AHI-Praxis 3/2000 - Mai / Juni 2000
Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHI-Praxis IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
I N H A L T Praxis
Verordnungsanpassungen per 1.1. 2000 bei den AHV/IV/EO-Beiträgen 85 Änderung der AHVV auf den 1.1. 2001: Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung bei den persönlichen Beiträgen und Neuerungen im Beitragsbezug 97
Mitteilungen
Personelles 137
Recht
AHV-Beiträge. Nichterwerbstätige Studenten Urteil des EVG vom 20. Dezember 1999 i. Sa. P. L. 139 AHV. Anrechnung von Erziehungsgutschriften Urteil des EVG vom 28. Mai 1999 i. Sa. C. M. 141
IV: Medizinisches Gutachten Urteil des EVG vom 20. Oktober 1999 i. Sa. H. A. 145 Urteil des EVG vom 20. Dezember 1999 i. Sa. V. C. 148 Urteil des EVG vom 19. Januar 2000 i. Sa. R. K. 149
IV. Gesundheitsschaden / Arbeitsunfähigkeit Urteil des EVG vom 8. November 1999 i. Sa. D. 154
IV. Hauspflege / Revision Urteil des EVG vom 17. September 1999 i. Sa. S. G. 160
IV. Hauspflege; unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren Urteil des EVG vom 21. September 1999 i. Sa. G. S. 162
EO. Anspruch auf Betriebszulage Urteil des EVG vom 2. Juli 1999 i. Sa. A. B. 166
AHI-Praxis 3/2000 – Mai/Juni 2000 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt BBL/EDMZ, 3003 Bern (6 Ausgaben jährlich) www.admin.ch/edmz Einzelheft Fr. 5.–
Neue Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Drucksachenkatalog des BSV, Ausgabe Mai 2000 BBL/EDMZ 318.110, df
Spitex-Statistik 1998 BSV**
Merkblatt «Hilfsmittel der AHV», 3.02, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV», 3.03, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
Merkblatt «Hilfsmittel der IV», 4.03, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
AHV/IV-Merkblatt «Irische Staatsangehörige», IRL, edfi*** Stand am 1. Juli 1999
* * BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58, www.admin.ch/edmz *** BSV, Sektion Statistik, 3003 Bern; Fax 031/324 06 87 *** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
P R A X I S AHV/ IV/ EO
Verordnungsanpassungen per 1.1.2000 bei den AHV/ IV/ EO-Beiträgen Bei den AHV/IV/EO-Beiträgen der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer/innen mit nicht beitragspflichtigem Arbeitgeber (z. B. Auslandschweizer/innen, die der freiwilligen AHV beigetreten sind) hat auf den 1. Januar 2000 eine Anpassung der sinkenden Beitragsskala an die Lohn- und Preisentwicklung stattgefunden. Diese bewegt sich jeweils parallel zur Indexanpassung bei den Renten – die auf den 1. Januar 1999 erhöht wurden. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) beschlossen.
Die Beitragsanpassung betrifft die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer/innen mit nicht beitragspflichtigem Arbeitgeber. Diese Grenze beträgt neu 48 300 Franken (bisher 47 800 Fr.). Für Einkommen unter diesem Betrag und sinkend bis zur unteren Grenze der Skala (unverändert seit 1996: 7800 Fr.) wird ein reduzierter, abgestufter Beitrag erhoben. Bei einem Einkommen von unter
Franken ist der Mindestbeitrag zu entrichten. Diese Massnahme hat einen Beitragsausfall von 1,6 Millionen Franken pro Jahr zur Folge.
Zudem ist der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals, der bei der Berechnung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Selbständigerwerbenden abgezogen wird, auf 3,5 % festgesetzt worden (bisher 4,5%).
Nachfolgend werden die von der Anpassung betroffenen Verordnungen wiedergegeben.
Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV vom 25. August 1999 Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Art. 9bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) verordnet:
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1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:
a. obere Grenze nach den Art. 6 und 8 AHVG auf Fr. 48 300.– b. untere Grenze nach Art. 8 Abs. 1 AHVG auf Fr. 07 800.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 Abs. 2
AHVG wird auf 7700 Franken festgesetzt.
Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Art. 8 Abs. 2 AHVG und für
Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 AHVG wird auf 324 Franken im Jahr festgesetzt.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 3
Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Art. 3 IVG wird auf 54 Franken im Jahr festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz Art. 4
Der nach Art. 27 Abs. 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf 12 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 98 vom 17. September 1997 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV Titel und Ingress
Die Bezeichnung «Verordnung 2000» entspricht jener von früheren Anpassungsverordnungen (vgl. «Verordnung 98» vom 17. September 1997 [SR 831.108] über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV). In der Verordnung 99 wurden lediglich die Leistungswerte, nicht aber
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die Beitragswerte angepasst. Im Ingress sind die Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossenen Werte bleiben im Gesetzestext stehen, doch werden die Anpassungen in einer Fussnote vermerkt.
Mit der Verordnung 2000 wird lediglich die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala angepasst. Die übrigen Werte entsprechen der Verordnung 98, welche jedoch aus Gründen der Transparenz aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung 2000 ersetzt wird. Damit ist es möglich, sämtliche Beitragswerte im gleichen Erlass aufzuführen.
Zu Artikel 1 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala)
Art. 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (z. B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals 1996 stattgefunden. Angesichts der verhältnismässig geringen in Frage stehenden Beträge soll 2000 auf eine erneute Erhöhung verzichtet werden, wie dies der Bundesrat schon bei früheren Gelegenheiten getan hat (z. B. in der Verordnung 98). Weil mit der Verordnung 2000 die Verordnung 98 aufgehoben wird, ist in Buchstabe b die bereits geltende untere Grenze von 7800 Franken erneut genannt.
Hingegen soll wie nach allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen Mindestrente (Fr. 12 060 x 4 = Fr. 48 240 oder aufgerundet 48 300 Franken) entspricht. Obschon die Altersrente bereits auf den 1. Januar 1999 auf 1005 Franken heraufgesetzt wurde, wird die Anpassung der oberen Grenze der sinkenden Skala an diesen Schlüsselwert erst auf den 1. Januar 2000 vorgenommen, weil zu diesem Zeitpunkt eine neue zweijährige Beitragsperiode für Selbständigerwerbende beginnt. Diese Massnahme hat einen Beitragsausfall (AHV/IV/EO) von 1,6 Mio. Franken zur Folge.
Zu Artikel 2 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)
Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Ver-
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hältnis zum Rentenniveau gebracht (8,4 Prozent der vierfachen Minimalrente). Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen und im Sinne einer gewissen Konstanz ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1. 1. 1996 erhöht und soll, weil die Erhöhung geringfügig wäre, im Jahre 2000 unverändert bleiben. Die Bestimmungen wurden unverändert aus der Verordnung 98 übernommen.
Zu Artikel 3 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV)
Die Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 98 übernommen.
Zu Artikel 4 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO)
Auch diese Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 98 übernommen.
Zu Artikel 5 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Die Verordnung 2000 ersetzt die Verordnung 98. Es ist selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde. Die Verordnung 99, welche die Leistungswerte zum Gegenstand hat, bleibt unverändert bestehen.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 25. August 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der
Beitragspflicht untersteht, weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet.
Art. 18 Abs. 2 erster Satz
Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-
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hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 3,5 Prozent. … Art. 21 Abs. 1
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800
Franken, aber weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in in Franken Prozenten des Erwerbsvon mindestens aber weniger als einkommens
800 14 300 4,2
300 18 300 4,3
300 20 300 4,4
300 22 300 4,5
300 24 300 4,6
300 26 300 4,7
300 28 300 4,9
300 30 300 5,1
300 32 300 5,3
300 34 300 5,5
300 36 300 5,7
300 38 300 5,9
300 40 300 6,2
300 42 300 6,5
300 44 300 6,8
300 46 300 7,1
300 48 300 7,4
Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
Art. 52f Abs. 2bis 2bis Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Kommentar zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2000 Zu Artikel 16 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Art. 16 nimmt Bezug auf den oberen Betrag der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV (vgl. auch Art. 1 der Verordnung 2000). Wird jener
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Betrag angepasst, ist auch Art. 16 AHVV anzupassen. Zu Artikel 18 (Abzüge vom rohen Einkommen)
Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG wird der Zinssatz vom Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/IV-Kommission festgesetzt. Im Jahre 2000 beginnt eine neue zweijährige Beitragsperiode mit den Berechnungsjahren 1997/1998. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage einer Anpassung des geltenden Zinssatzes von 4,5 Prozent (Art. 18 Abs. 2 AHVV).
Im Jahre 1983 entschied sich die Kommission, den Zinssatz an der von der Nationalbank errechneten und publizierten Durchschnittsrendite von Obligationen schweizerischer Industriefirmen auszurichten. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine gewisse Konstanz bei der Festsetzung des Zinsabzuges aus. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht.
Seit September 1990 publiziert die Nationalbank die Obligationenrenditen in anderer Form, weshalb die Kolonne «Übrige» nun auch die bisher separat ausgewiesenen Schuldner Finanzgesellschaften sowie Kraftwerke und Elektrizitätsgesellschaften umfasst. Da daraus nur minime Differenzen entstehen, entschloss sich die Kommission am 28. Juni 1991, auf diese Rendite abzustellen.
In Befolgung dieses Grundsatzbeschlusses setzte der Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/IV-Kommission den Zinssatz wie folgt fest:
Beitragsperiode 1984/85 6,5 % Beitragsperiode 1986/87 5,5 % Beitragsperiode 1988/89 5,5 % Beitragsperiode 1990/91 5,5 % Beitragsperiode 1992/93 6,5 % Beitragsperiode 1994/95 7,5 % Beitragsperiode 1996/97 5,5% Beitragsperiode 1998/99 4,5%
Die massgebenden totalen Jahresdurchschnittswerte (Anleihen mit Restlaufzeiten bis 7 Jahre sowie solche von mehr als 7 Jahren) betragen gemäss Tabelle D21 (vgl. Anhang) für 1997 3,48 Prozent und für 1998 3,42 Prozent. Der Durchschnitt der beiden Jahre liegt bei 3,45 Prozent. Dieser weicht um 1,05 Prozentpunkte vom geltenden Ansatz ab und liegt damit
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über der Limite von 0,5 Prozentpunkten. Entsprechend den seinerzeitigen Beschlüssen des Bundesrats ist der Zinssatz folglich auf 3,5 Prozent zu senken.
Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende)
Die Verschiebung der oberen Grenze der sinkenden Skala in Art. 1 der Verordnung 2000 erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.
In Abs. 2 wird der untere Wert auf die bereits geltende Grösse gemäss Verordnung 98 angehoben.
Zu Artikel 52e (Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften)
Die Änderung ist ausschliesslich redaktioneller Natur und betrifft nur den deutschen Text. Mit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 wurde der Begriff «elterliche Gewalt» durch «elterliche Sorge» ersetzt.
Zu Artikel 52f (Anrechnung der Erziehungsgutschriften)
Die bisherige Regelung ging davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur bei verheirateten Eltern möglich ist. Die von der Bundesversammlung am 26. Juni 1998 verabschiedete Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches schafft in den Art. 133 Abs. 3 und 298a neu die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge geschiedener und unverheirateter Eltern.
Im Scheidungsfall kann der Richter die elterliche Sorge auf Antrag den beiden Eltern belassen. In solchen Fällen muss eine vom Richter genehmigte Vereinbarung vorliegen, woraus hervorgeht, wie sich die Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben. Das Gleiche gilt bei unverheirateten Eltern, welchen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen kann.
Auch bei den Erziehungsgutschriften sollen geschiedene oder unverheiratete Eltern bestimmen können, welchem Elternteil die ganze Gutschrift anzurechnen ist. Die Dispositionsmöglichkeit beschränkt sich in Anlehung an die Regelung bei verheirateten Eltern allerdings auf die ganze oder die halbe Gutschrift. Die Vereinbarung über die Anrechung der Erziehungsgutschriften muss aus Beweisgründen für die spätere Rentenberechnung in schriftlicher Form abgeschlossen und von beiden Eltern unterzeichnet wer-
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den. Die Eltern können diese Vereinbarung bereits im Zeitpunkt der Scheidung treffen; eine spätere Regelung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Die Erziehungsgutschrift kann für die ganze in Frage kommende Zeitspanne ausschliesslich einem Elternteil zugewiesen werden. Möglich ist auch eine abwechslungsweise Anrechnung, wobei aber ein Wechsel nur auf den Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden kann (vgl. Art. 52f Abs. 1). Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, wird die Erziehungsgutschrift zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Ist nur ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert, so wird ihm immer die ganze Gutschrift angerechnet. Für solche Jahre können keine abweichenden Regelungen getroffen werden und bestehende Vereinbarungen sind nicht anwendbar.
Der Teilung können aber im Sinne von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG nur Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Elternteil unterliegen, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 25. August 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen
werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).
Art. 4 Abs. 1, 1bis und 2bis
Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben),
welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.
1bis Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe. 2bis Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.
Art. 5 Die freiwillig Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV- Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf
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Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Art. 16 Abs. 2
Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.
Art. 20 Abs. 1 erster Satz und 1bis
Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. …
1bis Der oder die Berechtigte muss sich bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eintragen, dies auch dann, wenn er bzw. sie die Auszahlung der Leistung in der Schweiz wünscht oder wenn er oder seinen bzw. sie ihren Leistungsanspruch in der obligatorischen Versicherung erworben hat.
Art. 21 Abs. 2
Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.
II
Diese Änderung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der VFV auf den 1. November 1999 Zu Artikel 3 (Aufgaben der Auslandsvertretungen)
Zurzeit sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit der Durchführung der freiwilligen Versicherung vor Ort betraut. Sie nehmen die Beitrittserklärungen entgegen, setzen die Beiträge fest und sorgen für deren Bezug, nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Leistungen entgegen und zahlen die Renten aus. Zur Professionalisierung und Rationalisierung der Durchführung der freiwilligen Versicherung ist die Organisation zu überprüfen. Die ursprünglich den Vertretungen anvertrauten Aufgaben werden gemeinsamen Verwaltungszentren zugewiesen, die sich ausschliesslich mit der freiwilligen Versicherung befassen (Abs. 2). Diese Zentren – AHV/IV-Dienste genannt – sind für mehrere Konsularbezirke zuständig. Ihre Aufgaben sind identisch mit den heute den Auslandsvertretungen übertragenen. Die Reorganisation wird in Etappen durchgeführt. Damit die ersten AHV/IV-Dienste ihre Tätigkeit wie vorgesehen im November 1999 aufnehmen können, muss die VFV geändert werden. Solange das neue System nicht vollständig eingeführt ist, behalten die Auslandsvertretungen, deren Obliegenheiten noch nicht an einen AHV/IV-Dienst übertragen wor-
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den sind, ihre Aufgaben weiterhin bei. Zu Artikel 4 (Kostenvergütung und Inspektionsberichte)
Vorläufig kann der Schlüssel zur Festsetzung der Höhe der ans Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Mitwirkung der Auslandsvertretungen zu leistenden Entschädigung beibehalten werden, da sie sich auf die tatsächliche Anzahl der Beitragspflichtigen und Rentner stützt, die von den Vertretungen betreut werden (Abs. 1). Auf diese Weise verringert sich die Höhe der Entschädigung parallel zur etappenweise Errichtung der AHV/IV-Dienste. Sobald alle AHV/IV-Dienste einsatzbereit sind, sollten demnach die Vergütungen für zusätzliche Kosten der Auslandsvertretungen nach dem geltendem Abs. 1 verschwinden. Diese Entschädigung geht zu Lasten der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Für die AHV/IV-Dienste ist eine andere Entschädigungsart vorgesehen. Die detaillierte Kostenabrechnung der AHV/IV-Dienste wird jährlich vom EDA dem Eidgenössischen Departement des Innern unterbreitet. Nach Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherung ersetzt die Ausgleichskasse dem EDA die Kosten (Abs. 1bis).
Die AHV/IV-Dienste werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse – und nicht vom EDA – inspiziert (Abs. 2bis).
Zu Artikel 5 (Auskunftspflicht)
Die Auskunftspflicht der Auslandschweizer gilt auch gegenüber den AHV/ IV-Diensten.
Zu Artikel 16 (Beitragszahlung)
Erlauben es die Umstände, können die Beiträge mit Zustimmung der Schweizerischen Ausgleichskasse dem AHV/IV-Dienst entrichtet werden.
Zu Artikel 20 (Auszahlung)
Erlauben es die Umstände, können die AHV/IV-Dienste die Renten und die Taggelder auszahlen (Abs. 1).
Abs. 1bis erfährt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 21 (Sichernde Massnahmen)
Die AHV/IV-Dienste können ebenfalls zur Bestätigung von Dokumenten der Leistungsberechtigten herangezogen werden.
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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 25. August 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1bis Abs. 1
Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich
die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in in Franken Prozenten des Erwerbsvon mindestens aber weniger als einkommens
800 14 300 0,754
300 18 300 0,772
300 20 300 0,790
300 22 300 0,808
300 24 300 0,826
300 26 300 0,844
300 28 300 0,879
300 30 300 0,915
300 32 300 0,951
300 34 300 0,987
300 36 300 1,023
300 38 300 1,059
300 40 300 1,113
300 42 300 1,167
300 44 300 1,221
300 46 300 1,274
300 48 300 1,328
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 2000 Zu Artikel 1bis (Beitragssatz) Art. 3 Abs. 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Art. 1bis Abs. 1 IVV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV. Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der IVV eine Anpassung der einzelnen Stufen.
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Verordnung über die Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 25. August 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 über die Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:
Art. 23a Abs. 1
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in in Franken Prozenten des Erwerbsvon mindestens aber weniger als einkommens
800 14 300 0,162
300 18 300 0,165
300 20 300 0,169
300 22 300 0,173
300 24 300 0,177
300 26 300 0,181
300 28 300 0,188
300 30 300 0,196
300 32 300 0,204
300 34 300 0,212
300 36 300 0,219
300 38 300 0,227
300 40 300 0,238
300 42 300 0,250
300 44 300 0,262
300 46 300 0,273
300 48 300 0,285
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der EOV auf 1. Januar 2000 Artikel 23a (Beiträge)
Art. 27 Abs. 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Art. 23a EOV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV. Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der EOV eine Anpassung der einzelnen Stufen.
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Änderung der AHVV auf den 1.1.2001: Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung bei den persönlichen Beiträgen und Neuerungen im Beitragsbezug Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 1. März 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz
… Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27
sinngemäss.
Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital-und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz
DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
Art. 18 Abzüge vom Einkommen
Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–e
AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende
Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
Gliederungstitel vor Art. 22
2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
AHI-Praxis 3/2000
In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist das jeweils am 1. Januar investierte Eigenkapital für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.
Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der
in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des
Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des
Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.
Art. 23 Abs. 1, 2 und 5
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das ür die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.
Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so
werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
Art. 23bis–23ter Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 24 Aufgehoben
Art. 24 Akontobeiträge
Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.
Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.
Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der
Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.
AHI-Praxis 3/2000 99
Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht
eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer
Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen
ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu
verrechnen.
Art. 26 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben
Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen
Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.
Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist jeweils das Vermögen am 1. Januar für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
AHI-Praxis 3/2000
Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den
kantonalen Steuerbehörden zusammen.
Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG1 geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel
22–27 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 34
E. Beitragsbezug I. Allgemeines Art. 34 Zahlungsperioden
Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken
nicht übersteigt, vierteljährlich;
b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber vierteljährlich.
Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach
deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah-len
oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüg-lich schriftlich zu mahnen.
Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 – 200 Franken aufzuerlegen.
Art. 34b Zahlungsaufschub
Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.
AHI-Praxis 3/2000 101
Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichs-kasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen Forderungen anzurechnen.
Gliederungstitel vor Art. 35
II. Lohnbeiträge Art. 35 Akontobeiträge
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten.
Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den
Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 37 Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen
Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Unterhändler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter oder private Postautohalter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den unselbständigen Mittelspersonen den Arbeitgeberbeitrag auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
AHI-Praxis 3/2000
Abs. 1 und 2
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht
oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.
Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.
Art. 38bis Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 39
III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Gliederungstitel vor Art. 41bis
IV. Zinsen Art. 41bis Verzugszinsen
Verzugszinsen haben zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode; b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind; c. Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge
AHI-Praxis 3/2000 103
mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
Art. 41ter Vergütungszinsen
Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der
Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalender-jahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden
ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert
Tagen erfolgt.
Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
Art. 42 Verschiedenes
Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 43
F. Haftung der Erben Sachüberschrift zu Art. 43
Aufgehoben
Art. 205 Mahnung
Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20 – 200 Franken.
Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet
werden.
Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Verzugszinsen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
AHI-Praxis 3/2000
II
Übergangsbestimmungen
Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und
der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.
Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.
Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.
Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a–e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.
Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem
Inkrafttreten geschuldet sind.
Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der
bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.
Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der
Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2001 A. Beitragsfestsetzungsverfahren für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden herkömmlicherweise in einem Vergangenheitsbemessungsverfahren festgesetzt, d. h. die Beiträge werden aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines früheren Zeitraums bemessen. Aus Praktikabilitätsgründen folgte die AHV der bisherigen zweijährigen Vergangenheitsbemessung der direkten Bundessteuer (Art. 40 DBG). Allerdings fügte die
AHI-Praxis 3/2000 105
AHV ein zusätzliches Zwischenjahr zwischen Bemessungs- und Beitragsperiode ein. Dieses Zwischenjahr sollte sicherstellen, dass sich die Beitragsfestsetzung auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung stützen kann. So werden z. B. die Beiträge der Jahre 1998/1999 auf den Einkommen der Jahre 1995/1996 bemessen.
Die Vergangenheitsbemessung beruht auf der Fiktion, dass die Einkommen der Beitragsperiode gleich hoch sind wie diejenigen der – recht weit zurückliegenden – Bemessungsperiode. Unter den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen kaum mehr von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann, lässt sich diese gesetzliche Vermutung immer weniger aufrechterhalten. Ein wesentlicher Nachteil der Vergangenheitsbemessung besteht auch darin, dass sie bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und bei Änderungen der Einkommensgrundlagen nicht anwendbar ist. In diesen Fällen muss notgedrungen auf das Gegenwartseinkommen abgestellt werden. Die entsprechende ausserordentliche Gegenwartsbemessung ist in der Folge zugunsten des ordentlichen Vergangenheitsbemessungsverfahrens so bald als möglich wieder aufzugeben. Der Übergang vom ausserordentlichen ins ordentliche Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. Dieses Übergangsverfahren ist dann nicht nur sehr aufwändig, sondern es kann auch – wenn ein einzelnes, mehrfach herangezogenes Jahreseinkommen unverhältnismässig hoch oder tief ausfällt – zu unbefriedigenden Resultaten führen (vgl. ZAK 1986 S. 285). Systembedingt fallen weiter die letzten ordentlichen Einkommen vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in eine Bemessungslücke. Damit in der betreffenden Zeitspanne wenigstens die Kapitalgewinne als ausserordentliche Einkommensbestandteile erfasst werden können, ist ein spezielles Beitragsbemessungsverfahren erforderlich. Ein Vorteil der Vergangenheitsbemessung kann darin gesehen werden, dass sie es grundsätzlich erlauben würde, die Beiträge schon zu Beginn der Beitragsperiode definitiv festzusetzen. Es hat sich aber gezeigt, dass dies trotz des Zwischenjahres oft nicht möglich ist.
Demgegenüber werden im einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahren die Beiträge aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beitragsperiode bemessen. Beitrags- und Bemessungsperiode stimmen also überein. Die Beiträge können aufgrund der aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse festgesetzt werden. Anders als in der Vergangenheitsbemessung können alle Einkommen im selben Verfahren erfasst werden. Die Sonderbeiträge und das ausserordentliche Verfahren fallen weg. Das Gegenwartsbemessungsverfahren ist somit wesentlich gerechter, aber auch viel einfacher und für die Beitragspflichtigen transparenter als das Vergangen-
AHI-Praxis 3/2000
heitsbemessungsverfahren. Die Beiträge können allerdings in der Beitragsperiode nicht mehr definitiv festgesetzt werden, weil die entsprechenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen erst gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen dürften.
Der Vergleich der beiden Systeme fällt klar zugunsten des einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahrens aus. Dieses gilt übrigens auch in der Finanz- und Steuerwissenschaft als das einzig richtige System.
Artikel 41 DBG räumt den Kantonen die Befugnis ein, die Einkommenssteuer der natürlichen Personen im einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahren zu erheben. Von dieser Möglichkeit haben zunächst nur die Kantone Basel-Stadt (1995), Thurgau und Zürich (1999) Gebrauch gemacht. 20 weitere Kantone streben den Wechsel zum einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahren auf den Beginn des Jahres 2001 an. Lediglich die Kantone Waadt, Wallis und Tessin beabsichtigen, einstweilen im System der Vergangenheitsbemessung zu bleiben. Die Gegenwartsbemessung wird auf Steuerseite daher eindeutig zum vorherrschenden Bemessungssystem werden.
Für die AHV muss das Bemessungsverfahren gesamtschweizerisch einheitlich sein. Nur so kann die Rechtsgleichheit bezüglich Beitragsleistung und damit verbunden auch betreffend Leistungsbemessung erhalten werden. Aufgrund langjähriger Erfahrungen und der heutigen Konjunkturprognosen ist mit einer generell positiven Einkommensentwicklung zu rechnen. Würden nun die Beitragspflichtigen in den Kantonen, die (noch) keinen Systemwechsel vorsehen, anders als alle übrigen ihre Beiträge weiterhin auf den Einkommensfaktoren der Vergangenheit entrichten, wären sie in beitragsmässiger Hinsicht generell bevorteilt. Die direkte Bundessteuer hat aus diesen Überlegungen für Steuerpflichtige in Kantonen, welche zur Gegenwartsbemessung übergehen, einen vom normalen abweichenden, günstigeren Steuertarif vorgesehen (vgl. Art. 214 DBG). Wollte die AHV Gleiches tun, müsste sie von den Beitragspflichtigen in den Kantonen mit Vergangenheitsbemessung höhere Beiträge verlangen als von den übrigen. Dies würde kaum verstanden. In rechtlicher Hinsicht wäre eine solche Beitragserhöhung überdies nur auf Gesetzesstufe machbar. Aus diesen Gründen kommt eine Kantonalisierung der Beitragsbemessung wie bei der direkten Bundessteuer nicht in Frage. Für die Beitragspflichtigen in den Kantonen, welche die direkte Bundessteuer weiterhin nach den Faktoren der Vergangenheit festlegen, ergeben sich daraus insofern gewisse Unzulänglichkeiten, als mit der definitiven Beitragsfestsetzung (aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung) länger zugewartet werden muss. Aus-
AHI-Praxis 3/2000 107
serdem werden bei einem späteren Übergang die Einkommen der beiden Jahre vor dem Wechsel von der direkten Bundessteuer nicht mehr veranlagt, weshalb die Steuerbehörden dannzumal die entsprechenden Einkommen und Vermögenswerte allein für die Zwecke der AHV ermitteln müssen (vgl. Art. 218 Abs. 6 DBG bzw. Art. 69 Abs. 6 StHG). Insofern wird für die Pflichtigen und die Ausgleichskassen dieselbe Situation eintreffen, wie sie zur Zeit bereits für die Kantone Basel-Stadt, Zürich und Thurgau besteht. Trotz diesen Schwierigkeiten ist die Umstellung auf den 1. Januar 2001, zu einem Zeitpunkt also, auf den die Mehrheit der Kantone den Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer vollzieht, die insgesamt beste Lösung.
Der Übergang vom zweijährigen Vergangenheitsbemessungs- zum einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahren wird nach dem sog. Direktübergangsverfahren vollzogen. Die Beiträge des ersten Jahres nach dem Wechsel werden bereits im Gegenwartsverfahren bemessen. Die beiden unmittelbar vor dem Systemwechsel liegenden Jahre 1999 und 2000 fallen in eine Bemessungslücke, genau gleich wie in der Mehrheit der Kantone bei der direkten Bundessteuer, so dass die betroffenen kantonalen Steuerbehörden für die Jahre 1999 und 2000 keine speziellen Ermittlungen für die AHV vornehmen müssen. Immerhin sind aber Sonderbeiträge auf den in diesen Jahren anfallenden Kapitalgewinnen zu erheben. Nimmt die beitragspflichtige Person in diesen Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder ändern sich ihre Einkommensgrundlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 oder 2 wesentlich, erfolgt die Bemessung ihrer Beiträge im ausserordentlichen Verfahren aufgrund der Einkommen der entsprechenden Jahre. Das Direktübergangsverfahren entspricht der bei den direkten Steuern geltenden Übergangsregelung (vgl. Art. 218 DBG und 69 StHG; Jahressteuerverfahren).
Für die AHV wird der Systemwechsel gewisse Mehreinnahmen bringen, die von der generellen Einkommensentwicklung abhängen und nur schwer abschätzbar sind. Je nach Wirtschaftslage sind die aktuellen Einkommen höher als jene der Vergangenheit, so dass auch die Beiträge grundsätzlich ansteigen. Der Verzicht auf die Beitragsumrechnung wird zu einem leichten Beitragsrückgang führen, was der insgesamt positiven Tendenz jedoch keinen Abbruch tut.
Mit dem Übergang zum einjährigen Gegenwartsbemessungsverfahren werden die Regeln über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Artikeln 17 ff. neu strukturiert. Die Unterscheidung in ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren kann aufgegeben werden, ebenso die besonders geregelte Erfassung der Kapital-
AHI-Praxis 3/2000
gewinne mittels Sonderbeiträgen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Koordination orientiert sich die Regelung an der Konzeption der einjährigen Gegenwartsbemessung der direkten Bundessteuer (Art. 41 und 208 ff. DBG). Artikel 29, der bezüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen weitgehend auf die Regelung für die Selbständigerwerbenden verweist, wird entsprechend angepasst.
Zu Artikel 16
Die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden – sofern die Beiträge nicht ausnahmsweise an der Quelle bezogen werden – grundsätzlich gleich behandelt wie die Selbständigerwerbenden. So entrichten sie ihre Beiträge aufgrund desselben Beitragssatzes wie die Selbständigerwerbenden und unter Berücksichtigung der sinkenden Skala nach Artikel 21. Unter Verweisung auf die Artikel 22 bis 27 wird in Absatz 1 nun ausdrücklich festgehalten, dass die sinngemässe Anwendung auch für das Verfahren der Beitragsfestsetzung gilt.
Zu Artikel 17
Artikel 17 wird im Hinblick auf die Änderung des Artikels 18 Absatz 2 DBG per 1. Januar 2001 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 ergänzt. Nach Artikel 18 Absatz 2 letzter Satz DBG in seiner neuen Fassung gelten Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Diese Bestimmung soll den Steuerpflichtigen den Abzug der Zinsen der zum Erwerb dieser Beteiligungen aufgenommenen Darlehen ermöglichen. Eigentlich gehören solche Beteiligungen dem Privatvermögen an. Mit anderen Worten gilt diese Bestimmung nicht im Falle eines gewerbsmässigen Wertschriften-, Beteiligungs- oder Liegenschaftshandels (Quasi-Handel), welche eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen. Sie gilt auch nicht, falls die Zuordnung zum Geschäftsvermögen mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. In den unter Artikel 18 Absatz 2 letzter Satz DBG fallenden Fällen hängt die Zuordnung allein vom Willen des Erwerbers ab und weist überhaupt keinen Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit auf. Unter diesen Umständen sollten weder der Ertrag dieser Beteiligungen noch der Gewinn aus ihrer Veräusserung AHV-pflichtig sein. Dementsprechend werden in Artikel 17 letzter Satz die Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG ausdrücklich ausgeschlossen.
AHI-Praxis 3/2000 109
Zu Artikel 18 Abzüge vom Einkommen
Absatz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert.
Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG wird der Zinssatz vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission festgesetzt. Im Jahre 1983 entschied sich die Kommission, den Zinssatz nach den von der Nationalbank errechneten und publizierten Durchschnittsrenditen von Obligationen schweizerischer Industriefirmen auszurichten. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Um eine gewisse Konstanz bei der Satzbestimmung zu gewähren, wurde beschlossen, den Satz nur dann anzupassen, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht.
Im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung ist der Zinssatz nicht mehr wie bis anhin für eine zweijährige Periode, sondern für jedes Beitragsjahr zu bestimmen. Da Bemessungsperiode und Beitragsjahr übereinstimmen, ist ausserdem die massgebende Durchschnittsrendite für das betreffende Jahr zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht bekannt. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission könnte dem Bundesrat somit nicht mehr – wie bis anhin – rechtzeitig Antrag stellen und dieser könnte den Satz nicht mehr im laufenden Beitragsjahr festsetzen. Möglich wäre dies nur noch dann, wenn aufgrund der ersten drei bis vier Monate eines Kalenderjahres eine Schätzung gemacht würde. Solche Schätzungen erweisen sich indessen als heikel und Abweichungen zur tatsächlichen Basis blieben unvermeidlich. Aus diesem Grund wird auf eine numerische Satzbestimmung in der Verordnung verzichtet. Stattdessen definiert Absatz 2 den für die Satzbestimmung massgebenden Indikator. Nur auf diese Weise kann der tatsächliche Satz der betreffenden Periode berücksichtigt werden. Er sollte in den ersten zwei Monaten des Folgejahres bekannt sein. Nebenbei erübrigt sich dadurch das sehr aufwändige Anpassungsverfahren. Am bisherigen bewährten Indikator wird im Wesentlichen festgehalten. Damit die Satzbestimmungsgrundlage jedoch möglichst repräsentativ ist, wird der Indikator auf die Durchschnittsrendite sämtlicher Anleihen inländischer Schuldner mit Ausnahme derjenigen der öffentlichen Hand ausgedehnt. Sollte die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Festsetzungsmethode wünschen, kann sie selbstverständlich dem Bundesrat nach wie vor einen entsprechenden Antrag stellen.
AHI-Praxis 3/2000
2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge Zu Artikel 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
Artikel 22 ist wie im bisherigen Recht die grundlegende Norm der zeitlichen Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Er legt gestützt auf die Delegation in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz AHVG die Beitrags- und die Bemessungsperiode fest. Absatz 2 definiert die Beitragsbemessungsgrundlagen (Erwerbseinkommen und investiertes Eigenkapital). Die Absätze 3, 4 und 5 regeln die Zuordnung der Geschäftsjahre zum Bemessungsjahr.
Absatz 1: Satz 1 definiert die Beitragsperiode, d. h. den Zeitraum, für den die Beiträge erhoben werden. Sie wird «Beitragsjahr» genannt. Nach Satz
fällt das Beitragsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Beitragsjahr entspricht ausserdem der Steuerperiode nach Artikel 209 Absatz 2 DBG.
Absatz 2: Absatz 2 statuiert die Gegenwartsbemessung (vgl. dazu die Einleitung). Massgebend für die Beitragsbemessung ist das Erwerbseinkommen (dieses wird in Art. 17 definiert) des Beitragsjahres. Beitrags- und Bemessungsperiode fallen mit anderen Worten zusammen. Die AHV übernimmt damit das gleiche System wie die direkte Bundessteuer (vgl. die analoge Bestimmung von Art. 210 Abs. 1 DBG). Diese Übereinstimmung zwischen AHV und Steuern erleichtert die Transparenz für die Beitragspflichtigen. Sie ist überdies sachlich gerechtfertigt, da die Ermittlung des Einkommens bekanntlich den Steuerbehörden obliegt.
Umfasste in der bisherigen zweijährigen Vergangenheitsbemessung ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so wurde das Ergebnis für die direkte Bundessteuer auf ein Jahreseinkommen umgerechnet (Art.
Abs. 1 und 3 DBG). In der einjährigen Gegenwartsbemessung ist eine solche Umrechnung nicht mehr erforderlich. Hier bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 210 Abs.
DBG). Gleich ist die Ausgangslage für die AHV: Da die Bemessungsperiode nur noch ein Jahr umfasst, genügt es, das Einkommen dieses Jahres heranzuziehen. Die AHV übernimmt auch diesbezüglich die Betrachtungsweise der direkten Bundessteuer. Absatz 2 bringt dies zum Ausdruck, wenn er vom «tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen» spricht. Der Verzicht auf jegliche Umrechnung entspricht dem Wesen der einjährigen Gegenwartsbemessung. Eine Bemessung aufgrund der wirtschaftlich massgebenden Zeitspanne erlaubt es, den tatsächlichen ökonomischen Ergebnissen Rechnung zu tragen. Sie erscheint zugleich transparent und einfach. Die direkte Bundessteuer sieht für die Satzbestimmung noch eine Umrechnung vor un-
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ter der kumulativen Voraussetzung des Vorliegens einer unterjährigen Steuerpflicht und eines unterjährigen Geschäftsjahres (Art. 209 Abs. 3 DBG, Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen). Selbständigerwerbende, deren Jahreseinkommen eine vom Gesetz festgelegte betragsmässige Höchstgrenze nicht erreicht, kommen in den Genuss einer sinkenden Beitragsskala (Art.
Abs. 1 AHVG), so dass das satzbestimmende Einkommen – obwohl in einem beschränkten Bereich – auch für die AHV zu definieren ist. Die von der direkten Bundessteuer anvisierten Fälle dürften bei der AHV indessen selten vorkommen, sind bei ihr doch nur Selbständigerwerbende betroffen und diese nur dann, wenn Beginn und/oder Ende ihrer Tätigkeit mit dem Beginn und/oder Ende der Versicherungspflicht in der AHV zusammenfallen. Ausserdem ist zu beachten, dass der Umrechnung bei der direkten Bundessteuer aufgrund der starken Progression eine wesentlich grössere Bedeutung zukommt als bei der AHV. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, in diesem Sonderfall von der steuerrechtlichen Regelung abzuweichen und auf eine Umrechnung zu verzichten, dies umso mehr, als damit eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erzielt werden kann.
Für den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital wird der massgebende Stichtag neu in der Verordnung festgelegt. Wie bisher sind die Verhältnisse am Ende der Beitragsperiode massgebend. War es bisher der 1. Januar nach Ablauf der Beitragsperiode, ist es nun in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht der 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 66 Abs. 1 StHG). Für Kantone, die nach dem 1. Januar 2001 weiterhin das Vergangenheitsbemessungsverfahren anwenden und das Eigenkapital grundsätzlich nur alle zwei Jahre, nämlich am 1. Januar einer Steuerperiode, erheben, gelten die Verhältnisse am 1. Januar jeweils für die beiden vorangehenden Beitragsjahre (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG; z. B. ist das Eigenkapital am 1. Januar 2005 massgebend für die Beitragsjahre 2003 und 2004).
Bei einem Systemwechsel per 1. Januar 2003 gilt nach neuem Recht der 31. Dezember 2003 als Stichtag für die einjährige Periode 2003. Für die Beitragsbemessung der beiden vorangehenden Jahre ist aber das investierte Kapital am 1. Januar 2003 massgebend, das die Steuerbehörden nach Artikel 69 Absatz 6 StHG zu ermitteln haben.
Absatz 3: Beitragsjahr und Kalenderjahr decken sich (Abs. 1). Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, besteht vollständige Identität zwischen Bemessungs- und Beitragszeitraum. Absatz 3 regelt aber auch die Fälle, in denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Für diesen Fall übernimmt Satz 1 die entsprechende Regel des
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Bundessteuerrechts (vgl. Art. 210 Abs. 2 DGB): Massgebend ist das Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Diese Regelung gilt übrigens schon bisher (vgl. bereits ZAK 1951 S. 370). Mit der Verwendung des Plurals («Geschäftsjahre») wird denjenigen Ausnahmefällen Rechnung getragen, in denen nicht nur ein, sondern z. B. zwei Geschäftsabschlüsse in ein Beitragsjahr fallen. Dies kann beispielsweise im Jahr der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorkommen, wenn der ordentliche Geschäftsabschluss im April und der letzte im Dezember vorgenommen wird.
Absatz 4: Absatz 4 regelt die Bemessung des Einkommens für den Fall, dass kein Geschäftsabschluss in ein Beitragsjahr fällt. Theoretisch sollte es nicht vorkommen, schreiben doch Artikel 210 Absatz 3 DBG und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vor, Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssten in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen (vgl. auch (Agner / Jung / Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art. 210 DBG). Aus praktischen Gründen lassen die Steuerbehörden aber Ausnahmen von den erwähnten Bestimmungen zu, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nicht vor dem Beginn des letzten Quartals der Steuerperiode aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinn § 50 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes). In der AHV hätte dies zur Folge, dass bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des Kalenderjahres diese Tätigkeit bzw. das damit erzielte Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht berücksichtigt werden könnte (z. B. wird das Einkommen des ersten, am 1.11.2001 begonnenen und am 31. 10. 2002 abgeschlossenen Geschäftsjahres als Einkommen des Jahres 2002 gemeldet). Da sich die Abgrenzung zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen unter anderem nach den im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträgen richtet, könnte diese Praxis dazu führen, dass der Versicherte trotz eines hohen Einkommens als Selbständigerwerbender im fraglichen Kalenderjahr in der AHV als Nichterwerbstätiger gelten würde und als solcher Beiträge leisten müsste. Wenn das Einkommen des angebrochenen Geschäftsjahres schliesslich dem Folgejahr zugerechnet wird (vgl. die obenstehenden Erläuterungen), resultiert daraus für die Beitragspflichtigen eine Mehrbelastung an Beiträgen. Die fiktive Einkommenslücke zu Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit ist für die AHV daher so korrigiert worden, dass das Einkommen des ersten Geschäftsjahres dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und dem darauf folgenden pro rata temporis (proportional zur Länge des Geschäftsjahres) zugeordnet wird. In den folgenden Jahren wird dann wieder regelkonform jeweils das gesamte Geschäftsergebnis demjenigen Jahr,
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in das der Abschluss fällt, zugerechnet. Diese Operation erfordert genaue Angaben der Steuerbehörden.
