Quelle

AHI-Praxis 3/2001 - Mai / Juni 2001

Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

EL: Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen 139

Mitteilungen

Personelles 145

Recht

AHV. Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. H. R. 146

IV. Eintritt der Invalidität Urteil des EVG vom 20. November 2000 i. Sa. N. K. 152

IV. Medizinische Massnahmen / Hauspflege Urteil des EVG vom 13. November 2000 i. Sa. J. + S. K. 154

IV. Spezifische Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. Oktober 2000 i. Sa. R. S. 158

IV. Rechtspflege; Wiedererwägung Urteil des EVG vom 25. September 2000 i. Sa. S. J. 163

AHI-Praxis 3/2001 – Mai / Juni 2001 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 31, 3003 Bern René Meier, Telefon 031 322 91 43 Telefon 031 322 90 11 E-Mail: rene.meier@bsv.admin.ch Telefax 031 322 78 41 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Vertrieb (6 Ausgaben jährlich) BBL /EDMZ, 3003 Bern Einzelheft Fr. 5.– www.admin.ch/edmz ISSN 1420-2697

Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL und Familienzulagen Bezugsquelle 1 Bestellnummer Sprachen, Preis

Retraits anticipés du marché du travail avant l’âge AVS: BBL/EDMZ un défi pour les politiques de retraite en Suisse. 318.010.1/01 f Forschungsbericht 1/01 in der Reihe Beiträge zur Fr. 10.30 Sozialen Sicherheit (mit Kurzzusammenfassung d, i, e)

Merkblatt «Taggelder der IV», Stand am 1. Januar 2001 4.02, d /f/i 2

Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG», Stand am 1. Januar 2001 6.06, d /f/i 2

Spitex-Statistik 1999. BSV 3 Reihe Statistiken zur Sozialen Sicherheit 01.156d

Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss 716.201, d /f/i 4 AVIG und BVG. Ein Leitfaden für Versicherte. Ausgabe 2001

BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.admin.ch/edmz. Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich. BSV, Sektion Statistik, 3003 Bern. Internet: www.bsv.admin.ch/statistik/details/d/index.htm. Erhältlich bei den kantonalen ALV-Behörden (KIGA, RAV, Arbeitslosenkasse) oder beim Seco (Fax 031 311 38 35).

P R A X I S EL

Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV 1. Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Stand 1. 1. 2001

Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG

Alleinstehende 16 880 Ehepaare 25 320 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 16 880 1. und 2. Kind je 8 850 3. und 4. Kind je 5900 5. und weitere Kinder je 2 950

Mit Ausnahme des Kantons Graubünden haben alle Kantone den bundesrechtlichen Höchstansatz gewählt.

Kanton Graubünden Stand 1. 1. 2001

Alleinstehende 16 620 Ehepaare 24 930 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 16 620 1. und 2. Kind je 8 720 3. und 4. Kind je 5 814 5. und weitere Kinder je 2 907

2. Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) (Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG) Stand 1. 1. 2001

Alleinstehende Ehepaare (kein Ehegatte im Heim) Personen mit an EL beteiligten Kindern

Alle Kantone, ausser AR 13 200 15 000 Kanton AR 12 000 13 800

AHI-Praxis 3 / 20 01 139

3. Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft und Bevorschussung (Art. 5 Abs. 3 Bst. c und d ELG) Stand 1. 1. 2001

Freibetrag

Kanton NW und AG 150 000 Kantone FR und JU 100000 Kanton TI Bevorschussung übrige Kantone 75 000

4. Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG) Stand 1. 1. 2001

Kanton Vermögensverzehr Kanton Vermögensverzehr

ZH ein Fünftel SH ein Fünftel BE ein Fünftel AR ein Fünftel LU ein Fünftel AI ein Fünftel UR ein Fünftel SG ein Fünftel SZ zwei Fünfzehntel GR ein Fünftel OW ein Fünftel AG ein Fünftel NW ein Fünftel TG ein Fünftel GL ein Fünftel TI ein Zehntel ZG ein Fünftel VD ein Fünftel FR ein Fünftel VS ein Zehntel SO ein Fünftel NE ein Fünftel BS ein Zehntel GE ein Zehntel BL ein Zehntel JU ein Fünftel

5. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG) Stand 1. 1. 2001

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr

ZH 145 in Alters- und Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital zuzüglich HE

BE 88 bei geringer Pflegebedürftigkeit

bei leichter Pflegebedürftigkeit

bei mittlerer Pflegebedürftigkeit

bei schwerer Pflegebedürftigkeit

AHI-Praxis 3 / 20 01

LU 74 in Altersheim 160% LB f A

in Invalidenwohnheim (keine Begrenzung bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades) Keine Begrenzung in Pflegeheim ab BESA-Stufe 1 und in Spital

UR 87 in Altersheim 189% LB f A

in Pflegeheim/Spital 420% LB f A

in Invalidenwohnheimen

SZ 97 in Alters- und Invalidenwohnheim 210% LB f A

OW 74 in Altersheim 160% LB f A

in Invalidenwohnheim

NW 88 in Altersheim 190% LB f A

in Pflegeheim 420% LB f A

in Invalidenwohnheim

GL 77 in Altersheim

ZG 79 in Altersheim mit BESA-Stufe 0

in Invalidenwohnheim

FR 96 in Altersheim und Spital zuzüglich HE individuelle Festlegung für die Invalidenwohnheime 85/ in Pflegeheim (Referenz-Tagestaxe für Pension, 86/ abgestuft nach Grad der Abhängigkeit) 87/ zuzügl. Kosten für Sonderbetreuung,

welche für jedes Heim festgelegt wird

SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim; im Altersheim bis max. 93 in Pflegeheim/Spital max. 299

BS in Alters-/Behinderten- und Pflegeheim mit Subventionsvertrag: Taxen nach Vertrag

in Altersheim ohne Subventionsvertrag

in Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:

bei Leichtpflege

bei voller Pflege

in Behindertenheim ohne Subventionsvertrag

in Spital LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 20 01 141

BL

SH 111 BESA-Stufe 0 240% LB f A

BESA-Stufen 1 + 2 360% LB f A

BESA-Stufen 3 + 4 460% LB f A

in Invalidenwohnheim 460% LB f A

AR 92 in Altersheim 200% LB f A

in Invalidenwohnheim 250% LB f A

in Pflegeheim/Spital 450% LB f A

AI 74 in Altersheim

SG

GR 73 in Altersheim in Invalidenwohnheim: Festlegung einer Limite für das einzelne Heim in Pflegeheim:

BESA-Stufe 1

BESA-Stufe 2

BESA-Stufe 3

BESA-Stufe 4

AG 85 in Altersheim

in Invalidenwohnheim mit HE leichten Grades

in Invalidenwohnheim mit HE mittleren oder schweren Grades

in Pflegeheim/Spital

TG 70 in Altersheim 150% LB f A

bei von der IV unterstützten Invalidenwohnheimen

VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung

VS 96 in Altersheim

in Invalidenwohnheimen

NE

GE individuelle Festlegung für jedes Heim

JU individuelle Festlegung für jedes Heim;

bei nicht anerkannten Heimen

/ bei nicht anerkannten Pflegeheimen

(je nach Pflegebedürftigkeit) LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 20 01

