AHI-Praxis 2/2001 - März / April 2001
Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
EL: Artikel 1 Absatz 3 ELV: Getrennte Ehegatten 97 EL: Selbstberechnungsblatt auf Internet 98
Mitteilungen
Kurzchronik 99
Personelles 99 Mutationen bei den Durchführungsorganen 102
Korrigendum 102
Recht
AHV. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens Urteil des EVG vom 14. Dezember 2000 i.Sa. P.B. und D.C. 103
IV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte Urteil des EVG vom 20. Mai 1999 i.Sa. G. P. 106
IV. Erstmalige berufliche Ausbildung Urteil des EVG vom 16. März 2000 i.Sa. R. 109
IV. Verfahren Urteil des EVG vom 24. Januar 2000 i.Sa. I.V. 112 Urteil des EVG vom 9. Mai 2000 i.Sa. Z. I. 119
EL. Getrennt lebende Ehegatten Urteil des EVG vom 15. Januar 2001 i.Sa. L. M. 126
EL. Hypothetisches Erwerbseinkommen Urteil des EVG vom 22. September 2000 i.Sa. J. H. 132
AHI-Praxis 2/2001 – März/April 2001 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 31, 3003 Bern René Meier, Telefon 031 322 91 43 Telefon 031 322 90 11 E-Mail: rene.meier@bsv.admin.ch Telefax 031 322 78 41 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Vertrieb (6 Ausgaben jährlich) BBL /EDMZ, 3003 Bern Einzelheft Fr. 5.– www.admin.ch/edmz ISSN 1420-2697
Neue Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL und Familienzulagen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und BBL/EDMZ Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2001 318.101 d/f Fr. 8.10
Merkblatt «Leistungen der Invalidenversicherung», 4.01, d/f/i** Stand am 1. Januar 2001
Merkblatt «Invalidenrenten und Hilflosen- 4.04, d/f/i** entschädigungen», Stand am 1. Januar 2001
Merkblatt «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», 5.01, d/f/i** Stand am 1. Januar 2001
Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen 5.02, d/f/i** zur AHV und IV», Stand am 1. Januar 2001
Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- 6.06, d/f/i** einrichtung gemäss BVG», Stand am 1. Januar 2001
* BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.admin.ch/edmz ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
P R A X I S EL
Artikel 1 Absatz 3 ELV: Getrennte Ehegatten (Aus Mitteilung Nr. 97 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen; Kommentar zum Urteil i. Sa. L.M., publiziert auf Seite 126 dieses Heftes)
Artikel 1 Absatz 3 ELV enthält eine Regelung bei getrennt lebenden Ehegatten, bei denen die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt ist. Einkommen, welches den Existenzbedarf des nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Ehegatten übersteigt, wird beim andern Ehegatten voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat am 15. Januar 2001 in Sachen L.M. entschieden, dass Artikel 1 Absatz 3 ELV gesetzwidrig ist. Diese Bestimmung ist daher ab sofort nicht mehr anwendbar. Ebenfalls nicht mehr anwendbar ist damit der Passus «Einkommen, das den Unterhaltsbedarf (vgl. Rz 2047) des einen Ehegatten übersteigt, ist beim anderen Ehegatten voll anzurechnen, wenn die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten gerichtlich nicht geregelt worden ist», in den Randziffern 2036, 2036.1 und 2037 WEL.
Nach Artikel 176 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. In besonderen Fällen (hohes Einkommen; nicht jedoch hohes Vermögen [weil die Substanz des Vermögens in der Regel nicht anzugreifen ist] ist die Anrechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages gestützt auf Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG (Verzicht auf Einkünfte) möglich. Für die tägliche EL-Praxis bedeutet das Folgendes: Hat der andere Ehegatte kein hohes Einkommen, so hat die EL-Berechnung einzig gestützt auf Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin zu erfolgen. Bei hohem Einkommen ist vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin eine gerichtliche Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen (vgl. auch ZAK
S. 135 ff., insbesondere Erwägung 3b). Wir werden mit der EL-Kommission prüfen, wie hohes Einkommen zu definieren ist.
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EL-Selbstberechnungsblatt auf Internet (Aus Mitteilungen Nr. 98 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Pro Senectute Schweiz hat auf elektronischer Basis eine Grundlage zur automatischen Berechnung der Ergänzungsleistung für Personen zu Hause erstellt. Die interessierte Person kann die massgebenden Zahlen einsetzen und dann ersehen, wie die Ausgaben zu den Einnahmen stehen und ob allenfalls ein Anspruch auf EL besteht.
Der Einstieg erfolgt über die Homepage von Pro Senectute Schweiz (www.pro-senectute.ch) oder direkt über
www.pro-senectute.ch/eld (deutsche Version) www.pro-senectute.ch/pcf (französische Version) www.pro-senectute.ch/pci (italienische Version).
Im Mai/Juni wird eine erste Evaluation erfolgen. Rückmeldungen über die Erfahrungen und allfällige Probleme bitte an die Sektion Ergänzungsleistungen im BSV richten. In einer späteren Phase wird sich auch Pro Infirmis mit beteiligen.
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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Kommission für EL-Durchführungsfragen Zu ihrer 50. Sitzung tagte die Kommission Mitte September in Chur unter dem Vorsitz von François Huber vom BSV. Weil dabei nicht alle traktandierten Geschäfte behandelt werden konnten, fand am 9. Januar in Bern eine ergänzende Sitzung statt. Hauptgegenstand war die Prüfung der Ergebnisse einer Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen. Gegen 80 Vorschläge sind von den Befragten gemacht worden. Die Kommission musste entscheiden, ob und inwieweit auf diese eingetreten werden kann. Das BSV wird in einer kommenden Ausgabe der «Sozialen Sicherheit» ausführlicher über die Umfrage berichten.
Die Kommission hat sich im Weiteren ausgiebig mit der Entwicklung der Zahnbehandlungskosten und deren Vergütung durch die EL beschäftigt. Der diesbezügliche Kostenanstieg verlangt nach einer Neubeurteilung. Schliesslich möchte die Kommission, dass der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung als Vermögen angerechnet werden kann; hiefür ist allerdings eine Gesetzesänderung erforderlich.
Personelles
Zum Rücktritt von Jean-Pierre Kreis, Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg Nach einer vielfältigen beruflichen Karriere ist der Direktor der Ausgleichskasse Neuenburg, Jean-Pierre Kreis, am 31. Dezember 2000 in den Ruhestand getreten. Begonnen hat er seine berufliche Laufbahn bei der Kantonalbank Bern. Darauf war er in den Gemeindeverwaltungen von St-Blaise und Môtiers tätig. Später arbeitete er dann als Generalsekretär im Schulzentrum von Colombier. 1983 ernannte ihn der Regierungsrat des Kantons Neuenburg zum Direktor der kantonalen Ausgleichskasse.
Von 1990 an präsidierte Jean-Pierre Kreis die Conférence latine der kantonalen Ausgleichskassen. Er prägte die Tätigkeit dieser Konferenz durch seine starke Persönlichkeit nachhaltig. Auch war er seit 1989 Vorstandsmitglied bei der Informationsstelle AHV/IV. Auf kantonalem Gebiet war sein Rat in verschiedenen Kommissionen und Arbeitsgruppen gefragt.
Neben seiner beruflichen Tätigkeit hat Jean-Pierre Kreis mehrere politische Mandate inne gehabt. So war er von 1973 an Mitglied des Gemeindeparlamentes von Colombier und von 1978 bis 1986 im Gemeindevorstand.
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wurde er in den Grossen Rat des Kantons Neuenburg gewählt. Auf dieses Mandat musste er indessen nach der Wahl zum Direktor der Ausgleichskasse aus Gründen der Unvereinbarkeit verzichten. Gegenwärtig ist er Mitglied des Gemeindeparlamentes von Boudry.
Die Kolleginnen und Kollegen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen danken Jean-Pierre Kreis für seinen grossen Einsatz im Dienste der Sozialversicherungen wie auch für sein Wirken für die Allgemeinheit. Wir wünschen ihm für seinen neuen Lebensabschnitt alles Gute.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Rücktritt von Paul Allenspach, Ausgleichskasse Textil (94) Paul Allenspach trat 1961 nach Absolvierung einer Verwaltungslehre als Verantwortlicher für die Renten bei der Ausgleichskasse ASTI seine erste Stelle an. Bis auf einen kleinen Unterbruch während der Jahre 1965 und 1966, in denen er als Personalchef in Genf tätig war, blieb er den Ausgleichskassen treu. Er wirkte als Kassenleiter-Stellvertreter bei den Ausgleichskassen Stickerei und ASTI, bis er 1968 zum Leiter der Ausgleichskasse ASTI ernannt wurde. Auf den 1. Januar 1995 fusionierten dann die Ausgleichskassen Textil, VATI und ASTI zur Ausgleichskasse Textil, die er bis zu deren Auflösung per 31. Dezember 2000 leitete.
Paul Allenspach engagierte sich auch in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Er gehörte von 1970 bis 1983 als Vizepräsident und Protokollführer dem Vorstand der Gruppe Zürich an. 1979 bis 1996 war er Vorstandsmitglied der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Als Delegierter der Gruppe Zürich wirkte er von 1983 bis 2000 in der Kommission für Rentenfragen des BSV mit.
Für sein grosses Engagement danken wir Paul Allenspach herzlich und wünschen ihm für seine weitere Zukunft viel Erfolg und gute Gesundheit.