Absatz 5: Dieser Absatz regelt den Stichtag für das im Betrieb investierte Eigenkapital, falls das Geschäftsjahr und das Beitragsjahr nicht zusammenfallen. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Eigenkapitals ist dann nicht der 31. Dezember des Beitragsjahres, sondern der Bilanzstichtag des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Diese Regel übernimmt Artikel 66 Absatz 2 StHG ins AHV-Recht. Damit kann auch auf entsprechende Steuermeldungen abgestellt werden.
Zu Artikel 23
Absatz 1 entspricht materiell der heutigen Regelung. Die Ermittlung des für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommens obliegt den Steuerbehörden (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; BGE 111 V 289 Erw. 3a S. 292). Die einzige Änderung ist redaktioneller Natur und betrifft die Bezeichnung des Eigenkapitals. Wie in den Artikeln 18 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 5 und sonst allgemein üblich wird es nicht «arbeitendes», sondern «investiertes» Eigenkapital genannt.
Erhalten bleibt auch die Kaskade in Absatz 2 für die Bestimmung des Erwerbseinkommens des Beitragsjahres. Im Regelfall ist die rechtskräftige Bundessteuerveranlagung massgebend. Wird die direkte Bundessteuer ausnahmsweise nicht veranlagt, ist auf die rechtskräftige kantonale Veranlagung und subsidiär auf die überprüfte Deklaration für die direkte Bundessteuer abzustellen. In Anwendung der Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung werden die kantonalen Einkommenssteuern heute überall nach «gleichen oder ähnlichen Grundsätzen wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer» erhoben. Dieser heute noch bestehende Vorbehalt ist daher nicht mehr erforderlich. Ausserdem ist die Bezeichnung «Erwerbssteuer» obsolet geworden.
Die bisher verstreuten Bestimmungen für den Fall, dass die Steuerbehörden die Bemessungsgrundlagen ausnahmsweise nicht ermitteln können, werden neu ebenfalls in Absatz 5 von Artikel 23 zusammengefasst. Unter diesen Umständen obliegt die Ermittlung des Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals weiterhin den Ausgleichskassen. Für diese subsidiäre Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Einkommensermittlung ist an dieselben Anwendungsfälle zu denken wie beim bisherigen Artikel 24. Selber zu ermitteln haben die Ausgleichskassen mithin z. B. bei Gefahr im Verzug, so dass die Steuermeldung nicht abgewartet werden kann, oder bei Unbrauchbarkeit der Steuermeldung, weil sie auch Lohn
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enthält. Diese Bestimmung wird auch für Beitragspflichtige in jenen Kantonen eine besondere Bedeutung behalten, welche die direkte Bundessteuer weiterhin im Vergangenheitsbemessungsverfahren erheben. Wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen, obliegt die Ermittlung des für die Steuern in eine Bemessungslücke fallenden Jahres den Ausgleichskassen. Werden auch jene Kantone einmal zur Gegenwartsbemessung übergehen, wird für sie Artikel 218 Absatz 6 DBG gelten. Die Ausgleichskassen haben das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital nach dem Untersuchungsgrundsatz ohne Beschränkung der Beweismittel möglichst genau aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu eruieren (vgl. den bisherigen Art. 26). Sie stützen sich dabei auf die Auskünfte der Beitragspflichtigen, die der Mitwirkungspflicht unterliegen. Die Möglichkeit, Unterlagen einzuverlangen, dient der Überprüfung der erhaltenen Angaben. Eingeschlossen in die Ermittlungszuständigkeit ist die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder mangels geeigneter Unterlagen.
Diese Artikel, welche heute den Sonderbeitrag regeln, können aufgehoben werden. Das Institut des Sonderbeitrages stellt im bisherigen Verfahren der Vergangenheitsbemessung sicher, dass auf Kapitalgewinnen, die der gesonderten Jahressteuer von Artikel 47 DBG unterliegen, Beiträge erhoben werden konnten. Ohne diese spezielle Beitragserhebung wären Kapitalgewinne nämlich häufig in eine Bemessungslücke gefallen. Im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung werden die Beiträge auf den gesamten im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Somit können die Kapitalgewinne wie alle anderen Einkommen im Rahmen des gewöhnlichen Bemessungsverfahrens erfasst werden. Ein spezielles Verfahren für die Beitragserhebung auf Kapitalgewinnen erübrigt sich damit in der AHV genauso, wie die Jahressteuern bei der direkten Bundessteuer im System der Gegenwartsbemessung überflüssig werden. Probleme entstehen auch dann nicht, wenn eine früher geschäftlichen Zwecken dienende Liegenschaft erst einige Jahre nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit verkauft und damit ins Privatvermögen überführt wird (vgl. ZAK 1986 S. 578). Der Versicherte ist in einem solchen Fall von der Ausgleichskasse für das betreffende Jahr wieder als Selbständigerwerbender zu erfassen. Mit der Abschaffung des Sonderbeitrages kann die Beitragserhebung wesentlich vereinfacht werden.
Sonderbeiträge werden heute unter gewissen Voraussetzungen einer privilegierten Beitragsbemessung unterworfen. Dies geschah mit der Begrün-
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dung, dass Kapitalgewinne teilweise einen Vorsorgezweck hätten (vgl. ZAK
S. 306). Nach dem bisherigen Artikel 23ter werden diejenigen Kapitalgewinne privilegiert berechnet, die bei der Betriebsaufgabe realisiert werden, wenn der Versicherte das 50. Altersjahr vollendet hat oder der Gewinn auf eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Artikel 28 IVG zurückzuführen ist. Der Anwendungsbereich der privilegierten Beitragsberechnung von Artikel 23ter wurde per 1. Januar 1995 auf Kapitalgewinne eingeschränkt, welche bei der vollständigen Betriebsaufgabe erzielt wer-den, weil sinnvollerweise nur in diesem Fall von einem Vorsorgecharakter gesprochen werden kann. Die Sonderregelung nach Artikel 23ter hat heute bloss noch eine verhältnismässig geringe Bedeutung. Im Jahr 1998 sind z. B. nur gerade 381 Sonderbeiträge nach der privilegierten Berechnungsmethode festgesetzt worden. Ausserdem ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb – mit der Begründung, ein Teil des Kapitalgewinnes diene Vorsorgezwecken – mit verminderten Beiträgen grundsätzlich die Leistungen der AHV, die ja gerade der Vorsorge für Alter und Invalidität dienen, geschmälert werden sollen. Dieser Aspekt ist spätestens von Bedeutung, seitdem die Rechtsprechung auch nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze geleistete Sonderbeiträge für rentenwirksam erklärte (BGE 116 V 1). Hätte man dessen ungeachtet den Sonderbeitrag mit dem alleinigen Zweck der Beitragsprivilegierung beibehalten wollen, wäre man in praktischer Hinsicht auf kaum lösbare Probleme gestossen. Denn im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung entfällt bei der direkten Bundessteuer der bisherige Anknüpfungspunkt für den Sonderbeitrag, nämlich die Jahressteuer auf Kapitalgewinnen im Sinne von Artikel 47 DBG. Die Kapitalgewinne werden im Rahmen der ordentlichen Veranlagung erfasst und somit nicht vom übrigen Einkommen unterschieden. Unter diesen Umständen hätten die Kapitalgewinne als solche den Steuerveranlagungen nicht entnommen werden können. Gewisse kantonale Steuergesetze unterstellen zwar Kapitalgewinne – vorwiegend Liegenschaftsgewinne – einer Sonderveranlagung, doch kennen die Kantone diesbezüglich unterschiedliche Regelungen, so dass auch nicht systematisch auf die kantonale Veranlagung hätte abgestellt werden können. Die Beibehaltung des Sonderbeitrages auf Kapitalgewinnen im AHV-Bereich hätte daher bedingt, dass die kantonalen
Steuerbehörden die Kapitalgewinne ausschliesslich zu AHV-Zwecken ausgeschieden und separat gemeldet hätten. Eine systematische Ermittlung durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der Steuererklärungen und der entsprechenden Beilagen wäre jedoch mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden und demnach nicht zumutbar gewesen. Der Verzicht auf die Sonderbeitragserhebung bedeutet im Übrigen eine erwünschte Angleichung des AHV-Bemessungssystems an das steuerliche.
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Die in der Übergangsphase von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung anfallenden Kapitalgewinne können mit den bisherigen Bestimmungen erfasst werden (vgl. die Übergangsbestimmungen unten). Für die Kantone, die Kapitalgewinne weiterhin nach Artikel 47 DBG veranlagen, brauchen die Sonderbeitragstatbestände nicht beibehalten zu werden. Im Gegenwartsbemessungsverfahren können sie ohne weiteres zum übrigen Einkommen hinzugerechnet und von der AHV lückenlos erfasst werden.
Der bisherige Titel vor Artikel 24 wird aufgehoben.
Zu Artikel 24 Akontobeiträge
Die AHV-Beiträge werden heute im Beitragsjahr bezogen (sog. Pränumerando-Bezug). Demgegenüber werden bei der direkten Bundessteuer die Steuern erst im Folgejahr bezogen (sog. Postnumerando-Bezug; nach Art. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer i.V. m. Art. 161 DBG gilt bei der direkten Bundessteuer als allgemeiner Fälligkeitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres). Würde nun die AHV entsprechend dem System der direkten Bundessteuer ebenfalls zum Bezug nach Ablauf der Beitragsjahres wechseln, entstünde während eines Jahres eine Bezugslücke. Dies kommt selbstverständlich nicht in Frage. Die AHV muss daher beim heutigen Bezug im Beitragsjahr bleiben. Dies hat nun allerdings gewisse Erschwernisse zur Folge. Während des Beitragsjahres können die Beiträge nicht aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung erhoben werden. Die Steuerveranlagungen und die entsprechenden Steuermeldungen erfolgen in der Regel frühestens am Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Systematisch gesehen fällt ausserdem auf, dass die Steuern, welche Voraussetzung für die AHV-Beiträge bilden, später bezogen werden als diese. Diese Schwierigkeiten können allerdings dadurch in den Griff bekommen werden, dass schon im Laufe des Beitragsjahres und bis zum Vorliegen der Steuermeldungen Akontozahlungen geleistet werden müssen. Solche Akontozahlungen kennt die AHV bereits heute, besteht doch selbst im aktuellen Verfahren der Vergangenheitsbemessung keine Garantie dafür, dass die rechtskräftigen Steuerveranlagungen zu Beginn der Beitragsperiode vorliegen. Im Verfahren der Gegenwartsbemessung gewinnen solche Akontozahlungen ganz erheblich an Bedeutung. Sie sollen daher ausdrücklich und in einem eigenen Artikel in der Verordnung geregelt werden. Um ihre Bedeutung hervorzuheben und klarzustellen, dass es sich nicht bloss um freiwillige Vorschüsse handelt, wird künftig von «Akontobeiträgen» gesprochen.
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Absatz 1: Wie eingangs erwähnt, sind die Beitragspflichtigen zur Beitragszahlung bereits im laufenden Beitragsjahr verpflichtet. Weil die Beiträge im Gegenwartsbemessungsverfahren während des Beitragsjahres nicht mehr definitiv festgesetzt werden können, haben die Beitragspflichtigen pauschal bestimmte Beiträge auf Rechnung der voraussichtlichen Schuld, sog. Akontobeiträge, zu bezahlen. Was unter «periodisch» zu verstehen ist, bestimmt Artikel 34 bei der Definition der Zahlungsperioden.
Absatz 2: Referenzgrösse zur Bestimmung der Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres ist nach Satz 1 das voraussichtliche Einkommen des Beitragsjahres. Aus verwaltungsökonomischen Gründen dürfen die Ausgleichskassen aber auf ihnen bereits bekannte Zahlen abstellen, nämlich auf das Einkommen gemäss der letzten Beitragsverfügung. Stimmen diese vorhersehbar nicht mehr mit den aktuellen Verhältnissen überein, können die Beitragspflichtigen allerdings als wahrscheinlich dartun, dass das mutmassliche Einkommen und dasjenige gemäss der letzten Beitragsverfügung offensichtlich voneinander abweichen. Die Ausgleichskassen dürfen sich diesfalls nicht mehr auf Erfahrungszahlen abstützen.
Absatz 3: Im Interesse eines realistischen, effizienten und kostensparenden Bezugs sind allzu grosse Unterschiede zwischen den schliesslich tatsächlich geschuldeten Beiträgen und den Akontobeiträgen zu vermeiden. Daher werden die Akontobeiträge nicht ein für allemal bestimmt; vielmehr haben sie der Entwicklung des mutmasslichen Einkommens, zu folgen. Zeigt sich im Verlaufe oder auch erst nach Ablauf des Beitragsjahres, dass die ursprünglichen Annahmen offensichtlich nicht zutrafen, sind die Akontobeiträge anzupassen. Die Ausgleichskassen sind dabei aber nicht allein auf ihre eigenen Wahrnehmungen angewiesen. Die Beitragspflichtigen haben eine entsprechende Meldepflicht (vgl. unten Abs. 4). Ihre Angaben müssen sie zumindest glaubhaft machen können. Anpassungen werden allerdings nur für wesentliche Abweichungen von der zu Beginn des Beitragsjahres gestellten Einkommensprognose vorgeschrieben. Damit soll vermieden werden, dass auch aufgrund kleiner Einkommensdifferenzen – die ja ohnehin unter dem Vorbehalt der Steuermeldung stehen – ein unverhältnismässiger Aufwand getrieben werden muss. Die Bestimmung korreliert mit Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f, wonach auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Der relativ späte Beginn des Zinsenlaufes soll es den Beitragspflichtigen ermöglichen, ihre tatsächliche Einkommenssituation aufgrund des Geschäftsabschlusses zu beurteilen und gestützt darauf den Aus-
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gleichskassen allenfalls Meldung zu erstatten. Somit verbleibt den Beitragspflichtigen genügend Zeit, nötigenfalls die Beitragsdifferenz noch vor Beginn des Verzugszinsenlaufes rechtzeitig bezahlen zu können.
Absatz 4: Bei der Bestimmung der Akontobeiträge zu Beginn, während und nach Ablauf des Beitragsjahres arbeiten Ausgleichskassen und Beitragspflichtige zusammen. Absatz 4 statuiert ausdrücklich deren Mitwirkungspflicht (vgl. auch Art. 23 Abs. 5). Die Beitragspflichtigen sind insbesondere verpflichtet, den Ausgleichskassen Meldung zu erstatten, wenn ihr mutmassliches Einkommen wesentlich tiefer oder höher ausfällt als das bei Beginn des Beitragsjahres der Bestimmung der Akontobeiträge zugrunde gelegte. Sie versetzen damit die Ausgleichskassen in die Lage, die nach Absatz 3 erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Absatz 5: Die Ausgleichskassen können die Akontobeiträge (zunächst) formlos in Rechnung stellen. Werden diese allerdings nicht bezahlt, sind die Akontobeiträge zu verfügen. Eine solche Verfügung kann auch erst im Betreibungsverfahren erlassen werden und den Rechtsvorschlag formell aufheben (vgl. BGE 109 V 49). Eine Verfügung ist auch dann zu erlassen, wenn die Beitragspflichtigen ihrer Mitwirkungs- oder Zahlungspflicht nicht nachkommen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AHVG). Die Frist ist so anzusetzen, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verfügung noch vor Ablauf der ersten Zahlungsperiode des Beitragsjahres (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. b) dem Beitragspflichtigen zugestellt werden kann.
Zu Artikel 25 Festsetzung und Ausgleich
Nach einer Übergangszeit mit Akontobeiträgen (vgl. Art. 24) werden die Beiträge definitiv mittels Verfügung festgesetzt. In diesem Moment ist der Ausgleich zwischen bereits geleisteten und den definitiv geschuldeten Beiträgen vorzunehmen. Die auszugleichenden Beiträge sind in Rechnung zu stellen bzw. zurückzuerstatten. Artikel 25 findet sein Gegenstück betreffend paritätische Beiträge in Artikel 36.
Gestützt auf die Steuermeldungen (vgl. Art. 27), die den Ausgleichskassen Aufschluss über das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital erteilen oder im Ausnahmefall aufgrund ihrer eigenen Einschätzung (vgl. Art. 23 Abs. 5) können die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge definitiv festsetzen (Absatz 1). Die Steuermeldungen werden in der Regel gegen das Ende des dem Beitragsjahr folgenden Jahres eintreffen. Mithin können die Beiträge erst nach Ablauf des Beitragsjahres definitiv festgesetzt werden. Gleichzeitig mit der Beitragsfestsetzung nimmt die Ausgleichskasse die Abrechnung und den
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Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Zu allfälligen Verzugszinsfolgen bei wesentlich zu tiefen Akontobeiträgen vgl. Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f.
Fordert die Ausgleichskasse gestützt auf den Ausgleich Beiträge nach, hat der Beitragspflichtige sie gemäss Absatz 2 innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (die gleiche Regelung kennt auch Art. 36 Abs. 4 betreffend paritätische Beiträge). Die Zahlungsfrist ist hier länger als die üblichen zehn Tage (vgl. Art. 34 Abs. 3), da die Beitragspflichtigen diese Forderung im Voraus nicht genau abschätzen können. Werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, sind darauf nach Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe e Verzugszinsen zu entrichten.
Zuviel bezahlte Akontobeiträge haben die Ausgleichskassen nach Absatz 3 zurückzuerstatten bzw. an laufende Schulden anzurechnen. Allenfalls sind Vergütungszinsen auszurichten (vgl. Art. 41ter Abs. 2).
Zu Artikel 26
Die Einschätzung durch die Ausgleichskassen und die Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen sind neu in Artikel 23 geregelt. Der bisherige Artikel 26 kann daher aufgehoben werden.
Der bisherige Titel vor Artikel 27 wird zu dessen Sachüberschrift umfunktioniert.
Zu Artikel 27 Meldungen der Steuerbehörden
Da die AHV/IV/EO-Beiträge im Unterschied zur direkten Bundessteuer nicht vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht werden können (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG), sind die Beiträge wieder aufzurechnen. Dementsprechend wird in Absatz 1 Satz 2 nun ausdrücklich festgehalten, dass die Steuerbehörden die in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beiträge für die Steuermeldung wieder aufzurechnen haben. Die Einzelheiten der Ausgestaltung der Steuermeldung und des Meldeverfahrens werden wie bisher im Wesentlichen in den Weisungen geregelt.
Nach Absatz 2 haben die Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Einkommen den Ausgleichskassen laufend zu übermitteln. Der Absatz stellt ausserdem sicher, dass die Ausgleichskassen auch dann, wenn die direkte Bundessteuer noch im Vergangenheitsbemessungsverfahren festgesetzt wird, die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr separat gemeldet erhalten.
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Die Steuerbehörden ermitteln das Einkommen Selbständigerwerbender nur noch nach Artikel 23. Somit entfällt in Absatz 3 die Verweisung auf daran anschliessende Bestimmungen.
Die AHV ist auf qualitativ hochstehende Steuermeldungen angewiesen. Daher wird den kantonalen Steuerbehörden dafür weiterhin eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Abs. 4). Bei deren Festsetzung zieht die AHV im eigenen Interesse die Anliegen der Kantone in die Entscheidfindung mit ein. Neu wird auf das förmliche Anhörungsverfahren verzichtet. Es hat sich als zu aufwändig und zu schwerfällig erwiesen. Die Kantone büssen dabei aber keinerlei Befugnisse ein, lag doch bereits bisher der Entscheid allein beim Bundesamt.
Zu Artikel 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
Artikel 29, der die Beitragsbemessung für die Nichterwerbstätigen regelt, kann weitgehend auf die entsprechenden Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden verweisen. Auch hier fallen im System der Gegenwartsbemessung Beitrags- und Bemessungsperiode zusammen. Sie werden in der Sachüberschrift neu einheitlich «Beitragsjahr» genannt (vgl. Art. 22 Abs. 2). In Anlehnung an Artikel 22 wird der Begriff «Berechnungsgrundlagen» zugunsten von «Bemessungsgrundlagen» aufgegeben.
Absatz 1 ist identisch mit Artikel 22 Absatz 1 (vgl. die Erläuterungen zu jener Bestimmung).