6. Betrag für persönliche Auslagen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG) Stand 1. 1. 2001

pro Monat in Fr. pro Jahr

ZH 417 in Alters- und Invalidenwohnheim je nach Bedarf in Pflegeheim/Spital, min. 150 und max. 417

BE 394 bei geringer Pflegebedürftigkeit

bei leichter Pflegebedürftigkeit

bei mittlerer Pflegebedürftigkeit

bei schwerer Pflegebedürftigkeit

LU 394 in Alters-/Invalidenwohnheim 28% LB f A

in Pflegeabteilung /-heim/Spital 21% LB f A

Altersheim ab BESA-Stufe 1 sowie IV-Rentner bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades

UR 450 in Alters-/Invalidenwohnheim 32% LB f A

in Pflegeabteilung /-heim/Spital 20% LB f A

SZ 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 16% LB f A

OW 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 17% LB f A

NW 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 22% LB f A

GL 437 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital

ZG in Altersheim:

BESA-Stufen 0 – 2

BESA-Stufen 3 +4

in Pflegeheim/Spital

in Invalidenwohnheim

FR 320 für alle

SO 320 für alle

BS 350 für alle

BL 360 für alle LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 20 01 143

SH in Altersheim:

BESA-Stufen 0,1 +2 32% LB f A

BESA-Stufen 3 +4 25% LB f A

in Pflegeheim 25% LB f A

in Invalidenwohnheim 32% LB f A in Spital:

AHV-Rentner

IV-Rentner

AR 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 16% LB f A

AI 380 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital

SG 469 in Alters-/Invalidenwohnheim 1/ 3 LB f A

in Pflegeheim/Spital 25% LB f A

GR 374 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital

AG 357 für alle

TG 352 in Altersheim 25% LB f A

TI 300 für Altersrentner

für IV-Rentner

VD 240 für alle

VS 295 für Altersrentner 21% LB f A

für IV-Rentner 32% LB f A

NE 300 für alle

GE 300 für Altersrentner

für IV-Rentner

JU 277 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

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M I T T E I L U N G E N Personelles

Ausgleichskasse Appenzell I. Rh. Der Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh., Albert Fässler, ist nach mehr als 40-jähriger Tätigkeit bei dieser Kasse Ende März 2001 in den Ruhestand getreten. Der Regierungsrat hat den bisherigen Stellvertreter René Lendenmann zum neuen Kassenleiter mit Amtsantritt am 1. April 2001 ernannt. Der Gewählte leitet – wie sein Vorgänger – auch die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse.

Ausgleichskasse Appenzell A. Rh. Auch bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A. Rh. hat die Leitung gewechselt. Hansruedi Vetter ist Ende April nach 36-jähriger Tätigkeit bei der Kasse vorzeitig in den Ruhestand getreten. Der Regierungsrat hat Beatrix Zimmermann, Betriebsökonomin HWV, zur neuen Leiterin ernannt. Sie hat ihre Funktion am 2. April aufgenommen; vorher war sie beim Bundesamt für Sozialversicherung tätig.

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R E C H T AHV. Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. H. R.

Art. 10 Abs. 3 AHVG. Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV. Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung: Die Rz

Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 WSN, welche für das ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Beitragspflicht aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, sind verordnungswidrig (Erw. 5). Fall der Eheauflösung: Solange die Ehegatten verheiratet sind (d. h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitativen Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkommen aus einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründe entsprechenden Sachverhalt ändert (Erw. 6b).

Der am 3. April 1935 geborene H. R. trat am 1. Januar 1996 vorzeitig in den Ruhestand, weshalb er sich am 6. Februar 1996 bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger anmeldete und seine Beitragspflicht erfüllte. Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 teilte er der Kasse mit, dass seine Ehefrau A. am 2. Februar 1998 verstorben sei. Am 13. März 1998 erliess die Ausgleichskasse zwei Verfügungen über die von H. R. und A. R. im Jahre 1998 geschuldeten Beiträge. In der ersten eröffnete sie H. R., dass er für seine verstorbene Ehefrau Beiträge in der Höhe von Fr. 925.80 für die Monate Januar und Februar 1998 (zuzüglich Verwaltungskosten) zu leisten habe. In der zweiten wurde seine Beitragsschuld für das gesamte Jahr 1998, aufgeteilt in die Monate Januar und Februar (Fr. 1279.20) einerseits sowie März bis Dezember (Fr. 8416.–) andererseits, auf Fr. 9695.20 (zuzüglich Verwaltungskosten) festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. März 1998 machte H. R. die Kasse darauf aufmerksam, dass seine Beitragsschuld für die Monate Januar und Februar (Fr. 1279.20) gemäss den Verfügungen höher sei als diejenige seiner verstorbenen Ehefrau (Fr. 925.80), was gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse. Nach einer Überprüfung der Beitragsermittlung erliess die Ausgleichskasse am 3. April 1998 eine neue Verfügung, mit welcher sie von H. R. für das (ganze) Jahr 1998 den Maximalbeitrag von Fr. 10 100.– (zuzüglich Verwaltungskosten) forderte. H. R. erhob hiegegen Beschwerde,

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wobei er sinngemäss beantragte, es seien die Beiträge für die Zeit während der Ehe (Januar und Februar 1998) auf der Grundlage der Hälfte des ehelichen Vermögens und des Renteneinkommens zu erheben und es sei erst ab März 1998 als Berechnungsgrundlage sein individuelles Vermögen und Renteneinkommen heranzuziehen. Mit Entscheid vom 28. Juli 1999 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Im Rahmen des vorliegenden Streites um die von H. R. im Jahre 1998 geschuldeten Beiträge stellt sich die Frage, wie die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter im Kalenderjahr, in welchem die Ehe aufgelöst wird, zu bemessen sind. Während nach Auffassung der Ausgleichskasse und des Beschwerde führenden BSV das individuelle massgebende Vermögen im ganzen Kalenderjahr der Scheidung oder Verwitwung die Berechnungsgrundlage bildet, halten es Beschwerdegegner und Vorinstanz für richtig, erst ab dem der Auflösung der Ehe folgenden Monat vom individuellen Vermögen und Renteneinkommen und für die vorangehende Zeit von der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auszugehen.

3a. Gemäss dem – durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen – Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 – 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde neu Abs. 4 in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.»