Rücktritt von Ruth Hegi, Ausgleichskasse Fette (67) Ruth Hegi begann ihre Karriere als Lehrtochter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes in Bern und blieb der AHV bis zum Schluss treu. Im Jahre 1963 wechselte sie zur AHV-Ausgleichskasse des Zentralververbandes der Schweizerischen Fettindustrie und wurde 1975 zu deren Kassenleiterin gewählt. Sie führte die Ausgleichskasse praktisch im Alleingang. Dank ihren umfassenden Fachkenntnissen ist es ihr gelungen, alle anfallenden Probleme zu bewältigen, für die bei grösseren Kassen verschiedene Spezialisten zur Verfügung stehen. Nach 42-jähriger Tätigkeit für die AHV
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trat Ruth Hegi infolge Auflösung «ihrer» Ausgleichskasse per 31. Dezember
in den vorzeitigen Ruhestand.
Daneben fand Ruth Hegi auch noch Zeit, sich im Rahmen der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen zu engagieren. In der Gruppe Bern war sie jahrelang im Vorstand tätig und betreute die Finanzen. Anschliessend war sie Mitglied des Vorstands und des Arbeitsausschusses der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. 1998 wurde sie zur Quästorin der Vereinigung gewählt; dieses Amt übte sie bis im Juni 2000 als gewissenhafte und umsichtige Finanzchefin aus.
Auch die Ausbildung lag ihr sehr am Herzen. Dafür stellte sie sich als Expertin an den Lehrabschlussprüfungen zur Verfügung und unterrichtete am KV in Branchenkunde. Auch hat sie während Jahren erfolgreich Lehrlinge auf ihrer Ausgleichskasse ausgebildet und so für Nachwuchs in unserer Branche gesorgt.
Unseren Dank an Ruth Hegi für die wertvolle Mitarbeit verbinden wir mit den besten Wünschen im neuen Lebensabschnitt.
Rücktritt von Dr. Alfred Kaufmann, Ausgleichskassen Basler Volkswirtschaftsbund (40), Chemie (35) und AGEBAL (114) Dr. Alfred Kaufmann nahm am 1. Oktober 1988 seine Tätigkeit bei den obgenannten Ausgleichskassen auf. Nach kurzer Einarbeitungszeit wurde er per 1. Februar 1989 zum Kassenleiter gewählt. Er engagierte sich für gute, ausgeglichene und durchführbare Lösungen und erwarb sich innert kurzer Zeit ein grosses Fachwissen. Auf Ende des Jahres 2000 ist er in den Ruhestand getreten.
Dr. Alfred Kaufmann stellt sich auch der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen in vielfäliger Art zur Verfügung. Neben seiner Tätigkeit als Mitglied der Kommission für Beitragsfragen des BSV wirkte er in zahlreichen Arbeitsgruppen mit. Als Präsident der Gruppe Basel nahm er Einsitz in den Meinungsaustausch mit dem BSV sowie im Arbeitsausschuss der Vereinigung.
Wir wünschen Dr. Alfred Kaufmann viele schöne Stunden im Ruhestand bei guter Gesundheit und danken ihm für seine Unterstützung.
Rücktritt von Dr. Hans Münch, Ausgleichskasse der Brauereien (52) Dr. Hans Münch trat die Leitung der Ausgleichskasse am 1. Juli 1965 an. Bereits nach einem Jahr präsidierte er die Kommission «Administrative und
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technische Auswirkungen eines Aufschubs der Altersrenten der AHV». Wenig später wurde er in den Vorstand der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen gewählt, dem er zehn Jahre angehörte. Später wirkte er als Revisor der Vereinigung. Der Gruppe Basel stellte er sich während vieler Jahre als Präsident und als Quästor zur Verfügung.
Die von Dr. Münch programmierten Excel-Kalkulationsblätter für die Ermittlung der Beitragspflicht auf Abgangsentschädigungen/freiwillige Vorsorgeleistungen sowie für die Berechnung der Beiträge auf Liquidationsgewinnen fanden weit über Basel hinaus dankbare Abnehmer.
Mit dem Zusammenschluss der Ausgleichskasse Brauereien mit der Ausgleichskasse ALBICOLAC auf den 1. Januar 2001 trat Dr. Hans Münch als Kassenleiter in den Ruhestand. Damit dürfte der letzte Kassenleiter zurückgetreten sein, der mit Bewilligung des BSV eine Ausgleichskasse im Nebenamt führte. Er wird weiterhin als Advokat und Notar tätig sein. Wir wünschen ihm dazu viel Erfolg und danken ihm für seine langjährige Mitarbeit.
Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Ausgleichskasse ALKO ist Ende 2000 von Lausanne nach Montreux umgezogen. Die neuen Daten:
ALKO, Ausgleichskasse der Swissoil-Commerce, Avenue du Casino 26,
Montreux Postanschrift: Case postale 1130, 1820 Montreux 1 Telefon 021/966 97 77, Telefax 021/966 97 78
Neue Adresse der Schweizerischen Ausgleichskasse: Avenue Edmond-Vauchu 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Korrigendum
Nachtrag zum Regest des Urteils des EVG vom 8.11.99 i.Sa. D., publiziert in der AHI-Praxis 3/2000 Seite 154 ff. Das Regest zu diesem Urteil war zu allgemein formuliert. Es sollte wie folgt lauten:
Vorliegendenfalls wird trotz somatoformer Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur verneint, weil keine schwere psychiatrische Komorbidität festgestellt werden konnte.
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Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens
R E C H T Urteil des EVG vom 14. Dezember 2000 i. Sa. P. B. und D. C. Art. 52 AHVG. Präzisierung der Rechtsprechung zur Obliegenheit der Ausgleichskasse, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen (BGE 121 V 240 = AHI 1996 S. 156). Der Sorgfaltspflicht ist auch Genüge getan, wenn die Kasse das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung und den Bericht der Konkursverwaltung anfordert.
Der Konkurs über die Firma X. AG mit Sitz in Y. wurde am 15. Februar 1995 eröffnet. Am 31. März 1995 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Der vom 29. September 1997 datierte Kollokationsplan wurde am darauf folgenden 3. Oktober aufgelegt und gleichentags im SHAB veröffentlicht. Die Ausgleichskasse gab im Konkurs eine Forderung von Fr. 111 489.70 für unbezahlt gebliebene paritätische Beiträge und Verwaltungskosten ein. Am 22. Oktober 1998 eröffnete die Ausgleichskasse B. und C., den Verwaltungsräten der konkursiten Firma, eine Schadenersatzverfügung. Nachdem B. und C. dagegen Einspruch erhoben hatten, klagte die Ausgleichskasse am 26. November 1998 gegen B. vor dem Verwaltungsgericht und beantragte, dieser sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108 069.70 – vorbehältlich einer etwaigen Konkursdividende – zu verpflichten. Am 2. Dezember 1998 erhob sie gegen C. Klage mit den gleichen Rechtsbegehren. Mit Entscheid vom 11. August 1999 wies das Verwaltungsgericht die Klagen wegen Verjährung der Ansprüche der Kasse ab. Die kantonale Rekursbehörde erwog im Wesentlichen, bei Beachtung der ihr vernünftigerweise zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die Ausgleichskasse den Schaden bereits bei der ersten Gläubigerversammlung erkennen können. Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte dessen Aufhebung. Das EVG hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
2a. Art. 82 AHVV regelt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Ausgleichskasse. Danach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE
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Unter «Kenntnis des Schadens» im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr vernünftigerweise zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlaubten, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen konnten (BGE 119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104; BGE 118 V 195 Erw. 2b = AHI 1993 S. 81 und Hinweise).
Allerdings kann die geschädigte Partei aufgrund besonderer Umstände die erforderliche Kenntnis bereits vor der Auflage des Kollokationsplans erlangen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleichskasse zuzumuten, dass sie sich bei der ersten Gläubigerversammlung vertreten lässt, zumal unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht von ihr verlangt wird, den Gang des Konkursverfahrens mit zu verfolgen (BGE 121 V 240 Erw. 3c/aa = AHI
S. 156 und Hinweise). Falls zu diesem Zeitpunkt ein Schaden bereits absehbar ist, beginnt die Jahresfrist zu laufen. Selbst die Kenntnis eines Teilschadens reicht aus, um die in Art. 82 Abs. 1 AHVV vorgesehene Frist in Gang zu setzen (BGE 121 V 243 Erw. 3c/bb = AHI 1996 S. 156).
b. Die Beschwerdeführerin ficht die Stichhaltigkeit der durch die oben erwähnte Rechtsprechung festgelegten Obliegenheiten nicht an (BGE 121 V 240 Erw. 3c/aa = AHI 1996 S. 156); das EVG hat diese wie folgt begründet: Wiewohl im allgemeinen keine Verpflichtung für den Gläubiger besteht, im Rahmen eines Konkursverfahrens an der Gläubigerversammlung teilzunehmen, stellt seine Anwesenheit doch eine Obliegenheit dar, deren Erfüllung für die Wahrung privat- oder öffentlich-rechtlicher Ansprüche, welche er gegen den Konkursiten erhebt, von Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse als Gläubigerin des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG verpflichtet ist, diesen rechtzeitig durch Verfügung geltend zu machen. Deshalb wird der Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung insbesondere zugemutet, dass sie den Gang des Konkursverfahrens mit verfolgt und von der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars Kenntnis nimmt (BGE 116 V 75 = ZAK 1990 S. 390). Bei beiden Schritten handelt es sich um Etappen des Konkursverfahrens, welche öffentlich angekündigt werden (Art. 232 und 249 SchKG). Es ist daher folgerichtig, wenn sich die Ausgleichskasse im Rahmen des Konkurses des ihr angeschlossenen Arbeitgebers an der Gläubigerversammlung vertreten lässt (siehe auch AHI 1995 S. 172 Erw. 4c).
c. Gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (mit der Änderung vom 16. Dezember 1994 eingeführt und am 1. Januar 1997 in Kraft getreten) kann jede Person, die ein Interesse glaub-
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haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Gemäss dieser Bestimmung beschränkt sich das Einsichtsrecht nicht auf die Protokolle der Vorgänge, über welche die Betreibungs- und Konkursämter Protokoll führen, jene der Konkursbegehren und Erklärungen, die sie erhalten, und auf die von ihnen geführten Register, sondern es erstreckt sich auch auf andere Dokumente wie Kollokationspläne, Lastenverzeichnisse, Verteilungspläne, Protokolle der Gläubigerversammlungen, Protokolle der Aufsichtskommissionen, Buchhaltungen und Belege. Das Einsichtsrecht steht sowohl Personen zu, die formell Parteien in einem Zwangsvollstreckungsverfahren sind, als auch von einem solchen Verfahren betroffenen Personen sowie – sogar ausserhalb eines hängigen Verfahrens – jeder Person mit einem schutzwürdigen Interesse (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 und 7 zu Art. 8a).
Wenn daher der Ausgleichskasse im Verfahren Parteistellung zukommt, weil sie ihre Forderung im Konkurs eingegeben hat, ergibt sich ein Recht auf Akteneinsicht oder auf Aushändigung von Kopien direkt aus Art. 8a SchKG. Daher steht dem nichts entgegen, dass sie innert nützlicher Frist namentlich eine Abschrift des Protokolls der ersten Gläubigerversammlung und des Berichts der Konkursverwaltung anfordert und auch erhält. Somit erweist sich, dass die der Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht überbundenen Obliegenheiten nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 2b) auch erfüllt werden können, ohne dass systematisch die Anwesenheit bzw. die Vertretung der Ausgleichskasse durch einen Dritten verlangt wird. In diesem Sinn ist die in BGE 121 V 240 = AHI 1996 S. 156 veröffentlichte Rechtsprechung zu präzisieren.
d. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Ausgleichskasse nicht an der ersten Gläubigerversammlung teilgenommen und sich auch nicht vertreten lassen. Mithin hat sie nicht direkt Kenntnis vom Bericht der Konkursverwaltung erlangt. Dies ist indessen im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 AHVV insofern nicht entscheidend, als lediglich zu bestimmen ist, ob sie mit Blick auf ihre Obliegenheiten bereits vor der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis des Schadens haben konnte. Die Frage kann – wie es die vorinstanzlichen Richter getan haben – unter Bezugnahme auf den schriftlichen Bericht der Konkursverwaltung beantwortet werden, der zu den Konkursunterlagen gehört und von dem die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Januar 1997 eine Kopie hätte beantragen und erhalten können. (H 283/99)
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IV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte Urteil des EVG vom 20. Mai 1999 i. Sa. G. P. Nach Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird.
Als Vorschussleistungen gelten unter anderem Leistungen, die aufgrund eines Vertrages oder eines Gesetzes erbracht worden sind, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 lit. b).
Art. 48 Abs. 5ter BtG (in Kraft seit 1. Januar 1996) enthält eine eindeutige gesetzliche Grundlage, um bei Invalidisierungen die bezahlten festen Zuschläge der Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) mit allfälligen Rentennachzahlungen nach IVG zu verrechnen (Erw. 3a).
A. Mit Verfügungen vom 14. September 1995 sprach die Ausgleichskasse dem bei der X vom 8. Januar 1964 bis 30. April 1992 tätig gewesenen G.P. rückwirkend ab 1. September 1991 eine halbe und ab 1. Dezember 1991 eine ganze Invalidenrente zu und ordnete in den Beiblättern zu den Verfügungen die Verrechnung der Rentennachzahlungen mit den von der EVK (heute Pensionskasse des Bundes [PKB]) und der von der X erbrachten Leistungen (fester Zuschlag gemäss EVK-Statuten und Gehaltsnachzahlung) an.
B. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies mit Entscheid vom 2. Juli 1998 die vom Versicherten erhobene Beschwerde u.a. bezüglich des Abzugs vom Rentennachzahlungsbetrag ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G. P. beantragen, es sei auf die verfügungsweise festgelegten Drittauszahlungen vollständig zu verzichten. Die Ausgleichskasse schliesst auf Ersuchen der IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf Vernehmlassung.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Nachzahlungen der Invalidenrenten zu Recht erfolgt ist.
2a. Mit Verordnungsnovelle vom 27. September 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994) erhielt die IVV u.a. einen Art. 85bis mit dem Randtitel «Nachzahlungen an bevorschussende Dritte». Nach Abs. 1 dieser Bestimmung
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können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Verrechnung der Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Abs. 2 lit. a), und andererseits aufgrund eines Vertrages oder eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 lit. b). Abs. 3 schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, der bevorschussenden Stelle ausbezahlt werden darf.
Die Schlussbestimmungen der Verordnungsnovelle enthalten keine übergangsrechtliche Regelung zu Art. 85bis IVV (AS 1993 S. 2925).
b. Art. 85bis IVV ist verfassungs- und gesetzeskonform (BGE 123 V 30 = AHI 1997 S. 247 Erw. 4). Im genannten Urteil (Erw. 3) prüfte das EVG auch die übergangsrechtliche Tragweite dieser Bestimmung. Diese ist die Antwort des Verordnungsgebers auf die Kritik in BGE 118 V 88 (= AHI 1993 S. 87), wo auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Verwaltungspraxis zur Drittauszahlung gestützt auf zum voraus erteilte Einwilligungen hingewiesen wurde. Der klar erkennbare Regelungswille geht dahin, Drittauszahlungsgesuchen der angeführten Institutionen die erforderliche materiellrechtliche Grundlage zu verschaffen. Dieser Wille wird auf Jahre hinaus vereitelt, wenn intertemporalrechtlich nicht auf den Zeitpunkt des Entscheides über solche Begehren, sondern auf die zurückliegenden Zeitabschnitte, auf welche sich die Rentenbetreffnisse beziehen, abgestellt würde. Die Regelung ist deshalb auch unter dem Gesichtswinkel einer echten Rückwirkung als zulässig zu betrachten. Ergänzend und präzisierend stellte das EVG im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 24. März 1997 (I 273/95) fest, dass angesichts des mit der Einfügung von Art. 85bis IVV verfolgten Zwecks, dessen Anwendbarkeit auf alle Fälle, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind, ausgedehnt werden muss, um sachlich nicht zu rechtfertigende rechtsungleiche Behandlungen zu vermeiden.
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3. Da die streitigen Rentenverfügungen vom 14. September 1995 datieren, findet nach dem Gesagten Art. 85bis IVV Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob sich aus den beamten- und den pensionskassenrechtlichen Bestimmungen ein im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV sozialversicherungsrechtlich massgebliches gesetzliches Rückforderungsrecht ableiten lässt. Unbestritten sind die geltend gemachten Rückforderungen in betraglicher Hinsicht.
a. Hinsichtlich des Rückforderungs- und Verrechnungsbegehrens der EVK/PKB ist im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend ist Folgendes beizufügen. Die EVK/PVK gewährt ihren Versicherten, die Bezüger von Invalidenrenten sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen festen Zuschlag (Art. 29 der EVK-Statuten vom 2. März 1987, gültig gewesen bis 31. Dezember 1994; Art. 40 der PKB- Statuten vom 24. August 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995). Diese beiden Bestimmungen sind deckungsgleich, abgesehen von der geschlechtsneutralen Formulierung in Abs. 1 sowie einer im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbaren Erweiterung der Kürzungstatbestände in Abs. 3. Zum Inhalt der Normen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
Nach der Rechtsprechung bildet Art. 29 der EVK-Statuten zusammen mit der unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später allenfalls für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente der IV erfolgten Entgegennahme des festen Zuschlages eine genügende Grundlage für einen Anspruch der EVK gegenüber der IV auf direkte Rückerstattung des von ihr ausgerichteten festen Zuschlages (nicht publiziertes Urteil W. vom 3. Dezember 1993 [I 405/92]). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass in Art. 48 Abs. 5ter BtG (in der Fassung vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996) nunmehr auch eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, um bei Invalidisierungen die bezahlten festen Zuschläge mit allfälligen Rentennachzahlungen nach IVG zu verrechnen.
b. Bei der ersten Ausrichtung des festen Zuschlags hatte die EVK die Verrechnung ausdrücklich angekündigt bzw. diesen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit von der IV gewährten Rente erbracht (Rentenbescheide vom 1. Mai 1992 und 1. Dezember 1992). Sie hat am 8. September 1995 bei der Ausgleichskasse um die Verrechnung der Rückforderung des festen Zuschlages ersucht. Damit sind die von der Rechtsprechung im erwähnten Urteil W. vom 3. Dezember 1993 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ob der in Art. 29 Abs. 1 lit. b der EVK-Statuten angeordnete Ausschluss eines doppelten
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Leistungsbezuges auch allein bereits die Einräumung eines direkten Rückforderungsrechts der EVK gegenüber der IV zu bewirken vermöchte, kann demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiterhin (d.h. für die damals massgebende Ordnung) dahingestellt bleiben.
c. Die damalige Arbeitgeberin hatte dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Rentenbeginn nach IVG am 1. September 1991 bis Ende April 1992 das volle Gehalt ausgerichtet. Der Rückforderungsanspruch ergibt sich direkt aus Art. 62 Abs. 6 Satz 2 AngO (gleich auch Art. 55 Abs. 6 BO 1), wonach auf den Gehaltsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit die Renten der IV soweit angerechnet werden, als diese zusammen mit dem Gehalt den ungekürzten Anspruch übersteigen. Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur eine Koordinationsbestimmung, sondern schliesst nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den gleichzeitigen Bezug von Rente der IV und Gehalt bei Dienstaussetzung aus. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein genügend eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne des Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. (I 397/98)
IV. Erstmalige berufliche Ausbildung Urteil des EVG vom 16. März 2000 i. Sa. R. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 16 IVG. Ein Sprachaufenthalt im Ausland bildet keine im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte berufliche Weiterausbildung. Das Erlernen einer Fremdsprache (hier das Englische) stellt keine Fortsetzung der vom Versicherten bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Maschinenzeichner dar.