Bemessungs- und Beitragsperiode decken sich. Absatz 2 begründet damit auch für die Beiträge der Nichterwerbstätigen die Gegenwartsbemessung. Massgebend ist das im Beitragsjahr erzielte Renteneinkommen. Als Stichtag für die Bemessung des Vermögens wird der 31. Dezember festgelegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 StHG). In Kantonen, die weiterhin das Vergangenheitsbemessungsverfahren anwenden und das Vermögen grundsätzlich nur alle zwei Jahre, nämlich am 1. Januar der Steuerperiode, erheben (vgl. Art.
Abs. 4 StHG), gelten die Verhältnisse am Steuerstichtag jeweils für zwei Beitragsjahre. Die beiden Beitragsjahre sind diejenigen, die der Steuerperiode unmittelbar vorangehen (z. B. ist das Vermögen am 1. Januar 2005 massgebend für die Beitragsjahre 2003 und 2004). Bei einem steuerrechtlichen Systemwechsel per 1. Januar 2003 gilt nach neuem Recht der 31. Dezember 2003 als Stichtag für die einjährige Periode 2003. Die Beitragsbemessung für die Beitragsjahre 2001 und 2002 stützt sich aber auf das Vermögen am 1. Januar 2003, das die Steuerbehörden gemäss Artikel 69 Absatz
StHG zu melden haben (vgl. Kommentar zu Art. 22 Abs. 2).
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Absatz 3 bleibt bis auf kleine redaktionelle Änderungen inhaltlich unverändert.
Abgesehen von kleinen redaktionellen Änderungen entspricht Absatz 4 dem bisherigen Absatz 5.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 6.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Die Verweisung auf die Artikel 22 bis 27, d. h. auf die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wird nicht mehr auf die drei ersten Absätze von Artikel 29 beschränkt.
B. Neuregelung des Beitragsbezugsverfahrens Das Bezugsverfahren wurde letztmals auf den 1. Januar 1988 einer grösseren Revision unterzogen. Die zur Diskussion stehende Neuordnung des Beitragsbezuges verfolgt im Wesentlichen das Ziel, durch ein strikteres Bezugsverfahren die Beitragsausstände zu reduzieren bzw. gering zu halten. Es soll verhindert werden, dass die Beitragspflichtigen, und darunter insbesondere die Arbeitgeber, aufgrund langer Zahlungsperioden und einer relativ milden Zinsenregelung die Beiträge – einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge – lange zinslos zurückbehalten können.
Seit der letzten Revision der Bezugsregelung sind ausserdem ganz bedeutende Entwicklungen im EDV-Bereich eingetreten. Daher gilt es heute auch, die Regelung an die technischen Umstände anzupassen und neue Möglichkeiten wahrzunehmen.
Schliesslich wird sich der Systemwechsel bei der Beitragsbemessung für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber per 1. Januar 2001 auf das Bezugsverfahren für die persönlichen Beiträge auswirken. Das Bezugsverfahren wird von diesem Übergang direkt betroffen sein, weil die definitive Beitragsfestsetzung in der jährlichen Gegenwartsbemessung später erfolgen wird, so dass das System von Akontozahlungen auch für persönliche Beiträge an Bedeutung gewinnen wird. Das bisherige Kapitel E «Verschiedene Bestimmungen» des zweiten Abschnittes der AHVV umfasst verschiedenste Regelungen, welche unter anderem Zahlungsperioden und -fristen, Verzugs- und Vergütungszinsen betreffen. Um einen besseren Überblick zu schaffen, werden die Artikel 34 bis 42 neu in zwei Kapitel aufgeteilt: Kapitel E «Beitragsbezug» und Kapitel F «Haftung der Erben». Das Kapitel E «Beitragsbezug» wird wiederum wie folgt unterteilt:
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I. Allgemeines II. Lohnbeiträge III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen IV. Zinsen
Während der Bezug der Lohnbeiträge in Ziffer II geregelt wird, fehlt ein entsprechendes Unterkapitel für die persönlichen Beiträge. Der Grund dafür ist, dass im Bereich der persönlichen Beiträge der Beitragsbezug sehr eng mit der Beitragsfestsetzung verknüpft ist und daher der besseren Verständlichkeit halber gemeinsam zusammen mit den Artikeln 22 ff. geregelt wird. Dadurch kann auch eine vollständige Neunummerierung der Artikel vermieden werden.
E. Beitragsbezug I. Allgemeines Unter diesem ersten Untertitel werden verschiedene Bestimmungen zusammengefasst, welche sowohl Lohnbeiträge wie persönliche Beiträge betreffen.
Zu Artikel 34 Zahlungsperioden
Der bisherige Artikel 34 umfasst unter dem Titel «Zahlung der Beiträge» unter anderem Bestimmungen zu den Zahlungsperioden, zum Bezugsverfahren und zu den Zahlungsfristen. Einige dieser Regelungen werden präzisiert und ergänzt. Der besseren Übersichtlichkeit halber wird der heutige Artikel 34 nach seinen verschiedenen Regelungsbereichen wie folgt aufgeteilt:
Art. 34 Zahlungsperioden Art. 35 Akontobeiträge Art. 36 Abs. 4 Ausgleich der Lohnbeiträge
Nach geltendem Recht haben die Arbeitgeber grundsätzlich monatliche, die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber grundsätzlich quartalsweise Zahlungen zu leisten, doch enthalten Artikel 34 Absatz 1 und 2 verschiedene Ausnahmen. Die Bedingungen für längere Zahlungsperioden sind bisher auf Verordnungsstufe nur unpräzis definiert. Wenn auch bloss in eng begrenztem Rahmen, so ist es doch möglich, dass die Arbeitgeber mit den gegenwärtigen Zahlungsperioden die paritätischen Beiträge, darunter auch die monatlich vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge, verhältnismässig lange zu Lasten der AHV zinslos zurückbehalten können.
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Um Klarheit zu schaffen und der Regelung mehr Gewicht zu verleihen, werden die derzeit auf Weisungsstufe (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO = WBB Rz 2032 ff. sowie 2011 ff.) vorgesehenen Ausnahmekriterien in die Verordnung aufgenommen. Ferner werden die heute relativ weit gefassten Ausnahmekriterien eingeschränkt. Eine restriktivere Regelung rechtfertigt sich insbesondere auch mit dem Übergang zum Verfahren der Akontobeiträge als Regelfall (vgl. Erläuterungen zu Art. 35). Denn mit der Möglichkeit von Akontobeiträgen verlieren längere Zahlungsperioden weitgehend ihre Berechtigung, da eine kurzfristig zu erstellende Abrechnung entfällt.
Ausserdem steht es den Beitragspflichtigen in begründeten Fällen frei, die Beiträge im Voraus zu leisten, zum Beispiel in einer einmaligen Zahlung zu Beginn des Jahres.
Absatz 1: Arbeitgeber, welche bloss geringe Lohnsummen auszahlen, sollen ihre Beiträge in Anwendung von Buchstabe a weiterhin quartalsweise entrichten können. In solchen Fällen wäre eine monatliche Bezahlung nämlich oft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Als geringe Lohnsumme gilt heute nach den Verwaltungsweisungen eine solche unter 300 000 Franken im Jahr. Diese Grenze scheint zu hoch. Sie wird auf
000 Franken herabgesetzt. Bei dementsprechenden AHV/IV/EO-Beiträgen von mindestens 20 200 Franken ist eine monatliche Überweisung zumutbar.
Die spezifische Ausnahme für Hausdienstarbeitgeber im bisherigen Buchstaben b wird aufgehoben, da sich für sie gleich wie für alle anderen Arbeitgeber längere Zahlungsperioden nur dann rechtfertigen, wenn die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.
Die vierteljährlichen Zahlungsperioden für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber bleiben unverändert. Die Regelung findet sich neu in Buchstabe b.
Absatz 2: Die Ausgleichskassen können Beitragspflichtigen (dazu gehören auch die Arbeitgeber), die nur Beiträge von geringer Höhe entrichten, ausnahmsweise längere, höchstens jährliche Zahlungsperioden gewähren, wenn eine periodische Zahlung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Ferner muss Gewähr bestehen, dass das Beitragsinkasso dadurch nicht gefährdet wird. Als gering gelten Beiträge, die
Franken jährlich nicht übersteigen. Bei höheren Beiträgen ist eine periodische Zahlung zumutbar.
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Absatz 3: Die seit Beginn der AHV geltende zehntägige Zahlungsfrist nach Ablauf der Zahlungsperiode wird beibehalten. Sie rechtfertigt sich schon deshalb, weil die Arbeitgeber den Lohnabzug bei ihren Arbeitnehmern bereits bei der Lohnauszahlung in der Regel monatlich vorgenommen haben und dieses Geld möglichst rasch der AHV abliefern sollen. Mit dem Übergang zum System der Akontobeiträge kann die zehntägige Zahlungsfrist auch problemlos eingehalten werden. Die Ausgleichskassen können die Akontobeiträge nämlich bereits im Vormonat mit einer entsprechend längeren Frist in Rechnung stellen.
Dort wo die Beitragsforderung mehr oder weniger unerwartet eintrifft, was häufig bei Nachforderungen oder Ausgleichsbeiträgen der Fall ist, wird die Zahlungsfrist auf 30 Tage verlängert (vgl. Art. 25 Abs. 2, 36 Abs. 4 und
Abs. 2).
Die bisherige ausdrückliche Bestimmung der Fälligkeit, unabhängig vom Ablauf der Zahlungsfrist, hatte keinen eigenständigen Zweck. Die Fälligkeit diente bisher einzig dazu, den Beginn des Zinsenlaufes festzusetzen. Da Artikel 41bis Absatz 1 allerdings ausdrücklich regelt, ab wann die Verzugszinsen zu laufen beginnen, erübrigt sich eine ausdrückliche Bestimmung der Fälligkeit in Absatz 3. Der Begriff der Fälligkeit kann auch Verwirrung stiften, weil normalerweise damit der Zeitpunkt definiert wird, ab dem der Gläubiger die Erfüllung einer Schuld fordern kann. Gerade dies war in der AHV aber nicht der Fall (die Beiträge können erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gefordert werden). Es ist daher angezeigt, auf den Begriff der Fälligkeit in der AHV künftig zu verzichten.
Zu Artikel 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
Der neue Artikel 34a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 37. Absatz 1: Verzugszinsen laufen unabhängig von einer Mahnung. Unter diesen Umständen macht es wenig Sinn, eine Nachfrist für die Bezahlung der Beiträge einzuräumen, wie dies heute der Fall ist. Wesentlich bleibt aber, dass die säumigen Beitragspflichtigen unverzüglich gemahnt werden.
Absatz 2: Die Mahngebühr stellt eine Gegenleistung für die mit der Mahnung verbundenen Umtriebe dar und bezweckt die Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Eine Mindestgrenze der Mahngebühr von 10 Franken steht in keinem ausreichenden Verhältnis zu den durch ausgebliebene Zahlung verursachten Umtrieben mehr und ist ausserdem eindeutig zu tief, um sich dissuasiv auf die Pflichtigen auszuwirken. Mit einer Erhöhung der Mindestgebühr auf 20 Franken kann der Festsetzungsrahmen etwas an die heu-
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tigen Verhältnisse angepasst werden (AHI 1997 S. 156 Erw. 4c). Die obere Grenze von 200 Franken bleibt unverändert.
Zu Artikel 34b Zahlungsaufschub Als Artikel 34b wird der bisherige Artikel 38bis unverändert übernommen.
Zu Artikel 34c Uneinbringliche Beiträge Artikel 34c entspricht dem bisherigen Artikel 42.
II. Lohnbeiträge Zu Artikel 35 Akontobeiträge
Der im aktuellen Artikel 34 Absatz 3 geregelte Beitragsbezug für Lohnbeiträge wird Gegenstand von Artikel 35.
Absatz 1: Im bisherigen Recht bildete die periodische (monatliche oder vierteljährliche) Abrechnung und Bezahlung der Beiträge die Regel. Die Ausgleichskassen konnten den Arbeitgebern gemäss Artikel 34 Absatz 3 allerdings bewilligen, statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Fall musste am Jahresende der Ausgleich vorgenommen werden. Dieses in der Praxis heute mehrheitlich angewandte sogenannte «Pauschalverfahren» bietet wesentliche Vorteile. So sind namentlich die periodisch zu leistenden Beträge im Voraus bekannt und können somit regelmässig entrichtet werden, ohne dass die genaue Abrechnung der Lohnsumme abgewartet werden muss. Für die Kassen werden die Kontrolle der Zahlungseingänge und das Bezugsverfahren erleichtert. Ferner werden die monatlichen oder quartalsweisen Abrechnungen und der damit verbundene Aufwand durch eine einmalige jährliche Schlussabrechnung ersetzt. Eine solche Bezugsregelung ist auf die Bedürfnisse eines Massenverfahrens zugeschnitten.
Mit dem Übergang zur jährlichen Gegenwartsbemessung für persönliche Beiträge gewinnt die Erhebung von Akontozahlungen auch für die Beiträge von Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen sowie Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an Bedeutung: Denn während der Beitragsperiode können die Beiträge nicht mehr definitiv bezogen werden. Aus diesen Überlegungen wird das Pauschalverfahren neu zur Regel (zur Ausnahme vgl. Abs. 3). Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen zunächst pauschal festgesetzte Beiträge, sog. Akontobeiträge, zu bezahlen. Der Ausgleich zwischen den Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen wird später vorgenommen. Dieses System soll nun einheitlich sowohl für Lohnbeiträge wie für persönliche Beiträge gel-
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ten. Artikel 24 und 25 sehen eine entsprechende Regelung für die persönlichen Beiträge vor.
Die Akontobeiträge werden durch die Ausgleichskassen auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Ausgleichskassen stützen sich dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme und gegebenenfalls auf die Angaben des Arbeitgebers. Die Ausgleichskassen können in ausgesprochenen Saisonbetrieben auch monatlich unterschiedliche Akontobeiträge festsetzen.
Absatz 2: Um zu grosse Abweichungen zwischen der geschätzten und der tatsächlichen Lohnsumme zu verhindern, werden die Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der massgebenden Lohnsumme im Verlauf des Beitragsjahres bekannt zu geben. Selbstverständlich kann eine Ausgleichskasse die Akontobeiträge auch von sich aus im Verlaufe des Jahres anpassen. Die Einzelheiten werden in den Weisungen geregelt.
Absatz 3: Die Entrichtung der genauen Beiträge bleibt weiterhin möglich. Eine gewisse Flexibilität ist diesbezüglich erwünscht, da manche Arbeitgeber die genaue Zahlung der Beiträge Akontozahlungen vorziehen. Die Zahlung der genauen Beiträge empfiehlt sich insbesondere für grosse Arbeitgeber, die über ein EDV-System verfügen, welches gleichzeitig mit der Lohnauszahlung die Überweisung der entsprechenden Beiträge auslöst. Für die AHV bietet dieses System auch gewisse Vorteile: So werden die Beiträge schon früh in ihrem tatsächlich geschuldeten Umfang geleistet und ein nachträglicher Ausgleich erübrigt sich. Die Anwendung dieses Verfahrens setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber für eine pünktliche und pflichtgemässe Abrechnung und Zahlung Gewähr leistet. Es wird daher von einer Bewilligung durch die Ausgleichskasse abhängig gemacht. Auf keinen Fall berechtigt die genaue periodische Abrechnung eine fristüberschreitende Zahlung. Arbeitgeber, die nicht in der Lage sind, die genauen Beiträge bis zum 10. des Folgemonats zu entrichten, müssen zu Akontobeiträgen verpflichtet werden.
Zu Artikel 36 Abrechnung und Ausgleich
Artikel 36 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 35. Mit der Wahl des Systems der Akontobeiträge als ordentliches Bezugsverfahren ergeben sich gewisse Anpassungen. In Absatz 2 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass die Abrechnung 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (im Regelfall also bis zum 30. Januar des Folgejahres) vorzunehmen ist.
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Im nun ordentlichen Verfahren der Akontobeiträge umfasst die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr (Abs. 3). Sofern die periodische Zahlung genauer Beiträge gemäss Artikel 35 Absatz 3 bewilligt wird, hat der Arbeitgeber wie bisher die Abrechnung nach Ablauf der Zahlungsperiode einzureichen. Die Abrechnung rechtfertigt jedoch auf keinen Fall eine Zahlungsverzögerung. Der Arbeitgeber hat die Beiträge ungeachtet der vorgängigen Abrechnung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu leisten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 3).
Gestützt auf die ordentliche Abrechnung ist der Ausgleich zwischen den Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vorzunehmen (Abs. 4). Den Ausgleich zugunsten der AHV hat der Beitragspflichtige innert 30 Tagen seit der Rechnungstellung durch die Ausgleichskasse zu leisten. Für den Ausgleich zugunsten des Beitragspflichtigen enthält der Artikel zwar keine zeitliche Limite, doch muss die Ausgleichskasse nach Ablauf von 30 Tagen Vergütungszinsen bezahlen (vgl. Art. 41ter Abs. 3).
Zu Artikel 37 Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen
Artikel 37 entspricht dem bisherigen Artikel 36.
Zu Artikel 38 Veranlagung
Im Wesentlichen bleibt diese Bestimmung unverändert. Da künftig keine Nachfristen mehr angesetzt werden, ist der entsprechende Verweis zu streichen. Nach Ablauf der Zahlungs- und Abrechnungsfrist sind Veranlagungen möglich. Die Veranlagung setzt aber nach wie vor eine Mahnung voraus
Zu Artikel 38bis
Der Inhalt des bisherigen Artikels 38bis wird in den neuen Artikel 34b übernommen (vgl. oben zu Art. 34b). Damit wird die aktuelle Bestimmung überflüssig.
III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen Zu Artikel 39
In Absatz 2 wird die Zahlungsfrist für Beitragsnachforderungen speziell geregelt. Da Nachforderungen oft unerwartet gestellt werden und zudem hohe Beträge betreffen können, scheint die bisherige zehntägige Zahlungsfrist (nach dem bisherigen Art. 34) zu kurz. Sie wird daher auf 30 Tage erstreckt.
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IV. Zinsen
Die Verzugs- und Vergütungszinsen werden im Unterkapitel IV zusammengefasst (Art. 41bis und 41ter). Der neue Artikel 42 enthält Bestimmungen, die für beide Zinsarten gültig sind. Die Verzugs- und Vergütungszinsen sind in der AHV nach wie vor als Ausgleichszinsen ausgestaltet, d. h. der Zinsgewinn bzw. der Zinsverlust, den der Beitragspflichtige bzw. die AHV erfahren, soll ausgeglichen werden. Solche Zinsen laufen unabhängig von einem Verschulden. Die neuen Regeln werden gegenüber den bestehenden etwas verfeinert, namentlich was die Zinsen beim Ausgleich der Akontobeiträge angeht.
Zu Artikel 41bis
Absatz 1: Ausser im Falle von Konkurs oder Betreibung wurden nach dem bisherigen Absatz 1 Verzugszinsen erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes erhoben. Diese sogenannte Schonfrist ist zu lang, insbesondere weil die von den Arbeitgebern zu leistenden Beiträge auch vom Lohn zurückbehaltene Arbeitnehmerbeiträge beinhalten. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber, welcher seine Beiträge quartalsweise entrichtet, die Beiträge für den Monat Januar bis zum 31. Mai entrichten, ohne irgendwelche Zinsfolgen zu gewärtigen, obgleich die Beiträge grundsätzlich bis zum 10. April zahlbar sind. Bei der Einführung der Verzugszinsen im Jahre
wollte man zunächst nur krasse Fälle mit Zinsen belegen. Ausserdem mussten die Zinsen seinerzeit noch manuell gerechnet werden. Daher statuierte der Bundesrat eine Schonfrist von zunächst vier Monaten, welche
auf zwei Monate verkürzt wurde. Heute ist nicht mehr einzusehen, weshalb die Überschreitung der Zahlungsfrist erst nach zwei Monaten zinsmässige Folgen haben soll. Beitragspflichtige, welche die geschulde-ten Beiträge später als 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode überweisen, sollen der AHV den erlittenen Zinsverlust ersetzen. Auch wenn bereits heute der Grossteil der über 30 Tage alten Beitragsausstände von den Ausgleichskassen nicht mehr beeinflusst werden kann (sie stehen z. B. in Betreibung oder es wurde ein Zahlungsplan gewährt), so soll die Halbierung der Schonfrist eine Reduktion der Beitragsausstände herbeiführen.
