kinderspitals X sowie die generelle Feststellung, zwischen Eltern und Therapeut müsse erfahrungsgemäss ein Vertrauensverhältnis bestehen, nicht aus, die Geeignetheit des Kinderspitals X als Durchführungsstelle für die pädagogisch-therapeutische Massnahme im April 1991 erheblich in Zweifel zu ziehen. Der zusätzlich angeführte Grund für die Wahl der Therapiestelle in O., nämlich die grössere Erfahrung der dort tätigen Audiopädagogin S. im Zusammenhang mit dem «Hörtraining bei CI-Patienten», bezieht sich bereits auf die Verhältnisse, wie sie sich erst nach der am 14. Oktober 1991 vorgenommenen Einpflanzung des Cochlea-Implantates präsentierten. Dass mit der CI-Operation und den daran anschliessenden Vorkehren in Bezug auf die Notwendigkeit, einen Teil dieser Massnahmen in der Schule für hörgeschädigte Kinder in O. durchzuführen, allenfalls eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Reisekostenvergütung wesentlich neue Situation eingetreten sein könnte, mag zutreffen, ist jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen (vgl. nachfolgend Erw. 5). Der Bericht der Abteilung Pädoaudiologie / Logopädie am Kinderspital X vom 13. August 1992 ist ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. April 1991 in Frage zu stellen. Denn das Kinderspital X beruft sich seinerseits primär auf die soeben erörterte Stellungnahme der Klinik vom 15. Juli 1992. Im Weiteren wird dargelegt, dass infolge des «bereits mehrjährigen
Stellen- und Budget-Stopps» die Pädoaudiologieabteilung «chronisch überlastet» sei. Jährlich müssten daher mehrere hochgradig hörgeschädigte oder ertaubte Kinder schon bei der Anmeldung zur Durchführung der unverzüglich benötigten intensiven Therapie an andere Fachstellen verwiesen werden. Die überzeugende allgemeine Schilderung des fortwährend zu knappen Angebots an freien Therapieplätzen am Kinderspital X ändert indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerseits nach der Ertaubung im August 1990 in dieser Institution umgehend in den Ge-
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nuss der erforderlichen audiopädagogischen Therapie gelangte und diese ihm dort auch weiterhin zuteil geworden wäre, wenn sich seine Eltern im Februar 1991 nicht aus freien Stücken zu einem Wechsel der Durchführungsstelle entschlossen hätten. Überdies kann die fachliche Eignung der Kinderklinik X für die Durchführung der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (22. April 1991) vom Versicherten benötigten pädagogischtherapeutischen Eingliederungsmassnahmen keinem begründeten Zweifel unterliegen. Für den Beschwerdeführer galt somit damals das Kinderspital X als nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle, weshalb die Mehrkosten für die Fahrten nach O. grundsätzlich nicht zu Lasten der IV gehen.
4. Zu prüfen bleibt, ob die streitigen Reisekosten dem Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung im Unrecht dennoch zu vergüten sind, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter geltend gemacht wird.
a. Weicht die Behörde nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (BGE 116 V 238 Erw. 4b, 115 V 238/39, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht,
b. In der bereits mehrfach erwähnten Stellungnahme des Kinderspitals X vom 13. August 1992 führte Herr C., Leiter der Abteilung Pädoaudiologie / Logopädie, aus, in den letzten Jahren habe die IV bei mehr als zehn versicherten Kindern aus der Region auf seinen Antrag hin jeweils nicht nur die Kosten der in der Schule für hörgeschädigte Kinder in O. durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen übernommen, sondern (mittels einer Kilometerentschädigung) ausnahmslos auch die entsprechenden Reisespesen vergütet. Diesbezüglich holte das EVG gestützt auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 49 BZP bei Herrn C. eine ergänzende schriftliche Beweisauskunft vom 23. Februar 1993 ein. Im Rahmen des darauf durchgeführten zweiten Schriftenwechsels reichte die Verwaltung diejenigen Kassenverfügungen und Mitteilungen der IV-Kommission ein, welche die vom Leiter der Pädoaudiologieabteilung am Kinderspital X angeführten 13 hochgradig hörgeschädigten Kinder der Jahrgänge 1982 bis 1991 betreffen.