A. R., geboren 1977, leidet seit der Geburt an einer beidseitigen hochgradigen Gehörlosigkeit. Im Juli 1998 erwarb er ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner und im August des folgenden Jahres eine technische Berufsmaturität. Diese Ausbildungen wurden von der IV unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernommen.
Am 7./10. März 1999 ersuchte der Versicherte die IV um Kostengutsprache für einen einjährigen Sprachaufenthalt in den Vereinigten Staaten.
Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 wies die IV-Stelle dieses Begehren mit der Begründung ab, dass Englischkenntnisse in dem vom Versicherten erlernten Beruf nicht notwendig wären; des Weiteren würde die beantragte Massnahme keine natürliche Fortsetzung seiner Ausbildung darstellen und seine Möglichkeiten auf beruflicher Ebene nicht beträchtlich verbessern.
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B. Mit Entscheid vom 27. August 1999 wies die kantonale Rekursbehörde die vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde ab.
C. R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sein Sprachaufenthalt sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides von der IV zu übernehmen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Stellungnahme.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aus folgenden Gründen abgewiesen:
1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme eines Sprachaufenthaltes in den Vereinigten Staaten durch die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung.
2a. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Absatz 2 derselben Bestimmung schreibt vor, dass namentlich die berufliche Weiterausbildung der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen wesentlich verbessert werden kann (lit. c).
Unter Weiterausbildung wird jene Berufsbildung verstanden, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart erweitert. Eine zweite Berufsausbildung mit einem wesentlich unterschiedlichen Ziel kann nur unter dem Titel «Umschulung» im Rahmen von Art. 17 IVG übernommen werden (BGE 96 V 32 = ZAK 1970 S. 484; AHI 1998 S. 118 Erw. 3b, 1997
Andererseits liegt eine Invalidität oder eine unmittelbar drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG verschafft, dann vor, wenn der Versicherte, trotz erworbener erstmaliger Ausbildung, erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, so dass sich – anders als bei einer nicht beinträchtigten Person – eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (unveröffentlichte Urteile R. vom 16. November 1994 [I 249/94] und B. vom 29. September 1993 [I 436/92]).
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b. Nach Ansicht der Vorinstanz verursacht der Sprachaufenthalt, für den der Beschwerdeführer um Kostengutsprache ersucht, diesem keine höheren Kosten als einer gesunden Person, so dass die IV diese nicht zu übernehmen hat.
Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, dass ihm wegen seiner Invalidität zusätzliche Kosten entstehen. Einerseits macht er geltend, er erleide durch sein Sprachpraktikum eine Erwerbseinbusse, weil dieses unter die erstmalige berufliche Ausbildung falle, für die ihm die Beschwerdegegnerin bis im August 1999 Taggelder gewährte. Anderseits müsse er vor Beginn der eigentlichen Kurse Ableseunterricht in Englisch besuchen, was eine Verlängerung der Dauer seines Sprachaufenthaltes und eine entsprechende Erhöhung der Kosten mit sich bringe.
c. Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er davon ausgeht, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zähle zu den zusätzlichen Kosten, die anlässlich der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen und gemäss Art.
IVG von der IV übernommen werden. Die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erlittene Erwerbseinbusse kann nur unter den Bedingungen von Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz IVG zur Ausrichtung eines Taggeldes führen (BGE 124 V 113 Erw. 4b und c). Es muss hier allerdings weder untersucht werden, ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind, noch ob die anderen vom Beschwerdeführer angegebenen Kosten relevant sind: der Sprachaufenthalt, für den er Kostengutsprache beantragt, stellt keine im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte berufliche Weiterausbildung dar.
Sicherlich sind bei der Suche nach einer Anstellung Englischkenntnisse von Vorteil. Allein deshalb kann man aber nicht behaupten, das Erlernen dieser Sprache stelle die Fortführung der vom Versicherten bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Maschinenzeichner dar. Ausserdem geht aus den Semesterbulletins des Berufszentrums X hervor, dass Englischkurse im Rahmen dieser Ausbildung nur als Wahlfach angeboten werden (im gleichen Sinne: unveröffentlichtes Urteil N. vom 1. Februar 2000, I 618/99, Erw. 3b).
Überdies erfüllt der Beschwerdeführer die Bedingungen von Art. 8 Abs.
IVG nicht: mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner und einer technischen Berufsmaturität verfügt er über genügend +Kenntnisse und Qualifikationen, um unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihm ein Einkommen sichern würde, das jenem einer gesunden Person vergleichbar ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. 3. … (I 568 /99)
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IV. Verfahren Urteil des EVG vom 24. Januar 2000 i. Sa. I. V. Art. 4 BV. Trotz der beschränkten Bedeutung eines Parteigutachtens ist der Richter verpflichtet zu prüfen, ob die darin enthaltenen Einwendungen in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. Dies gilt insbesondere auch bei Expertisen von spezialisierten unabhängigen Abklärungsstellen (Präzisierung der Rechtsprechung).
A. Der 1957 geborene I.V. stürzte am 20. September 1989 aus drei bis vier Metern Höhe von einem Gerüst und zog sich dabei Rippenfrakturen links sowie Kontusionen der Niere, der Bauchspeicheldrüse und der Lendenwirbelsäule (LWS) zu. Die Heilung verlief verzögert, wobei insbesondere Rückenschmerzen anhielten. Am 8. Januar 1993 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem Gutachten bei Dr. med. A., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 1994 sowie bei einer Medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) vom 29. November 1995 ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Gestützt darauf lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. Januar 1996 einen Rentenanspruch ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, in deren Verfahrensverlauf I.V. ein von seinem Rechtsvertreter veranlasstes Gutachten des Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 1996 einreichen liess, wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 6. Februar 1998 ab.
C. I.V. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm «die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insbesondere eine Rente zuzusprechen», und die IV-Stelle sei zur Übernahme der Kosten des Gutachtens des Dr. med. B. zu verpflichten. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
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IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2; 3c). Darauf kann verwiesen werden.
2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Schwerstarbeiten (z. B. auf dem Bau) nicht mehr ausüben kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere der im Administrativverfahren eingeholten Gutachten des Dr. med. A. und der MEDAS sowie unter Berücksichtigung des im kantonalen Verfahren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Privatgutachtens des Dr. med. B., zog die kantonale Rekursbehörde den Schluss, für eine mittelschwere, dem Rücken angepasste Tätigkeit sei er aus somatischer Sicht hingegen zu 100% arbeitsfähig, wobei er dabei aus psychiatrischer Sicht nicht in erheblicher zusätzlicher Weise eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens verkannt und auf nicht schlüssige medizinische Gutachten abgestellt zu haben.
3a. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
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weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
b. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
aa) So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 Erw. 1b; BGE
V 32 f. mit Hinweisen).
bb) Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was ebenfalls für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c).
cc) In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen; un-
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veröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, I 255/96, B. vom 22. Februar 1994, I 159/93, und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84; Plädoyer 6/94 S. 67; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 31).
dd) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986
ee) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 161 unten f. Erw. 1c).
c. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in RKUV 1999 Nr. U 356 S. 570 veröffentlichten Urteil B. vom 14. Juni 1999, U 139/98, hat das EVG erkannt, dass auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es indessen, wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Erw. 3c). Dieselbe Prüfungspflicht obliegt dem Richter, wenn mit einem Privatgutachten Einwendungen gegen eine von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erhoben werden, insbesondere gegen solche einer spezialisierten unabhängigen Abklärungsstelle (vgl. dazu, für die MEDAS, BGE 123 V 178 f. Erw. 4b mit Hinweis, AHI 1997 S. 300).