Schliesslich konnten nach dem bisherigen Absatz 1 Verzugszinsen nur bei ausstehenden Beiträgen von mindestens 3000 Franken erhoben werden. Mit der Revision der Verzugszinsregelung wird auch diese Freigrenze aufgehoben. Angesichts der EDV-technischen Möglichkeiten (insbesondere Programme zur Zinsenberechnung) lässt sich eine solche Mindestgrenze nicht mehr rechtfertigen. In der Praxis können die Ausgleichskassen für Ba-
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gatellbeträge auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten, wenn diese zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Die genaueren Bedingungen werden auf Weisungsstufe geregelt.
Im bisherigen Absatz 1 wird gesagt, wer auf welchen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten hat, in Absatz 2, ab wann die Verzugszinsen laufen. Im neuen Absatz 1 werden Zinserhebung und Zinsenlauf der besseren Überschaubarkeit halber gemeinsam geregelt. Während Buchstabe a eine allgemeine Regelung enthält, sehen Buchstaben b bis f verschiedene Spezialregelungen vor.
Nach Buchstabe a sind Beitragspflichtige im Allgemeinen verzugszinspflichtig, wenn sie ihre Beiträge einschliesslich der Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen ab Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen. Das Beibehalten eines kurzen Abstandes zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen (30 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen «Schonfrist» ist das Ergebnis eines Kompromisses. Einerseits wird an der kurzen Zahlungsfrist von 10 Tagen festgehalten, da sie eine sofortige Beitragsüberweisung ermöglicht und zahlreiche Beitragspflichtige sogar dazu bewegt, die Beiträge bereits vor Ablauf der Zahlungsperiode (z. B. die Januarbeiträge noch im Januar) zu entrichten. Hingegen wäre zu befürchten, dass eine strikte Erhebung von Verzugszinsen nach Ablauf der kurzen zehntägigen Zahlungsfrist als zu hart empfunden würde und somit kontraproduktiv sein könnte. Gleichzeitig können auf diese Weise, ohne die Zahlungsfrist zu verlängern, die in der Praxis üblichen Fristen für Überweisungen durch Banken oder Post berücksichtigt werden. Schliesslich kann die zunehmende Arbeitslast der Ausgleichskassen begrenzt werden. Die gewählte Lösung erlaubt es, diesen verschiedenen Aspekten Rechnung zu tragen. Der Zinsenlauf beginnt nach wie vor mit dem Ablauf der Zahlungsperiode.
Bisher wurden Verzugszinsen in jedem Fall erhoben, wenn der Beitragspflichtige betrieben wurde oder in Konkurs fiel. Da die Verzugszinsen nun im Allgemeinen bereits nach Ablauf von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode erhoben werden und zudem die betragsmässige Grenze von
Franken entfällt, erübrigt sich eine besondere Zinsregelung in Betreibungs- oder Konkursfällen.
Auf Beiträgen, die für vergangene Jahre nach Artikel 39 nachzuzahlen sind, werden gemäss Buchstabe b ab 1. Januar des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen erhoben. Desgleichen haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen nach Artikel 36 Absatz 4 Verzugszinsen zu entrichten, falls sie die Zahlung nicht fristgemäss nach Ab-
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lauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten. Die Zinsen beginnen ab der Rechnungsstellung zu laufen (Bst. c). Mit dem Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die persönlichen Beiträge werden sowohl das provisorische Beitragsfestsetzungsverfahren (nach Art. 25) wie die Sonderbeiträge (Art. 23bis) aufgehoben, so dass auch die diesbezügliche Zinsregelung im bisherigen Absatz 2 Buchstabe c entfällt.
Für Lohnbeiträge konnten im bisherigen Pauschalverfahren lediglich dann Verzugszinsen erhoben werden, wenn die Differenz nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlt wurde. Die Rechnungsstellung hängt jedoch von der pflichtgemässen Einreichung der Abrechnung durch den Arbeitgeber ab. Daher soll künftig zusätzlich zur ordentlichen Zinserhebung bei verspäteter Zahlung auch die verspätete Abrechnung durch den Beitragspflichtigen zur Erhebung von Verzugszinsen führen (Bst. d), wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abrechnung einreicht. Sie laufen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die auszugleichenden Lohnbeiträge geschuldet sind. Es gilt zu verhindern, dass der Arbeitgeber die Zahlung durch eine verspätete oder unvollständige Abrechnung ohne Zinsfolgen hinauszögern kann. Die Abrechnung muss den Vorschriften von Artikel 36 entsprechen. Die Erhebung von Zinsen wegen verspäteter Abrechnung schliesst die Erhebung von Zinsen wegen verspäteter Zahlung nicht aus.
Gleich wie für die Lohnbeiträge werden auf persönlichen, nach Artikel
auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben, falls die Zahlung nicht fristgemäss erfolgt (Bst. e).
Buchstabe f enthält eine spezielle Regelung für die persönlichen Beiträge. Während der Ausgleich für die Lohnbeiträge gleich nach dem Jahresablauf aufgrund der Abrechnung erfolgen kann, hängt der Ausgleich bei den persönlichen Beiträgen von der Steuermeldung ab. Diese wird frühestens gegen das Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres eintreffen. Der Beitragspflichtige hat gemäss Buchstabe e grundsätzlich keine Zinsen zu bezahlen, sofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert Frist bezahlt. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass gewisse Beitragspflichtige ihr Einkommen bewusst unterschätzen oder der Ausgleichskasse ihnen bekannte wesentliche Einkommenserhöhungen vorenthalten, um nur geringe Akontobeiträge leisten zu müssen. Ein solches Vorgehen scheint um so verlockender, als die Steuermeldungen im System der Gegenwartsbemessung gegenüber heute erst viel später erhältlich sind. Auch wenn im Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen also keine Zinsen erhoben werden, soll
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bei einer allzu grossen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tragen kommen. So sollen Verzugszinsen erhoben werden, falls die geschuldeten Beiträge um mindestens 25 % von den bereits geleisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden. Werden Zinsen nach Buchstabe f erhoben, kommt Buchstabe e nicht zum Tragen.
Die Zinsen laufen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (z. B. laufen bei wesentlich zu tiefen Akontobeiträgen für das Beitragsjahr 2002 auf den auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2004). Anders als die Arbeitgeber können die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss (welcher normalerweise erst im Verlauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird) die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Die Zinsen werden erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erhoben, um dem Beitragspflichtigen zu ermöglichen, nach dem Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen.
Für die Lohnbeiträge sieht die Verordnung keine entsprechende Regelung vor, doch gilt es zu beachten, dass die Arbeitgeber ganz allgemein einer strengeren Regelung unterstellt sind (die Abrechnung wird bereits im Januar des Folgejahres vorgenommen). Eine unterschiedliche Behandlung in diesem Punkt scheint daher berechtigt und wünschenswert.
Absatz 2: Gleich wie bisher endet der Zinsenlauf grundsätzlich mit der Bezahlung der Beiträge. Da die Zinsenberechnung nicht mehr monatlich, sondern tageweise vorgenommen wird, ist der Tag des Zahlungseinganges massgebend (vgl. Art. 42 unten). Für nachgeforderte Beiträge sind die Zinsen bis zum Tag der Rechnungsstellung zu berechnen. Falls die Nachzahlung jedoch nicht innert Frist erfolgt, laufen die Zinsen weiter. Werden die Verzugszinsen wegen einer verspäteten Abrechnung erhoben, so laufen sie bis zum Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse oder, falls diese ausbleibt, bis zur Rechnungstellung. Werden die Beiträge in der Folge nicht fristgerecht geleistet, so laufen wiederum Verzugszinsen ab Rechnungsstellung bis zur vollständigen Zahlung.
Zu Artikel 41ter
Absatz 1: Gleich wie bei den Verzugszinsen wird bei den Vergütungszinsen die heute nicht mehr gerechtfertigte Mindestgrenze von 3000 Franken im Jahr abgeschafft.
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Absatz 2: Der Zinsenlauf beginnt weiterhin regelmässig am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
Absatz 3: Bisher durften die Arbeitgeber nur auf Bewilligung der Kasse hin statt des genauen Beitrages annähernde Pauschalbeträge (aArt.
Abs. 3) zahlen. Da die Zahlungen von Schätzungen und Angaben des Arbeitgebers abhingen, ihm das ausnahmsweise bewilligte Verfahren verschiedene Vorteile bot (z. B. Aufwandminderung) und der Arbeitgeber schliesslich mit der Einreichung seiner Abrechnung den Zeitpunkt der Rückerstattung bestimmen konnte, wurden auf zu viel bezahlten «Pauschalzahlungen» keine Vergütungszinsen ausgerichtet.
Mit der Einführung des Verfahrens der Akontobeiträge als ordentliches Bezugssystem kann dieser Argumentation nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden. Sofern der Beitragspflichtige die durch die Kasse bestimmten und geforderten Akontobeiträge leistet, sind ihm nach Ablauf einer gewissen Bearbeitungszeit auch Vergütungszinsen zu gewähren. Da der Ausgleich aufgrund des Jahresergebnisses vorgenommen wird, werden die Vergütungszinsen erst ab Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) gewährt. Eine genauere Aufteilung der periodisch zu leistenden Beiträge auf die verschiedenen Zahlungsperioden wäre in der Regel kaum möglich.
Bei Arbeitgebern kann die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erst aufgrund der Schlussabrechnung erfolgen. Daher muss der Zinsenlauf von der Einreichung dieser Schlussabrechnung abhängig gemacht werden. Der Ausgleichskasse wird gleich wie den Beitragspflichtigen eine Frist zur Rückerstattung gewährt. Sofern sie die Beiträge innert 30 Tagen ab Einreichung einer ordnungsgemässen Abrechnung zurückerstattet, hat sie keine Zinsen auszurichten. Sonst beginnt der Zinsenlauf ab Einreichung der Abrechnung und endet mit der vollständigen Rückerstattung.
Zu Artikel 42 Verschiedenes
Unter dem neuen Artikel 42 werden gemeinsame Bestimmungen für die Verzugs- und Vergütungszinsen zusammengetragen.
Absatz 1: Der bisher aus der Rechtsprechung hervorgehende Grundsatz, wonach die Beiträge mit dem Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt gelten, wird in die Verordnung aufgenommen (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG i. Sa. S. vom 3. April 1997, H 347/96, Erw. 2a).
Absatz 2: Der heutige Zinssatz von 6 Prozent im Jahr scheint im Vergleich zum Obligationenrecht (üblicher Zinssatz gemäss Art. 104 OR: 5 Pro-
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zent) sowie angesichts der heutigen Zinsverhältnisse zu hoch. Auch die bei den direkten Steuern üblichen Zinssätze liegen heute durchwegs tiefer. Der (entsprechend dem Gedanken der Ausgleichszinsen für Verzugs- und Vergütungszinsen einheitliche) Satz wird daher auf 5 Prozent herabgesetzt. Mit einem Zinssatz von 5 Prozent besteht ein genügender Druck zur pünktlichen Zahlung für die Beitragspflichtigen. Ein tieferer Zinssatz wäre insbesondere deshalb nicht befriedigend, weil die neue Zinsregelung nuancierter ist.
Absatz 3: Aus Praktikabilitätsgründen wurden die Zinsen bisher monatsweise berechnet. Dies lässt sich angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr rechtfertigen. Um eine einfache und praktische Berechnung zu ermöglichen, werden der Monat zu 30 Tagen und dementsprechend das Kalenderjahr zu 360 Tagen gerechnet.
F. Haftung der Erben Der neue Titel kommt vor den unveränderten Artikel 43 zu stehen. Die Sachüberschrift des Artikels wird gestrichen.
Zu Artikel 205
Die bisher in Artikel 206 enthaltenen Bestimmungen über die Eintreibung (Abs. 1, 2. Satz) sowie die Vollstreckung und die Verrechnung von Mahngebühren (Abs. 2) werden in einem neuen Absatz 2 aufgenommen. Die materiellen Bestimmungen über die Mahnung werden dadurch in Artikel 205 zusammengetragen.
Säumige Beitragspflichtige verursachen den Kassen einen erheblichen Mehraufwand, selbst wenn sie letztendlich ihre Schuld begleichen. Daher wurde von Seite der Ausgleichskassen der Wunsch geäussert, die Ausnahme zur Gebührenerhebung in solchen Fällen aufzuheben.
Zu Artikel 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Zinseinnahmen
Dieser Artikel wird neu gestaltet. Die materiellen Bestimmungen über die Mahnungen sind neu in Artikel 205 enthalten. In Artikel 206 wird geregelt, welche Einnahmen die Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden dürfen. Schon bisher können sie die Mahngebühren und die Ordnungsbussen behalten.
Die Verzugszinsen sollen der AHV in erster Linie den durch die verspätete Zahlung erlittenen Zinsverlust ausgleichen. In den Verzugszinsen ent-
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halten ist aber – wenn sicher auch zu einem geringeren Anteil – ein pauschaler Schadenersatz für den vermehrten Verwaltungsaufwand, welcher den Ausgleichskassen durch die ausstehende Zahlung entsteht.
Bisher wurden die Verzugszinsen integral dem AHV-Fonds überwiesen. Es ist jedoch unbestritten, dass Zahlungsausstände für die Ausgleichskassen zu einem erhöhten Aufwand und damit verbundenen Kosten führen. Diese Kosten mussten bisher aus den allgemeinen Verwaltungskosten bestritten werden, so dass auch «gute» Beitragszahler sie über ihre Verwaltungskostenbeiträge mittragen mussten und dass Ausgleichskassen mit verhältnismässig vielen «schlechten» Beitragszahlern benachteiligt waren. Dem wird damit begegnet, dass den Ausgleichskassen dieser Aufwand mit einem Anteil von einem Fünftel am Verzugszinsertrag pauschal ersetzt wird. Diese Aufteilung der Zinserträge zwischen Ausgleichskassen und Ausgleichsfonds erlaubt es, dem ursprünglichen Sinn der Verzugszinsen besser gerecht zu werden.
Mit dem künftigen Zinssatz von 5 Prozent kann sowohl der Zinsverlust ausgeglichen wie auch eine pauschale Entschädigung für die Ausgleichskassen geleistet werden.
Zu den Übergangsbestimmungen Die persönlichen Beiträge des Jahres 2001 und der folgenden Jahre werden nach neuem Recht im Gegenwartsbemessungsverfahren erhoben (sog. Direktübergangsverfahren; vgl. dazu die Einleitung). Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung erübrigt sich. Absatz 1 hält jedoch fest, dass sich die Erhebung der Beiträge für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten nach bisherigem Recht richtet. Die Jahre 1999 und 2000 fallen in eine Bemessungslücke.
Die Erfassung der Kapitalgewinne, die während der Bemessungslücke erzielt werden, ist bereits aufgrund der bisherigen Bestimmungen von Artikel 23bis Absatz 1 – falls die Kapitalgewinne einer Sondersteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG unterliegen – und Artikel 23bis a – wenn sie schon im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt werden – sichergestellt. Dies wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten.
Werden in den Kantonen, die per 1. Januar 2001 für die direkte Bundessteuer zum Verfahren der Gegenwartsbemessung nach Artikel 41 DBG übergehen, während der Zeit der steuerlichen Bemessungslücke (Kalenderjahre 1999 und 2000) Kapitalgewinne unter Umständen erzielt, die nicht zu einer Zwischenveranlagung nach Artikel 45 DBG und somit auch nicht
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zur Erhebung einer Sondersteuer nach Artikel 47 DBG führen, unterliegen diese einer Sondersteuer nach Artikel 218 Absatz 2 DBG. Auf Kapitalgewinnen, die einer Sondersteuer nach Artikel 218 Absatz 2 DBG unterliegen, wird nach Artikel 23bis ein Sonderbeitrag erhoben. In den Kantonen, die nach dem 1. Januar 2001 vorläufig im Verfahren der Vergangenheitsbemessung nach Artikel 40 DBG verbleiben (VD, VS und TI), findet Artikel
Absatz 2 DBG in den Jahren 1999 und 2000 keine Anwendung. Kapitalgewinne, die in diesen Jahren erzielt werden und die keiner Jahressteuer nach Artikel 47 DBG unterliegen, werden ordentlich veranlagt. Es gilt daher sicherzustellen, dass auf solchen in der AHV-rechtlichen Bemessungslücke erzielten Kapitalgewinnen ein Sonderbeitrag erhoben wird, gleich wie in den Kantonen, die per 1. Januar 2001 zur Gegenwartsbemessung nach Artikel 41 DBG übergehen und in welchen Artikel 218 Absatz 2 zum Tragen kommt (Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass die Beitragspflichtigen – ungeachtet der verschiedenen steuerlichen Bemessungssysteme – gesamtschweizerisch gleich behandelt werden.
Die Neuregelung des Beitragsbezuges findet ab ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 Anwendung. Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung erübrigt sich.
Die neuen Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a–e und 2, 41ter und 42 sind gemäss Absatz 4 auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausstehenden bzw. zurückzuerstattenden Beiträge anwendbar. Somit gilt die neue Zinsregelung grundsätzlich auch für Beiträge, die für Perioden vor ihrem Inkrafttreten geschuldet sind. Hingegen gelten die neuen Bestimmungen nur für die Zeit ab ihrem Inkrafttreten und nicht rückwirkend (keine unechte Rückwirkung). Grundsätzlich sollen die Kassen alle Verfahren ab dem 1. Januar 2001 nach neuem Recht einheitlich behandeln können. Gleichzeitig gilt es zu verhindern, dass die Versicherten aufgrund der gestrafften Verzugszinsregelung rückwirkend Zinsen zu leisten haben, welche sie nicht voraussehen konnten. Desgleichen sollen keine Vergütungszinsen rückwirkend für die Zeit vor dem Inkrafttreten gewährt werden, worauf nach altem Recht kein Anspruch bestand.
Dies führt dazu, dass die Zinserhebung, -gewährung und -berechnung bis zum 31. Dezember 2000 nach altem und ab dem 1. Januar 2001 nach neuem Recht erfolgen. Werden zum Beispiel nach Inkrafttreten des neuen Rechts für das Jahr 1999 Beiträge im Betrag von 4000 Franken nachgefordert, so hat der Beitragspflichtige für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 Verzugszinsen zu einem Satz von 6% (aArt. 41bis Abs. 4) und ab dem 1. Januar 2001 zu einem Satz von 5% (Art. 42) zu leisten.
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M I T T E I L U N G E N Der neue Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe e, der sich auf die auszugleichenden persönlichen Beiträge bezieht, findet auch Anwendung auf die persönlichen Beiträge, die nach altem Recht im ausserordentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind (gemäss aArt. 41bis Abs. 2 Bst. c).
Absatz 5 enthält eine Ausnahme für den neuen Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f. Die Erhebung von Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres geleistet werden, betrifft nur persönliche Beiträge, die für Perioden ab Inkrafttreten des neuen Rechts geschuldet sind. Damit soll verhindert werden, dass die Anwendung der verschärften neuen Regelung für den Versicherten nicht voraussehbare Folgen hat. Zudem ist die neue Regelung speziell auf das neue, durch den Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung bedingte Bezugsverfahren zugeschnitten.
Mit dem Übergang zum Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung entfällt die Erhebung von Sonderbeiträgen auf Kapitalgewinnen nach den bisherigen Artikeln 23bis und 23bis a. Die Erhebung von Verzugszinsen auf Sonderbeiträgen, die für Perioden vor dem Inkrafttreten der Änderung geschuldet sind, richtet sich nach dem bisherigen Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c (Abs. 6).
Schliesslich ist im Falle der Betreibung die Zinsforderung gegenüber dem Beitragspflichtigen bereits im Betreibungsbegehren geltend zu machen. Während des laufenden Betreibungsverfahrens ist eine Anpassung bzw. Nachforderung nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sieht Absatz 7 vor, dass sich Zinsanspruch und Zinssatz nach den zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung geltenden Bestimmungen richten. Im Falle einer vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung eingeleiteten Betreibung findet somit der altrechtliche Artikel 41bis auch nach dem 1. Januar 2001 Anwendung, falls das Betreibungsverfahren weiterhin hängig ist.
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Personelles Zum Rücktritt von Othmar Schäfler, Leiter der Ausgleichskasse und IV-Stelle Thurgau Schon in jungen Jahren ist Othmar Schäfler mit der AHV in Kontakt gekommen, absolvierte er doch schon 1950 bis 1956 eine Verwaltungslehre bei der Gemeindeverwaltung in Gossau SG. Anschliessend arbeitete er dort weiter als Kanzlist, wo er unter anderem auch den Leiter der AHV-Zweigstelle zu vertreten hatte. Nach einem Abstecher in die Stadtbuchhaltung St. Gallen kehrte er 1959 wieder nach Gossau zurück, wo er, wie später in Altstätten SG, neben vielfältigen Zusatzfunktionen als Gemeindekassier amtete. Von 1966 an war er in der Privatwirtschaft tätig. Auf den 1. Oktober
wählte ihn der Regierungsrat des Kantons Thurgau zum Leiter der kantonalen Ausgleichskasse. Othmar Schäfler beschränkte sich bei seiner Tätigkeit nicht nur auf die Führung der ihm anvertrauten Ausgleichskasse und IV-Stelle, sondern beschäftigte sich auch eingehend mit der Materie selbst. Diese Detailkenntnis kam ihm bei seiner Mitarbeit in den verschiedenen Kommissionen sehr entgegen. Während Jahren erteilte er zudem am «Blick»-Telefon Auskünfte und konnte so sein Wissen auch einem grösseren Publikum weitervermitteln. Als Bauherr war er ebenfalls tätig: 1996 konnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau in Frauenfeld einen Neubau beziehen.