Das EVG hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist

S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 = AHI 1999 S. 116 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt.

b. Art. 29 AHVV sieht vor, dass der Jahresbeitrag in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren (Abs. 1) aufgrund des durchschnittlichen

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Renteneinkommens einer ebenfalls zweijährigen (das zweite und dritte der Beitragsperiode vorangehende Jahr umfassenden) Berechnungsperiode und aufgrund des Vermögens festzusetzen ist, wobei der Stichtag für die Vermögensbestimmung in der Regel der 1. Januar des Jahres vor der Beitragsperiode ist (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV (in der ab 1. Januar

geltenden Fassung) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wobei sie die interkantonalen Repartitionswerte berücksichtigen. Für die Beitragsfestsetzung nach den Absätzen 1– 3 gelten die Art. 22–27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

4a. Die Ausgleichskasse stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. April 1998, wie sich der im kantonalen Verfahren eingereichten Vernehmlassung entnehmen lässt, auf Rz 2064 (Satz 3) und 2069.1 (Satz 4) der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO (WSN) in der seit 1. Januar

gültigen Fassung. Diese schreiben ihr (in für sie verbindlicher Weise) vor, im Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung für die Bemessung der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge auf das individuelle Vermögen und Renteneinkommen abzustellen.

b. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, wie die Beiträge von verheirateten Nichterwerbstätigen für diejenigen Jahre festzusetzen seien, in welchen die Ehe geschlossen oder durch Scheidung oder Verwitwung aufgelöst werde, sei nicht durch eine gesetzliche Bestimmung, sondern einzig durch die WSN geregelt. Die Art. 28 und 29 AHVV unterschieden zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten und sähen für die Dauer der Ehe eine je hälftige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vor. Dass die Tatsache des Bestandes einer Ehe im Jahr ihrer Auflösung durch Tod eines Ehegatten für die Berechnung irrelevant sei, lasse sich weder Gesetz noch Verordnung entnehmen. Auch die in der Literatur zu findende Begründung, die Weisung des BSV rechtfertige sich unter Hinweis auf die Regelung des Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies AHVG in Verbindung mit Art. 50b AHVV, wonach für die Jahre des Eheschlusses und der Auflösung der Ehe keine Teilung des Vermögens vorgenommen werde, sei mangels ausreichenden Zusammenhanges der geregelten Materie unbeachtlich. In Anwendung der relevanten Bestimmungen seien deshalb die Beiträge des Versicherten für die Monate Januar und Februar 1998 gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und anrechenbaren Renteneinkommens von März bis Dezember aufgrund des gesamten Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen.

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c. Das Beschwerde führende BSV vertritt, wie die Ausgleichskasse, die Auffassung, dass die Eheleute in den Jahren der Zivilstandsänderung individuell zu betrachten seien. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 4 AHVV sei (wie jene des Art. 3 Abs. 3 AHVG) nur auf diejenigen Nichterwerbstätigen anwendbar, welche das ganze Kalenderjahr verheiratet seien. Dem Ausschluss der Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV für die Kalenderjahre der Eheschliessung und -auflösung liege der Gedanke zugrunde, dass die zivilrechtliche Beistandspflicht nur während der Ehe bestehe. Wenn und solange diese nicht in Anspruch genommen werden könne, solle die «arme» Ehefrau nicht Beiträge nach den sozialen Verhältnissen des «reichen» Ehemannes bezahlen müssen und umgekehrt. Ausserdem würden nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV nur ganze Kalenderjahre gesplittet. In Bezug auf das Renteneinkommen gebiete sich das erwähnte Resultat noch aus einem anderen Grund: Alimente könnten bei der sie empfangenden Person nur dann als Renteneinkommen angerechnet werden, wenn diese getrennt von der Person behandelt werde, welche jene ausrichte. Für die Bemessung des individuellen Vermögens seien im Kalenderjahr der Heirat die allgemeinen Regeln massgebend (vgl. Rz 2080 WSN), während bei Auflösung der Ehe auf das Datum der Scheidung oder der Verwitwung abzustellen sei. Das in Anschlag zu nehmende Renteneinkommen sei das der beitragspflichtigen Person im Kalenderjahr der Scheidung oder Verwitwung tatsächlich zufliessende. Diese Regelung sei denn auch in die WSN (Rz 2043, 2064, 2069.1 und 2084.1) aufgenommen worden.

d. Nach Auffassung des Beschwerdegegners hat die Weisung des BSV an Willkür grenzende Ergebnisse zur Folge. In seiner Stellungnahme legt er dar, dass seine Veranlagung als Witwer für das ganze Jahr 1998 (Beitragsschuld: Fr. 10 100.–) – nach Stornierung des während der Dauer der Ehe geschuldeten Beitrages von Fr. 925.80 – zu einer Nachbelastung von Fr. 757.55.– (Fr. 10 100.–, abzüglich Fr. 925.80, abzüglich Fr. 8416.65) führe, für welche es keinen plausiblen Grund gebe. Mit dem Tod seiner Frau sei die Ehe erloschen und er könne als Witwer nicht noch einmal für etwas beitragspflichtig werden, wofür er bereits als Verheirateter belangt worden sei. Zu noch stossenderen Resultaten würde das Berechnungsmodell führen, wenn seine Ehefrau bei gleicher Berechnungsbasis im November gestorben wäre (Nachbelastung von Fr. 4166.25) oder wenn eine verheiratete Person bei maximaler Beitragspflicht beider Partner im Februar (keine Nachbelastung) oder bei einer Ehepaarbeitragssumme von Fr. 4800.– im November sterbe (Nachbelastung von fast 50 %).

5a. Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern

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sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 125 V 379 Erw. 1c = AHI 2000 S. 44; BGE 123 V 72 Erw. 4a, 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 109 V 169 Erw. 3b = ZAK 1984 S. 88).

b. Die WSN sieht in Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 vor, dass bei verheirateten Versicherten im Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung das individuelle Vermögen und Renteneinkommen die Grundlage für die Beitragsbemessung bildet, d.h. mit anderen Worten, dass die Beiträge von verheirateten Nichterwerbstätigen im ganzen Jahr der Eheschliessung und -auflösung – d.h. auch in den ersten und letzten Monaten der Ehe – nach den für unverheiratete Nichterwerbstätige geltenden Regeln (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV) zu erheben sind. Wegen der damit statuierten Nichtanwendbarkeit der für verheiratete Nichterwerbstätige geltenden Regeln auf die ersten und letzten Ehemonate stehen die erwähnten Randziffern der WSN mit Art. 28 Abs. 4 AHVV, gemäss welcher Bestimmung sich die Beiträge von verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Personen aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen, nicht im Einklang. Soweit das Beschwerde führende Bundesamt geltend macht, dass der in der WSN verankerten Regelung der Gedanke zugrunde liege, dass die zivilrechtliche Beitragspflicht nur während der Ehe bestehe und die «arme» Ehefrau nicht Beiträge nach den sozialen Verhältnissen des «reichen» Ehemannes bezahlen müsse (und umgekehrt), ist darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 28 Abs. 4 AHVV abgestützte Lösung der Vorinstanz diesem Gedanken konsequent Rechnung trägt, indem sobald und solange die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) zum Tragen kommt – nämlich während der ganzen Ehedauer – die Beiträge auf der Grundlage der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens erhoben werden. Nicht zu überzeugen vermag im Weitern auch das vom BSV angeführte Argument der Berücksichtigung von Alimenten im Scheidungsfalle. Denn tritt die Beitragspflicht aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens ein, sobald die Ehe (rechtskräftig) geschieden ist, unterliegen die darin festgesetzten Unterhaltszahlungen von diesem Zeitpunkt an als Renteneinkommen der Beitragspflicht. Mit der vorliegenden Frage in keinem Zusammenhang steht schliesslich der Hinweis des BSV auf das im Rahmen der Leistungsberechnung massgebende Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art.