4. In beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Gutachten ging es um die Erhebung der medizinischen Grundlagen für die Beurteilung der
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Arbeitsfähigkeit, in jenem des Dr. med. A. in psychiatrischer Hinsicht, in der Expertise der MEDAS polydisziplinär. Nach dem in Erw. 3c Dargelegten ist zu prüfen, ob die allgemeinen sowie die gestützt auf das Privatgutachten Dr. med. B. erhobenen Einwendungen die Darlegungen der Administrativgutachter zu erschüttern vermögen, auf denen angefochtener Entscheid und Ablehnungsverfügung beruhen.
a. Gegenüber dem Gutachten des Dr. med. A. erhebt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der fehlenden Neutralität und Objektivität. Überdies weise das Gutachten verschiedene fachliche Mängel auf.
aa) Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantien
Erw. 3e; BGE 114 V 62 Erw. 2b, 112 Ia 340). Diese Rechtsprechung gilt analog für die Geltendmachung von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegenüber einem Experten (BGE 116 Ia 142 Erw. 4). Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung wohl gegen die Durchführung derselben durch Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie, aussprach, worauf ihm am 21. Juli 1994 mitgeteilt wurde, Dr. med. A. nehme die Begutachtung vor. Gegen die Ernennung dieses Experten hat der Versicherte indessen keine Einwendungen erhoben. Die Berufung auf einen Ablehnungsgrund erfolgt nach dem Gesagten verspätet. Abgesehen davon geht er mit seiner Forderung zu weit, wonach Dr. med. A. als ursprünglich kroatischem Arzt keine Gutachtensaufträge über «Personen anderer ethnischer Zugehörigkeiten aus demselben geographischen Raum» erteilt werden dürften. In dieser allgemeinen Form würde die Forderung dem Grundsatz friedlichen multikulturellen Zusammenlebens zuwiderlaufen. Dass auch in den Ausführungen des Gutachtens Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Experten gegenüber dem Beschwerdeführer hervorgehen, wie dieser behauptet, etwa aus der Bezeichnung des Versicherten als «fleischig» oder wegen der nach der Auffassung des Beschwerdeführers als kränkend anzusehenden Verdachtsdiagnose eines Äthylabusus, kann nicht behauptet werden. Mit «fleischig», welches Wort nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Beschreibung der äusseren Erscheinung gesehen werden muss,
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will der Gutachter offenbar einen Habitus beschreiben, der nicht als (ausgeprägt) fettleibig erscheint und im Allgemeinstatus des MEDAS-Gutachtens als «stark gebaut» bezeichnet worden ist. Etwas Kränkendes ist darin nicht zu erblicken, ebenso nicht in der Feststellung einer leichten Facies aethylica. Wenn der Gutachter im Gesicht des Beschwerdeführers Anzeichen eines Alkoholmissbrauchs zu erkennen meinte, so ist es nicht sachfremd, darauf hinzuweisen. Dass sein Eindruck nicht als gesichert erscheint, lässt der Gutachter erkennen, indem er den Alkoholabusus zeitlich möglicherweise als etwas zurückliegend angibt, dies angesichts von normalen Laborwerten.
bb) Die Familien- und Personenanamnese bis zum Unfallereignis im September 1989 wird im Gutachten als unauffällig bezeichnet. Das bedeutet nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass sie gar nicht erhoben worden ist, setzt doch auch ein blander Befund eine Untersuchung voraus. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann verschiedene Punkte des Gutachtens von Dr. med. A., welche indessen der Schlüssigkeit seiner Stellungnahme, es liege psychiatrischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, nicht Abbruch tut. Denn die Rügen am Gutachten des amtlich eingesetzten Experten stützen sich praktisch ausschliesslich auf das Privatgutachten des Dr. med. B. Auf diese Privatexpertise kann indessen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, nicht abgestellt werden, weil Dr. med. B. dem Beschwerdeführer bei der Begutachtung nicht kritisch genug begegnet ist: er übernimmt ohne weiteres dessen Schmerzangaben wie überhaupt das gesamte in der Untersuchungssituation gezeigte Verhalten, ohne dieses umsichtig und auf das sonstige Sozialverhalten bezogen zu würdigen, und macht es unmittelbar zur Grundlage der Diagnosestellung (Gutachten S. 23 unten), von welcher daher nicht ausgegangen werden kann. Sodann betreffen die als Ursachen der Chronifizierung angegebenen Faktoren (Gutachten S. 32 unten) weit überwiegend invaliditätsfremde Aspekte, die nicht objektiv zu erklären vermögen, warum der Beschwerdeführer, aufgrund seiner psychischen Verfasstheit, nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, wie es die Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden verlangt (BGE 102 V 165 f., ZAK 1977 S. 153). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, ihr fehle für die Feststellung, dass die Gutachten von Dr. med. A. und der MEDAS im psychiatrischen Teil im Wesentlichen übereinstimmen würden, die Fachkenntnis, ist bei dieser Beweislage irrelevant, auch wenn es wünschbar erscheint, dass sich die für die IV (und die übrigen Sozialversicherungszweige) tätigen psychiatrischen Gutachter der anerkannten Diagnoseklassifikationssysteme, vorzugsweise der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10), bedienen.
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b. Aus den gleichen Gründen vermögen die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der MEDAS, namentlich den darin enthaltenen Bericht des Dr. med. D., Facharzt Psychiatrie, dessen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, vieles sei in diesem Bericht nicht diskutiert worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Gutachten einer beliebigen Zahl von Experten zur selben Sache in der Art und Weise der Darlegungen mehr oder weniger unterscheiden, ohne dass aus dieser Verschiedenheit Rückschlüsse auf die Qualität eines Gutachtens gezogen werden können. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen, die an eine medizinische Begutachtung zu stellen sind, mit den Expertisen von der MEDAS und von Dr. med. A. insgesamt erfüllt sind. Namentlich die Schlussfolgerungen der MEDAS, aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine mittelschwere, dem Rücken adaptierte Tätigkeit vollschichtig auszuüben, und eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne psychiatrisch nicht begründet werden, sind einleuchtend und nachvollziehbar, ebenso die Antworten auf die speziell an den Gutachter gestellten Fragen.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. Während das Valideneinkommen unbestrittenermassen Fr. 59 467.– beträgt, herrscht über das Invalideneinkommen Uneinigkeit. Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht vom Mittel zwischen Fr. 3200.– und Fr. 3800.– (Fr. 3500.–) monatlich ausgegangen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23,5% resultiert. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass vom unteren Ansatz von Fr. 3200.– auszugehen und davon ein Abzug von 25% vorzunehmen sei, da Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen nicht mit den statistisch erfassten Arbeitslöhnen rechnen könnten. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer könnte mit der ihm zumutbaren Willensanstrengung nicht mindestens den mittleren Lohnansatz von Fr. 3500.– monatlich erreichen. Was den leidensbedingten Abzug anbetrifft, der insbesondere Versicherten gewährt wird, die bisher schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausführen können und daher in der Regel überproportional weniger verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b), kann ein solcher wohl auch vorgenommen werden, wenn das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund konkreter Löhne in Verweisungsberufen ermittelt wird (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc). Der Abzug von 25% kommt jedoch nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und
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in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bloss noch leichte, sondern dem Rücken angepasste mittelschwere Arbeit verrichten kann. Weiter ist zu beachten, dass ihm eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags zumutbar ist, und nichts dafür spricht, dass er über die aus den Rückenbeschwerden resultierende Beeinträchtigung hinaus lohnmässig benachteiligt ist. Ein Abzug lässt sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unerfahren ist. Selbst wenn an die unterste mögliche Einkommensgrenze gegangen würde, resultiert daraus kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Invalidenrente ergäbe.
Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. B. nicht zu beanstanden, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Das Privatgutachten war zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht erforderlich (vgl. BGE 115 V 62).
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V
Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. (I 128 /98)
IV. Verfahren Urteil des EVG vom 9. Mai 2000 i. Sa. Z. I. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 aBV. Die unter der Herrschaft der früheren Bundesverfassung (aBV) ergangene Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach wie vor massgebend.
A. Der 1969 geborene, aus der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien stammende Z. I. hatte in den Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet. Im Oktober 1993 war er an einer offenen Tuberkulose des rechten Lungenoberlappens erkrankt und deswegen bis 8. Januar 1994 arbeitsunfähig. Bei einem Verkehrsunfall im ehemaligen Jugos-
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lawien erlitt er am 15. Mai 1994 eine Schulterluxation links bei Status nach Humerusfraktur in der Kindheit. Im Anschluss an die Krankheit und den Unfall kam es zu einer psychischen Fehlentwicklung in Form eines chronischen reaktiv-depressiven Verstimmungszustandes (Bericht des Dr. med.A. vom 19. April 1995). Am 8. März 1995 meldete sich Z.I. zum Bezug von Leistungen der IV an. Die IV-Stelle traf nähere Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und ordnete eine gutachtliche Untersuchung in einer MEDAS an. In deren Bericht vom 6. September 1996 wurden zur Hauptsache ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungsstörung diagnostiziert und der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter wurde eine Arbeitsfähigkeit von 75% angegeben. Mit Verfügung vom 28. Mai 1997 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland Z.I. für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, aufgrund eines Invaliditätsgrades von
% zu.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.I. die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 sowie nach dem 31. Dezember 1996 verlangte, wurde von der Rekurskommission der AHV/ IV für die im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom 15. Januar 1999).