Othmar Schäfler war von 1990 bis Ende 1998 als Kassier im Vorstand der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen. Wie aufgrund seines beruflichen Werdegangs nicht anders zu erwarten, führte er die Kasse äusserst gewissenhaft.
Am 1. Februar 2000 hat er nun die Leitung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau an Markus Odermatt übergeben. Die Pensionierung ist für den 31. Mai 2000 vorgesehen. Für sein Wirken in den Konferenzen, Kommissionen und Arbeitsgruppen danken wir unserem Kollegen herzlich. Wir wünsche ihm für den wohlverdienten Ruhestand alles Gute.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen IV-Stellenkonferenz
Zum Rücktritt von Konrad Landolt, Leiter der Ausgleichskasse und IV-Stelle Glarus Konrad Landolt befasste sich schon früh mit der AHV. Gleich nach Abschluss der kaufmännischen Lehre wechselte er am 1. Mai 1955 zur Aus-
AHI-Praxis 3/2000
R E C H T AHV-Beiträge. Nichterwerbstätige Studenten Urteil des EVG vom 20. Dezember 1999 i. Sa. P. L. Art. 10 Abs. 2 AHVG. Für die Anerkennung des Studentenstatus im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG genügt eine Ausbildung, die auf ein berufliches Ziel nach Erreichen des Pensionsalters ausgerichtet ist, nicht.
Der 1933 geborene P. L. gab Ende Dezember 1992 seine Erwerbstätigkeit auf. Bis zur Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Y. im Oktober 1995 arbeitete er noch halbtags für seine ehemalige Arbeitgeberin und amtete zusätzlich als Beisitzer einer Schlichtungsstelle in Miet- und Pachtsachen. Mit Verfügungen vom 29. Mai 1997 erfasste die Ausgleichskasse P. L. für die Jahre 1995 bis 1997 als Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund des im jeweiligen Jahr erzielten Renteneinkommens und des am 1. Januar des Jahres vorhandenen Vermögens. Eine hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P. L. geltend machte, für die Jahre 1995 bis 1997 als nichterwerbstätiger Student eingestuft zu werden und nur den Mindestbeitrag leisten zu müssen, wies die kantonale Rekursbehörde ab. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das EVG ab. Aus den Erwägungen:
2a. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1997 beitragsrechtlich als nichterwerbstätiger Student zu betrachten ist und demzufolge lediglich den Mindestbeitrag zu entrichten hat (Art. 10 Abs. 2 AHVG).
b. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Studentenstatus nach Art. 10 Abs. 2 AHVG, wie sie vom EVG in BGE 115 V 74 = ZAK 1989 S. 503 Erw. 7a aufgestellt und in der nachfolgenden Rechtsprechung (vgl. AHI 1994 S. 84) bestätigt worden sind, hat die Vorinstanz in Erw. 2b ihres Urteils richtig dargestellt. So gelten als Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG praxisgemäss Schüler mittlerer und höherer Lehranstalten, die sich regelmässig und vorwiegend ihrer Ausbildung widmen. Diese Ausbildung muss rechtsprechungsgemäss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. Demzufolge können Personen, die ein Studium nicht zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, sondern aus andern Motiven, wie etwa aus wissenschaftlichem Interesse, zur sinnvollen Lebensgestaltung oder gar zur Umgehung einer höheren Beitragslast aufnehmen, nicht als Studenten anerkannt werden.
3a. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Status eines nichterwerbstätigen Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG mit der Be-
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gründung abgesprochen, dass er für sein Amt als Beisitzer der Schlichtungsbehörde einer juristischen Ausbildung nicht bedürfe und dass er nach dem Abschluss des Studiums im Jahre 2000 67 Jahre alt sein werde und es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass bereits im Pensionsalter stehende Menschen noch einmal eine berufliche Karriere in Angriff nehmen würden. Es sei deshalb anzunehmen, dass er sein Studium aus wissenschaftlichem Interesse und zur sinnvollen Lebensgestaltung aufgenommen habe.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer u. a. vor, als Beisitzer der Schlichtungsbehörde sei er auf juristisches Wissen angewiesen, einer Wiederwahl in dieses Amt im Jahre 2002 stehe nichts entgegen. Zudem stünden ihm mit einer juristischen Ausbildung auch andere Betätigungsfelder offen. Die Tätigkeit als Jurist sei wie kaum eine andere dazu geeignet, sie auch noch im fortgeschrittenen Alter auszuüben.
bildung auf ein berufliches Ziel hin als Voraussetzung für die Anerkennung des Studentenstatus verlangte, ging es um einen Mann, der im Alter von 27 Jahren bei einem Institut eine Ausbildung zum Personalassistenten begann. Die Beispiele, die in AHI 1994 S. 84 in Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Qualifikation von Versicherten als Studenten im Sinne von Art.
Abs. 2 AHVG angeführt sind, sind vergleichbar. Das Gericht hatte bisher keinen Anlass, sich darüber zu äussern, ob auch eine Ausbildung für ein berufliches Ziel nach Erreichen des Pensionsalters genüge.
Dies ist nunmehr klar zu verneinen. Der Sinn des Privilegs des Studentenstatus gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG besteht darin, dem Studenten eine Ausbildung zu erleichtern, die ihm und allenfalls seiner Familie später die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt, welche den Lebensunterhalt gewährleistet. Mit dem Eintritt in das Rentenalter kommt der Versicherte in den Genuss der Leistungen von erster (und unter Umständen zweiter) Säule, welche gerade den (teilweisen) Ausgleich des gewöhnlich altershalber reduzierten oder weggefallenen Erwerbseinkommens bezwecken. Entsprechend ist Art. 10 Abs. 2 AHVG zu interpretieren. Diese Bestimmung kann im System der AHI-Vorsorge nicht den Sinn haben, den Mindestbetrag einem Versicherten zu gewähren, der studiert und nach Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er über Altersrente (und in der Regel Pension) verfügt, weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben will. Die nach dem gesetzlichen Schlussalter praktizierte Erwerbstätigkeit, obgleich der Beitragspflicht unterliegend (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG in Verbindung mit Art. 6quater AHVV), rechtfertigt versicherungsrechtlich keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Studierenden, die aus andern Beweggründen als
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die Ausrichtung auf eine spätere Erwerbstätigkeit vor dem Schlussalter (z. B. aus rein wissenschaftlichem Interesse) ihre Studien betreiben und ebenfalls nicht die Mindestbeitragsregelung gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG in Anspruch nehmen können.
c. Der Beschwerdeführer behauptet, das Studium tatsächlich im Hinblick auf eine fortgesetzte oder neue berufliche Tätigkeit im Rentenalter in Angriff genommen zu haben. Das hat die Vorinstanz unter Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung verneint, ist aber nicht entscheidend. Denn nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer daraus so oder anders nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin ist der Vorinstanz, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis beizupflichten. (H 146/99)
AHV. Anrechnung von Erziehungsgutschriften Urteil des EVG vom 28. Mai 1999 i. Sa. C. M. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. Pflegekindverhältnisse geben keinen Anlass zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Erw. 2).
A. Die am 30. April 1936 geborene C. M. meldete sich am 10. Januar 1998 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie die Zusprechung von Erziehungsgutschriften für ihr am 14. Dezember 1969 geborenes Pflegekind C. M. beantragte.
Mit Verfügung vom 17. April 1998 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Mai 1998 eine ordentliche einfache Altersrente von 1202 Franken im Monat aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von 21 492 Franken und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren gemäss Rentenskala 44 zu. Dabei unterblieb eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher C. M. die Neufestsetzung der Rente unter Anrechnung einer halben Erziehungsgutschrift für das Pflegekind C. B. beantragte, wies das kantonale Verwaltungsgericht mit der Begrüdung ab, dass die gesetzliche Regelung den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften von der Ausübung der elterlichen Gewalt abhängig mache und kein Ausnahmetatbestand im Sinne der Verordnung vorliege (Entscheid vom 18. August 1998).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C. M. das erstinstanzliche Rechtsbegehren. Sie macht geltend, die Erwerbstätigkeit als Krankenschwester wegen der Erziehungsaufgaben reduziert zu haben, was sich
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nun negativ auf den Anspruch auf Altersrente auswirke. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand.
2a. Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt ausgeübt hat. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art.
Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht das AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u. a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch
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für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter die Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Gewalt zukommt.
b. Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision.
aa. Die Erziehungsgutschriften wurden zunächst mit dem auf den 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992 (SR 831.100.1) zur Verbesserung der Stellung der geschiedenen Frau eingeführt. Nach dessen Art. 2 Abs. 1 konnten geschiedene Altersrentnerinnen verlangen, dass ihnen bei der Rentenberechnung eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente für jene Jahre angerechnet wurde, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt hatten, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Mit Abs. 2 der Bestimmung wurde der Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für Mütter, welche Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, sowie bei Pflegekindverhältnissen. Der Bundesrat kam diesem Auftrag u. a. mit dem Erlass von Art. 53ter Abs. 1 AHVV nach, welcher bestimmte, dass eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch dann erfolgen kann, wenn die geschiedene Altersrentnerin ein Kind lediglich zur Pflege aufgenommen hatte.
bb. Im Rahmen der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466 ff.; in Kraft seit 1. Januar 1997) und der im Zusammenhang mit dem Rentensplitting vorgesehenen Einführung der Erziehungsgutschriften für verheiratete Rentenbezüger bildete die Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Pflegekindverhältnissen erneut Gegenstand der Beratungen. Gemäss einem Beschluss des Nationalrates vom 10. März 1993 (Amtl. Bull. 1993 N 255) sollte der Bundesrat Vorschriften insbesondere über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Kinder erlassen, die zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 lit. b AHVG des Entwurfs). Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Ständerat die Streichung dieser Bestimmung mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für Pflegekinder nicht praktikabel sei, wie die bisherigen Erfahrungen mit den Erziehungsgutschriften für geschiedene Frauen gezeigt hätten. Zudem lasse sich ein Verzicht auf die Er-
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ziehungsgutschrift für Pflegekinder auch unter sozialen Gesichtspunkten rechtfertigen, weil sie bei Stiefkindverhältnissen sowie bei Pflegeverhältnissen, welche im Hinblick auf eine Adoption erfolgen, gar nicht nötig sei (Amtl. Bull. 1994 S 550 und 597). Der Nationalrat hielt an seinem Beschluss fest, wobei er durch Einfügung eines neuen Abs. 1bis den vom Ständerat erwähnten praktischen Schwierigkeiten dadurch Rechnung tragen wollte, dass der Anspruch auf Erziehungsgutschriften für Pflegekinder jährlich geltend zu machen gewesen wäre (Amtl. Bull. 1994 N 1355 f.). Im Differenzbereinigungsverfahren hielt der Ständerat am Streichungsbeschluss fest (Amtl. Bull. 1994 S 979 f.), welchem Beschluss sich der Nationalrat (angesichts einer drohenden Verzögerung des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) in der Folge anschloss (Amtl. Bull. 1994 N 1676).
cc. Aus den Materialien geht somit klar hervor, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668 ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53ter (Abs. 1) AHVV hätte es in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer ausdrücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Regelung fehlt es jedoch.
3. Der Vorinstanz ist demzufolge im Ergebnis darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht. Dies nicht nur, weil – entsprechend den Erwägungen des kantonalen Gerichts – sich die Verordnungsbestimmung im Rahmen der Delegationsnorm hält und die Verwaltungsweisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind, sondern vorab deshalb, weil der Gesetzgeber den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegekindverhältnissen im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausgeschlossen hat. Daran hat sich auch das EVG zu halten. Denn ist der Gesetzeswortlaut klar und stimmt der Wortsinn mit dem Rechtssinn der Norm, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt, überein, liegt weder eine im Sinne freier richterlicher Rechtsfindung zu füllende (echte) Lücke vor (Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 119 V 255 Erw. 3b mit Hinweisen), noch bleibt Raum für eine verfassungskonforme Auslegung (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 119 V 130 = AHI
S. 123 Erw. 5b, BGE 111 V 364 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Dies schliesst zwar eine Prüfung der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung grundsätzlich nicht aus. Art. 113 Abs. 3 BV und Art. 114bis Abs. 3 BV, wonach es den rechtsanwendenden
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Behörden untersagt ist, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, statuieren lediglich ein Anwendungsgebot, nicht ein Prüfungsverbot (BGE 123 II 11 Erw. 2, 123 V 322 Erw. 6b/bb). Vorliegend besteht indessen kein Anlass, eine allfällige Verfassungswidrigkeit von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG zu prüfen. Wie es sich hinsichtlich der Stichhaltigkeit der vom Gesetzgeber für den Ausschluss von Erziehungsgutschriften bei Pflegekindverhältnissen geltend gemachten Gründen verhält, hat daher offen zu bleiben. Im Übrigen wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass die geltende Regelung gegen die Verfassung, insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. (H 304/98)
IV. Medizinisches Gutachten Urteil des EVG vom 20. Oktober 1999 i. Sa. H. A. (Übersetzung aus dem Französischen) Die kantonale Rekursbehörde darf ihre eigene Meinung ohne überzeugende Begründung nicht über diejenige des ärztlichen Experten stellen.
A. H. A., verheiratet und Familienvater, meldete sich am 9. Oktober 1995 zum Bezug von Leistungen der IV an (Umschulung und Rente).
Dr. A., behandelnder Arzt, stellte eine chronische Lumbalgie, eine Periarthropathie der linken Hüfte, einen Status nach Sturz mit Rippenprellung sowie eine bedeutende psychische Überlastung fest, die durch die Untersuchungen nicht erklärt werden konnte. Seiner Ansicht nach betrug die Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. März 1995 100 % (Berichte vom 7. November
und 6. September 1996).
Dr. B., Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Begehrenstendenz im Rahmen einer kompensierten Borderline-Persönlichkeit. Seiner Auffassung nach handelte es sich bei der psychogenen Überlastung um einen Übertreibungszustand, der den Versicherten objektiv nicht daran hinderte, einer Arbeit nachzugehen. Er ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Gutachten vom 30. September 1997).
Mit Verfügung vom 27. November 1997 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
B. H. A. focht diese Verfügung bei der kantonalen Rekursbehörde an und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens legte der Versicherte einen Bericht vom 20. März 1998 von Dr. C., Orthopäde, vor, der gewis-
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se körperliche Beschwerden aufzählt, welche die Schmerzen und das Hinken erklären würden; der psychische Zustand scheine dagegen eher eine Folgeerscheinung der langdauernden Schmerzen zu sein. Nach Auffassung dieses Arztes bestand beim Betroffenen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 1998 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne, als es dem Versicherten ab 1. März 1996 eine ganze einfache IV-Rente zusprach sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten. Einerseits erwog die kantonale Rekursbehörde, dass die körperlichen Leiden des Versicherten keine Invalidität verursachen würden. Andererseits nahm sie beim Versicherten ein schweres psychisches Leiden an, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe; dies in Abweichung von den Folgerungen von Dr. B., die sie für unvollständig und widersprüchlich hielten.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt dessen Aufhebung sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27. November 1997.
H. A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die unentgeltliche Verbeiständung. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Es hält der kantonalen Rekursbehörde vor, sie habe der Expertise von Dr. B. die Beweiskraft abgesprochen, jedoch nicht erklärt, inwiefern die von ihr aufgeführten Behinderungen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränken würden. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen:
Die kantonale Rekursbehörde hat die Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades korrekt dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).
Die kantonale Rekursbehörde hat zu Recht anerkannt, dass die körperlichen Leiden des Versicherten sich nicht invalidisierend auswirken. Diese Auffassung wird namentlich in einem Bericht vom 29. März 1995 von Dr. D., Neurologe, und in einem Bericht vom 4. April 1995 der Neurologieabteilung des Universitätsspitals X. bestätigt. Andererseits kann der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde dort nicht gefolgt werden, wo diese ihre eigene Meinung über diejenige des ärztlichen Experten stellt und festhält, dass der Versicherte ein schweres psychisches Leiden aufweise, das eine vollständige Invalidität zur Folge habe. 3a. In seiner Eigenschaft als Spezialist in der Behandlung und in der Untersuchung von physischen und psychosomatischen Leidenszuständen – im
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multidisziplinären Schmerzzentrum – einerseits und als Spezialist in Psychiatrie-Psychotherapie anderseits war Dr. B. besonders geeignet, sich über die psychiatrische Pathologie des Versicherten auszusprechen. Im vorliegenden Fall genügt das Gutachten von Dr. B. den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen in allen Punkten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Es gibt kein Anlass zur Kritik. Im Übrigen deckt es sich mit der fast einhelligen Meinung aller befragten Praktiker, einschliesslich des behandelnden Arztes. Aus diesem Gutachten geht ohne Zweifel hervor, dass H. A. weder ein somatoformes Leiden noch ein psychisches Leiden strictu sensu, noch einen depressiven Zustand aufweist, sondern eine psychogene Überlastung in Form einer Übertreibung, die ihn objektiv nicht daran hindert, arbeiten zu können.
b. In dieser Hinsicht ist die Interpretation des 3. Teils des Gutachtens durch die kantonale Rekursbehörde widersprüchlich, indem sie auf Grund der subjektiven Aufzählung der Symptome eine schwere Depression annimmt. Tatsächlich betrifft die Beschreibung der subjektiven Angaben im ersten Abschnitt des 3. Teils einzig die Schmerzen und die leidensbedingten körperlichen Einschränkungen des Versicherten. Der zweite Abschnitt behandelt den psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Gemäss Angaben des Experten gab der Versicherte an, seine Stimmung sei normal. Er sei nicht beängstigt, nicht einmal beunruhigt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern sich der Experte widersprechen soll, wenn er auf Grund aller Untersuchungen und ärztlichen Einschätzungen ein ängstlich-depressives Leiden ausschliesst.
Gestützt auf die vierte Ausgabe des diagnostischen und statistischen Handbuchs der «Psychischen Störungen» (DSM-IV) stellt die kantonale Rekursbehörde die Folgerungen des Experten in Frage, wonach der Versicherte keine somatoformen Störungen aufweist. Das Bestehen oder das Fehlen eines solchen Leidens kann jedoch nur im Rahmen einer klinischen Untersuchung gültig beurteilt werden. Der abstrakte Vergleich der konstitutiven Elemente eines solchen Leidens – auch wenn diese in einer anerkannten Publikation im Bereiche der Psychiatrie enthalten sind – mit gewissen einzeln betrachteten Feststellungen des Experten erlaubt es nicht, die Folgerungen von Dr. B. zu diesem Punkt zu bezweifeln. Ebenso wenig erlaubt er der kantonalen Gerichtsbarkeit, eine eigene medizinische Diagnose zu stellen. Doch selbst wenn man annähme, dass der Versicherte an einer somatoformen Störung leide, hat die kantonale Rekursbehörde nicht aufgezeigt, inwiefern diese Behinderung den Versicherten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen bzw. invalidisieren sollte.
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4. … (I 172/99) IV. Medizinische Gutachten Urteil des EVG vom 20. Dezember 1999 i. Sa. V. C. (Übersetzung aus dem Französischen) Bei einer kompensierten Borderline-Persönlichkeit mit Begehrenstendenz kann nicht von einer krankhaften seelischen Verfassung ausgegangen werden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
A. V. C. geboren 1964, arbeitete als ungelernter Maurer im Dienste verschiedener Arbeitgeber. Am 9. März 1994 ersuchte er die IV um Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Er machte Rückenschmerzen geltend.
Die IV ordnete ein Beobachtungspraktikum vom 14. November bis zum 9. Dezember 1994 bei der beruflichen Abklärungsstelle der IV sowie ein sechsmonatiges Auswertungspraktikum an, das jedoch nach zwei Wochen unterbrochen werden musste. Nachdem sie verschiedene medizinische Auskünfte eingeholt hatte, erliess die IV-Stelle am 20. Oktober 1997 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab dem 1. November 1994 eine Viertelsrente der IV gewährte, die von einer Zusatzrente für seine Ehefrau und von Kinderrenten begleitet wurde. Diese Leistung gründete auf einer Erwerbsunfähigkeit von 43 %.