Abs. 3 AHVV, weshalb auch daraus nichts abgeleitet werden kann.

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c. Sind die erwähnten Randziffern der WSN, auf welche das Beschwerde führende Bundesamt und die Ausgleichskasse sich abstützen, insoweit verordnungswidrig, als sie im ganzen Jahr der Verwitwung (wie auch der hier nicht näher interessierenden Heirat oder Scheidung) eine Beitragspflicht aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, ist ihnen die Anwendung im vorliegenden Fall zu versagen.

6a. Die Beiträge des Beschwerdegegners sind demnach für die Monate Januar und Februar 1998 nach den für verheiratete Nichterwerbstätige geltenden Regeln zu bemessen, d. h. aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV), wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Zu prüfen bleibt die Bemessungsgrundlage für die in der Zeit nach der Verwitwung (ab März 1998) geschuldeten Beiträge.

b. Gemäss Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV kann bei Nichterwerbstätigen, deren Vermögenslage oder Renteneinkommen aus einem der in der erstgenannten Bestimmung erwähnten Gründe entsprechenden Sachverhalt ändert, im ausserordentlichen Verfahren erfolgen. Nach der Verwaltungspraxis kommt indessen die ausserordentliche Beitragsfestsetzung bei Nichterwerbstätigen nur in Frage, wenn aus der Vermögens- oder Einkommensveränderung ein um mindestens 25% verminderter oder erhöhter Beitrag resultiert (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV; Rz 2091 WSN; BGE 105 V 117 = ZAK 1980 S. 327; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 20. März 1998, H 299/97). Das EVG hat diese Praxis ausdrücklich als nicht gesetzeswidrig erklärt und daher nicht beanstandet (BGE 105 V 119 = ZAK 1980 S. 327).

c. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod stellt bei Nichterwerbstätigen eine den in Art. 25 Abs. 1 AHVV für Selbstständigerwerbende erwähnten Tatbeständen gleichzustellende Grundlagenänderung dar, welche die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens rechtfertigt. Die Ausgleichskasse wird daher zu prüfen haben, welche Beitragsschuld resultiert bei einer Bemessung auf der Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens, das dem Beschwerdegegner nach dem Tod seiner Ehefrau – nach Durchführung der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung – zusteht, welcher Wert sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht in zuverlässiger Weise ermitteln lässt. Beträgt die Differenz zur Beitragshöhe vor der Verwitwung mindestens 25 %, sind die Beiträge des Beschwerdegegners im ausserordentlichen Verfahren neu festzusetzen. Andernfalls bleibt für die von der Vorinstanz sinngemäss für richtig befundene Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens kein Raum. (H 287/99)

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IV. Eintritt der Invalidität Urteil des EVG vom 20. November 2000 i. Sa. N. K. Art. 4 Abs. 2, Art. 29 und 29 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 1 IVV. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann nur eintreten, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der gesetzlichen Regelung überhaupt in Betracht fällt. In Bezug auf den Rentenanspruch bedeutet dies, dass der Versicherungsfall nicht eintreten kann, solange sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. In solchen Fällen tritt die Invalidität erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dem Beginn der Rentenberechtigung ein.

A. Die am 19. September 1977 geborene N. K., türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, leidet seit Geburt an zerebralen Störungen. Nach der Sonderschulung erhielt sie in der Zeit vom 21. August 1996 bis zum 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung im Hinblick auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte und bezog während dieser Massnahme ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 1997 eine ausserordentliche ganze einfache IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 94% zu.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ordentlichen Rente beantragt wurde, hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 2000 gut.

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 17. Februar 1998 zu bestätigen. Namens der Versicherten schliesst Pro Infirmis auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung vernehmen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969, haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Gemäss Art. 11 des Abkommens haben sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger auch Anspruch auf ausserordentliche Renten, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

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2a. Anspruch auf ordentliche Renten der IV haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis, ZAK 1987 S. 113).

b. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision) haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.

3a. Die Vorinstanz begründet den Anspruch auf eine ordentliche Rente damit, dass die Versicherte nach dem 18. Altersjahr während mehr als eines Jahres Taggeldleistungen bezogen habe, welche nach Art. 25ter Abs. 1 IVG der Beitragspflicht unterlägen, weshalb die für den Anspruch auf eine ordentliche Rente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllt sei. Das BSV hält dem entgegen, gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG sei die Invalidität bezüglich der IV-Rente am 19. September 1995 eingetreten, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendet habe. In diesem Zeitpunkt habe sie nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG, sondern auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG bestehe.

b. Im Zeitpunkt, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendete, befand sie sich noch in Sonderschulung. Ab 1. Oktober 1995 bezog sie ein kleines Taggeld. Ab 21. August 1996 wurden unter Weiterausrichtung des Taggeldes berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Nach einem Ausbildungsversuch vom 21. August bis 30. November 1996 erfolgte vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; während dieser Zeit bezog die Versicherte weiterhin das kleine Tag-

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geld nach Art. 24 Abs. 2bis IVG. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 wurde ihr ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 94% zugesprochen. Solange sich die Versicherte Eingliederungsmassnahmen unterzog und ihr akzessorisch ein Taggeld ausgerichtet wurde, konnte ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV nicht entstehen. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann aber nur eintreten, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der gesetzlichen Regelung überhaupt in Betracht fällt. Mit Bezug auf den Rentenanspruch bedeutet dies, dass der Versicherungsfall nicht eintreten kann, solange sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV ausgeschlossen ist. Die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität tritt in solchen Fällen erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dem Beginn der Rentenberechtigung nach Art. 29 IVG ein (noch nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 28. Juni 2000, I

/99).

4. Nach dem Gesagten ist der Eintritt der Invalidität hinsichtlich des Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 1997 festzusetzen. In diesem Zeitpunkt hatte die Versicherte während mehr als eines Jahres Taggelder der IV bezogen, auf welchen nach Art. 25ter Abs. 1 IVG Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Sie erfüllt damit die nach Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche Rente geltenden Voraussetzungen, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden hat. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die Rente festzusetzen. (I 201/00)

IV. Medizinische Massnahmen / Hauspflege Urteil des EVG vom 13. November 2000 i. Sa. J. + S. K. Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4 IVV. In Fällen von mehreren behinderten Geschwistern ist der Hauspflegeaufwand nicht einfach durch Addition des berechneten Pflegebedarfs pro Kind zu ermitteln. Vielmehr ist auf den für die Geschwister zusammen geleisteten Betreuungsaufwand abzustellen, wobei einer gewissen Aufwandminimierung, welche sich durch die gemeinsame Pflege ergibt, sowie anderen Faktoren (wie das höhere Alter und die damit verbundene vermehrte Selbständigkeit der Betreuungsbedürftigen, die Routine der Beteiligten usw.) angemessen Rechnung zu tragen ist.