C. Z.I. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente und Kinderrenten, auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 und nach dem 31. Dezember 1996 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein neues Gutachten, einschliesslich eines psychiatrischen Berichts, einzuholen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
D. Mit Entscheid vom 13. September 1999 hat das EVG dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
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1a. Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Einerseits sei die Verfügung vom 28. Mai 1997 mangelhaft begründet worden, andererseits seien im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS seine Mitwirkungsrechte nicht gewahrt worden.
aa) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unter der Marginale «Allgemeine Verfahrensgarantien» stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 124 I 51 Erw. 3a, 242 Erw. 2; BGE 124 II 137 Erw. 2b; BGE 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Die neue Bundesverfassung: Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung (Separatdruck 1998), NR 1998 S. 234 und SR S. 50 f.). Die BV ist gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die aBV ist von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 2 des eben genannten Bundesbeschlusses, worin auf Ziff. II Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 verwiesen wird) formell aufgehoben worden. Ob die BV vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen darüber hinaus auf sämtliche hängige Verfahren Anwendung findet, ist nicht geregelt. Dagegen liesse sich anführen, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes sei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 122 V 89 mit Hinweisen). Dies würde vorliegend zur Massgeblichkeit der aBV führen. Umgekehrt sind die Verhältnisse bei einer Verfassungsnovelle insoweit speziell, als die Natur der Verfassung als wichtigste
und grundlegendste Rechtsquelle des innerstaatlichen Rechts indiziert, neues Recht – soweit keine abweichende Regelung besteht – grundsätzlich ab Inkrafttreten integral, mithin auch auf hängige Verfahren, zur Anwendung zu bringen. Da sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör kein Unterschied
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daraus ergibt, ob die aBV oder die BV massgebend ist, kann diese Frage vorliegend indes offen bleiben. bb) Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Dabei dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE
V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. K 928 S. 12; ZAK 1989 S. 465; vgl. auch Art. 75 Abs. 3 IVV). Die Verfügung vom 28. Mai 1997 genügt diesen Anforderungen, wie im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt wird. Im Beiblatt zum Verwaltungsakt werden, wenn auch in knapper Form, sowohl Beginn und Befristung der Rente als auch der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad begründet. Zu mehr war die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS geht fehl. Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers dadurch, dass er keine Vorladung zur Schlussbesprechung vom 16. August 1996 mit den beteiligten Ärzten erhalten hatte, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Versicherte die Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv verlassen hatte. Im Übrigen hatte der Rechtsvertreter bei Einreichung der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift (Ergänzung vom 14. August 1997) Kenntnis vom MEDAS-Bericht und damit Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine allfällige Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann daher angesichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Sozialversicherungsrichters als geheilt gelten (BGE 120 V 362 Erw. 2b). b. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die Verwaltung habe die Eingliederungsfrage und die Begehren auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft. Hiezu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle eine Abklärung der Eingliederungsfrage durchgeführt hat. Dabei ergab sich, dass eine Eingliederung nicht möglich und die Rentenfrage zu prüfen sei (Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 13. Oktober 1995). Zudem ist der Beschwerdeführer im Sommer 1996 definitiv aus der Schweiz ausgereist, weshalb ihm nach Art. 8 lit. a des anwendbaren Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr zustand.
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2. Materiell ist vorab strittig, ob die mit Verfügung vom 28. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 zugesprochene ganze Rente zu Recht auf den 31. Dezember
befristet worden ist. Dies beurteilt sich praxisgemäss danach, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss Art. 41 IVG gegeben waren. Während Verwaltung und Vorinstanz diese Voraussetzungen zumindest sinngemäss bejahen, verneint der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG mit der Feststellung, weder der Gesundheitszustand noch die Erwerbsfähigkeit hätten sich gegen Ende 1996 geändert.
a. Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. A. war der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 zunächst vollständig arbeitsunfähig. Er bezog von der SUVA denn auch das volle Taggeld. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C. (vom 16. August 1994) setzte die SUVA das Taggeld mit Wirkung ab 19. August 1994 auf 50% herab. Ein Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber wurde nach wenigen Stunden abgebrochen. Ab dem 22. August 1994 war der Beschwerdeführer wegen einer Angina arbeitsunfähig. Er hatte bereits im Juni
eine solche Erkrankung durchgemacht (Zeugnis des Dr. med. A. vom 23. August 1994). Während Kreisarzt Dr. med. D. am 20. September 1994 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab 19. August und von 100% ab 21. September 1994 annahm und auf eine psychogene Fehlentwicklung hinwies, verneinte Dr. med. A. am 24. Februar und 19. April
eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und bestätigte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten von 30% bis 50% ab Januar 1995. Die Ärzte der MEDAS gelangten zur Auffassung, dass der Versicherte in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit mindestens seit dem Unfall vom 15. Mai 1994 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei und der Beginn der Arbeitsfähigkeit (von 75 %) für eine leichtere Tätigkeit auf das Datum der Schlussbesprechung der untersuchenden Ärzte, den 16. September 1996 (recte: 16. August 1996), festgesetzt werden könne. Die Arztberichte lassen eindeutig den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 1995 und 1996 derart gebessert hat, dass ihm zumindest die Aufnahme einer leichten Teilzeitarbeit zumutbar war, was als Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG zu betrachten ist.
b. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolgerungen im MEDAS-Bericht und macht geltend, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Leiden unberücksichtigt geblieben. So werde nicht geprüft, ob die Tuberkulose und die Blähungen, an welchen der Versicherte leide, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der äusserst schlechte psychische Gesundheitszustand bleibe bei der Festsetzung der Arbeits-
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fähigkeit ebenfalls ausser Acht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die offenbar abgeheilte Tuberkulose durchaus berücksichtigt wurde, indem sie im Bericht vom 6. September 1996 mit der Diagnose «St. n. offener Tuberkulose des rechten Oberlappens 1993/94» bei den Leiden ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert aufgeführt wurde. Es besteht kein Grund, von diesen mit den übrigen Akten übereinstimmenden Feststellungen abzugehen. Namentlich wurde im Bericht der Höhenklinik (vom 16. Dezember 1993) eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 1993 bestätigt. Über Blähungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS-Untersuchung nicht geklagt. Die im Rahmen des Allgemeinstatus erfolgte Untersuchung des Abdomens hat normale Befunde ergeben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Was schliesslich die psychischen Leiden betrifft, sind diese im Bericht der MEDAS (vom 6. September 1996) berücksichtigt worden, nachdem am 10. Juli 1996 ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. E. durchgeführt worden war, welches zur Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen reaktiven Depression und Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten führte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht mit mindestens 25% und höchstens 50% bewertet. Wenn die MEDAS sowohl unter Berücksichtigung der organischen als auch der psychischen Befunde zu einer Arbeitsfähigkeit von 75% gelangt ist, so erscheint dies nicht widersprüchlich. Das psychische Leiden war nicht schweren Grades und teilweise von invaliditätsfremden äusseren Faktoren (Trennung von der Familie, drohende Ausweisung) beeinflusst. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen aus dem ehemaligen Jugoslawien (vom 27. Dezember 1996 und 16. Juni 1997) ist denn auch nicht von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung auf die Gesamtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts im MEDAS-Bericht (vom 6. September 1996) abgestellt und von einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 15. Mai 1994 bis 15. September 1996 und einer Arbeitsfähigkeit von 75% für eine leichtere Tätigkeit ab 16. September
ausgegangen ist und die Rente nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV auf den 31. Dezember 1996 aufgehoben hat. Weil die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Schlussbesprechung der MEDAS am 16. August 1996 und nicht, wie im Bericht vom 6. September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. September 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf den 30.November 1996 aufgehoben werden können. Für das EVG besteht indessen kein Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt abzuändern.
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c. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997) wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich weder dem Zeugnis des Dr. med. F. vom 27. Dezember 1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med. G. vom 16. Juni 1997 und H. vom 17. April 1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, einschliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen Gutachtens, bedürfte, ist daher festzustellen, dass die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht besteht.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch insoweit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn beantragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologisches Geschehen (vgl. hiezu BGE 111 V 21 ff.), weshalb der Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), d. h. nach einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer weiter bestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Ausmasses entstehen konnte (BGE
V 274 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993 aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung vom 29. Oktober bis 16.November
im Spital und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993 in der Höhenklinik Anlass gab. Laut dem Bericht dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem 30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit, worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med. A. vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeitsunfähigkeit trat erst aufgrund des Unfalls vom 15. Mai
wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres. Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Rentenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In masslicher Hin-
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sicht liegen keine besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von Fr. 2500.– bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen. Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. (I 278/99)
EL. Getrennt lebende Ehegatten Urteil des EVG vom 15. Januar 2001 i. Sa. L. M. Art. 3a Abs. 7 lit. a, Art. 3c Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 ELV: Art. 1 Abs. 3 ELV ist gesetzwidrig.
A. Der 1925 geborene L. M. lebt seit 1994 von seiner Ehefrau B. getrennt. Im Juni 1998 meldete er sich zum Bezug einer EL zur AHV-Rente an. Die EL- Stelle des Kantons Thurgau ermittelte die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Gestützt darauf errechnete sie einen Einnahmenüberschuss und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. September
ab. Aufgrund einer Neuberechnung bestätigte sie mit Verfügung vom 30. November 1998 die Gesuchsabweisung. Der Einnahmenüberschuss ergab sich unter anderem daraus, dass L.M. ein hypothetischer, familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des den Existenzbedarf der Ehefrau übersteigenden Einkommens im Betrag von Fr. 3135.– angerechnet wurde.
B. Die von L. M. dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. April 1999 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung vom 30. November 1998 aufhob und die Sache an die EL-Stelle zurückwies, damit diese zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die anrechenbaren Vermögenswerte vornehme und hernach, unter Nichtanrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge und des reduzierten Zinses, im Sinne der Erwägungen über einen allfälligen Anspruch auf EL neu verfüge.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Nichtanrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge angeordnet worden sei.