B. Die erstinstanzliche Rekursbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 1998 ab.
C. V. C. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ihm sei ab 1. November 1994 eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das BSV hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
Der erstinstanzliche Entscheid hat die in diesem Fall massgebenden Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
Vorliegend weist der Beschwerdeführer auf somatischer Ebene ein vertebrales Syndrom aufgrund einer Diskopathie (Interfacettenarthrose) bei L5-S1 sowie Fettsucht auf. Alle Ärzte, die sich über den Fall aussprachen, vertreten die Ansicht, dass die rheumatischen Beschwerden leicht, sogar gutartig seien (Berichte von Dr. A. vom 29. Januar 1994 und Dr. B. vom 15. August 1995; Gutachten vom 20. Mai 1996 des multidisziplinären
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Schmerzzentrums (hiernach: Gutachten des MSZ). Nach Ansicht dieser Praktiker verursachen die vorgenannten Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Erwerbstätigkeit, die das Tragen von Lasten ausschliesst.
Auf psychischer Ebene diagnostizierten die Ärzte des MSZ eine ausgeglichene Borderline-Persönlichkeit in einem Begehrungsprozess. Nach Auffassung dieser Ärzte ist das Problem nicht medizinischer Natur, weil die Assimilationsschwierigkeiten durch soziale, an einen Begehrungsprozess geknüpfte Probleme verursacht werden. Seinerseits bevorzugte es Dr. B., sich an einen Spezialisten der Psychiatrie zu wenden, obwohl er den Bestand einer psychogenen Überlastung vermutete. Es gibt keinen Grund, das Gutachten der Ärzte des MSZ in Frage zu stellen, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und allseitiger Untersuchungen sowie in voller Kenntnis der Vorakten von anerkannten Spezialisten erstellt wurde, ohne dass konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 161; BGE 104 V 212 Erw. c). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine krankhafte seelische Verfassung beeinträchtigt wird, d. h. nicht durch eine Krankheit, die Anspruch auf IV-Leistungen gibt (vgl. BGE 102 V 165; ZAK 1977 S. 153; AHI
S. 318 Erw. 2a, S. 321 Erw. 1a, S. 324 Erw. 1a). Einzig somatische Beschwerden verursachen insofern eine teilweise Erwerbsunfähigkeit, als sie den Beschwerdeführer daran hindern, seiner gewohnten Tätigkeit nachzugehen, während die Ausübung einer leichten Tätigkeit auf jeden Fall zumutbar ist. Indem es – angesichts eines Invalideneinkommens von Fr.
800.– (als Schuhmacher, Verantwortlicher in der Montage von elektronischen Bauelementen) und eines Einkommens ohne Invalidität von Fr.
040.– – den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 43% festsetzte, hat die IV-Stelle keine Bundesrechtsverletzung begangen. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich daher nicht beanstanden und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. (I 423/99)
IV. Medizinisches Gutachten Urteil des EVG vom 19. Januar 2000 i. Sa. R. K. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 IVG. Aufgabe des medizinischen Experten, wenn sich dieser über den invalidisierenden Charakter somatoformer Störungen aussprechen muss.
A. Mit Verfügung vom 26. Mai 1994 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten R. K. vom 1. März 1992 bis zum 31. März 1993 eine ganze IV-Ren-
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te zu. Mit einer zweiten, gleichentags ergangenen Verfügung sprach sie ihm ab 1. April 1993 eine halbe IV-Rente zu. R. K. focht die letztere Verfügung bei der kantonalen Rekursbehörde an und begehrte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 24. Oktober 1996 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab und nahm eine reformatio in peius vor, worin sie den Anspruch von R. K. auf eine IV-Rente mit Wirkung auf den 1. April 1993 aufhob. Mit Urteil vom 27. Oktober 1997 (I 493/96) hiess das EVG die von R. K. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung betreffend die Frage, ob psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränkten, an die kantonale Rekursbehörde zurück.
B. Die kantonale Rekursbehörde beauftragte Dr. A., Psychiater und Psychotherapeut, über R. K. ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In seinem Bericht vom 14. April 1998 diagnostizierte dieser Arzt ein chronisches posttraumatisches und vaskuläres Schmerzsyndrom bei einem türkischen, des Lesens unkundigen Mann ohne Schulausbildung, der kein Französisch spricht, eine schizotypische Persönlichkeit und eine «Burgerkrankheit». Er schloss daraus, dass der Betroffene wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen arbeitsunfähig sei. Der Experte betonte ausserdem, dass der grobschlächtigen und schizotypischen Persönlichkeit des Versicherten, seiner Schwierigkeit, die Tatsachen seines täglichen Lebens zu erfassen und verständlich auszudrücken, und seinen soziokulturellen Unterschieden Krankheitswert zugemessen werden müsse. Von der kantonalen Rekursbehörde eingeladen, seine Meinung zu präzisieren, unterstrich Dr. A., es sei möglich, das für die IV eine Erwerbsfähigkeit ausserhalb jeden soziokulturellen Kontextes existiere, auch wenn er eine andere Meinung verträte.
Mit Urteil vom 1. Oktober 1998 hob die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese dem Versicherten mit Wirkung ab dem 31. März 1993 eine ganze ordentliche einfache IV-Rente zuspreche. Die kantonale Rekursbehörde erwog in Kürze, dass den Schlussfolgerungen des Experten, wonach der Versicherte unter psychischen Beschwerden leide, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursachen, voller Beweiswert zugemessen werden könne.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und begehrt hauptsächlich, die Sache sei unter Aufhebung dieses Entscheids zur Einleitung einer psychiatrischen Gegenexpertise und Neuentscheidung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen. Eventuell schloss sie auf Aufhebung des IV-Rentenanspruchs des Versicherten mit Wirkung ab dem
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1. April 1993. Die beschwerdeführende IV-Stelle macht geltend, dass die Elemente, die beim Beschwerdegegner eine schizotypische Symptomatologie nachweisen können, weder aus den Akten noch aus dem Gutachten des Dr. A. bescheinigt werden.
R. K. schliesst unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Er bringt vor, dass es nicht angehe, die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens, welche vollen Beweiswert besässen, in Frage zu stellen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Es erwägt, dass das Gutachten von Dr. A. keinen psychiatrischen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners erbringt. Es bekräftigt, dass der Beweiswert dieses Gutachtens nicht auf der einfachen Tatsache beruhen könne, dass sie von einem Gericht angeordnet wurde. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
1. Die Streitsache betrifft die Frage, ob der Beschwerdegegner unter psychischen Störungen leide, die seine Erwerbsfähigkeit derart einschränken, um ab dem 1. April 1993 einen IV-Rentenanspruch begründen zu können.
2a. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als IV-rechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens zu vermeiden vermöchte; das Mass des Zumutbaren muss so objektiv wie möglich festgesetzt werden. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE Erw. 1a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
b. Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,
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dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 Erw. 1b; BGE 112 V 32 f. mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Omlin, Die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, S. 297 f.; Morger, Unfallmedizinische Begutachtung in der SUVA, in: SZS 32/1988 S. 332 f.).
c. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
Hierzu betont Meine, dass das Gutachten auf einer vollständigen Dokumentation und genauen Diagnosen gründen, dank einer überzeugenden Diskussion der Kausalität schlüssig sein und abschliessende sowie unzweideutige Antworten auf die gestellten Fragen bringen muss (Meine, L’expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux exigences de qualité actuelles? in: RSA 1999 S. 37 ff.). Ähnlich trägt Bühler vor, dass ein Gutachten, was die aufgezeichneten Tatsachen, die Schlussfolgerung und die Antworten auf gestellte Fragen betrifft, vollständig sein muss. Es muss verständlich und schlüssig sein sowie keine Rechtsfragen entscheiden (Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in AJP 1999 S. 567 ff.).
Gestützt auf die kürzlich erschienene medizinische Doktrin beschrieb Mosimann die Aufgabe des medizinischen Experten in den Einzelheiten, wenn sich dieser über den invalidisierenden Charakter somatoformer Störungen aussprechen muss. Nach diesem Autor muss der Experte auf psy-
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chiatrischer Ebene im Rahmen einer anerkannten Klassifikation eine Diagnose stellen und sich über den Schweregrad der Beeinträchtigung aussprechen. Er muss die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Versicherten einschätzen. Diese Prognose wird verschiedene Kriterien mit einbeziehen, wie eine Personalitätsstruktur, die premorbide Züge aufweist, eine psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Beeinträchtigungen, den Verlust von sozialer Eingliederung, ein eventuelles aus der Krankheit gewonnenes Einkommen, ihr chronischer Charakter ohne andauernde Remission, eine Krankheitsdauer von mehreren Jahren mit stabilen oder veränderlichen Symptomen, der Fehlschlag von regelkonformen Behandlungen. Die Häufung der genannten Kriterien begründet eine schlechte Prognose. Schliesslich hat sich der Experte über den sozialpsychiatrischen Rahmen der untersuchten Person zu äussern. Die Empfehlung, eine Rente zu verweigern, muss ebenfalls auf verschiedene Kriterien gründen. Darunter zählt der Unterschied zwischen den beschriebenen Schmerzen und dem beobachteten Verhalten, die Behauptung intensiver Schmerzen, deren Charakteristiken ungenau bleiben, die Abwesenheit einer Behandlungsanfrage, grosse Abweichungen zwischen den Informationen des Patienten und jenen, die aus der Anamnese erhellen, die Tatsache, dass sehr demonstrative Beschwerden den Experten nicht beeindrucken, sowie die Vorgabe schwerer Behinderungen trotz einer intakten sozialpsychiatrischen Umgebung (Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, SZS 1999, S. 1 ff. und 105 ff.).
3. Vorliegend stellte Dr. A. in seinem Gutachten vom 14. April 1998 die Diagnose eines chronischen posttraumatischen und vaskulären Schmerzsyndroms sowie einer schizotypischen Persönlichkeit. Er hielt den Versicherten ausserdem für völlig arbeitsunfähig.
Es folgt gewiss aus diesem Dokument, dass der Beschwerdegegner einen Teil der verschiedenen weiter oben genannten Kriterien erfüllt, welche die Tatsache rechtfertigen, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für ihn nicht zumutbar ist. Trotzdem bestätigt der Experte, dass die medizinische Diagnose nicht genügt, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners zu erklären. Er führt diese im Gegenteil hauptsächlich auf soziokulturelle Schwierigkeiten zurück, auf die der Versicherte in der Schweiz gestossen ist. Solche Schwierigkeiten sind IV-rechtlich aber irrelevant (BGE 107 V 21; ZAK 1982 S. 34, 1991 S. 321 ff. Erw. 3c). Folglich ist der Beschwerdegegner entgegen den Schlussfolgerungen des Experten trotz seinen psychischen Störungen vollständig in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der kantonale Entscheid vom 24. Oktober 1996, der zum Schluss kommt, dass die Invalidität des Beschwerdegegners ab dem 1. April
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nicht mindestens 40 % beträgt, scheint demnach im Ergebnis korrekt und muss bestätigt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
4. Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner kann als unterlegene Partei keine Entschädigung fordern (Art. 159 Abs. 1 i. V. m. Art.
OG). (I 554/98)
IV. Gesundheitsschaden /Arbeitsunfähigkeit Urteil des EVG vom 8. November 1999 i. Sa. D. (Übersetzung aus dem Französischen) Eine somatoforme Schmerzstörung ohne gleichzeitig vorhandene psychiatrische Komorbidität vermag keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
A.a. D. arbeitete im Dienste des Unternehmens U. als Lastwagenchauffeur. Wegen Lombalgien wurde er teilweise oder ganzheitlich arbeitsunfähig, vom 4. November 1994 bis zum 18. Juni 1995, danach ab dem 12. Februar 1996. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1996.
D. wurde im Rahmen eines von seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrags der Mutuelle X. (Krankenversicherung) angeschlossen, namentlich für ein Taggeld, das im Falle von Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes deckt (nach einer Wartezeit von 30 Tagen).
Die Mutuelle X. bezahlte vorerst die Taggelder, gab dem Versicherten aber mit Verfügung vom 5. August 1996 bekannt, dass sie deren Auszahlung ab dem 29. Juli 1996 einstellen würde. Sie bezog sich darin auf ein Gutachten vom 19. Juli 1996 von Dr. A., Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie. Nach Aussagen dieses Arztes litt der Versicherte damals an chronischen Lombalgien aufgrund einer beginnenden Diskopathie L5–S1 und an funktioneller Colopathie. Er war vollständig arbeitsfähig, und es gab keinen Grund, einen Berufswechsel in Betracht zu ziehen, weil der Rücken des Betroffenen in einem Zustand war, der ihm die Sitzstellung als Chauffeur erlaubte.
Am 28. August und 4. September 1996 liess der Arbeitgeber der Mutuelle X. die Rechnung von D. für zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. B., aus-
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übender Arzt, zukommen, laut welchem der Patient vom 2. Mai bis zum 27. August 1996 zu 50% und ab dem 28. August 1996 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 9. September 1996 reichte der Versicherte eine schriftliche und begründete Einsprache gegen die Verfügung der Kasse ein. Die Mutuelle X. erwog am 18. Oktober 1996, dass die begründete Einsprache verspätet sei und dass die Eingabe von Arztzeugnissen keine Einsprache darstelle. Sie verzichtete somit darauf, über die Einsprache zu befinden. b. Mit Entscheid vom 22. Januar 1997 hiess die kantonale Rekursbehörde die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut. Es wies die Sache zu eventuellen zusätzlichen Erhebungen und zur Beurteilung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Mutuelle X. zurück. Kurz, das Gericht erwog, dass wenn die formelle schriftliche Einsprache verspätet gewesen sei, die Eingabe der ärztlichen Zeugnisse hingegen als Einsprache anerkannt werden müsse. Mit Urteil vom 30. Juni 1997 (BGE 123 V 128) wies das EVG die von der Mutuelle X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
B. Nach diesem Urteil erliess die Mutuelle X. am 27. August 1997 eine Verfügung, mit der sie die Einsprache abwies. Sie erwog wiederum, dass beim Versicherten ab dem 29. Juli 1996 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. C. Mit Schreiben vom 24. September 1997 erhob D. Beschwerde vor der kantonalen Rekursbehörde. Gewisse Tatsachen wurden auf Initiative der Parteien im Laufe des Verfahrens festgestellt. Demzufolge untersuchte Dr. A., Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, den Versicherten auf Anfrage der Mutuelle X. am 18. November 1997. In einem Gutachten vom 19. Dezember 1997 bestätigte dieser Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 29. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997, danach von 100 % ab dem 1. Juli 1997. Tatsächlich war der Versicherte nach Aussagen dieses Experten wegen eines schmerzhaften somatoformen Syndroms, einer reaktiven Depression infolge seiner sozioökonomischen Situation und wegen der Fortdauer seiner Schmerzen entlang der Rachis nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Chauffeur eines mit einer Betonpumpe ausgestatteten Lastwagens auszuüben, der das Tragen von schweren Metallschläuchen erfordert. Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100% konnte nichtsdestoweniger nach einer «körperlichen und psychischen Rekonditionierung» in Betracht gezogen werden, sofern der Betroffene aber das Tragen schwerer Lasten vermeidet (Metallschläuche für das Ausfliessen des Betons).
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Die Mutuelle X. beauftragte auch Dr. X., ein in der Schmerzbehandlung spezialisierter Psychiater, mit einem Gutachten, das er in Zusammenarbeit mit einer Psychologin erstellte. In einem Bericht vom 26. Mai 1998 schloss dieser Arzt auf Abwesenheit von somatischen und schweren psychiatrischen Störungen, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten.
Vom 24. März 1998 bis zum 19. April 1998 hielt sich der Versicherte anderseits in der Abteilung für physische Medizin und Rehabilitation des Spitals X. auf. Laut dem Bericht, der bei seiner Entlassung von den Ärzten C., Chefarzt, und D., Assistenzarzt, erstellt wurde, leidet der Patient hauptsächlich an einem schmerzhaften somatoformen Syndrom mit ausgebreiteten Rachialgien und Diskopathien bei L4–L5 und L5–S1. Er war immerhin fähig, die Arbeit zuerst zu 50 %, danach zu 100% wieder aufzunehmen, innerhalb einer Frist von einer Woche (Bericht von 30. April 1998).
Am 14. Juli 1998 überreichte der Versicherte der kantonalen Rekursbehörde ein Zeugnis, das am 8. Juli von seinem neuen behandelnden Arzt, Dr. E., Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumakrankheiten, erstellt wurde. Dieser Arzt schätzte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit des Lastwagenchauffeurs. Er stützte sich auf die Ergebnisse eines Fahrtests, der von seinem Patienten in Begleitung eines Fahrlehrers für Lastwagen durchgeführt wurde und woraus ersichtlich war, dass der Betroffene nicht fähig war, einen Lastwagen länger als eine Stunde zu lenken. Der behandelnde Arzt riet einen Berufswechsel zum Taxichauffeur.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid auf. Es verurteilte die Mutuelle X., den Versicherten in den Schranken des anwendbaren Kollektivversicherungsvertrags zu entschädigen, nach einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 29. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997, von
% vom 1. Juli 1997 bis zum 10. Mai 1998, von 50% vom 11. Mai bis zum 24. Mai 1998 und von 50 % ab dem 10. Juni 1998.
D. Die Mutuelle X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte ab dem 29. Juli 1996 vollständig arbeitsfähig war.
Während D. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, liess sich das BSV darüber nicht vernehmen. Das EVG heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf
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die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2. Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen gemäss Art. 102 Abs. 1 KVG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetztes das neue Recht (das heisst am 1. Januar 1996). Soweit jedoch Taggelder ab dem Monat Juli 1996 streitig sind, sind vorliegend die Bestimmungen des KVG anwendbar, was die erstinstanzlichen Richter übrigens auch richtigerweise taten (vgl. auch BGE 125 V 108 Erw. 1). 3a. Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (erster Satz). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens
Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG). Der Versicherer hat die Möglichkeit, gemäss einer statutarischen oder vertraglichen Bestimmung, ein Taggeld schon ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zu gewähren (Eugster, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Krankenversicherung, Ziff. 369). Das Reglement über die Kollektivversicherung der Beschwerdeführerin sieht eine solche Möglichkeit vor, aber für eine Dauer von höchstens 60 Tagen und infolge einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% (Art. 8).
b. Die Auszahlung von Taggeldern der Krankenversicherung setzt somit eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Wird als arbeitsunfähig anerkannt, der Versicherte, der infolge eines Gesundheitsschadens seine bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; BGE 117 V 239 Erw. 1b). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen). Diese unter dem KUVG entwickelten Grundsätze sind auch unter dem neuen KVG anwendbar (RKUV
Nr. KV 45 S. 430).