A. Die beiden Brüder J. (geb. 1994) und S. (geb. 1997) K. leiden an Mukoviszidose (zystische Fibrose), einer angeborenen, als Geburtsgebrechen anerkannten Stoffwechselkrankheit (Ziff. 459 GgV-Anhang). Die IV leistete

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u.a. Kostengutsprache für die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen, gab Hilfsmittel ab und gewährte für J. K. ab 1. Oktober 1996 Pflegebeiträge bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Gestützt auf einen Antrag der Eltern um Zusprechung von Hauspflegebeiträgen holte die IV- Stelle die Abklärungsberichte vom 17. November 1997 ein. Darin wurde der invaliditätsbedingt zu leistende tägliche Betreuungsaufwand auf je eine Stunde und 45 Minuten pro Kind veranschlagt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hauspflegekosten ab, da im Tagesdurchschnitt weder eine zusätzliche invaliditätsbedingte Hauspflege von mehr als zwei Stunden noch eine dauernde Überwachung notwendig seien (Verfügungen vom 26. Januar 1998).

B. J. und S. K. erhoben hiegegen, vertreten durch ihre Eltern, Beschwerden, welchen sie eine «Aufstellung Mehraufwand» des Sozialberatungsdienstes des Kinderspitals vom 13. Februar 1998 sowie ein Schreiben des Dr. med. A., Kinderspital, Pädiatrische Klinik, Pneumologie/Allergologie, vom 23. Februar 1998 beilegten. Die erstinstanzliche Rekursbehörde vereinigte die Verfahren und hiess die Rechtsmittel in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verwaltungsverfügungen aufhob und die Sache zur Festlegung des Anspruchsbeginns und zur Vergütung der tatsächlichen Kosten der Haushalthilfe bis Ende November 1997 höchstens im Betrag eines Viertels der maximalen einfachen Altersrente sowie ab Dezember 1997 höchstens im Betrag der Hälfte der maximalen einfachen Altersrente für beide Kinder zusammen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 27. April 2000).

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Während Vorinstanz und IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragen die durch ihre Eltern vertretenen J. und S. K. die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen (Art. 13 IVG), den Umfang der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Übernahme der Kosten für zusätzlich bedingte Hilfskräfte, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als dreier Monate im Tagesdurchschnitt zwei Stunden überschreitet oder eine dauernde Überwachung

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notwendig ist (Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 IVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen, wonach sich die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes richtet, wobei dieser als sehr hoch gilt, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht, als hoch, wenn mindestens sechs, als mittel, wenn mindestens vier und als gering, wenn mindestens zwei Stunden notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 und 4 IVV). Richtig ist ferner der Hinweis auf die relevante Rechtsprechung (BGE 120 V 280). Darauf kann verwiesen werden.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei den Beschwerdegegnern ein das zumutbare Mass überschreitender, invaliditätsbedingt zu leistender Betreuungsaufwand in Hauspflege ausgewiesen ist. Während das Beschwerde führende Bundesamt und die IV-Stelle dies im Hinblick auf den in den Abklärungsberichten vom 17. November 1997 festgehaltenen täglichen Pflegeaufwand von einer Stunde und 45 Minuten je Kind verneinen, machen Vorinstanz und Beschwerdegegner demgegenüber geltend, bei der Prüfung der Hauspflegebeitragsberechtigung sei der Aufwand zu beachten, der für Pflege und Betreuung beider Kinder gemeinsam anfalle; die erstinstanzliche Rekursbehörde gelangte hierauf zum Schluss, es sei bis Ende November

von einem Betreuungsaufwand geringen sowie ab Dezember 1997 in Berücksichtigung des namentlich bei J. K. ab diesem Zeitpunkt angefallenen zusätzlichen Pflegebedarfs gemäss «Aufstellung Mehraufwand» vom 13. Februar 1998 mittleren Grades auszugehen.

3a. In BGE 120 V 287 Erw. 5 hat das EVG Folgendes festgehalten: «Was endlich die Frage des Ausmasses des Betreuungsaufwandes anbelangt, ist die Vorinstanz der Annahme der Verwaltung gefolgt, die für alle drei Kinder zusammen von insgesamt sieben Stunden ausging, was gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. b IVV einem hohen Aufwand entspricht. Soweit sie dabei ausgeführt hat, die Festsetzung auf sieben Stunden erscheine nicht als willkürlich und völlig unhaltbar, besteht für eine derartige Kognitionseinschränkung keine Grundlage und hat eine volle Ermessensprüfung auch in dem hier in Frage liegenden Bereich zu erfolgen. Aber auch bei Ausübung der mit der uneingeschränkten Kognition verbundenen Angemessenheitskontrolle ist nichts auszumachen, was die Annahme eines sehr hohen Betreuungsaufwandes von über acht Stunden täglich (Art. 4 Abs. 4 lit. a IVV) als naheliegender erscheinen liesse. Namentlich scheint es bei allem Respekt vor der geleisteten Hingabe nicht angängig, die den drei Kindern täglich zu erbringende Pflege und Betreuung kurzerhand zu einem Gesamtaufwand zu summieren, wie es die Ärztin (Dr. med. B.) des Spitals in ihren Berichten getan hat. Vielmehr dürfte sich die hier allmählich von sämtlichen Beteiligten er-

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worbene Erfahrung in einem nicht unerheblichen Zeitgewinn niedergeschlagen haben, zumal die drei Kinder seit 1987, als der Vater den reinen Behandlungsaufwand wenn auch vorsichtig auf viereinhalb Stunden eingeschätzt hatte, doch einiges älter geworden sind, so dass ihnen im Gegensatz zu früher ein besseres Mitmachen bei der täglichen Atem- und Physiotherapie, Medikamenteneinnahme usw. möglich ist.»

Aus dieser Rechtsprechung erhellt zum einen, dass der relevante Hauspflegeaufwand in Fällen der Betreuung von mehreren behinderten Geschwistern nicht einfach durch Addition des je einzeln berechneten Pflegebedarfs zu eruieren ist. Anderseits hat das EVG die Angelegenheit im zitierten Urteil auch nicht an die Verwaltung zur Abklärung des für jedes Kind einzeln verursachten Aufwandes zurückgewiesen, woraus die Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre, es sei stets vom Betreuungsaufwand pro Kind und damit von einer strikt getrennten Berechnungsweise auszugehen. Vielmehr wird der letztlich als massgebend betrachtete Mehraufwand von sieben Stunden aufgrund einer Gesamteinschätzung des invaliditätsbedingten Pflegebedarfs für alle drei Kinder festgelegt. Diese Lösung entspricht Sinn und Zweck von Art. 4 IVV, welcher auf die finanzielle Abgeltung des vermehrten Masses an familiärer Betreuung in Form von zeitlicher, psychischer und physischer Inanspruchnahme zielt (ZAK 1992 S. 86 ff.; Meyer- Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 112). Dass dieser Aufwand bei Vorhandensein mehrerer Pflegebedürftiger grösser ist als bei einem Einzelkind, erscheint trotz eines gewissen Synergieeffekts offenkundig. Die in Art. 4 Abs. 3 IVV enthaltene Formulierung «im Einzelfall» weist somit entgegen der vom BSV vertretenen Auffassung nicht darauf hin, dass sich die Höchstgrenze der Entschädigung zwingend nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes jedes einzelnen, im gleichen Haushalt zu pflegenden behinderten Kindes richtet, sondern dies ist der Kerngehalt von BGE 120 V 287 Erw. 5, dass die Beurteilung einzelfallweise im Hinblick auf die gesamten Umstände aufgrund der konkret geleisteten Pflege und Betreuung zu erfolgen hat.