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c. Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich folgendes Bild: Soweit die Verwaltung für Reisekosten nach O. im Zusammenhang mit der dort erfolgten Sonderschulung aufkam (es betrifft dies vier Kinder), lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Da diese Eingliederungsmassnahme ohnehin nicht im Kinderspital X durchgeführt werden kann, sind die entsprechenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Der fünfte Fall liegt ebenfalls anders, wurden doch hier die Fahrten nach O. zur Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in erster Linie übernommen, weil die Therapiestelle am Wohnort damals einen (in Fachkreisen umstrittenen) Versuch mit Gebärdensprache durchführte.
Schliesslich kommt auch dem Umstand, dass die IV im sechsten Fall die Kosten für die Fahrten zur Audiopädagogin Frau S. vergütete, hier keine Bedeutung zu. Denn nach den Angaben der IV-Kommission in der Stellungnahme vom 30. März 1993 erteilte die genannte Therapeutin den zugesprochenen Sprachheilunterricht an der Audiopädagogischen Stelle Y.
Als ähnlich gelagert und somit ausschlaggebend für die Beurteilung der vorliegend relevanten Rechtsfrage erweisen sich die Verhältnisse derjenigen Versicherten, welche zunächst während eines gewissen Zeitraums im Kinderspital X eine audiopädagogische Therapie erhielten und sich in der Folge aufgrund eines Wechsels der Durchführungsstelle pädagogisch-therapeutischen Eingliederungsmassnahmen in der Schule für hörgeschädigte Kinder in O. unterzogen. Da die Einsetzung des Cochlea-Implantates beim Beschwerdeführer erst am 14. Oktober 1991 erfolgte, fällt die Situation von CI-Patienten, denen in O. ein Hörtraining sowie ein Sprachaufbauunterricht im Sinne einer Nachbehandlung zu dieser Operation erteilt wird, im Rahmen des für den Verfügungszeitpunkt (22. April 1991) vorzunehmenden Vergleichs ausser Betracht. In fünf der insgesamt neun vergleichbaren Fällen sprach die Verwaltung den versicherten Kindern in Abweichung von den dargelegten gesetzlichen Vorschriften für die Fahrten nach O. eine Reisekostenvergütung zu. Demgegenüber verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers sowie dreier weiterer Kinder und sprach diesen Versicherten korrekterweise eine Übernahme der Reisekosten nur in dem Umfange zu, als sie bei Fahrten zum Kinderspital X als nächstgelegener geeigneter Durchführungsstelle anfallen würden. Da somit hinsichtlich der Reisekostenvergütung bei der Wahl einer weiter entfernten Durchführungsstelle zwar eine uneinheitliche, aber keine konstant rechtswidrige Verwaltungspraxis auszumachen ist, bleibt kein Raum für
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eine gesetzwidrige Begünstigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 BV. Die festgestellte Uneinheitlichkeit der Verwaltungspraxis in dieser Frage lässt sich richterlich nicht korrigieren, weil in der Rechtsprechungszuständigkeit die aufsichtsbehördliche Befugnis zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht inbegriffen ist (BGE 110 V 53).
5. Mit Verfügung vom 21. August 1992 lehnte die Ausgleichskasse auch bezüglich der nach der Cochlea-Implantation vom 14. Oktober 1991 in O. durchgeführten audiopädagogischen Nachbehandlung (Hörtraining und Sprachaufbau) eine volle Transportkostenvergütung ab und sprach eine solche weiterhin nur im Umfange von Reisespesen für Fahrten zum Kinderspital X zu. Gegen diese Kassenverfügung liess der Vater des Versicherten für diesen wiederum Beschwerde erheben. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. März 1993 vertretenen Auffassung besteht keine verfahrensmässige Möglichkeit, den Prüfungsgegenstand auf die Frage der Übernahme der nach der CI-Operation anfallenden Reisekosten auszuweiten. Die Situation des im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 22. April 1991 noch mit konventionellen Hörgeräten ausgerüsteten Versicherten unterscheidet sich deutlich von den nach Einpflanzung des Cochlea-Implantates herrschenden Verhältnissen, weshalb der praxisgemäss erforderliche enge Sachzusammenhang (vgl. Erw. 1b hievor) zu verneinen ist. Soweit der Beschwerdeführer die volle Reisekostenvergütung für die ab Mitte Oktober 1991 in O. durchgeführte audiopädagogische Operationsnachbehandlung beantragt, ist nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. (I 270/92)
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