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4. Um den Bestand einer Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, stützten sich die vorinstanzlichen Richter auf die Schlüsse des Gutachtens von Dr. A. sowie auf die jeweiligen Betrachtungen der Spitalärzte und von Dr. C. Sie verworfen die Anträge des Experten F., weil sich dieser ausschliesslich auf die psychiatrischen und psychologischen Aspekte des Falls beschränkte. Im Grundsatz macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Diagnose der somatoformen Beschwerden eine psychiatrische Diagnose darstellt. In seiner Betrachtung musste das Versicherungsgericht dem Standpunkt des Psychiaters mehr Gewicht zumessen als jenem der Rheumatologen und folglich erwägen, dass der Versicherte an keinem Gesundheitsschaden litt, der geeignet war, eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Behörde ebenfalls vor, den Antrag von Dr. B. nicht berücksichtigt zu haben, welcher auf Abwesenheit jeglicher Arbeitsunfähigkeit schloss. a. Aus dem Gutachten von Dr. B. erhellt, dass der Versicherte zu jener Zeit in seinem Beruf als Chauffeur keine Arbeitsunfähigkeit aufwies. Die Ergebnisse der neurologischen und rheumatologischen Examen befinden sich in der Norm und die funktionale Behinderung ist sozusagen nichtexistent. Dr. A. nahm seinerseits (nachträglich) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 29. Juli 1996 an, danach von 100 % ab dem 1. Juli 1997. Um seine Auffassung darzulegen, die von jener von Dr. B. abweicht, erklärt er, dass der Versicherte, nach Kenntnisnahme der Anträge dieses Rheumatologen, einen Zustand von bedeutendem Stress aufzeigte, der den schnellen Vorschein eines schmerzhaften somatoformen Syndroms förderte, was vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertigte und danach von 100% ab dem Monat Juli 1997, wahrscheinlich auf Grund einer Verschlimmerung dieses Syndroms. Die Angaben aus dem Gutachten von Dr. A. erlauben dennoch keinen Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Bedeutung, die einen vollständig organischen Ursprung hätte. Im Gegenteil stellt dieser Arzt in diesem Zusammenhang eine Lombosciatalgie bei S1 links und Diskopathien bei L4–S1 fest. Darin stimmt er mit der Ansicht von Dr. B. überein. Hinzu kommt, dass die Ärzte des Krankenhauses die objektiven Feststellungen auf osteokularer Ebene als «schwach» bezeichneten und dabei den Bestand einer diskreten bis moderierten Diskopathie bei L4–L5 und L5–S1
notierten, die nach Anschauung der Berichterstatter das Krankheitsbild nicht erklärte. Man kann also davon ausgehen, dass auf rein organischer Ebene kein Gesundheitsschaden besteht, der geeignet wäre, eine Arbeitsunfähigkeit
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hervorzurufen, welche die Auszahlung von Taggeldern rechtfertigen würde. Die Ärzte, die dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zuerkennen, sind sich darin einig, dass diese vom Bestand schmerzhafter somatoformen Beschwerden herrührt.
b. Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit verursachen (BGE 120 V 119 Erw. 2c/ cc; SVZ 1997 S. 75; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 217 f. Erw. 5 und 6). Solche Beschwerden fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die ein psychiatrisches Gutachten grundsätzlich erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden, die sie geeignet sind zu verursachen. Im vorliegenden Fall wurde ein Gutachten eingeleitet und dem Dr. F. anvertraut. Gemäss diesem Gutachten weist der Versicherte zahlreiche Somatisierungen im Rahmen eines Invalidierungsprozesses auf. Trotzdem besteht kein psychisches Leiden, das eine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte, die der Experte in der Berufsgruppe der Lastwagenchauffeure für vollständig erachtet.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz gibt es keinen ersichtlichen Grund, von den Befunden dieses Gutachtens abzuweichen, weil es vorliegend genau darum geht, eine Frage psychischen Inhalts zu beurteilen. Dieses Gutachten entspricht im Übrigen den formellen Kriterien, die erlauben, ihm Beweiskraft zuzuteilen (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
Es muss betont werden, dass der Versicherte bei Gelegenheit seines Aufenthaltes im Krankenhaus von Dr. G., Arzt-Psychiater, untersucht wurde, welcher ebenfalls das Bestehen von schmerzhaften somatoformen Beschwerden feststellte, ohne dennoch eine schwere psychiatrische Komorbidität festzustellen. Die Ansicht dieses Psychiaters ergab eines der Elemente, das den Ärzten dieser Anstalt den Schluss erlaubte, dass der Versicherte fähig war, die Arbeit nur kurze Zeit nach seinem Spitalaufenthalt zu 100% wieder aufzunehmen.
Unter diesen Bedingungen muss dem Gutachten von Dr. F. sowie der von Dr. G. geäusserten Meinung vor den Schlüssen der Dr.en C. und D. der Vorzug gegeben werden, sofern sich diese über eine Frage aussprechen, die im Prinzip in das Ermessen der Psychiater fällt.
c. Was die Tatsache betrifft, dass der Versicherte sich einem Fahrtest unterzog, der nach Aussage des Fahrlehrers wenig aussichtsvoll herausstellte, könne nicht entscheidend sein: ein solcher Umstand ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der objektiven medizinischen Feststellungen in Frage zu stellen, die notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen.
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d. Zusammenfassend muss man annehmen, dass der Beschwerdegegner keine Beeinträchtigung seiner – körperlichen oder psychischen – Gesundheit aufweist, die geeignet wäre, eine Arbeitsunfähigkeit in der Berufsgruppe der Lastwagenchauffeure zu verursachen.
5. Folglich weigerte sich die Kasse mit Recht, den Versicherten ab dem 29. Juli 1996 zu entschädigen, unter Vorbehalt jedoch der Periode der Spitalbehandlung vom 24. März 1998 bis zum 19. April 1998. Im Laufe dieser Spitalbehandlung wurde der Versicherte – neben verschiedenen medizinischen Untersuchungen – einer intensiven Neuerziehung unterzogen. Die durch die Umsetzung von diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen verursachte Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wird einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes gleichgestellt, sogar wenn der Betroffene vor seinem Spitalaufenthalt arbeitsfähig war (Eugster, a. a. O., Ziff. 369).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner Anspruch auf die versicherte Entschädigung für die obengenannte Periode vom 24. März 1998 bis zum 19. April 1998. Es wird Aufgabe der Kasse sein, deren Höhe festzusetzen.
6. Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dürfen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
Die Beschwerdeführerin obsiegt in überwiegender Weise, so dass der Beschwerdegegner als unterliegende Partei betrachtet werden muss. Unabhängig von der Tatsache, dass sie nicht von einem Anwalt vertreten ist, hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Begehren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in fine OG; BGE 112 V 49 Erw. 3, 362 Erw. 6). (K 11/99)
IV. Hauspflege / Revision Urteil des EVG vom 17. September 1999 i. Sa. S. G. Art. 41 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Für die revisionsweise Herabsetzung von Beiträgen an die Hauspflege sind die Bestimmungen über die Rentenrevision sinngemäss anwendbar. Die Herabsetzung erfolgt deshalb frühestens auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung am 20. April 1998 erlassen, so dass sich die Herabsetzung erst ab dem 1. Juni 1998 auswirkt.
Die 1987 geborene S. G. leidet an einem angeborenen Herzfehler sowie an Trisomie 21, was die Hauspflege durch ihre Eltern bedingt. Mit Verfügung
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vom 20. April 1998 setzte die IV-Stelle die Beiträge hiefür ab 1. Mai 1998 von bisher monatlich maximal Fr. 1455.– für das Jahr 1996 beziehungsweise Fr. 1493.– für das Jahr 1997 (Verwaltungsakt vom 12. Dezember 1996) auf monatlich maximal Fr. 995.– herab, da sich der Betreuungsaufwand von mehr als 6 Stunden auf 5 Stunden und 6 Minuten verringert habe (mittlerer statt vormals hoher Betreuungsaufwand). In teilweiser Gutheissung der vom Vater der Versicherten hiegegen erhobenen Beschwerde stellte die erstinstanzliche Rekursbehörde fest, für den Monat Mai 1998 sei noch eine Kostenvergütung bei hohem Betreuungsaufwand auszurichten (Entscheid vom 8. November 1998). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der Vater der Versicherten enthält sich eines Antrages. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1a. Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege gemäss Verfügung vom 20. April 1998. Während die Vorinstanz nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vorging, will die Beschwerdeführerin Art. 85 Abs. 2 IVV angewandt wissen.
b. Das EVG hat sich im Hinblick auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen der IV verschiedentlich zur Abgrenzung von Art. 85 Abs. 2 IVV gegenüber Art. 47 Abs. 1 AHVG geäussert (BGE 105 V 170 ff.
= ZAK 1985 S. 404). Es tat dies deshalb, weil es an gesetzlich umschriebenen Kriterien fehlte, anhand derer entschieden werden müsse, ob eine Leistung nach Art. 85 Abs. 2 IVV ex nunc oder vielmehr gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG ex tunc herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn die Verwaltung im Rahmen einer Wiedererwägung auf eine frühere Verfügung zurückkommt (BGE 105 V 171 = ZAK 1980 S. 129). Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener IV-Renten ist vorliegend nicht von Belang. Aus den eben zitierten Präjudizien geht indes mit aller Deutlichkeit hervor, dass es bei Art. 85 Abs. 2 IVV um die Überprüfung einer Leistung und deren Neufestsetzung (Herabsetzung oder Aufhebung) im Rahmen einer Wiedererwägung geht. Davon ist auch unter der Geltung der seit 1. Juli 1992 massgeblichen Fassung von Art. 85 Abs. 2 IVV auszugehen. Anderseits ist aus dem vorinstanzlich angeführten BGE 113 V 27 Erw. 3b und den dort erwähnten Urteilen (ZAK 1987 S. 428) klar ersichtlich, dass im Falle einer revisionsweisen (im Sinne von Art. 41 IVG also eine Änderung des Sachverhaltes voraussetzenden) Leistungsherabsetzung Art. 87 ff. IVV anwendbar
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sind. Dies gilt sinngemäss auch bei der Revision einer Eingliederungsleistung, wie sie hier zu Grunde liegt. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV angewandt.
2. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. (I 614/98)
IV. Rechtspflege; unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren Urteil des EVG vom 21. September 1999 i. Sa. G. S. Art. 4 BV; Art. 65 ff. IVV. Im Verwaltungsverfahren der IV ist ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht ausgeschlossen. An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch ein strenger Massstab anzulegen. Deshalb fällt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht.
A. Die 1958 geborene, als kaufmännische Angestellte erwerbstätig gewesene G. S. bezieht seit dem 1. März 1991 eine ganze einfache IV-Rente nebst Kinderrente. Am 23. Mai 1996 ersuchte sie die IV um Leistungen im Hinblick auf eine Umschulung zur Heilpraktikerin. Einer von der IV-Stelle am 3.Oktober 1996 angeordneten ambulanten psychiatrischen Abklärung widersetzte sie sich mit der Begründung, dass sie gegen ihren ehemaligen Therapeuten Strafklage eingereicht habe und es ihr zur Zeit unmöglich sei, einen Psychiater aufzusuchen.
Am 13. Dezember 1996 bat sie um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung, welches Begehren sie am 29. Januar 1997 mit der Feststellung erneuerte, sie werde in dieser Angelegenheit juristische Beratung in Anspruch nehmen. Am 13. März 1997 teilte Rechtsanwältin A. der IV-Stelle mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Versicherten beauftragt worden sei. Am 14. August 1997 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren, was von der IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 1998 abgelehnt wurde.
B. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete die Rekursbehörde die IV-Stelle, der Versicherten für das Abklärungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung (14. August 1997) die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Entscheid vom 18. Dezember 1998).
C. Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekursbehörde sei aufzuheben. G. S. lässt auf Ab-
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weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV lässt sich nicht vernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
OG).
2a. In BGE 114 V 228 (ZAK 1989 S. 269) hat das EVG gestützt auf Art.
BV unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren der IV anerkannt, weil auch in diesem Verfahren heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen denkbar sind, die es erfordern können, dass der unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch einen Anwalt verbeiständet ist. Dabei ist es allerdings mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen. Ein strenger Massstab ist insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 BV abzuleitenden Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen. Bei Eingang des Leistungsgesuches bzw. bei Beginn des Abklärungsverfahrens ist in der Regel noch völlig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können somit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Prozess- bzw. Verfahrensaussichten festgestellt werden. Zeitliche Grenze für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat daher der Erlass des Vorbescheids nach Art. 73bis IVV zu bilden. In diesem Anhörungsverfahren, das unter Umständen schon Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, kann es unter den erwähnten sachlichen Voraussetzungen verfassungsrechtlich geboten sein, dem Leistungsansprecher die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Damit ist dem Versicherten auf der Stufe des nichtstreitigen Verwal-
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tungsverfahrens und im Stadium des unmittelbar bevorstehenden Verfügungserlasses der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gewahrt (BGE 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269).
b. Nach BGE 117 V 408 besteht ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG. Dabei gelten sinngemäss die in BGE
V 228 (ZAK 1989 S. 269) für das Anhörungsverfahren in der IV als massgebend bezeichneten sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen. In BGE 125 V 32 hat das EVG einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende Verwaltungsverfahren bejaht. In Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE
V 228 (ZAK 1989 S. 269) und BGE 117 V 408 hat es festgestellt, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend davon ab-hängt, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweist. Auch lässt sich der Anspruch nicht unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen auf die Literatur). Aus dem zuletzt Zitierten ist zu schliessen, dass an der zeitlichen Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ausnahmsweise auch für das Abklärungs- und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62 Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf). Dementsprechend ist ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der IV auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht auszuschliessen. Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a (ZAK 1989 S. 269) genannten Gründen ist an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c; vgl. auch Erw. 2a hievor). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren fällt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht.
3a. Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Fall nicht schon deshalb verneinen, weil ein Anspruch frühestens ab Erlass des Vorbescheids gemäss Art. 73bis IVV besteht. Ebenso wenig kann sich die Verwaltung darauf berufen, dass noch kein streitiges Verfahren vorgelegen habe. Dies umso weniger, als das Verfahren effektiv Elemente eines streitigen Verfahrens aufwies, indem sich die Beschwerdegegnerin der Anordnung einer psychiatrischen Abklärung widersetzt hatte. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Verbeiständung durch
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eine Rechtsanwältin unter den gegebenen Umständen notwendig oder geboten war.
b. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. So hat sie sich gegen die angeordnete psychiatrische Abklärung unverzüglich zur Wehr gesetzt, den Fall der Redaktion X. oder Radio Y. unterbreitet, welche beim BSV vorstellig geworden ist, und in der Folge eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Im Weiteren hat sie das (mündliche) Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen (schriftlich) wiederholt und auch nach Bestellung der Rechtsvertreterin selber konkretisiert und näher begründet. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdegegnerin an psychischen Beeinträchtigungen leidet, die vermutlich in Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch, möglicherweise auch durch einen Therapeuten, stehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bildet die von der IV- Stelle angeordnete psychiatrische Untersuchung unter diesen Umständen einen erheblichen Eingriff in die persönliche Integrität. Allein schon aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich daher, die Verbeiständung als geboten zu erachten (BGE 125 V 36 4b mit Hinweisen). Dazu kommt, dass sich in Zusammenhang mit der streitigen Abklärung nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Fragen stellten, die eine Verbeiständung sachlich als angezeigt erscheinen liessen. Dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf eine Verbeiständung angewiesen war, wird auch von der IV- Stelle nicht bestritten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch geltend gemacht, im vorliegenden Fall wäre auch ein nichtanwaltliche Verbeiständung (beispielsweise durch eine Fach- und Vertrauensperson einer sozialen Institution) möglich gewesen. Dies trifft an sich zu. Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdegegnerin gegen einen Psychotherapeuten Strafklage gemäss Art. 193 StGB eingereicht hatte und dabei von der gleichen Rechtsanwältin vertreten war, für die sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren der
IV ersuchte. Im Begehren um unentgeltliche Verbeiständung vom 14. August 1997 hat die Rechtsvertreterin auf diesen Umstand ausdrücklich aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der gemachten Erfahrungen nunmehr generell gegenüber psychiatrischen Abklärungen misstrauisch eingestellt sei und deshalb der Unterstützung und Begleitung durch eine Vertrauensperson bedürfe. Bereits am 27. Juni 1997 hatte sie die Verwaltung davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rah-men des Strafverfahrens ein psychiatrisches Gutachten durch Prof. Dr. B. in Aussicht genommen werde, und die IV-Stelle ersucht, ihre spezifische
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Fragen dem gleichen Gutachter zu unterbreiten, um eine zweifache Begutachtung zu vermeiden. Mit diesem von der IV-Stelle befolgten Vorschlag trug die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin nicht nur zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern auch zur Beendigung des Streites um die Zumutbarkeit einer psychiatrischen Abklärung bei. Es lag somit geradezu im Interesse der Verwaltung, dass die Verbeiständung der Beschwerdegegnerin durch die antragstellende Rechtsanwältin und nicht durch eine andere Vertrauensperson erfolgte.
c. Unbestritten ist, dass die vorausgesetzte Bedürftigkeit gegeben war und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte.
4. Damit verstösst es weder gegen Bundesrecht noch beruht es auf einer im Sinne von Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für die Zeit ab Gesuchstellung (14. August 1997) bejaht hat. (I 69/99)
EO. Anspruch auf Betriebszulage Urteil des EVG vom 2. Juli 1999 i. Sa. A. B. Art. 8 Abs. 2 EOG, Art. 12a Abs. 1 EOV. Für die Gewährung der Betriebszulage kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzkraft bereits längere Zeit vor Dienstantritt eingestellt oder ob sie infolge der Rekrutenschule weiterbeschäftigt worden ist, sondern dass der Dienstleistende hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist.
A. B. B. absolvierte vom 14. Juli bis 24. Oktober 1997 die Rekrutenschule. Da sein Vater A. B. für diese Zeit eine Ersatzkraft auf dem Landwirtschaftsbetrieb eingestellt hatte, richtete die Ausgleichskasse des Kantons antragsgemäss Betriebszulagen im Gesamtbetrag von Fr. 5390.15 aus. Mit Verfügung vom 7. April 1998 forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlten Betriebszulagen zurück, da festgestellt wurde, dass die Ersatzkraft bereits am 1. März 1997 und damit nicht unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule eingestellt wurde.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Verwaltungsgericht des Kantons mit Entscheid vom 24. September 1998 gut und hob die Rückerstattungsverfügung vom 7. April 1998 auf.
C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. A. B. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.
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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch mitarbeitender Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb auf Betriebszulagen (Art. 8 Abs. 2 EOG; Art. 12a EOV), die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Erwerbsersatzordnung (Art. 20 EOG; Art. 23 EOV) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (BGE 122 V 273; siehe auch BGE 122 V 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, eine Erwerbsersatzzahlung könne nicht einer formlosen Verfügung gleichgestellt werden und es sei daher für die Rückforderung kein Rückkommenstitel erforderlich, wird übersehen, dass auch bei faktischem Verwaltungshandeln die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gegeben sein müssen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die in Frage stehende Leistungsabrechnung auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln vielmehr eine mit Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat (BGE 122 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
3a. Während die Beschwerdeführerin die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges im Wesentlichen darin erblickt, dass der Beschwerdegegner bereits am 1. März 1997 und damit vor Beginn der Rekrutenschule seines Sohnes eine Aushilfe anstellte, führt die Vorinstanz demgegenüber aus, es sei glaubwürdig, dass der Sohn – wenn er keine Rekrutenschule hätte absolvieren müssen – nach Abschluss der Berufsmittelschule im elterlichen Betrieb mitgearbeitet und so die Ersatzkraft überflüssig gemacht hätte. Die Ersatzkraft sei zwar nicht wegen des Militärdienstes angestellt, wohl aber deswegen weiterbeschäftigt worden. Unter diesen Umständen sei die Zusprache von Betriebszulagen zumindest zweifelhaft, aber nicht zweifellos unrichtig gewesen.
b. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Ersatzkraft bereits längere Zeit vor Dienstantritt eingestellt oder ob sie infolge der Rekrutenschule weiterbeschäftigt worden ist. Es ist wohl unbestritten, dass B. B. als Sohn des Betriebsinhabers ein mitarbeitendes Familienmitglied im Sinne von Art. 12a Abs. 1 EOV ist. Erforderlich ist indessen nach dieser Bestimmung weiter,
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dass der Dienstleistende hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sein muss. Das EVG hat das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit als gesetzmässig erachtet (BGE 115 V 323 = ZAK 1990 S. 107 Erw. 2e) und die Begriffsumschreibung der hauptberuflichen Tätigkeit nach der Gesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sinngemäss auf den Bereich des Betriebszulagenanspruchs übertragbar erklärt (BGE 115 V
f. = ZAK 1990 S. 107 Erw. 3a). Gemäss dem gestützt auf Art. 5 Abs. 3 FLG erlassenen Art. 3 Abs. 2 FLV gilt als hauptberuflich tätig ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit den grösseren Teil der Zeit beanspruchen und die überwiegende Erwerbsquelle darstellen, wobei grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (BGE 99 V 119 Erw. 1).
c. Das kantonale Gericht hat anhand der Akten richtig festgestellt, dass der Sohn des Beschwerdegegners von 1993 bis 1995 eine landwirtschaftliche Lehre und anschliessend bis Mitte 1997 die Berufsmittelschule absolviert hat. Ob er bis zum Beginn der Rekrutenschule (14. Juli 1997) auf dem Hof seines Vaters tätig gewesen sei oder – wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung selbst ausführt – sich nach der langen Ausbildung Ferien gönnte, kann letztlich offen bleiben. Eine hauptberufliche Tätigkeit im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb scheidet jedenfalls von vornherein aus. Selbst wenn es zutrifft, dass er unmittelbar vor der zum Rechtsstreit führenden Dienstleitung während rund zweier Wochen ganztags im Betrieb des Vaters beschäftigt war, würde dies allein noch keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes begründen, berechtigt doch die kurze Periode des Anstellungsverhältnisses nicht zur Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Diese Eigenschaft muss vielmehr über einen längeren Zeitraum erfüllt sein (vgl. Erw. 3b).
d. Die Ausrichtung einer Betriebszulage steht nach dem Gesagten in klarem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, womit die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung derselben gegeben ist; denn es war in Anbetracht der fehlenden Hauptberuflichkeit der Tätigkeit von B. B. im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners aufgrund von Art. 12a Abs. 1 EOV materiellrechtlich zweifelsfrei unbegründet, für den Sohn Betriebszulagen auszurichten. Die Rückerstattungsverfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (E 2/98)
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