L. M. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die EL-Stelle des Kantons Thurgau lässt sich in gutheissendem Sinne vernehmen.
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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV Nr. U 331 S. 126 Erw. 1). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241
Vorliegend gehört die Frage der Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen der getrennt lebenden Ehefrau zum Streitgegenstand. Weil die Rekurskommission in ihrem Entscheid davon ausging, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unter dem Titel des familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages komme nur in Betracht, wenn ein Verzichtstatbestand ausgewiesen sei, wovon erst ausgegangen werden könne, nachdem die EL- Stelle den Versicherten unter Beachtung der Prozessaussichten und der Zumutbarkeit der Prozessführung unter Fristansetzung erfolglos zur Anhebung eines entsprechenden Zivilprozesses aufgefordert habe, ist nach dem Gesagten – entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Auffassung – auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2. In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die eine Altersrente der AHV beziehen, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf EL, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbaren Einnahmen sind nach Massgabe des Art. 3c ELG zu bestimmen. Als Einnahmen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG). Über die Berechnung der EL im Falle der Ehetrennung enthält das ELG keine Bestimmung.
Art. 1 Abs. 3 ELV sieht in diesem Zusammenhang vor, dass, solange die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt ist, Einkommen, das den
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Existenzbedarf des nicht in der EL-Berechnung einbezogenen Ehegatten übersteigt, voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet wird. Als getrennt lebend gelten Ehegatten – abgesehen von der gerichtlichen Ehetrennung oder der Hängigkeit einer Scheidungs- oder Trennungsklage – wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV).
3. Im Streit liegt einzig die Frage, ob dem Beschwerdegegner bei der EL- Berechnung ein den Existenzbedarf der Ehefrau übersteigendes Einkommen von Fr. 3135.– als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist.
a. Die Rekurskommission verneint dies unter anderem mit der Begründung, Art. 1 Abs. 3 ELV sei mit den Grundsätzen nicht vereinbar, wonach der Entscheid über die Unterhaltspflicht und die Höhe der Unterhaltsbeiträge ausschliesslich dem Zivilrichter vorbehalten seien und nicht durch einen Ermessensentscheid der Sozialversicherungsbehörden ersetzt werden könnten. Von einem EL-rechtlichen Verzicht auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und mithin von der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens könne nur dann ausgegangen werden, wenn der entsprechende Prozess gute Erfolgsaussichten habe und eine Prozessführung zumutbar sei. Irgendwelche Gründe, welche eine davon abweichende Behandlung bei getrennt lebenden Ehegatten mit je einem separaten EL-Anspruch rechtfertigen könnten, seien nicht auszumachen. Abgesehen davon sei das in der Verordnungsbestimmung statuierte Vorgehen auch gar nicht praktikabel, indem sich der hypothetische Unterhaltsbeitrag nach dem Existenzbedarf des nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Ehegatten richte und nicht definiert sei, wie dieser Begriff zu interpretieren und die Berechnung vorzunehmen sei. Art. 1 Abs. 3 ELV sei gesetzwidrig und gehe weit über den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 3a Abs. 7 ELG eingeräumten Kompetenz hinaus.
b. Das BSV hält die fragliche Verordnungsbestimmung für gesetzmässig. Es beruft sich dabei auf Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG, welcher dem Bundesrat ein weites Ermessen in der Ausgestaltung einräume. Eine entsprechende Regelung sei bereits in der Wegleitung von 1979 enthalten gewesen und habe 1990 Eingang in die EL-Verordnung gefunden. Bisher habe sich diese Lösung bewährt. Bei faktischer Trennung sei es für die Ehegatten oft einfacher, finanzielle Fragen nicht regeln zu müssen. Solange sie keine EL beanspruchen würden, stehe ihnen dies auch frei. Wenn indessen ein Ehegatte solche Leistungen anbegehren wolle, müssten sich die Ehepartner über
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die Unterhaltsbeiträge verständigen. Die Verordnungsbestimmung erweise sich als geeignete Massnahme zur Verhinderung von Missbräuchen. Solange es an einer gerichtlichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge fehle, sei der Einnahmenüberschuss voll beim anderen Ehegatten anzurechnen. Falls die betroffene Person mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, könne sie gestützt auf Art. 176 ZGB an den Zivilrichter gelangen, dessen Entscheid für die EL-Stelle verbindlich sei.
4a. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 Erw. 3b unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 30 Erw. weisen).
b. Das ELG ermächtigt den Bundesrat nicht zum Erlass ergänzender (gesetzesvertretender) Vorschriften über die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen. Damit steht ihm nur das Recht zu, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Ausführungs- bzw. Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des
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Gesetzes vereinbar wären. Vollzugsbestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (BGE 126 II 291, 125
c. Die Vorinstanz geht – ohne dies näher zu begründen – davon aus, Art. 1 Abs. 3 ELV stütze sich auf Art. 3a Abs. 7 und Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG.
Unter der Überschrift «Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung» gibt Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern zu regeln; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen. Die Zusammenrechnung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beinhaltet zwei verschiedene Schritte. Zuerst ist festzustellen, welche Einnahmen und welche Ausgaben beim Ehegatten, der EL anbegehrt, zu berücksichtigen sind. Was zu den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen zu zählen ist, bestimmen die Art. 3b und 3c ELG. Stehen die Einnahmen und die Ausgaben im konkreten Fall fest, ist in einem zweiten Schritt eine Zusammenrechnung vorzunehmen. So bestimmt Art. 3a Abs. 4 ELG, dass die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen sind. Aufgrund von Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG ist der Bundesrat ermächtigt, dazu Vorschriften zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat er namentlich in den Art. 1b und 1c ELV sowie in Art. 8 bis 10 ELV Gebrauch gemacht.
Art. 1 Abs. 3 ELV regelt dagegen nicht die Zusammenrechnung von Ausgaben und Einnahmen, sondern die Anrechenbarkeit von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG. In dieser Verordnungsbestimmung legt der Bundesrat nämlich fest, in welchem Umfang Einnahmen desjenigen Ehegatten anzurechnen sind, der EL verlangt, indem er Einkommen, das den Existenzbedarf des nicht in die EL- Berechnung einbezogenen Ehegatten übersteigt, beim Gesuchsteller voll als familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag anrechenbar erklärt.
Hinzu kommt, dass getrennt lebende Ehegatten, die – wie hier – je eine eigene Rente der AHV haben, einen selbständigen Anspruch auf EL begründen (Art. 1 Abs. 1 ELV). Ihre Einnahmen und Ausgaben werden gesondert berechnet und es wird für beide je der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende angewandt (Carigiet, EL zur AHV/IV,
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Supplement 2000, S. 80). Eine Zusammenrechnung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ist in einem solchen Fall somit naturgemäss ausgeschlossen, weshalb die Anrechnung von Einkünften des nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Ehepartners einzig unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG erfolgen könnte.
d. Zu prüfen ist daher weiter, ob die gesetzliche Grundlage von Art. 1 Abs. 3 ELV in Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG erblickt werden kann. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. Dabei sind unter dem Begriff «Unterhaltsbeiträge» die effektiven, auf den Franken genau bestimmten Einnahmen zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus dem in der EL geltenden Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechtigung die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (BGE 121 V 205 Erw. 4a). Soll dagegen beispielsweise ein Pauschalbetrag berücksichtigt werden, muss dies der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen. Von der Regel genau bestimmter Beträge darf der Verordnungsgeber daher nur abweichen, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Dies ist namentlich bei Art. 16a und 16b ELV der Fall, indem der Gesetzgeber in Art. 3a Abs. 7 lit. g und h ELG bezüglich der Heiz- und Nebenkosten ausnahmsweise von einem Pauschalbetrag ausgeht und die Festsetzung der Höhe der Pauschale der Verordnung überlässt. Art. 1 Abs. 3 ELV, welcher vom Grundsatz der Berücksichtigung der effektiv erzielten Einnahmen bei der Anrechenbarkeit von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen eines getrennt lebenden Ehegatten abweicht, hält vor dem Gesetz daher nur dann stand, wenn dieses dem Bundesrat ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, auf Verordnungsstufe eine entsprechende Regelung zu treffen. Da sich eine solche Delegationsnorm im ELG nicht findet, überschreitet Art. 1 Abs. 3 ELV den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen.
Die Anrechnung eines hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages erweist sich somit als bundesrechtswidrig, wie die Rekurskommission im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. (P 32/99)
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EL. Hypothetisches Erwerbseinkommen Urteil des EVG vom 22. September 2000 i. Sa. J. H. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 163 ZGB: Von einem Ehepaar darf erwartet werden, dass es sich (allenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit) so organisiert, dass der eine AHV-Altersrente beziehende, nicht pflegebedürftige Ehemann seinen Beitrag an den Familienunterhalt in Form der Haushaltführung erbringt und die dadurch entlastete Ehefrau ihr bis anhin bescheidenes Arbeitspensum von rund 6 Stunden pro Woche ausdehnt, womöglich bis zur Vollbeschäftigung (Erw. 2a–c).
Kriterien für die Ermittlung des von der Ehefrau in zumutbarer Weise erzielbaren Erwerbseinkommens (Erw. 2d).
A. Der 1931 geborene J. H. ist seit 1991 mit der 1953 geborenen K. H. verheiratet. Am 25. Juni 1998 meldete er sich zum Bezug von EL zur AHV-Altersrente an. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau ermittelte die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben, wobei sie von einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 34 560.– pro Jahr ausging. Gestützt darauf errechnete sie einen Einnahmenüberschuss und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. August 1998 ab.