b. Nach dem Gesagten, von welchem abzuweichen kein Anlass besteht, geht es im vorliegenden Fall nicht an, einen Anspruch auf Hauspflegebeiträge mit der Begründung zu verneinen, es sei für die Beschwerdegegner lediglich ein täglicher Pflegebedarf von je einer Stunde und 45 Minuten ausgewiesen. Ebenso wenig wird eine reine Summierung der gesondert berechneten Aufwände den tatsächlichen Verhältnissen gerecht. Vielmehr ist auf den für die Geschwister zusammen geleisteten Betreuungsaufwand abzustellen, bei dessen Einschätzung auch die durch die Mehrzahl der zu pflegenden Kinder bedingte Aufwandminimierung sowie andere, stets zu beachtende Faktoren

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wie das höhere Alter und die damit einhergehende vermehrte Selbständigkeit der Betreuungsbedürftigen, die Routine der Beteiligten usw. zu berücksichtigen sind. Da den Akten indes keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen sind, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird das Ausmass des gemeinsamen Pflegebedarfs nach dem Sachverhalt abzuklären haben, wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses dargestellt hat (26. Januar 1998; BGE

V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Hiebei wird sie auch den gemäss «Aufstellung Mehraufwand» vom 13. Februar 1998 und durch Dr. med. A. in seinem Schreiben vom 23. Februar 1998 geltend gemachten höheren Betreuungsaufwand prüfen. Ferner bleibt aufgrund der Akten unklar, ob im vorliegend massgeblichen Zeitraum bereits eine Haushalthilfe beschäftigt wurde und sich die Beschwerdegegner über zusätzliche, effektiv entstandene Kosten für fremdes Hilfspersonal auszuweisen vermögen. Sollte dies zu verneinen sein, entfiele eine unmittelbar auf Art. 4 IVV gestützte Hauspflegebeitragsberechtigung (AHI 1997 S. 245 Erw. 3). Ausnahmsweise kann indes in Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Rechtsfigur der Austauschbefugnis (BGE 120 V 285 f. Erw. 4a mit Hinweisen) auch für den Fall, dass keine Dritthilfe beigezogen wurde, ein Anrecht auf diejenigen Beiträge bejaht werden, welche die betreute Person nach Art. 4 IVV beanspruchen könnte. Die Verwaltung wird auch diesen Punkt abzuklären und soweit notwendig in Nachachtung der massgeblichen Kriterien der Austauschbefugnis (BGE 120 V 286 Erw. 4b; AHI 1997 S. 246 Erw 4a und b; vgl. auch Rz 3.1, in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Anhangs 3 zum bundesamtlichen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]) den Anspruch zu prüfen haben. (I 339/00)

IV. Spezifische Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. Oktober 2000 i. Sa. R. S. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 und 69 Abs. 2 IVV. Beweiskraft des Untersuchungsberichtes für Haushaltstätigkeiten zur Invaliditätsbemessung nach der so genannten spezifischen Methode.

A. Am 6. August 1995 erlitt R. S., geb. 1939, einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen sie heute noch leidet, vor allem an der linken Schulter sowie am unteren rechten Bein und Fuss. Sie hat am 15. Januar 1998 ein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht.

In einem Bericht vom 16. März 1998 hat ihr behandelnder Arzt, Doktor A., folgende Arbeitsunfähigkeiten bestätigt:

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– 100 % vom 6. 8. 1995 bis zum 30. 5. 1996, – 50 % vom 31. 5. 1996 bis zum 8. 1. 1997, – 100 % vom 9. 1. 1997 bis zum 15. 8. 1997 und – 75 % ab dem 16. 8. 1997 für schwere Arbeiten, – 50 % ab dem 16. 8. 1997 für Arbeiten im Haushalt.

Eine am 11. Januar 1999 von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung hat bei der Versicherten, die vor dem Unfall keine Erwerbstätigkeit ausübte, eine Invalidität von 26 % ergeben.

Am 10. Februar 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie sei bereit, ihr für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. März 1997 eine halbe und ab April 1997 bis zum 30. November 1997 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die Versicherte war mit diesem Vorbescheid nicht einverstanden und legte einen am 10. März 1999 erstellten neuen Bericht von Doktor A. vor, in dem dieser abermals eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% für die Verrichtung von Haushaltsarbeiten angab. Zusätzlich zu den bereits in seinem ersten Bericht vom 16. März 1998 erwähnten körperlichen Einschränkungen stellte der betreffende Arzt auch das Vorhandensein einer schwerwiegenden und andauernden psychischen Überlastung fest.

Mit zwei Verfügungen vom 3. Juni bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid vom 10. Februar 1999.

B. Mit Urteil vom 28. Dezember 1999 lehnte die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde von R. S. ab.

C. R. S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und verlangt dessen Aufhebung mit dem Antrag, der Fall sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung oder subsidiär zur Zusprechung «der beantragten IV-Leistungen unter Berücksichtigung ihrer wirklichen finanziellen wie auch gesundheitlichen Lage» an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Beschwerde legt R. S. ein Zeugnis von Doktor B. vor, dem Chefarzt der Abteilung für Rheumatologie des Spitals X.

Die kantonale Rekursbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente regelt ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungsgegenstandes und des Streitgegenstandes. Wird lediglich die Kürzung oder die Aufhebung von Leistungen bestritten, beschränkt sich

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die richterliche Prüfungsbefugnis nicht in dem Sinne, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeschlossen bleiben (BGE

V 415 Erw. 2).

Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am gleichen Tag durch zwei Verfügungen eine halbe IV-Rente für die Zeitspanne vom 1. August 1996 bis zum 31. März 1997 zugesprochen und eine ganze IV- Rente für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. November 1997. Aufgrund der Begründung und der Forderungen erstreckt sich die Beschwerde auf alle hier entstandenen Rechtsverhältnisse. Demnach sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch (BGE 125 V 414 Erw. 1b).

2. Gemäss Rechtsprechung entspricht eine IV-Verfügung, die gleichzeitig rückwirkend eine IV-Rente festlegt sowie eine Herabsetzung dieser Rente vorsieht, einem Revisionsentscheid im Sinne von Art. 41 IVG (BGE

V 417 gemäss Erw. 2d und Hinweisen). Nach dieser Bestimmung ist bei einer nachträglich eingetretenen Änderung des Invaliditätsgrades die Rente für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Jede erhebliche Veränderung der Verhältnisse, die sich auf den Invaliditätsgrad und auch auf den Rentenanspruch auswirkt, kann zu einer Revision der Rente führen.

Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend auf die in diesem Fall massgebenden gesetzlichen Grundlagen, Verordnungen und die zugrunde liegende Rechtsprechung hingewiesen, so dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann. Im Besonderen muss die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin nach der so genannten spezifischen Methode durchgeführt werden, da diese vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Art. 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 IVV).

3a. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Probleme der Auffassung, dass ihr Fall, insbesondere das psychische Leiden, aus medizinischer Sicht nur ungenügend untersucht worden sei. Sie wirft der IV-Stelle und der Vorinstanz überdies vor, ihre Ansprüche seien bloss auf Grundlage eines am 11. Januar 1999 von der IV-Stelle angeforderten Abklärungsberichts über ihre Einkommensverhältnisse beurteilt worden. Sie ficht dessen Feststellungen vehement an.

Gemäss Vorinstanz ist die vom behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsfähigkeit für Haushaltsarbeiten von 50% aufgrund des medizinisch-theoretischen Charakters dieser Einschätzung nicht geeignet, die Folgerungen des Abklärungsberichts in Frage zu stellen, der zu einer Invalidität von 26% führt, denn dieser stützt sich auf die konkreten Umstände. Selbst eine Gewichtung

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der im Bericht aufgeführten Feststellungen durch den Einbezug einiger von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen lässt die Vorinstanz in diesem Fall nicht auf einen höheren Invaliditätsgrad als 32% schliessen.

b. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229), würdigt die Verwaltung oder der Richter die Beweise frei von der Bindung an formelle Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss. Danach muss der Richter alle Beweismittel einer objektiven Prüfung unterziehen; dies unabhängig davon, woher diese Beweismittel stammen. Er trifft seinen Entscheid, wenn die vorhandenen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

c. In casu zielen die Einwendungen der Beschwerdeführerin vor allem darauf ab, die Beweiskraft der vom Beschwerdegegner durchgeführten Abklärungen zu den Haushaltstätigkeiten in Frage zu stellen. Diese Einwendungen sind zu allgemein und ungenau, um die Zuverlässigkeit dieses IVrechtlichen Beweismittels (Art. 69 Abs. 2 IVV) ernsthaft in Frage zu stellen. In dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Diese hat die Einschätzung des Untersuchungsberichts über das Ausmass der Behinderungen in den verschiedenen Betätigungsbereichen nochmals eingehend überprüft und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen unbegründet sind (angefochtenes Urteil Erw. 3b, S. 9 –15). Besonders eine erneute ärztliche Einschätzung der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich braucht hier nicht vorgenommen zu werden, da sich dies gemäss Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen rechtfertigt, bei welchen die Aussagen der versicherten Person nicht mit den Feststellungen des medizinischen Gutachtens übereinstimmen (unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, Erw. 3, I 151/90). Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu.

Diesbezüglich ist nicht ausschlaggebend, dass ein spezialisierter Arzt den Grad der Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es handelt sich hier bloss um eine globale und abstrakte, medizinisch-theoretische Beurteilung der versicherten Person, die nicht geeignet ist, den sich auf konkrete Umstände abstützenden Abklärungsbericht in Frage zu stellen (Erw. 3c).

Deshalb sind alle Voraussetzungen zur Revision einer Rente gegeben. Nach Massgabe des Abklärungsberichts lässt sich nicht genau bestimmen,

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zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad aufweist, der eine Aufhebung ihrer Rente rechtfertigt. Es ist jedoch anzunehmen, dass dies ab dem 16. August 1997 der Fall ist. In dem Zeitpunkt also, als der behandelnde Arzt eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit von 100% auf 50 % feststellte (Bericht von Dr. B. vom 16. März 1998). Infolgedessen hat die IV-Stelle den Rentenanspruch ab 30. November 1997 zu Recht aufgehoben; das heisst gemäss den Bestimmungen von Art. 88a Abs. 1, 2. Satz IVV drei Monate nach Verminderung der Invalidität (mit dem Hinweis, dass Art. 88bis IVV auf rückwirkende Gewährung einer zeitlich befristeten Rente keine Anwendung findet: BGE 106 V 16 = ZAK 1980 S. 633).

d. Es ist durchaus möglich, dass sich die Invalidität der Beschwerdeführerin im Anschluss an die angefochtene Verwaltungsverfügung durch das Auftreten einer psychischen Erkrankung erheblich verschlimmert hat. Tatsächlich erwähnt der von Dr. B. (Chefarzt für Rheumatologie am Spital X.) verfasste Bericht vom 29. November 1999, den die Beschwerdeführerin vor eidgenössischer Instanz vorgebracht hat, das Vorhandensein von diffusen Schmerzen vom Typus Fibromyalgie, die im Umfeld einer reaktiven Depression anzusiedeln sind. Zudem schloss er am 16. März 1998 das Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen aus, während Dr. A. in der Folge in seinem Bericht vom 10. März 1999 derartige Beschwerden erwähnt.

Falls sich das Auftreten solcher Beschwerden im Anschluss an die Revision der IV-Rente der Beschwerdeführerin bestätigen sollte, wäre gemäss Rechtsprechung die Untersuchung der Haushaltstätigkeiten nicht mehr als Beweismittel zur Ermittlung ihres Invaliditätsgrades geeignet (unveröffentlichtes Urteil C. vom 9. November 1987, Erw. 3, I 277/87). Damit lässt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der strittigen Verfügung jedoch nicht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin muss vielmehr den in Art.

Abs. 4 IVV vorgeschriebenen Weg einschlagen (AHI 1999 S. 83 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Die unterlegene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung vor eidgenössischer Instanz (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). (I 99 /00)

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IV. Rechtspflege; Wiedererwägung Urteil des EVG vom 25. September 2000 i. Sa. S. J. Art. 85 Abs. 1 IVV und Art. 77 AHVV. Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein IV-spezifischer Gesichtspunkt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, ist nach Art. 85 Abs. 1 IVV vorzunehmen; eine analoge Anwendung der Sonderregel von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist ausgeschlossen.

A. Der 1967 geborene Karosseriespengler S. J. war seit Juni 1991 bei einer Firma als Kabelmonteur tätig. Am 27. April 1994 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Kopfanprall. Ab 25. Juli 1994 war er wieder vollständig arbeitsfähig, wurde aber im angestammten Betrieb seit 1. Oktober 1994 nur noch als Zählerableser eingesetzt.

Am 29. Mai 1995 meldete sich S. J. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Kosten einer vom 21. November

bis 31. August 1998 dauernden Umschulung zum technischen Kaufmann (Verfügung vom 21. November 1995). Zwecks Durchführung dieser Eingliederungsmassnahme erklärte sich die Firma bereit, S. J. als Sachbearbeiter im Umfang einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit (Montag bis Donnerstag) weiter zu beschäftigen. Das Taggeld für einen Schultag pro Woche setzte die IV-Stelle auf Fr. 118.70 ab 21. November 1995 und auf Fr. 125.40 ab 1. Dezember 1997 fest (Verwaltungsakte vom 5. und 16. Januar 1996, 10. Januar und 21. März 1997). Anlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember

betreffend Reduktion des Beschäftigungsgrades im Betrieb stellte der Berufsberater der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten bisher das Taggeld zu Unrecht nur für einen (Schul-)Tag pro Woche ausbezahlt worden war. Hierauf setzte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 62.85 ab 1. Dezember 1997 und auf Fr. 110.10 ab 1. Januar 1998 fest und ordnete an, dass es in dieser Höhe an allen Tagen auszuzahlen sei (Verfügung vom 26. Januar 1998). Eine weitergehende Nachzahlung lehnte sie ab.

B. Die von S. J. hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher er sinngemäss beantragte, das versicherte Taggeld sei ihm rückwirkend ab 21. November 1995 für alle Tage auszuzahlen, hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde gut (Entscheid vom 14. Juli 1999).

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 26. Januar 1998 wiederherzustellen. S. J. lässt auf Abweisung

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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1a. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 21 Erw. 3a = AHI 1996 S. 201, BGE 122

V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b. Vorliegend hat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. und 16. Januar

sowie 10. Januar und 21. März 1997 einen Taggeldanspruch nur für einen Tag pro Woche, nämlich für denjenigen des zwecks Umschulung notwendigen Schulbesuchs, bejaht. Sie hat dabei übersehen, dass der Beschwerdegegner die bis zum Beginn der Umschulung ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zählerableser nicht mehr ausüben konnte, sondern nunmehr im angestammten Betrieb umschulungsbedingt als Sachbearbeiter im Einzugs- und Auszugswesen tätig war. Die für die Taggeldberechtigung erforderliche (alternative) Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Arbeitsverhinderung (Art. 22 Abs. 1 IVG) war daher ab Umschulungsbeginn während der ganzen Woche und nicht nur für den Tag des Schulbesuchs gegeben. Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf Korrektur dieses Rechtsanwendungsfehlers mittels Wiedererwägung der Verfügungen rückwirkend ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) oder erst mit Wirkung ab Entdeckung des entsprechenden Irrtums im Dezember 1997 hat. Die IV-Stelle hat am 26. Januar 1998 Letzteres angeordnet.

2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV ist Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen – sinngemäss anwendbar. Nach dieser Verweisungsnorm kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Diese

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Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person (BGE 110 V 294 Erw. 3b = ZAK 1985 S. 234).

a. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nach ihrem Wortlaut auf die Korrektur von Renten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen beschränkt sei und auf die Wiedererwägung von Taggeldverfügungen keine Anwendung finden könne. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, eine unterschiedliche zeitliche Wirkung einer Wiedererwägung je nachdem, ob der versicherten Person eine Dauerleistung oder eine befristete Leistung zugesprochen worden ist, sei nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sei daher analog anzuwenden, falls sich eine Taggeldverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweise.

b. Die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung, mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleistung zugesprochen worden ist, sind in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unterschiedlich geregelt. Art. 85 Abs. 1 IVV statuiert einen Nachzahlungsanspruch der versicherten Person, welcher in zeitlicher Hinsicht nur durch die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG begrenzt ist. Demgegenüber lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich überdies insofern, als Art. 85 Abs. 1 IVV für die Nachzahlung aller drei Arten von IV-rechtlichen Geldleistungen, also auch von Taggeldern, gilt, während Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sich nach seinem Wortlaut nur auf die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen bezieht, nach seinem Sinn und Zweck aber auch auf Fälle anwendbar ist, in welchen den Versicherten zu Unrecht gar keine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (BGE 110 V 296 f. Erw. 3d = ZAK 1985 S. 234). Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis von Grundregel (Art. 85 Abs. 1 IVV) und Sonderregel (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV).

c. Das EVG hat die Bundesrechtskonformität von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in BGE 110 V 291 (ZAK 1985 S. 234) geprüft und diese mit der Begründung bejaht, weil die Verwaltung von Bundesrechts wegen zur Wieder-

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erwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, habe für den Verordnungsgeber auch keine Pflicht bestanden, die zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung ex tunc eintreten zu lassen (BGE 110 V 296 Erw. 3c = ZAK 1985 S. 234). Zugleich hat es aber den Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (analog der Wiedererwägung von unrechtmässigen Leistungsverfügungen zu Ungunsten der versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betreffen muss (BGE 110 V

Erw. 3d = ZAK 1985 S. 234). Ausserhalb der Wiedererwägung von Renten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen zufolge fehlerhafter Beurteilung von IV-spezifischen Gesichtspunkten zu Gunsten der versicherten Person, also im Bereich der AHV-analogen Elemente, besteht hingegen der in Art. 85 Abs. 1 IVV statuierte Nachzahlungsanspruch.

d. Im zu beurteilenden Fall geht es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners um die Korrektur eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes (vgl. Erw. 2c hievor), nämlich die fehlerhafte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Arbeitsverhinderung während der Dauer der Umschulung. Unter diesem Aspekt und unter Vorbehalt der sich aus dem Wortlaut des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ergebenden Einschränkungen (vgl. Erw. 2b hievor) käme deshalb eine analoge Anwendung dieser Verordnungsbestimmung zwar grundsätzlich in Frage. Indessen rechtfertigt es sich nicht, Art. 85 Abs. 1 IVV im Bereich der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Taggeldverfügungen die Anwendung zu versagen. Denn die Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV würde zu einer Leerformel ohne Anwendungsbereich degradiert, falls nicht nur die zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der Versicherten, sondern über den Wortlaut von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV hinaus auf dem Wege der Analogie auch diejenigen der wiedererwägungsweisen Abänderung von Verfügungen, mit welchen den Versicherten zu Unrecht keine oder zu geringe Taggeldleistungen zugesprochen wurden, sich nach dieser Sonderregel richten würden. Das EVG hat in BGE 124 V 325 f. Erw. 2c entschieden, dass Art.

Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV der versicherten Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung einräumt, welcher nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder (prozessualen) Revision gebunden ist, sondern lediglich die rechnerische Berichtigung einer unrichtigen Verwaltungsver-

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fügung ermöglichen soll. Dieses der versicherten Person nach der Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV zustehende Anrecht auf Behebung der Unrichtigkeit einer Verwaltungsverfügung umfasst auch den Anspruch, dass die rechnerische Korrektur der unrichtigen Verfügung rückwirkend (ex tunc) vorgenommen wird. Im Falle der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein IV-spezifischer Gesichtspunkt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, ist demzufolge eine analoge Anwendung der Sonderregel von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen.

  1. Zusammenfassend hat die erstinstanzliche Rekursbehörde somit im Ergebnis bundesrechtskonform festgestellt, dass die IV-Stelle in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 IVV verpflichtet ist, dem Versicherten in Wiedererwägung ihrer unrichtigen Verfügungen vom 5. und 6. Januar 1996 sowie 10. Januar und 21. März 1997 die ihm zustehenden höheren Taggeldleistungen mit Wirkung ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) zuzusprechen.

  2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art.

in Verbindung mit Art. 159 OG). (I 580 /99)

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