B. Hiegegen liess J. H. bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und die Zusprechung von EL entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beantragen. Er machte namentlich geltend, das zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 34 560.– sei absolut illusorisch; seine Ehefrau habe von April bis Dezember 1997 bloss Fr. 3860.– verdient. Mit Entscheid vom 8. Februar 1999 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J.H. sein Rechtsbegehren und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die EL-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut und weist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die EL-Stelle zurück:
1a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a–2d ELG er-
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füllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
b. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 S. 3 Erw. 2).
schieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Nach Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG regelt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Entsprechend hat er in den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV minimale anrechenbare Erwerbseinkünfte festgelegt, welche vom Invaliditätsgrad und/oder vom Alter der rentenbeziehenden Person abhängen. So ist beispielsweise für nichtinvalide, 41- bis 50-jährige Witwen ohne minderjährige Kinder mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) anzurechnen (Art.
lit. b ELV), welcher im Jahre 1998 Fr. 17 090.– betrug (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in Verbindung mit Verordnung 97 über Anpassungen bei den EL zur AHV/IV vom 16. September 1996). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers kann indessen nicht von den pauschalen Minimalbeträgen im Sinne von Art. 14b ELV ausgegangen werden. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V
Erw. 3c = ZAK 1992 S. 328 ff.). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290
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ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c; vgl. auch Art. 125 ZGB in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die entsprechenden im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze haben auch vorliegend ihre Bedeutung: Bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen wird einer allfällig erforderlichen (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben Rechnung getragen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB; vgl. dazu Ingeborg Schwenzer, Kommentar zu Art. 125 ZGB, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), Scheidungsrecht, Basel 2000, N 63). Dies geschieht regelmässig in Form der Befristung oder Degression des Unterhaltsanspruches (BGE 115 Erw. 5, 289 Erw. 5b; Schwenzer, a.a.O., N 36; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 285 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der EL-Berechnung kann diese Rücksichtnahme dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird.
Ausserdem ist die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht davon ausgegangen, dass einer Frau der vollständige und dauerhafte (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben nach dem 45. Altersjahr in der Regel nicht mehr zumutbar bzw. möglich ist (BGE 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 11 Erw. 7b). Diese Rechtsprechung hat grundsätzlich auch im neuen (am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen) Scheidungsrecht ihre Bedeutung, wobei aufgrund des nunmehr in Art.
ZGB vorgesehenen Vorsorgeausgleichs eine Erhöhung der Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist (Schwenzer, a.a.O. N 53; vgl. auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 28 zu Art. 125 ZGB). Zwar geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass auch noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg in das Berufsleben zumutbar ist, doch wird hier bloss ein jährliches Minimaleinkommen von Fr. 11 393.– (zwei Drittel von Fr. 17090.) angenommen. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann.
c. Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art.
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und 14b ELV – gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1500.– abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (BGE 117 V 292 Erw. 3c = ZAK 1992 S. 328 ff.).
2a. Die EL-Stelle ging davon aus, das von der Ehefrau effektiv erzielte (auf ein Jahr aufgerechnete und unter Einschluss eines 13. Gehalts ermittelte) Einkommen von Fr. 5967.– entspreche nicht deren zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten. Daher legte sie der EL-Berechnung ein hypothetisches Netto-Einkommen von Fr. 34 560.– (40 Std. à Fr. 18.– x 48 Wochen) zugrunde. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1500.– rechnete sie zwei Drittel davon an, also Fr. 22 040.–. Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz geschützt, während der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zwar nicht pflegebedürftig, brauche aber Überwachung und könne seinen Haushalt nicht selber organisieren. Die Überwachung des Ehemannes gehöre zu den primären Pflichten einer Ehefrau, welche der Pflicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens vorgehe. Ferner habe sich seine Ehefrau wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse und der schwierigen Arbeitsmarktlage erfolglos um eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bemüht.
b. Gemäss Art. 159 ZGB sind die Eheleute einander Treue und Beistand schuldig. Insofern gehören bei entsprechendem Bedarf Pflege und Überwachung des Ehemannes durch die Ehefrau zweifellos zu deren ehelichen Pflichten. Eine eheliche Pflicht stellt aber auch die gemeinsame Sorge für den ehelichen Unterhalt dar (Art. 163 ZGB). Es obliegt den Eheleuten, sich über den Beitrag zu verständigen, den jede(r) von ihnen an den ehelichen Unterhalt leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des/der anderen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau hat mithin von Gesetzes wegen weder die Pflicht noch das Recht, ihren Beitrag alleine durch die Führung des Haushaltes zu erbringen, wie dies noch im alten Eherecht der Fall war (Art.
Abs. 3 aZGB, in der bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung). Vielmehr kann ihr unter Umständen die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sofern dies zur Deckung des ehelichen Unterhalts erforderlich ist. Umgekehrt ist der Ehemann gegebenenfalls verpflichtet, seinen Unterhaltsbeitrag in Form von Haushaltführung zu erbringen.
c. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) knapp 45 Jahre alt und ging damals
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seit fast 1,5 Jahren (seit 1. April 1997) einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund sechs Stunden pro Woche nach (Fr. 4131.– : 9 Monate : 4,3 Wochen:
Fr./Std. = 5,88 Std./Woche). Zweifellos wäre ihr an sich die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, womöglich gar bis zu einer Vollzeitbeschäftigung, zumutbar gewesen. Dabei hätte sie bei der Führung des Haushaltes durch den Ehemann entlastet werden können, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem die Haushaltarbeit für die 2-Zimmer-Wohnung nicht zuzumuten wäre (vgl. auch BGE 117 V 293 Erw. 3d = ZAK 1992 S. 328 ff.). Da er nicht pflegebedürftig ist, kann sich die angegebene Notwendigkeit seiner Überwachung nur auf die Verrichtung der Hausarbeit beziehen. Diese Tatsache ändert indessen nichts daran, dass er seinen Beitrag an den Familienunterhalt in Form der Haushaltführung erbringen könnte. Gegebenenfalls wäre ihm aber ebenso eine gewisse Anpassungszeit einzuräumen wie der Ehefrau für die Eingliederung ins Berufsleben (Erw. 1b hiervor).
d. Nimmt man den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Vergleichsbasis, erscheint der von der Verwaltung zugrunde gelegte Nettolohn von Fr. 18.– pro Stunde (einschliesslich 8,3% Ferienentschädigung und Sozialabzüge) oder von Fr. 34 560.– pro Jahr (bzw. rund Fr. 38 000.– brutto) als angemessen. Denn laut Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) belief sich der Zentralwert, auf den für Einkommensvergleiche abzustellen ist (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa), für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1996 auf brutto Fr. 3455.– im Monat, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden einem Gehalt von Fr. 3619.– pro Monat bzw. Fr. 43 429.– entspricht. Indessen ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL-Berechnung nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person abzustellen ist (Erw. 1b hiervor). Entsprechend würde sich ein tieferes Einkommen, nämlich Fr. 36 277.– (12 x Fr. 2886.– : 40 Std. x 41,9 Std.) ergeben, wenn aufgrund der konkreten Situation jenes für «persönliche Dienstleistungen» gemäss Ziff. 93 Tabelle TA1 zugrunde zu legen wäre. Da aber auch dieser Wert auf dem gesamtschweizerischen Arbeitsmarkt basiert, müsste er je nach der konkret zu berücksichtigenden Region und Arbeitsmarktlage nach oben oder unten korrigiert werden.
Ferner ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gerade im Bereiche von Tätigkeiten wie Reinigen und Bügeln eine kurzfristige Erhöhung der Ar-
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beitszeit auf ein Vollzeitpensum kaum möglich ist. Vielmehr muss von einer gewissen Anpassungsfrist ausgegangen werden, in welcher – häufig aufgrund von Empfehlungen bestehender Arbeitgeber(innen) – weitere Teilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden können. Die Gewährung einer solchen Anpassungsfrist erwiese sich als in ganz besonderem Masse notwendig, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals knapp 1,5 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung, also im Alter von 43,5 Jahren, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hätte. Gegebenenfalls wäre den Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt insofern Rechnung zu tragen, als der Ehegattin eine realistische Übergangsfrist für die Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden würde. Dabei wäre sowohl die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben überhaupt wie gegebenenfalls auch die Abwesenheit vom schweizerischen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
3. Aus den Akten geht nicht hervor, wie lange die über schlechte Deutschkenntnisse verfügende Ehefrau im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits in der Schweiz gelebt hatte, ob und gegebenenfalls welcher Erwerbstätigkeit sie früher nachgegangen war sowie über welche Ausbildung sie verfügt. Ferner hat die EL-Stelle auch nicht dargelegt, inwiefern im massgeblichen Zeitpunkt für Frauen mit dem Ausbildungsprofil, wie es die Ehefrau des Beschwerdeführers aufweist, an deren Wohnort tatsächlich Vollzeit-Arbeitsstellen verfügbar waren, welche die Erzielung eines Nettojahreseinkommens von Fr. 34 560.– ermöglicht hätten. Diese Fragen sind durch die EL-Stelle abzuklären, wonach sie unter Beachtung der in Erw. 1b dargelegten Grundsätze über den Anspruch auf EL neu zu befinden hat. (P 18 /99)
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